Urteil des OLG Brandenburg vom 08.02.2005

OLG Brandenburg: wichtiger grund, fristlose kündigung, agb, positive vertragsverletzung, globalzession, darlehen, form, insolvenz, verfügung, unternehmen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 60/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 08.02.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägern kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen
der G. GmbH ... – im Folgenden G. GmbH - die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe
eines Teilbetrages von 250.000,00 € in Anspruch. Diesen Anspruch hat die Klägerin in
der ersten Instanz in erster Linie aus eigenem Recht der von ihr als Partei kraft Amtes
vertretenden Insolvenzschuldnerin geltend gemacht, hilfsweise aber auch auf einen
abgetretenen Anspruch der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gestützt. In der
Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin nur den Anspruch aus eigenem Recht weiter.
Sie macht geltend, aufgrund der Kündigung zweier Darlehensverträge mit Schreiben
vom 26.04.2001, der daraus resultierenden Fälligstellung einer in dem
Kündigungsschreiben mit 94.372,92 DM angegebenen Rückzahlungsforderung und der
damit einhergehenden Kontensperrung sei die G. GmbH zahlungsunfähig geworden und
habe Insolvenz anmelden müssen. Die Kündigung sei jedoch unberechtigt gewesen mit
der Folge, dass die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden hafte. Dieser
bestehe zum Einen in Form der durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten, die
jedenfalls in einer Höhe von 10.786,49 € bezifferbar seien. Darüber hinaus sei der G.
GmbH, bei der es sich zum Zeitpunkt der Kündigung um ein gesundes Unternehmen mit
einem Vermögenswert von 326.000,00 € gehandelt habe, ein diesem Wert
entsprechender Schaden entstanden, der mit der Klageforderung von insgesamt
250.000,00 € als Teilforderung über die bezifferbaren Kosten des Insolvenzverfahrens
hinaus geltend gemacht werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Urteil vom 08.02.2005 hat das Landgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Es hat
ausgeführt, die Klage sei weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht der
Gesellschafter der G. GmbH begründet. Die Beklagte habe die Geschäftsverbindung mit
der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 26.04.2001 wirksam gekündigt, da ein
wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken vorgelegen habe.
Die unstreitig eingetretene Zahlungsunfähigkeit der M. GmbH A. (im Folgenden: M.
GmbH) bedeute gleichzeitig eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der
späteren Insolvenzschuldnerin und stelle eine ganz erhebliche Gefährdung der
Rückzahlung der Verbindlichkeiten dar.
Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der späteren
Insolvenzschuldnerin aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der M. GmbH ergebe sich aus
den erheblichen Verflechtungen zwischen der M. GmbH und der späteren
Insolvenzschuldnerin, insbesondere aus der mit einem Anteil von 99 % beherrschenden
Stellung der M. GmbH als Hauptgesellschafterin der Insolvenzschuldnerin und aus dem
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Stellung der M. GmbH als Hauptgesellschafterin der Insolvenzschuldnerin und aus dem
zwischen den Gesellschaften bestehenden Gewinn- und Verlustübernahmevertrag vom
20.06.1996. Dieser Vertrag sei wirksam, da die Gesellschafterversammlung der
beherrschten und herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zugestimmt habe und seine
Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt sei. Eine
Eintragung auch in das Handelsregister der beherrschenden Gesellschaft sei dagegen
nicht erforderlich. Nach § 2 des Gewinn- und Verlustübernahmevertrages sei die M.
GmbH verpflichtet gewesen, etwaige Verluste der G. GmbH zu übernehmen und im
Rahmen der Ergebnisübernahme nach der Zusatzvereinbarung Jahresfehlbeträge
auszugleichen. Dass die Zahlungsunfähigkeit der M. GmbH damit zugleich die
Vermögenslage der G. GmbH wesentlich beeinflusse, bedürfe keiner näheren
Ausführung.
Darüber hinaus folge eine die Vermögenslage der späteren Insolvenzschuldnerin und
den Darlehensrückführungsanspruch der Beklagten gefährdende wesentlichen
Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherheiten daraus, dass die zahlungsunfähig
gewordene M. GmbH mit der Bürgschaft und den Grundschulden nahezu sämtliche
Sicherheiten gestellt hatte. Werde eine Sicherheit durch einen Dritten gestellt, komme
es für die Werthaltigkeit dieser Sicherheit naturgemäß auf die Vermögensverhältnisse
dieser Person an.
