Urteil des LG Köln vom 16.11.2005

LG Köln (kläger, nutzungsrecht, programm, rückruf, software, urheber, wirkung ex nunc, in angemessener weise, urheberrecht, ex nunc)

Landgericht Köln, 28 O 295/05
Datum:
16.11.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 295/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
1
Der Kläger ist Programmierer und einer der Gründungsgesellschafter der B Gesellschaft
für Beratung, Planung und Organisation von Hard- und Software GmbH. Die B GmbH
vertrieb etwa ab dem Jahre 1990 das für Reifenhändler bestimmte Computerprogramm
"S". Der Kläger war jedenfalls an der Erstellung und Programmierung des Programms
beteiligt. Ob er als alleiniger Urheber anzusehen ist oder ob noch weitere Personen
Miturheber des Programms sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Die B GmbH
besaß das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Programm "S", einschließlich der
Berechtigung, dieses zu verändern und fort zu entwickeln.
2
Der Beklagte erwarb mit Vertrag vom 23. April 2001 neben einer Hardware-Ausstattung
auch die Nutzungsrechte an der Software "S". Wegen der Einzelheiten wird auf die
Kopie dieses Vertrages (Anlage B 1, Blatt 80 und 81 der Akte) Bezug genommen. Er
schloss ferner mit der B GmbH einen Programmwartungsvertrag ab. Darin ist
festgehalten, dass der Beklagte von der B GmbH die Nutzungsrechte für die Software
"S" erworben habe. Es ist ferner die Verpflichtung der B GmbH aufgenommen, dem
Beklagten gegenüber sicherzustellen, dass die von ihm erworbenen
Computerprogramme ständig den vertraglichen Bedingungen entsprächen und die B
GmbH dem Beklagten jeweils die neuesten Versionen der Software zur Verfügung
stellen werde. In Ziffer 5 des Programmwartungsvertrag ist geregelt, dass "die Daten
und der Datenträger der jeweiligen Lieferung im Eigentum" der B GmbH verblieben und
dem Beklagten "nur zur eigenen Benutzung überlassen" würden. Ferner ist dort
geregelt, dass der Beklagte verpflichtet wird, "die angelieferten Datenträger" halbjährlich
zurückzusenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages (Anlage
B 2, Blatt 82 der Akte) Bezug genommen.
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Die B GmbH stellte im September 2001 ihren Geschäftsbetrieb ein. Mit Schreiben vom
22. Juli 2003 erklärte der Kläger gegenüber der B GmbH den Rückruf der eingeräumten
Nutzungsrechte gem. § 41 UrhG. Unter dem 21. April 2005 forderte der Kläger den
Beklagten auf, die Nutzung des Programms bis zum 4. Mai 2005 vorläufig einzustellen
(Anlage K 3, Blatt 21 und 22 der Akte).
4
Der Kläger behauptet, er sei der alleinige Urheber des Programms "S". Er ist der
Auffassung, durch den zwischen ihm und der B GmbH gerichtlich festgestellten Rückruf
der Nutzungsrechte gem. § 41 UrhG sei auch das Nutzungsrecht des Beklagten
erloschen bzw. an ihn, den Kläger, zurückgefallen. Der Heimfall der Nutzungsrechte
erfolge auch hinsichtlich der so genannten Enkelrechte. Denn der Kläger habe bei
Fortbestehen der einfachen Nutzungsrechte der Reifenhändler kaum eine Möglichkeit,
sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Der Markt für Warenwirtschaftsprogramme für den
Reifenhandel sei nämlich weitergehend aufgeteilt, sodass die Akquise nur noch in
einem wirtschaftlich nicht durchführbaren Rahmen erfolgen könne. Die wirtschaftliche
Verwertungsmöglichkeit bestehe vielmehr praktisch ausschließlich in der Wartung und
Pflege der Software bei den Händlern. Deshalb sei der Beklagte zur Unterlassung
verpflichtet. Zudem habe das von diesem erworbene einfache Nutzungsrecht auch nur
für das Programm "S" in dem Lieferumfang zum Lieferzeitpunkt bestanden.
Nachfolgende Upgrades und neue Versionen seien nicht mehr von der Lizenz umfasst
gewesen. Jedenfalls mit der Installation der Programmversion V.15e, die für die Euro-
Umstellung zum Jahreswechsel 2002 erforderlich gewesen sei, liege ein Verstoß vor.
