Urteil des FG Saarland vom 21.01.2004

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FG Saarbrücken Urteil vom 21.1.2004, 1 K 452/02
Unwirksamkeit einer Klagerücknahme: fehlerhafte Belehrung des Gerichts, schutzwürdiges
Vertrauen auf Empfehlung des Gerichts als greifbare Gesetzeswidrigkeit, Zulässigkeit einer
Gegenvorstellung
Leitsätze
1. Die Rechtsprechung zur Verfahrensfortsetzung bei Zweifeln an der Wirksamkeit der
Klagerücknahme wird durch § 321 a ZPO nicht berührt.
2. Eine Klagerücknahme, die aufgrund eines fehlerhaften Hinweises des Gerichts erklärt
wird, ist unwirksam.
Tatbestand
Am 12. Juli 2002 hat der Kläger persönlich gegen eine Reihe von Steuerbescheiden, alle in
Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 Klage erhoben, u.a. auch gegen die
Bescheide zur Einkommensteuer 1996 bis 1998 (1 K 314/02) und die das anhängige
Verfahren betreffenden einkommensteuerlichen Verlustfeststellungsbescheide 1995 bis
1998 (Bl. 1).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 forderte der Vorsitzende den Kläger auf, zur Zulässigkeit
der Klage Stellung zu nehmen (Bl. 5):
Normalerweise sind die Verlustfeststellungsbescheide Folgebescheide
zu den Einkommensteuerbescheiden. Deshalb bestehen gegen die
Zulässigkeit ihrer gesonderten Anfechtung Bedenken (s. hierzu das
Verfahren wegen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Bezüglich
der Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 liegt kein
entsprechendes Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 vor.
Ich bitte deshalb um Sachvortrag, inwieweit in diesem Verfahren
spezielle, die Verlustfeststellung betreffende Aspekte zu
berücksichtigen sind.
Im Verfahren 1 K 314/02 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 darauf
hingewiesen, dass die Klage wegen Einkommensteuer 1990, 1996 und 1997 wegen "Null-
Festsetzungen" unzulässig und der Tenor der Einspruchsentscheidung unzutreffend sei.
Durch Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2002 ist der Kläger aufgefordert worden, zur
Zulässigkeit der vorgenannten Klagen Stellung zu nehmen (Bl. 8, 15 1 K 314/02).
Mit Schreiben vom 23. August 2002 erinnerte der Vorsitzende an die Beantwortung seines
Schreibens vom 17. Juli 2002 und fügte an (Bl. 7):
Soweit ich bis zum 20. September 2002 keine Nachricht von Ihnen
erhalte, werde ich die Klage durch Gerichtsbescheid als unzulässig
verwerfen.
Durch Schriftsatz vom 27. August 2002 bestellte sich der Prozessvertreter für den Kläger
(Bl. 8). Am 20. September 2002 erklärte er (Bl. 14):
Wegen Verlustfeststellung 1995 - 1998 nehme ich hiermit die Klage
zurück.
Durch Beschluss vom 25. September 2002 stellte der Vorsitzende das Verfahren ein (Bl.
16).
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger die
Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1998 am 20. September 2002 eingereicht habe.
Die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 könnten nicht mehr geändert werden,
weil die Klage mangels Beschwer unzulässig sei. Eine Änderung der
Verlustfeststellungsbescheide 1996 und 1997 scheitere daran, dass die Klage
zurückgenommen worden sei (Bl.21).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 regte der Vorsitzende an, gegen den
Einstellungsbeschluss vom 25. September 2002 wegen offenbaren Rechtsirrtums eine
außerordentliche Beschwerde einzulegen (Bl. 23).
Am 5. Dezember 2002 legte der Kläger gegen den Einstellungsbeschluss vom 25.
September 2002 außerordentliche Beschwerde ein (Bl. 25).
Am 16. Dezember 2002 beschloss der Senat durch den Vorsitzenden (Bl. 28):
Der Einstellungsbeschluss vom 25. September 2002 wird
aufgehoben, soweit er die Verlustfeststellungsbescheide 1996 und
1997 betrifft.
Das Verfahren wird insofern unter dem neuen Geschäftszeichen 1 K
452/02 fortgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 hat der Beklagte den Rechtsstreit wegen der
Verlustfeststellung 1996 für erledigt erklärt, nachdem er infolge der Änderung des
Einkommensteuerbescheides 1996 einen nach § 10 d Abs. 3 EStG geänderten
Verlustfeststellungsbescheid für 1996 erlassen hatte (Bl. 33 ff.). Des Weiteren teilte er
mit, wegen des Verlustfeststellungsbescheides 1997 prüfe er, ob und inwieweit den
Angaben in der Einkommensteuererklärung gefolgt werden könne.