Soweit die Klägerin darauf verweise, dass der Beklagten bereits auf der Grundlage des
Jahresabschlusses der M. GmbH vom 31.12.2000 hätte bekannt sein müssen, dass die
M. GmbH nur Fehlbeträge erwirtschaftete und ihre Sicherheiten wertlos seien, besage
dies noch nichts über den Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Sicherheiten. Darüber
hinaus habe die Klägerin nicht mitgeteilt, wann der Jahresabschluss fertiggestellt und der
Beklagten übermittelt worden sei.
Die Beklagte habe auch nicht auf die verbliebenen Sicherheiten verwiesen werden
können. Die Grundschulden seien zu ihren Gunsten lediglich im 3. und 4. Rang
eingetragen gewesen. Die zugunsten der ... eingetragenen Grundschulden hätten sich
immerhin auf insgesamt 1,5 Mio DM belaufen. Die Beklagte habe nicht ohne Weiteres
darauf vertrauen können, dass diese nur noch in geringerer Höhe valutierten oder sich
im Rahmen der Zwangsversteigerung ein wesentlich höherer Verkaufserlös hätte
erzielen lassen. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass im Rahmen des
Insolvenzverfahrens ein über 750.000,00 € hinausgehender Erlös nicht erzielt werden
konnte. In Bezug auf die sicherungsübereigneten Fahrzeuge als einzige originäre
Sicherheit der Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass,
nachdem Fahrzeugerlöse bereits gut geschrieben gewesen seien, nur noch ein Fahrzeug
für 10.000,00 DM habe verwertet werden können.
Der Berechnung der Klägerin, die von einer noch offenen Forderung der Beklagten
lediglich in Höhe von ca. 11.000,00 DM ausgehe, könne nicht gefolgt werden. Das
Guthaben der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 81.532,35 DM könne insoweit nicht von
der Forderung in Höhe von 92.803,75 DM in Abzug gebracht werden, da dessen
Verrechnung als Folge der Verschlechterung der Vermögenslage eine anfechtbare
Rechtshandlung darstellte.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die G. GmbH vor ihrer Kündigung
gemäß Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken zur Verstärkung von Sicherheiten aufzufordern. Eine
derartige Obliegenheit könne den AGB-Banken nicht entnommen werden. Gerade in den
Fällen, in denen sich die Vermögenslage wesentlich verschlechtert habe, seien Banken
auf schnelles Handeln angewiesen. Die Beklagte weise im Übrigen zu Recht darauf hin,
dass eine Verstärkung von Sicherheiten, welche wegen der Nähe zu einem später
eröffneten Insolvenzverfahren der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege, letztlich
wertlos sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die
Verletzung materiellen Rechts sowie eine Unterlassung gebotener Beweiserhebungen
durch das Landgericht rügt.
Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der G. GmbH könne nicht aus
dem Wegfall des Gewinn- und Verlustübernahmevertrages hergeleitet werden. Dieser
Vertrag sei aufgrund seiner fehlenden Eintragung in das Handelsregister beider
beteiligter Gesellschaften nicht wirksam geworden. Das Landgericht habe auch
übersehen, dass die G. GmbH seit Beginn des Geschäftsjahres 2001 einen völlig
anderen Geschäftszweig zum Gegenstand gehabt habe als die M. GmbH. Hierdurch sei
die G. GmbH ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens des Wirtschaftsprüfers K.
durchaus lebensfähig und nicht auf die Hilfe der M. GmbH angewiesen gewesen; der
Wegfall des Gewinn und Verlustübernahmevertrages sei deshalb für die G. GmbH nicht
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Wegfall des Gewinn und Verlustübernahmevertrages sei deshalb für die G. GmbH nicht
nachteilig, sondern sogar vorteilhaft gewesen.
Der Auffassung des Landgerichts könne ebenfalls hinsichtlich der Werthaltigkeit der für
das Darlehen gestellten Sicherheiten – insbesondere hinsichtlich der Werthaltigkeit der
Grundschulden - nicht gefolgt werden. Der Wertverlust der von der M. GmbH gestellten
Sicherheiten sei nicht „quasi über Nacht“ eingetreten; die Beklagte habe vielmehr
sowohl von der Verringerung der Verkehrswerte von Grundstücken als auch von den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M. GmbH bereits seit längerer Zeit Kenntnis gehabt.