Insoweit habe es sich um ein Dauerschuldverhältnis mietähnlicher Natur gehandelt, das
nach der Kündigung des Programmberatungsvertrages mit der B GmbH entfallen sei.
Dem Kläger sei bekannt, dass ab dem 1. September 2001 die Wartung durch die N AG
erfolgt sei. Ferner sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger als alleinigem Urheber des
Programms und ausschließlich Nutzungsberechtigten seit den rechtswirksam
ausgeübten Rückruf am 22. Juli 2003 entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu
behauptet er, dass eine branchenübliche Lizenz für den Zeitraum ab dem 22. Juli 2003
bis zur Klageeinreichung wenigstens 2400 € betrage.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, die Software "S" zu
nutzen,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger allen Schaden
zu erstatten, der ihm aus der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlung
des Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, ihm sei ein zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht
an dem Programm "S" eingeräumt worden. Von der im Programmwartungsvertrag
vereinbarten Vergütung in Höhe von 1200 DM jährlich seien 25 Prozent, also 300 DM,
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auf Serviceleistungen für das Programm "S" entfallen. Er ist der Auffassung, dass dieses
einfache Nutzungsrecht auch nicht entfallen ist. Dabei stützt er sich in rechtlicher
Hinsicht maßgeblich auf das von ihm eingeholte Rechtsgutachten von Professor Dr. I
vom 12. August 2005 (Anlage B 4,Blatt 85 ff der Akte), auf das Bezug genommen wird.
Insbesondere ist er der Auffassung, dass die so genannten Enkelrechte in Anbetracht
der Wertung aus § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG und von § 33 UrhG auch bei einem -
unterstellten - wirksamen Rückruf nach § 41 UrhG davon unberührt blieben. Darüber
hinaus bestreitet er, dass der Kläger alleiniger Urheber des Programms ist. Er behauptet
dazu, dass jedenfalls die (ehemaligen) Mitgesellschafter der B2 GmbH T1 und H sowie
weitere Zeugen, insbesondere Herr Dr. F und Herr X, urheberrechtlich geschützte
Leistungen erbracht habe, was er näher darlegt.
Die Akten Landgericht Köln, Az. 28 O 561/01 und 28 O 655/03, lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den
Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist unbegründet.
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I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG ist nicht
gegeben. Der Beklagte hat keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Klägers
begangen.
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1. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die B GmbH bis zum Rückruf durch den
Kläger im Juli 2003 das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Computerprogramm
hatte, einschließlich der Berechtigung, das Programm zu ändern und zu bearbeiten, um
Fehler zu beheben und das Programm fortzuentwickeln. Dies wird von beiden Parteien
auch nicht in Frage gestellt.
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Fraglich ist jedoch bereits, ob der Rückruf des Klägers wirksam war. Denn der Beklagte
hat die alleinige Urheberschaft des Klägers an dem Programm bestritten und näher
dargelegt, dass weitere Miturheber vorhanden sind. Grundsätzlich müssen jedoch
sämtliche Urheber den Rückruf erklären, damit dieser wirksam werden kann. Zu
Gunsten des Klägers kann jedoch unterstellt werden, dass der Kläger alleiniger Urheber
des streitgegenständlichen Programms ist und deshalb einen Rückruf gem. § 41 UrhG
wirksam erklären konnte, wie dies im Urteil der Kammer vom 29. September 2004, 28 O
655/03, und im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2005, 6 U 194/04,
dargelegt ist. Zwar haben die Feststellungen in den genannten Urteilen für das
vorliegende Verfahren lediglich Indizwirkung, da jedenfalls die Rechtskraftwirkung nur
zwischen dem Kläger und der N AG eingetreten ist. Für den vorliegenden Fall kommt es
jedoch darauf letztlich nicht an, sodass diese - ansonsten im Rahmen einer
Beweisaufnahme zu klärende - Frage hier offen bleiben kann.
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2. Es liegt nämlich keine Verletzung des - unterstellten - Urheberrechts des Klägers an
dem Computerprogramm "S" durch den Beklagten vor. Der Beklagte hat ein (einfaches)
Nutzungsrecht an dem Programm "S" erworben, das weder durch den Rückruf des
Klägers gegenüber der B GmbH noch aus sonstigen Gründen erloschen ist.
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Dabei ist zunächst unstreitig, dass der Beklagte ursprünglich mit dem Vertrag vom 23.