Am 14. März 2003 nahm der Kläger die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid
1996 zurück (Bl. 43). Das Verfahren wurde insofern durch Beschluss vom 25. März 2003
eingestellt (Bl. 46).
Mit Schriftsatz vom 3. November 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, die
Klagerücknahme vom 20. September 2002 sei rechtswirksam gewesen. Die
Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde seien nicht gegeben gewesen (BFH
v. 22. November 1994, BFH/NV 1995, 791). Seit Inkrafttreten des § 321 a ZPO sei eine
solche generell nicht mehr statthaft (BFH vom 5. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 269).
Die Rüge sei zudem nicht innerhalb der Notfrist des § 321 a Abs. 2 S. 2 ZPO erhoben
worden (Bl. 54 ff).
Der Kläger beantragt,
das Gericht möge durch Zwischenurteil feststellen, dass
die Klage zulässig ist.
Der Beklagte beantragt,
das Gericht möge die Klage als unzulässig verwerfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zum Verfahren
beigezogenen Akten der Verfahren 1 K 314/02 und 1 K 315/02, auf die beigezogenen
Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Beschluss vom 25. September 2002 ist unwirksam. Das
Verfahren wird fortgesetzt.
1. Eine Klagerücknahme ist regelmäßig unwirksam, wenn der Steuerpflichtige bei Abgabe
der Erklärung prozessunfähig war (BFH vom 15. Februar 1977 VII R 42/74, BStBl. II 1977,
434) oder er in unzulässiger Weise zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden
ist (BFH vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BStBl. II 1972, 352; vom 7. November 1990 III S
7/90, BFH/NV 1991, 337). Eine "unzulässige Veranlassung" im vorgenannten Sinne kann
auch im Falle einer fehlerhaften Belehrung durch das Finanzgericht vorliegen (BFH vom 26.
August 1996 X B 155/95, BFH/NV 1997, 190). Die Gerichte haben in Verfahrensfragen
gegenüber den Beteiligten eine Fürsorgepflicht und eine Art prozessualer Garantenstellung
(Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 2003, § 72 FGO, Rdn. 31 f.). Ein
Beteiligter, dem vom Gericht die Vornahme eines verfahrensrechtlichen Schrittes nahe
gelegt wird, muss sich darauf verlassen können, dass ihm dadurch ein in seiner
Prozesssituation vernünftiges Verhalten empfohlen wird. Dies gilt auch, wenn der Kläger
durch einen Angehörigen der beratenden Berufe vertreten wird und die Zweifelhaftigkeit
der gerichtlichen Empfehlung nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
2. Im Entscheidungsfall hat der Vorsitzende dem Kläger eine Klagerücknahme nahegelegt,
weil er davon ausgegangen ist, dass der Einkommensteuerbescheid im vorliegenden Fall
Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung nach dem für das Streitjahr geltenden § 10
d Abs. 3 EStG ist. Dies geht zweifelfrei aus den Schreiben vom 17. Juli 2002 (Bl. 5), in dem
auf das Schreiben vom selben Tage im Verfahren 1 K 315/02 (dort Bl. 5) Bezug
genommen wird, sowie aus dem Schreiben vom 23. August 2002 (Bl. 7) hervor. Der in der
Zwischenzeit im Verfahren 1 K 314/02 erfolgte Hinweis des Beklagten, die Klagen gegen
die Einkommensteuerbescheide 1990, 1996 und 1997 sei wegen "Null-Festsetzungen"
unwirksam (Schriftsatz vom 23. Juli 2002) hat in anhängigen Verfahren keine gebührende
Berücksichtigung gefunden.
Der Vorsitzende hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des BFH der
Einkommensteuerbescheid im Falle eines "Null-Bescheides" mit positiven Einkünften nicht
als Grundlagenbescheid gilt (BFH vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BStBl. II 2002, 817
m.w.N.). Der Klägervertreter, ein Rechtsanwalt, der erst nach der Klageerhebung
beauftragt worden ist und der sich in relativ kurzer Zeit in die umfangreichen Rechts- und
Verfahrensfragen des Falles einzuarbeiten hatte, durfte darauf vertrauen, dass seinem
Mandanten durch die Befolgung eines Hinweises des Gerichtes keine Verfahrensnachteile
entstehen würden. Er durfte insbesondere darauf bauen, dass die materiell-rechtlichen
Konsequenzen für einen eventuellen gesondert festzustellenden Verlustvortrag ohne
Weiteres in Anschluss an die Durchführung des Verfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid 1997 gezogen werden können und müssen.
3. Der Vorsitzende hat zur Bereinigung der durch seine Empfehlung eingetretenen
Verfahrenssituation durch Schreiben vom 14. Oktober 2002 (Bl. 23 f.) vorgeschlagen, eine
außerordentliche Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom 25. September 2002
einzulegen. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 getan (Bl. 25).