Soweit das Landgericht in Bezug auf das Guthaben der G. GmbH in Höhe von 81.532,35
DM auf die spätere Anfechtung der Verrechnung abstelle, habe es nicht berücksichtigt,
dass der Beklagten aufgrund ihrer eigenen AGB ein anfechtungsfestes Pfandrecht an
dem Guthaben zugestanden habe. Darüber hinaus unterliege das Landgericht bei seiner
Argumentation einem Zirkelschluss, da die Anfechtung der Verrechnung gerade die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetze.
Die Beklagte sei für den Fall, dass sie eine Verschlechterung der Werthaltigkeit der
Sicherheiten befürchtete, gemäß Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken auch verpflichtet gewesen,
die Insolvenzschuldnerin zur Verstärkung ihrer Sicherheiten aufzufordern. Auch soweit
das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit
einer nachträglichen Sicherung abstelle, unterliege es einem Zirkelschluss. Die spätere
Insolvenzschuldnerin sei auch in der Lage gewesen, zusätzliche Sicherheiten zu stellen,
insbesondere in Form einer Globalzession.
Das Landgericht hätte auch nicht ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin
vorgetragenen Tatsache, dass die Beklagte stets über die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Insolvenzschuldnerin informiert gewesen sei und ohne Einholung eines Gutachtens
zur Schadenshöhe entscheiden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 08.05.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den jeweils dem gültigen Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 117.07.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrages.
II. Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch könnte – auf der
Grundlage des bis zur Änderung des BGB zum 01.01.2002 anzuwendenden Rechts -
allein auf eine positive Vertragsverletzung (PVV) der zwischen der späteren
Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge vom
31.01.2000 gestützt werden.
Eine einen Anspruch aus PVV begründende Pflichtverletzung der Beklagten durch die
fristlose Kündigung der Darlehensverträge vom 26.04.2001 liegt jedoch nicht vor, da die
Kündigung - wie das Landgericht in Ergebnis zu Recht angenommen hat - berechtigt war.
Der Beklagten stand gemäß Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken (in der bis zum 31.03.2002
geltenden Fassung), wonach eine fristlose Kündigung zulässig ist, „wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, der der Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der
berechtigten Belange des Kunden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar
werden lässt“, ein Recht zur Kündigung der Verträge vom 31.01.2000 zu.
Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne liegt nach Satz 2 der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-
Banken insbesondere vor, „wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage
des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist“.
Diese Voraussetzungen waren entgegen der Auffassung der Klägerin am 26.04.2001
gegeben.
1. Die Vermögenslage der G. GmbH hatte sich am 26.04.2001 im Verhältnis zum
Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 31.01.2000 wesentlich verschlechtert.
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a) Insofern kann letztlich dahinstehen, ob dem Landgericht dahin zu folgen ist, dass eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der G. GmbH, bezogen auf
den 26.04.2001, bereits damit begründet werden kann, dass die M. GmbH am
23.04.2001 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte und mit
Beschluss vom 24.04.2001 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war.
Allein die personelle Verflechtung der M. GmbH und der G. GmbH - konkret die Stellung
der M. GmbH als Muttergesellschaft der G. GmbH mit einer Beteiligung von 99 % - und
die Auswirkungen, die die am 26.04.2001 - unstreitig - zu erwartende Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH auf den mit der G. GmbH
bestehenden Gewinn- und Verlustübernahme - bzw. Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag hatte, muss nicht zwingend zu einer Verschlechterung der
Vermögenslage der G. GmbH geführt haben. Insbesondere ist es durchaus denkbar,
dass sich ein durch die Insolvenz des herrschenden Unternehmens bedingter Wegfall
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - sei es durch automatische
Beendigung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (so wohl BGH-Urteil vom
14.12.1987 - Az. II ZR 170/87) oder sei es durch Kündigung (so wohl Uhlenbruck, InsO,
12. Aufl., § 11 Rn. 407 i.V.m. Rn 398) - für die Vermögenslage des beherrschten
Unternehmens positiv auswirkt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn - wie dies die
Klägerin in Bezug auf G. GmbH behauptet – das beherrschte Unternehmen zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das herrschende Unternehmen
seinerseits Gewinne erwirtschaftet, so dass es auf die Verlustübernahme durch das
herrschende Unternehmen nicht angewiesen ist und deshalb mit dem Wegfall des
Beherrschungsvertrages von der Verpflichtung zur Abführung von Gewinnen befreit wird.
b) Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die G. GmbH tatsächlich vorlagen, bedarf
jedoch keiner Klärung, da eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der G.