April 2001 ein einfaches Nutzungsrecht an der Software "S" von der B GmbH wirksam
erworben hat. Unterstellt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass der
Beklagte entsprechend dem "Programmwartungsvertrag" mit der B GmbH von dieser
Updates und neue Versionen der Software erhielt und diese auf den Computern des
Beklagten aufgespielt wurden. Dadurch ist sein Nutzungsrecht nicht erloschen; vielmehr
hat der Beklagte auch an diesen Updates bzw. neuen Versionen der Software ein
einfaches Nutzungsrecht erhalten. Dem stehen die Einwände des Klägers nicht
entgegen.
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a) Ein Wegfall des Nutzungsrechtes durch die Kündigung des
Programmwartungsvertrages zwischen der B GmbH und dem Beklagten ist nicht
anzunehmen. Denn ausweislich des Programmwartungsvertrages war zwischen dem
Beklagten und der B GmbH vereinbart, dass der Beklagte die Nutzungsrechte an dem
Computerprogramm "S" erworben hatte. Dies bestreitet der Kläger für die ursprünglich
erworbene Version auch nicht. Einig sind die Parteien ebenfalls, dass die B GmbH auch
an den neu aufgespielten Updates und Versionen jeweils ein Nutzungsrecht an den
Beklagten übertragen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch ein
Dauerschuldverhältnis "mietähnlicher Natur" in der Nutzungsrechtsübertragung nicht zu
sehen, sondern von einem zeitlich unbeschränkten einfachen Nutzungsrecht
auszugehen. Die neuen Versionen und Updates wurden nämlich auf die vorhandene
Software aufgespielt. Es handelte sich um Fortentwicklungen, nicht um völlig neue
Programme. Auch der Kläger geht nicht so weit, zu behaupten, dass zunächst die
vorhandene alte Version gelöscht wurde, und dann die neue Version eines Programms
völlig neu installiert wurde. Basis war immer - und so versteht die Kammer auch den
Kläger - die zunächst einmal von dem Kunden - hier dem Beklagten - eingekaufte
Vollversion. Es ist im übrigen allgemein bekannt und auch gerichtsbekannt, dass dieses
Vorgehen bei Computerprogrammen die Regel ist. Dass es auch im vorliegenden Fall
so war, belegt zudem der Inhalt des Programmwartungsvertrages. Darin ist zunächst
festgeschrieben, dass der Beklagte die Nutzungsrechte für das Programm erworben hat.
Die nachfolgende Zusage der B GmbH, die Programme stets zu aktualisieren und die
neuesten Versionen zur Verfügung zu stellen, baut auf dieser Feststellung auf, dass der
Beklagte die Nutzungsrechte bereits erworben hat. Der erstmalige Erwerb steht damit
fest und ist abgeschlossen.
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Für die Zukunft sagt die B GmbH nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung
lediglich zu, dieses lizenzierte Programm auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Soweit
hierbei erneut urheberrechtlich geschützte Software verwendet und dem Beklagten die
Nutzung daran durch die Installation des jeweiligen Updates ermöglicht wurde, ergibt
sich zudem aus der Formulierung, dass der Beklagte auch insoweit zur Nutzung
berechtigt sein sollte. Einen irgendwie gearteter Vorbehalt, dass die
Nutzungsberechtigung zeitlich beschränkt oder von dem Fortbestehen des
Programmwartungsvertrages abhängig sein sollte, enthält der
Programmwartungsvertrag demgegenüber nicht. Die einzige Bestimmung in dem
Programmwartungsvertrag, die eine nur vorübergehende Zuweisung an den Beklagten
enthält, ist Ziff. 5 des Vertrages. Dort ist jedoch nur für die Datenträger festgelegt, dass
diese jeweils zu bestimmten Zeitpunkten an die B GmbH zurückzusenden sind.
Hinsichtlich der Daten ist formuliert, dass auch diese "im Eigentum" der B GmbH
verbleiben. Dies mag man im Sinne von "geistigem Eigentum" verstehen, da an der
reinen Software Eigentum im Sinne von §§ 903 ff. BGB nicht möglich ist. Folgerichtig ist
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in dem letzten Halbsatz des ersten Satzes dieser Vertragsbestimmung bestimmt, dass
die Daten dem Kunden zur eigenen Benutzung überlassen werden. Damit ist ein
Nutzungsrecht eingeräumt. Eine zeitliche Begrenzung dieses Nutzungsrechtes findet -
anders als bei den Datenträgern - in der Regelung gerade keinen Niederschlag.
Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers nicht einsichtig, weshalb ein
Nutzungsrecht an den aufgespielten Programmversionen enden soll, wenn der
Wartungsvertrag beendet wird. Dies gilt umso mehr, als die Argumentation des Klägers
auch insoweit unstimmig ist, als er ausdrücklich einräumt, dass der Beklagte ein zeitlich
unbegrenztes Nutzungsrecht an der zuerst erworbenen Programmversion auch nach
seiner Auffassung erworben hat. Denn er selbst trägt vor, dass der Kaufvertrag vom 23.
April 2001 nicht Gegenstand der Kündigung sein konnte. In diesem Kaufvertrag war
aber auch das Nutzungsrecht für die verkaufte Version von "S" enthalten. Weshalb
dieses Nutzungsrecht anders zu behandeln sein sollte als die später erfolgten Updates,
ist der Kammer nicht nachvollziehbar.
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b) Auch der weitere Vortrag des Klägers zu angeblichen Veränderungen des
Programms und seiner Versionen bei dem Beklagten führt nicht zur Annahme einer
Verletzung der Urheberrechte des Klägers. Zwar mag dem Kläger einzuräumen sein,
dass eine Veränderung des Quellcodes von dem einfachen Nutzungsrecht des
Beklagten nicht gedeckt ist und eine solche Änderung daher grundsätzlich einen
Verstoß gegen das Urheberrecht des Klägers darstellen würde. Denn grundsätzlich darf
der Inhaber eines (einfachen) Nutzungsrechtes das Werk nicht ändern, wenn nicht
etwas anderes vereinbart ist, § 39 Abs. 1 UrhG. Diese allgemeine Regelung aus § 39
Abs. 1 UrhG ist für Computerprogramme nochmals speziell in § 69c UrhG geregelt.
Insbesondere in § 69c Nr. 2 UrhG ist ausdrücklich geregelt, dass die Übersetzung, die
Bearbeitung, das Arrangement und andere um Bearbeitungen eines
Computerprogramms ausschließlich dem Rechteinhaber zusteht bzw. nur durch ihn
gestattet werden kann.
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Substantiierten Vortrag dazu, dass der Beklagte derartige Handlungen vorgenommen
hat, hat der Kläger jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht unstreitig, dass
durch die N AG Eingriffe in den Quellcode erfolgt sind, wie der nicht nachgelassene
Schriftsatz vom 14. November 2005 glauben lassen könnte. Dies ist in der mündlichen
Verhandlung so auch nicht erörtert worden. Vielmehr ist im Gegenteil gerade die Frage
thematisiert worden, dass Verletzungshandlungen durch den Beklagten vorliegen
müssten. Gegenstand des Rechtsgespräches war dann die Frage, ob und inwieweit die
Änderung des Programms wegen der Euro-Umstellung einen Eingriff darstellen könnte.
Gerade auf die Frage, ob mit der Anpassung an den Euro ein urheberrechtlich
relevanter Eingriff in das Programm vorliegt, kommt es für den vorliegenden Fall nicht
an. Wie dargelegt, war die B GmbH berechtigt, derartige Fortentwicklungen auch bei
den bei dem Beklagten installierten Programmversionen vorzunehmen. Solange mithin
das alleinige Nutzungsrecht bei der B GmbH lag, waren Änderungen und die Einfügung
von Updates und neuen Versionen des Programms zulässig. Frühester Zeitpunkt dafür,
dass die Gestattung der Veränderung von dem Kläger abhängen würde, war derjenige
des Wirksamwerdens des Rückrufs. Den Rückruf hat der Kläger jedoch erst im Juli 2003
erklärt. Vor diesem Hintergrund scheidet als möglicher Verstoß insbesondere aus, dass
der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe die Programmversion V.15e installiert, da
diese für die Euro-Umstellung erforderlich gewesen sei. Denn die Installation dieser
Programmversion war von dem noch bestehenden Nutzungsrecht der B GmbH gedeckt.