Durch Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat der Vorsitzende den Einstellungsbeschluss
vom 25. September 2002 betreffend die Verlustfeststellungsbescheide 1996 und 1997
aufgehoben (Bl. 28) und erklärt, das Verfahren werde fortgesetzt.
Beide Beteiligte haben daraufhin das Verfahren fortgesetzt. Der Beklagte hat am 29.
Januar 2003 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer und Verlustfeststellung 1996
erlassen und durch Schreiben vom 3. Februar 2003 den Rechtsstreit wegen der
Verlustfeststellung 1996 für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat er die Prüfung der
Einkommensteuererklärung 1997 im Hinblick auf die Verlustfeststellung 1997 angekündigt
(Bl. 33 ff.). Dies Alles wäre nicht erforderlich gewesen, wenn das Verfahren durch
wirksamen Einstellungsbeschluss vom 25. September 2002 beendet worden wäre.
4. Eine außerordentliche Beschwerde ist seit Inkrafttreten des § 321 a ZPO nicht mehr
statthaft. Der Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die
Beseitigung schweren Verfahrensunrechts nach Ergehen einer nicht mehr angreifbaren
Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu erfolgen habe. Über die konkrete
Schaffung eines Rechtsbehelfs im erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten hinaus
ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren
Verfahrensunrechts oder sonstiger greifbarer Gesetzwidrigkeit nach Ergehen einer mit
förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende
Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat. Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern
auch in anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend
anwendbar erklärt. Dies ist für den Finanzgerichtsprozess durch § 155 FGO geschehen
(BFH vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634 m.w.N.).
Der Senat zieht hieraus den Schluss, dass das bisherige Institut der außerordentlichen
Beschwerde durch den Rechtsgedanken des § 321 a ZPO inhaltlich in eine außerordentliche
Gegenvorstellung umgewandelt wird. Außer diesem Rechtsgedanken lassen sich der
Vorschrift weder von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 321 a ZPO (Verletzung
rechtlichen Gehörs) noch von seinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen her gesehen
(Urteil, Notfrist von 14 Tagen) zwingende Einengungen des bisherigen Rechtsinstituts
entnehmen. Solche sind der Sache nach wohl nicht gewollt und auch nicht wünschbar. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass deutsche Gerichte willens und in der Lage sind,
gravierende Fehler ihres Verfahrens selbst wieder zu "reparieren". Ansonsten wäre auch
zweifelhaft, wie die Rechtsprechung zur Verfahrensfortsetzung nach einer
Klagerücknahme, deren Wirksamkeit streitig ist, einzuordnen wäre. Denn auch in einem
solchen Falle hat man es mit der Überprüfung eines Beschlusses zu tun, gegen den
normalerweise keine Rechtsmittel mehr gegeben sind.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Anwendung des § 321 a ZPO im finanzgerichtlichen
Verfahren erstmals durch Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BStBl. II 2003,
269 vertreten. Eine bis zur Veröffentlichung dieses Beschlusses (im Bundessteuerblatt vom
11. April 2003) eingelegte außerordentliche Beschwerde ist in eine außerordentliche
Gegenvorstellung umzudeuten.
Der Vorsitzende hat der Gegenvorstellung zu Recht abgeholfen, weil die Enttäuschung des
schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf eine das Verfahren betreffende Empfehlung
des Gerichts in einer nicht unkomplizierten Situation eine greifbare Gesetzwidrigkeit i.S.d.
bisherigen Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde darstellen würde. Dies gilt
vorliegend um so mehr, als sich auch der Beklagte auf das vom Gericht vorgeschlagene
Verfahren eingelassen hat. Er hat das Verfahren erst dann (und nur insoweit) gerügt, als
es zwischen ihm und dem Kläger offenbar zu inhaltlichen Differenzen über die Höhe des
Verlustes bezüglich des Streitjahres 1997 gekommen ist.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 321a ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren
wäre zu beachten, dass die Notfrist des § 321 a Abs. 1 S. 2 ZPO - sofern sie überhaupt gilt
- im Falle der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme durch die
speziellere Vorschrift des § 72 Abs. 2 S. 3 FGO ersetzt wird. In jedem Falle wäre wegen
der Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im übrigen vertritt der
Senat die Auffassung, dass die Verfahrensfortsetzung wegen einer möglichen
Unwirksamkeit der Klagerücknahme grundsätzlich kein Fall der außerordentlichen
Gegenvorstellung ist, sondern unabhängig davon nach den bisher für diese Fallgruppe
geltenden Grundsätzen zu behandeln ist.
5. Der Senat hielt es aus Gründen der Verfahrensklarheit für zweckmäßig, vorab durch
Zwischenurteil (§ 97 FGO) über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.