GmbH am 26.04.2001 jedenfalls deshalb drohte, weil sich infolge der zu erwartenden
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verfahren der M. GmbH die Werthaltigkeit
der für die Darlehen vom 31.01.2000 vereinbarten Sicherheiten erheblich
verschlechterte.
aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den für die
Darlehen der G. GmbH vom 31.01.2000 vereinbarten Sicherheiten nämlich im
Wesentlichen um solche, die in Form einer Bürgschaft vom 31.01.2000 sowie in Form
zweier unter der laufenden Nr. 3 und Nr. 4 an dem Betriebsgrundstück der M. GmbH in
Höhe von insgesamt 350.000,00 DM bestellten Grundschulden durch die M. GmbH
gestellt waren.
Diese Sicherheiten konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung vom 26.04.2001
mit Recht als wertlos erachten, da sie aufgrund zu erwartenden Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH nicht mehr damit rechnen
konnte, dass ihr diese Sicherheiten im Falle eines in der Zukunft liegenden Eintritts des
Sicherungsfalls hinsichtlich der Ansprüche aus den mit der G. GmbH mit einer Laufzeit
bis zum 30.02.2006 geschlossenen Darlehensverträgen zum Zwecke der Befriedigung
zur Verfügung stehen würden.
Dies stellt die Klägerin für die von der M. GmbH gestellte Bürgschaft auch selbst nicht in
Abrede.
Die Beklagte durfte aber auch für die an dem Betriebsgrundstück der M. GmbH
bestellten Grundschulden davon ausgehen, dass diese ihren Wert als Sicherheiten für
die Verbindlichkeiten der G. GmbH mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der M. GmbH vollständig einbüßen würden.
Bei einer einer Bank zuzugestehenden vorsichtigen Bewertung von Sicherheiten
(Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 39) kann dem
Betriebsgrundstück der M. GmbH auch bereits bezogen auf den 26.04.2001 kein
wesentlich höherer als der tatsächlich vom späteren Insolvenzverfahren als
Wertungserlös erzielte Wert von 750.000,00 € beigemessen werden. In Höhe dieses
Betrages waren jedoch an dem Betriebsgrundstück der M. GmbH den als Sicherheit für
die Verbindlichkeiten der G. GmbH zugunsten der Beklagten unter Nr. 3 und Nr. 4
eingetragenen vorrangige Grundschulden zugunsten der ... eingetragen. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten selbst gegen die M. GmbH unstreitig offene
Forderungen in einem Umfang von 185.940,03 DM zustanden, die ebenfalls durch die
streitgegenständlichen Grundschulden gesichert waren und wegen derer die Beklagte im
Falle der Insolvenz der M. GmbH davon ausgehen musste, sich ebenfalls aus den
Grundschulden befriedigen zu müssen.
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Der Annahme einer solchermaßen vollständigen Entwertung der Grundschulden kann die
Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte selbst das
Betriebsgrundstück auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen F. vom
08.03.1996 mit einem Wert von 5.590.000,00 DM bewertet hatte. Abgesehen davon,
dass das Gutachten nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Ansätze (Vergleichsobjekte)
diese Bewertung erfolgt ist, kann es bezogen auf den Zeitpunkt 26.04.2001 bereits
deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sowohl allgemein als auch speziell dem
Senat als mit Grundstückssachen aus dem Bezirk Frankfurt (Oder) befasstem
Spruchkörper bekannt ist, dass sich die Verkehrswerte von Grundstücken außerhalb des
Bereichs des sogenannten Speckgürtels um Berlin im Zeitraum von 1996 bis 2001
erheblich verringert haben und darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass hier die
Verwertung des Grundstücks im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erwarten war, die
erfahrungsgemäß im Verhältnis zu einem sonstigen Verkauf zusätzlich zu erheblich
niedrigeren Wertungserlösen führt. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Gutachtens
vom 31.05.2001, das der spätere Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH,
..., im Insolvenzeröffnungsverfahren erstellt hat, der Wert des Betriebsgrundstücks
zusätzlich durch teilweise bestehenden Sanierungsbedarf herabgesetzt war.