Der als wirksam unterstellte Rückruf gem. § 41 UrhG bewirkt das Erlöschen des
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Nutzungsrechtes (§ 41 Abs. 5 UrhG) nach zutreffender Auffassung nämlich nur mit
Wirkung ex nunc (vgl. Wandtke/Bullinger-Grunert, Urheberrechts, § 41 Rdnr. 28;
Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 24; Dreier/Schulze, Urheberrecht, § 41
Rdnr. 37). Eine Rückwirkung ex tunc ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen,
da andernfalls aus zunächst berechtigten Nutzungen im Nachhinein plötzlich
Urheberrechtsverletzungen würden (Wandtke/Bullinger-Grunert a. a. O.). Dies sieht
letztlich auch der Kläger so. Folglich stand dem Kläger frühestens nach seinem Rückruf
im Juli 2003 wieder eine eigene Berechtigung zu. Eine relevante Verletzungshandlung
durch Installation der Programmversion V.15e liegt mithin nicht vor. Dafür, dass der
Beklagte – ggf. durch Einsatz der nicht berechtigten N AG – ab Juli 2003
Verletzungshandlungen begangen hat, hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.
Detaillierter Vortrag zu dieser Frage wäre jedoch erforderlich gewesen. Dies gilt
besonders im Hinblick auf die Regelung von § 69d Nr. 1 UrhG. Denn dort ist bestimmt,
dass grundsätzlich gem. § 69c Nr. 1 und Nr. 2 UrhG zustimmungsbedürftige
Handlungen auch ohne Zustimmung durchgeführt werden dürfen, wenn sie für eine
bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den Berechtigten
notwendig sind. Dazu zählt das Gesetz ausdrücklich auch die Fehlerberichtigung. Die
Fehlerberichtigung kann eine zulässige Fortentwicklung des Programms beinhalten,
jedenfalls dann, wenn das Programm in der vom Urheber intendierten Richtung
fortentwickelt wird (vgl. etwa Fromm/Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69d
Rdnr. 3). Bei der Installation von Updates und auch von neueren Versionen des
Programms bei dem Beklagten spricht grundsätzlich alles dafür, dass diese
Fortentwicklungen dem ursprünglichen Zweck entsprechen, nämlich einen
Warenwirtschaftsprogramm für den Reifenhandel darzustellen und für die
bestimmungsgemäße Benutzung anzupassen.
Zu einzelnen Verletzungshandlungen durch den Beklagten oder durch ihm
zuzurechnende Handlungen Dritter ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag des Klägers
auf Seite 28 und 29 seines Schriftsatzes vom 11. Oktober 2005. Soweit dort
Veränderungen des Quellcodes bis einschließlich September 2003 behauptet werden,
betrifft dies erkennbar nicht den Beklagten des hiesigen Rechtsstreits. Der Kläger hat
dort vielmehr auf das Ordnungsmittelverfahren in der Sache 28 O 561/01 SH I Bezug
genommen. Die auf Seite 28 und 29 behaupteten Verhaltensweisen beziehen sich auf
die dortige Beklagte, die N AG. Die von dem Kläger behaupteten Veränderungen am
Quellcode durch den Zeugen O soll dieser angeblich bei der Firma T vorgenommen
haben. Für eine entsprechende Tätigkeit des Zeugen O auch bei dem Beklagten
ergeben sich indes keine Anhaltspunkte.
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c) Soweit inzwischen bei dem Beklagten eine neue Version des Programms installiert
sein sollte, die mit demjenigen Computerprogramm, das der Kläger ursprünglich
geschaffen hat, nichts mehr gemeinsam hat, wie der Kläger dies in der mündlichen
Verhandlung vom 19. Oktober 2005 angedeutet hat, entfiele seine Berechtigung schon
deshalb, weil es sich entweder um ein anderes, eigenständiges Werk oder um eine freie
Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handeln würde. Dazu liegen indes nicht
ausreichend Anhaltspunkte vor; insbesondere hat der Kläger dies nach dem Hinweis
der Kammer auf § 24 UrhG wieder relativiert und sind von dem Beklagten keine
substantiierten Darlegungen dazu erfolgt, dass das bei ihm vorhandene Programm in
diesem Sinne von dem von dem Kläger geschaffenen Programm abweicht.
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d) Das Nutzungsrecht des Beklagten ist auch nicht durch den - als wirksam unterstellten
- Rückruf des Klägers gegenüber der B GmbH erloschen. Zwar dürfte entgegen dem von
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dem Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. I die herrschende Meinung im
Urheberrecht der Auffassung sein, dass das Abstraktionsprinzip hinsichtlich der
Nutzungsrechte im Urhebervertragsrecht nicht bzw. nur eingeschränkt gilt. So führen
etwa Wandtke/Bullinger (Vor §§ 31ff Rdnr. 43, 44) aus, dass unter Durchbrechung des
Abstraktionsprinzips bei Beendigung des Kausalgeschäftes der so genannte Heimfall
der Nutzungsrechte erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Urheber sein Rückrufsrecht
nach § 41 UrhG ausübt. Ebenso sieht dies der Kommentar von Möhring/Nicolini
(bearbeitet von Spautz, § 31 Rdnr. 14), der ausdrücklich festhält, dass das
Abstraktionsprinzip im Urhebervertragsrecht nach überwiegender Meinung nicht
anzuwenden sei. Gleiches gilt für den Kommentar von Dreier/Schulze, der zudem einen
Überblick über den Meinungsstand gibt (vgl. § 31 Rdnr. 16 ff).
Auch die Kammer geht davon aus, dass in analoger Anwendung von § 9 VerlagsG, der
eine ausdrückliche Durchbrechung des Abstraktionsprinzips beim Verlagsvertrag
vorsieht, im Urhebervertragsrecht ebenfalls für dem Verlagsvertrag vergleichbare
Fallgruppen von der Durchbrechung des Abstraktionsgrundsatzes auszugehen ist, und
das so genannte Tochterrecht zum so genannten Mutterrecht zurückfällt, wenn die
schuldrechtliche Grundlage entfällt. Die gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Das
Urheberrecht wird vom Zweckbindungsgedanken beherrscht, wie sich insbesondere an
der Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG ablesen lässt. Hieraus folgt der
allgemein anerkannte Rechtsgedanke im Urheberrecht, dass die urheberrechtlichen
Befugnisse die Tendenz haben, so weit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben,
insbesondere damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes
beteiligt wird (vgl. so etwa OLG Hamburg GRUR 2002, 335 m. w. N.).
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e) Wenn damit also davon auszugehen ist, dass das umfassende und ausschließliche
Nutzungsrecht, welches der Kläger der B GmbH eingeräumt hat, auf Grund des
Rückrufs des Klägers gem. § 41 UrhG an ihn zurückgefallen ist, heißt das dennoch
nicht, dass auch das von der B GmbH abgeleitete einfache Nutzungsrecht des
Beklagten ebenso an den Kläger zurückgefallen ist. Vielmehr ist das so genannte
Enkelrecht bei dem Beklagten verblieben. Das Schicksal dieses so genannten
Enkelrechtes muss nicht zwingend demjenigen des Tochterrechtes der B GmbH folgen.
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Ob auch die Enkelrechte zurückfallen, wenn das Tochterrecht wirksam zurückgerufen
worden ist, ist umstritten. Ohne dies zu vertiefen, findet sich in der Kommentarliteratur
der Hinweis, dass ein Rückruf über § 41 Abs. 5 UrhG den Heimfall der Nutzungsrechte
auch im Hinblick auf die so genannten Enkelrechte zur Folge hat. So spricht sich etwa
Loewenheim in seinem Handbuch (§ 26 Rdnr. 31) dafür aus, dass auch die Enkelrechte
zurückfallen, wenn das Tochterrecht erlischt. Er begründet dies - formal durchaus
überzeugend - mit der engen Zweckbindung der Nutzungsrechteeinräumung, die nicht
durch das Fortbestehen isolierter Enkelrechte durchbrochen werden solle, weil sonst die
Rechtsposition des Urhebers geschwächt werde. Da es Gutglaubensschutz im
Urheberrecht - was auch die Kammer so sieht - nicht gebe, könne der Erwerber des
Nutzungsrechtes späterer Stufe sich auch nicht auf das Fortbestehen des Enkelrechtes
auf Grund seines guten Glaubens berufen (Loewenheim aaO.). Gleiches vertritt im
Ergebnis auch Schricker (in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 11; vgl. zum
Meinungsstand die dortige Darstellung).