Der Senat verkennt auch nicht, dass in dem bereits erwähnten Gutachten im
Eröffnungsverfahren über das Vermögen der M. GmbH eine Bewertung des Grundstücks
mit immerhin noch 2.525.000,00 DM erfolgt ist. Diese Bewertung ist jedoch zur
Beurteilung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und
damit mit einer vorsichtigen Bewertung, zu der eine Bank im Hinblick auf die Bewertung
von Sicherheiten für ein immerhin noch für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren
gewährtes Darlehen berechtigt ist, nicht zu vergleichen. Darüber hinaus spricht gegen
den Wertansatz aus dem Gutachten vom 31.05.2001, dass tatsächlich - wie inzwischen
feststeht - im Rahmen des Insolvenzverfahrens lediglich ein Verwertungserlös von
750.000,00 € erzielt werden konnte.
bb) Kann danach davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei objektiver
Betrachtung zum Zeitpunkt der Kündigung am 26.04.2001 zu Recht annehmen konnte,
dass ihr bei der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens der M. GmbH die von
dieser gestellten Sicherheiten für das der G. GmbH gewährte Darlehen nicht mehr zum
Zwecke der Befriedigung im Sicherheitsfall zur Verfügung stünden, wäre ihr als
Sicherheit für die jedenfalls noch im Umfang von gut 94.000,00 DM valutierenden
Darlehen lediglich noch ein einziger sicherungsübereigneter PKW mit einem Wert von
10.000,00 DM, bemessen nach dem tatsächlich später erzielten Verwertungserlös
verblieben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht als zusätzliche bestehende Sicherheit
berücksichtigt werden, dass die G. GmbH unstreitig am 26.04.2001 über ein
Kontoguthaben in Höhe von mindestens rund 78.000,00 DM verfügte und der Beklagten
aufgrund der Ziff. 14 AGB-Banken an diesem Guthaben ein Pfandrecht zustand. Dieses
Pfandrecht ist bei der Feststellung einer Vermögensverschlechterung im Sinne der Ziffer
19 Abs. 3 AGB-Banken wegen Verfalls der Werthaltigkeit von Sicherheiten nicht zu
berücksichtigen. Bei der Frage nach der Möglichkeit einer Kündigung wegen Verfalls der
Werthaltigkeit von Sicherheiten steht nämlich in Rede, ob ausreichende Sicherheiten
vorhanden sind, die für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Unfähigkeit des
Schuldners zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank eine ausreichende
Befriedigungsmöglichkeit bieten. Dies setzt aber gerade voraus, dass der Schuldner
nicht mehr über ein liquides Guthaben verfügt, das Gegenstand eines Pfandrechts nach
Ziff. 14 AGB-Banken sein könnte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der
Berücksichtigungsfähigkeit des Guthabens der G. GmbH entgegensteht, dass die
Geltendmachung des Pfandrechts im Falle einer Insolvenz der G. GmbH der
insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen könnte, kommt es deshalb - jedenfalls
unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensverschlechterung wegen Verfalls der
Werthaltigkeit der Sicherheiten - nicht an.
cc) Die Klägerin kann der Berechtigung der Beklagten zur Kündigung am 26.04.2001
wegen einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der G. GmbH
unter dem Gesichtspunkt des erheblichen Wertverlustes der Sicherheiten ferner nicht
mit Erfolg entgegenhalten, die Entwertung der durch die M. GmbH gestellten
Sicherheiten sei bereits erheblich vor dem 26.04.2001 eingetreten und der Beklagten
aufgrund ihrer Kenntnis des Immobilienmarktes und der ihr vorliegenden Informationen
über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M. GmbH auch bekannt gewesen.
Zum einen ist eine Bank – auch im Interesse des Schuldners - nicht schon bei jeglicher
Kenntnis der Verringerung des Wertes von Sicherheiten verpflichtet, eine Nachbewertung
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Kenntnis der Verringerung des Wertes von Sicherheiten verpflichtet, eine Nachbewertung
vorzunehmen und daraus Konsequenzen – sei es in Form einer Forderung nach
Verstärkung der Sicherheiten gemäß Ziff. 13 Abs. 3 AGB-Banken oder sei es in Form
einer Kündigung – zu ziehen.