31
Die Annahme des Heimfalls der Enkelrechte überzeugt jedoch für die hier vorliegende
Fallkonstellation nicht. Denn der rechtliche Ausgangspunkt der Durchbrechung des
Abstraktionsgedankens, die Regelung aus § 9 VerlagsG, passt auf die
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Unterlizenzierung von Computersoftware nicht. Erforderlich für die analoge Anwendung
von § 9 VerlagsG ist allerdings, dass die Interessenlage der Beteiligten im Wesenskern
mit derjenigen Interessenlage übereinstimmt, die durch die fraglichen Bestimmungen
des Verlagsgesetzes einen Ausgleich finden sollen (vgl. BGH GRUR 1958, 504 – Die
Privatsekretärin – für Filmverwertungsverträge). Die Übertragung von Nutzungsrechten
an einem Warenwirtschaftsprogramm unterscheidet sich indes grundlegend von einem
Verlagsvertrag. Denn es ist nicht die Vervielfältigung eines bereits vollendeten Werkes
in unveränderter Formgebung, beispielsweise als Roman, der Gegenstand des
Vertrages. Vielmehr ist für das Programm ein regelmäßiges Update und die
Hinzufügung neuer Funktionen von Anfang an zwingend erforderlich und für alle, auch
den Urheber, offenkundig und vorhersehbar. Genau aus diesem Grund ist auch zu
Zeiten, als der Kläger noch Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH war, stets
auch der Support mit angeboten und in der Regel verkauft worden. Denn jedenfalls zur
Fehlerberichtigung und zur Anpassung an die stetige technische Verbesserung der
Computer- und Onlinetechnik allgemein war von Beginn an eine ständige
Aktualisierung des Programms unerlässlich. Gleiches gilt für den ggf. veränderten
Zugang zu den Produkt- und Preisinformationen bei Herstellern von Reifen, Felgen und
sonstigem Zubehör, wenn diese ihre Software und / oder Hardware geändert und damit
auch die Zugriffsmöglichkeiten verändert waren oder einfach neue Anbieter hinzugefügt
werden mussten. Auch mussten sämtliche Änderungen bei den Preisen, der
Mehrwertsteuer, der Währung etc. zwingend immer wieder zu Änderungen am
Programm führen.
Von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der Rechtsfrage ist für die Kammer
des weiteren die auch in dem Gutachten von Prof. Dr. I herangezogene Wertung, die der
Gesetzgeber in § 33 UrhG zum Ausdruck gebracht hat. § 33 UrhG regelt den Fall, dass
zunächst vom Berechtigten ein ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht erteilt
wurde, im Anschluss daran der Urheber berechtigterweise ein ausschließliches oder
einfaches Nutzungsrecht an einen Dritten erteilt. In diesem Fall bleibt das zuerst
eingeräumte Nutzungsrecht bestehen. Das Gesetz sieht ferner vor, dass das gleiche gilt,
wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder
wenn er auf sein Recht verzichtet, § 33 Satz 2 UrhG. Der Fall des Verzichts ist jedoch
von der Wirkung her mit der hier vorliegenden Frage des Schicksals der Enkelrechte
identisch, bis auf den Unterschied, dass im Falle des Verzichts der zwischengeschaltete
Lizenznehmer des Tochterrechts freiwillig sein Nutzungsrecht aufgibt, während dies im
Falle des § 41 UrhG unfreiwillig geschieht. § 41 UrhG zielt indes gerade nicht auf den
sich rechtmäßig verhaltenden Inhaber des Enkelrechts ab, sondern richtet sich gegen
den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes, der dieses entgegen den
berechtigten Interessen des Urhebers nicht ordnungsgemäß ausübt. Der Beklagte hat
sich als einzelner Reifenhändler jedoch bei dem Erwerb und der Nutzung völlig
rechtmäßig verhalten. Insbesondere hat er es ausgeübt, indem er das Programm
angewendet hat und bis heute anwendet.
33
Dieser Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 33 UrhG steht auch nicht die
Überlegung entgegen, dass der Gesetzgeber damit eine Ausnahmeregelung geschaffen
haben könnte, während er dies für die übrigen Fälle, insbesondere für den Fall des
Rückrufs nach § 41 UrhG, nicht getan hat. Ein derartiger gesetzgeberische Wille ist
gerade nicht gebildet und umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat diese Frage vielmehr
ausdrücklich nicht geregelt, sondern sie der Rechtsprechung zur Klärung überlassen
(vgl. Loewenheim, Hdb. des Urheberrechts, § 26 Rdnr. 31 und den dortigen Nachweis).
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Darüber hinaus führt auch der von dem Kläger immer wieder vorgebrachte – für sich
genommen auch zutreffende – Satz, dass der Inhaber des Tochterrechts nicht mehr
übertragen könne als er selbst habe, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn im
vorliegenden Fall hat bei der Übertragung des Nutzungsrechtes die Rechtekette von
dem Kläger über die B GmbH zu dem Beklagten wirksam bestanden. Der Beklagte als
Inhaber des Enkelrechtes hat auch das Computerprogramm ordnungsgemäß und im
Rahmen der ihm ursprünglich erteilten Lizenz genutzt. Urheberrechtverstöße des
Beklagten - unabhängig von der hier zu behandelnden Problematik des Rückfalls des
Nutzungsrechtes - hat der Kläger auch nicht behauptet.
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Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen,
dass ihm bei Fortbestehen der Enkelrechte eine Auswertung seines urheberrechtlich
geschützten Werkes verwehrt sei. Dies trifft nicht zu. Der Kläger hat vielmehr über Jahre
hinweg als Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH von dem Vertrieb der
Software profitiert beziehungsweise an den Erträgnissen daraus teilgehabt. Es steht ihm
als Urheber und nach dem Rückruf als Berechtigtem offen, Leistungen im
Zusammenhang mit der Pflege und Wartung des Programms bei den einzelnen
Reifenhändlern anzubieten und zu erbringen. Gleichermaßen kann er das Programm
vertreiben. Dies gilt umso mehr, als - wie den Parteien und dem Gericht aus dem
Rechtsstreit 28 O 561/01 und dem Rechtsstreit 28 O 655/03 bekannt ist - es der N AG
rechtskräftig untersagt ist, in Zukunft derartige Leistungen zu erbringen. Insbesondere
kann der Kläger hier nicht anführen, dass möglicherweise die N AG unter Verstoß
gegen die rechtskräftigen Entscheidungen sowohl der Kammer als auch des
Oberlandesgerichts Köln weiter Leistungen zur Wartung und Pflege der Software
erbringen würde. Ein solches rechtswidriges Verhalten der N AG im Markt und damit
eines Dritten im Verhältnis der hiesigen Prozessparteien kann sich nicht zu Lasten des
Beklagten auswirken. In diesem Falle müsste der Kläger unmittelbar gegen die N AG
vorgehen, wozu ihm auf Grund der Entscheidungslage alle Möglichkeiten offen stehen.
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Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, dass er derzeit auf Grund der angeblichen
Veränderungen durch die N AG nicht in der Lage sei, die Wartung und Pflege der
Software zu übernehmen. Auch dies ist eine Problematik, die er gegebenenfalls mit der
N AG, nicht aber im hiesigen Rechtsstreit mit dem Beklagten zu klären hat. Denn nur
weil es dem Kläger nach seinem Vortrag aus tatsächlichen Gründen, die der Beklagte
nicht zu vertreten hat, schwer fällt, seine bestehende Rechtsstellung als Urheber zu
verwerten, führt dies nicht zu einem Rückfall des Enkelrechtes an den Kläger und damit
zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Vielmehr ist die parallele
Wertung zu § 33 UrhG heranzuziehen und davon auszugehen, dass das Enkelrecht bei
dem Beklagten verbleibt. Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Bei einem
Rückfall auch seines (einfachen) Nutzungsrechtes wäre andernfalls der Beklagte – wie
alle anderen Nutzer des Programms – verpflichtet, die Nutzungsberechtigung ein
zweites Mal, diesmal von dem Kläger direkt, zu erwerben. Dies ergäbe eine vom Gesetz
nicht beabsichtigte Doppelvergütung des Klägers, da er zunächst als Geschäftsführer
und Gesellschafter der B GmbH von der Verwertung des Programms profitiert hätte und
nach dem unterstellten Rückruf erneut persönlich die Nutzungsrechte entgolten erhalten
würde. Der Einwand des Klägers, er habe seit der Auseinandersetzung mit der B GmbH
bzw. mit deren Gesellschaftern und der N AG gerade nicht mehr von dem unzulässigen
Vertrieb durch die N AG profitieren können, steht im Verhältnis zu dem Beklagten nicht
entgegen. Etwaige Schäden aus der fehlenden Beteiligung durch die unrechtmäßige
Verwertung durch die N AG sind von dieser auszugleichen. Es ist kein Verhalten des
Beklagten ersichtlich, das kausal für einen etwaigen Schaden des Klägers geworden
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wäre, das auf der unrechtmäßigen Nutzung des Computerprogramms durch die N AG
beruht.
II. Vor diesem Hintergrund scheiden mangels Rechtsverletzung durch den Beklagten
auch Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus §§ 812 ff BGB aus.
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III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14. November 2005 führt zu
keiner anderen Beurteilung.
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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
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Streitwert: 20.000 €
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