Zum anderen – und dies ist entscheidend – konnte die Beklagte, solange nicht die
Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der M. GmbH vorlagen, auch bei Kenntnis von einem Wertverlust des Grundstücks und
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M. GmbH noch mit der Möglichkeit einer
Erholung des Wertes der durch diese gestellten Sicherheiten kalkulieren. Diese
Möglichkeit war erst entfallen, nachdem die M. GmbH am 23.04.2001 den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, zumal die Beklagte von diesem
Zeitpunkt an – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich des Wertes des Betriebsgrundstücks
mit einer zusätzlichen insolvenzbedingten Verringerung des Verwertungserlöses rechnen
musste.
b) Stand der Beklagten danach bei objektiver Betrachtung bezogen auf den 26.04.2001
statt der ursprünglich bei Darlehensgewährung vereinbarten Sicherheiten in Form einer
Bürgschaft der M. GmbH, Grundschulden im Wert von 350.000,00 DM sowie der
Sicherungsübereignung dreier Fahrzeuge als Sicherheit für die Forderungen gegen die G.
GmbH nur noch ein PKW im Wert von 10.000,00 DM zur Verfügung, hatte diese
Vermögensverschlechterung auch eine konkrete Gefährdung der Ansprüche der
Beklagten im Sinne der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken zur Folge.
Besteht die Vermögensverschlechterung in einem Verfall der Werthaltigkeit von
Sicherheiten, ist für die Annahme einer konkreten Gefährdung nämlich nicht darauf
abzustellen, dass die G. GmbH bis zum 26.04.2001 ihre Verbindlichkeiten zur Zahlung
der Zins- und Tilgungsraten ordnungsgemäß erfüllt hatte und/oder ob zu erwarten war,
dass die G. GmbH die Verbindlichkeiten auch in absehbarer Zukunft noch erfüllen werde.
Entscheidend ist vielmehr, dass keine ausreichenden Sicherheiten mehr vorhanden
waren, die eine Befriedigung der Beklagten in Bezug auf ihre am 26.01.2004 immerhin
noch mit gut 94.000,- DM valutierenden Ansprüche auch zu einem in der Zukunft
liegenden Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles bis zur Beendigung der Laufzeit
der Darlehensverträge am 30.02.2006 gewährleisten konnten.
Etwas anderes könnte allein dann gelten, wenn der Eintritt des Sicherungsfalls bis zum
Ablauf der Laufzeit der Darlehensverträge am 30.02.2006 ausgeschlossen gewesen
wäre. Dass dies bei einem im Bereich des Handels mit und der Instandsetzung von
Fahrzeugen tätigen Unternehmen wie der G. GmbH über einen Zeitraum von mehr als
fünf Jahren nicht möglich ist, stellt aber auch die Klägerin nicht in Abrede.
c) Die Kündigung der Darlehensverträge vom 26.04.2001 durch die Beklagte war
schließlich nicht deshalb unberechtigt, weil sie der G. GmbH zuvor die Möglichkeit hätte
geben müssen, Austauschsicherheiten zu leisten bzw. die bestehenden Sicherheiten zu
verstärken.
Zwar kann insoweit der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass eine
derartige Verpflichtung der Bank generell nicht besteht. Solange ein Kredit - wie hier -
laufend bedient wird, stellt vielmehr eine Sicherheitslücke, auch wenn sie - wie im
Vorstehenden ausgeführt - an sich die Voraussetzungen der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-
Banken erfüllt, für sich allein keinen Kündigungsgrund dar. Solange der Kredit laufend
bedient wird, kann der Kreditgeber vielmehr grundsätzlich lediglich ergänzende
Sicherheit verlangen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.10.1997, Az. IX ZR 10/97;
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 39).
Allein der Umstand, dass die Beklagte der G. GmbH die Möglichkeit tatsächlich vor
Ausspruch der Kündigung vom 26.04.2001 nicht angeboten hat, führt jedoch nicht zur
Annahme einer unberechtigten Kündigung. Unberechtigt wäre die Kündigung vielmehr
lediglich dann, wenn der G. GmbH objektiv betrachtet im Falle eines derartigen
Angebotes hinreichende Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten, die durch
die zu erwartende Insolvenz der M. GmbH eingetretene Sicherungslücke zu schließen.
Dies war jedoch, auch wenn man insoweit den Vortrag der Klägerin zugrunde legt, nicht
der Fall.
Nach den Angaben der Klägerin zu den tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten und
deren Verwertungserlösen im Rahmen des am 26.04.2001 eingeleiteten
Insolvenzverfahrens verfügte die G. GmbH lediglich über ein Anlagevermögen im Wert
von 31.000,00 DM, Vorräte im Wert von 10.000,00 DM, die allerdings nur zu 40 % und
damit in Höhe von 4.000,00 DM verwertet werden konnten, und Forderungen aus
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damit in Höhe von 4.000,00 DM verwertet werden konnten, und Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen im Wert von 124.402,41 DM, die allerdings lediglich in einer
Höhe von 50 %, also in Höhe von rund 62.000,00 DM verwertet werden konnten. Selbst
wenn sämtliche dieser Vermögenswerte durch die G. GmbH als Sicherheiten hätten zur
Verfügung gestellt werden können, ergäbe sich danach ein zu realisierender Wert von
maximal 97.000,00 DM. Daraus allein kann jedoch – insbesondere wenn man
berücksichtigt, dass eine Bewertung bis zu einer Deckungsgrenze von 150 % nicht zu
beanstanden ist (vgl. nur Palandt- Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 138 Rn. 97) - nicht
geschlossen werden, dass die Beklagten die Vermögensgegenstände bei vorsichtiger
Bewertung auch in entsprechender Höhe hätte bewerten müssen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt etwas anderes auch nicht im Hinblick auf die
Möglichkeit einer Globalzession, selbst wenn man den von der Beklagten in Abrede
gestellten Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, wonach die G. GmbH, die unstreitig
noch in den Jahren 1999 und 2000 nicht unerhebliche Verluste erwirtschaftet hatte
(ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung per 31.12.1999 73.898,81 DM und per
31.12.2000 74.689,10 DM), seit dem 01.01.2000 nach Verlegung ihres Geschäftssitzes
nach Angermünde und Veränderung ihres Geschäftsbereiches bereits seit den ersten
Monaten des Jahres 2001 erhebliche Gewinne erwirtschaftete.
Allein im Hinblick auf diese Veränderungen hätte sich die Beklagte im April 2001 nicht
auf eine Globalzession als einziges relevantes Sicherungsmittel für ihre Forderungen aus
den Darlehensverträgen einlassen müssen. Im Hinblick auf die Bewertung einer
Globalzession als – nach den vorstehenden Ausführungen einziger relevanter –
Sicherheit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich um einen jedenfalls für die G.
GmbH neuen, erst seit knapp vier Monaten betriebenen Geschäftsbereich handelt,
dessen Zukunftsaussichten aus Sicht einer Bank bei der Bewertung einer Globalzession
als ungewiss zu erachten waren. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, dass die G. GmbH insoweit einen Teilbereich des Unternehmens der M. GmbH
übernommen hatte, es sich also um einen am Standort ... sowohl bei Lieferanten als
auch bei Kunden bereits eingeführten Geschäftsbereich handelte. Dem darin liegenden
Vorteil ist aus Sicht einer Bank jedenfalls der Umstand der Insolvenz der M. GmbH als
ein das Vertrauen von Geschäftspartnern möglicherweise beeinträchtigender
Gesichtspunkt entgegenzuhalten. Daran ändert es auch nichts, dass der
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater K. in seinem von der Klägerin vorgelegten
Privatgutachten vom 28.02.2002/24.11.2003 den Unternehmenswert der G. GmbH
bezogen auf den 30.06.2001 mit 326.000,00 € bemessen hat. Dieser Begutachtung
kommt im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte im April 2001 eine Globalzession als
Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten der G. hätte akzeptieren müssen, schon
deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Bewertung allein auf
Unternehmensdaten aus der Zeit, zu der der von der G. GmbH übernommene
Geschäftsbereich noch zu demjenigen der M. GmbH gehörte sowie auf Planungsdaten
der G. GmbH für das Jahr 2001 beruht. Die Globalzession als einzige relevante Sicherheit
für die Verbindlichkeiten der G. GmbH hätte aber eine Bewertung erfordert, wonach
nachhaltig bis zur Beendigung der Laufzeit der Darlehen, also bis zum 30.02.2006,
jeweils werthaltige Forderungen in einem die jeweiligen Ansprüche der Beklagten
deckenden Umfang zu erwarten waren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des
Revisionsgerichts gebietet (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
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