Urteil des OLG Frankfurt vom 08.05.2003
OLG Frankfurt: stille gesellschaft, treu und glauben, culpa in contrahendo, auflösung der gesellschaft, ex nunc, rückzahlung, stillen, emissionsprospekt, vermögensanlage, kapitaleinlage
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Gericht:
OLG Frankfurt 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 U 23/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 230 HGB
(Haftung einer Aktiengesellschaft gegenüber
Kapitalanlegern: Besondere Aufklärungspflichten bei
Angebot einer atypisch stillen Beteiligung mit angeblich
sicherer Gewinnerwartung; Ersatz des negativen Interesses
bei Kapitalanlegerverlust)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die unter den Parteien durch ihre Erklärungen vom
04.03.1999/15.03.1999 begründete atypische stille Gesellschaft aufgelöst ist. Die
Beklagte kann gegen den Kläger daraus keine Rechte mehr herleiten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
21.05.2002 und aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern
nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Erwerb, der Verwaltung
und der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren. Sie ist am 28.07.1998
durch Umwandlung einer GmbH gegründet worden und bietet seither Anlegern
eine 10- bis 30-jährige Beteiligung mit einer Kapitaleinlage als atypisch stille
Gesellschafter an. Sie versprach in einer Informationsbroschüre und in einem
Emissionsprospekt ergebnisunabhängig eine Mindestverzinsung der jeweils
erbrachten Kapitaleinlage von 6 % jahresdurchschnittlich und prognostizierte einen
tatsächlichen Gewinn von 8 bis 10 % je nach Beteiligungsdauer.
Der Kläger hat am 04.03.1999 auf Vermittlung einer AVB-GmbH eine Beteiligung
bei der Beklagten über insgesamt 48.500,00 DM gezeichnet. Der
Vertragsabschluß fand nach einem Beratungsgespräch durch zwei Mitarbeiter der
AVB-GmbH (... und ...) in der Wohnung des Klägers statt. Auf seine Beteiligung hat
der Kläger bislang insgesamt 21.011,03 DM eingezahlt.
Mit Schreiben vom 09.01.2001 (Bl. 54) hat der Kläger gegenüber der Beklagten
den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung seiner Beitrittserklärung wegen
arglistiger Täuschung erklärt. In der 1. Instanz hat er mit seiner Klage Rückzahlung
seiner Einlage nebst Zinsen sowie Feststellung verlangt, daß die Beklagte aus
seinem Beteiligungsvertrag keine Rechte mehr herleiten können.
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Das Landgericht hat die beiden Vermittler der AVB-GmbH als Zeugen vernommen
und sodann die Beklagte durch das angefochtene Urteil aus dem Gesichtspunkt
des Verschuldens bei Vertragsschluss zur Rückzahlung des eingezahlten Betrages
nebst Zinsen verurteilt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen, weil der
Kläger wegen der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht
Rückgängigmachung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur dessen Auflösung
für die Zukunft verlangen könne.
Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung einlegt und verfolgen
ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der unter den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung der Beklagten hat keinen
Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers
aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo bejaht. Dabei mag dahinstehen,
ob die beiden Zeugen, deren Verhalten sich die Beklagte gemäß § 278 BGB
zurechnen lassen muss, dem Kläger aktiv vorgespiegelt haben, daß das angelegte
Geld fest verzinst werde, sicher sei und vom Kläger jederzeit ohne Verlust
zurückgefordert werden könne. Die vom Landgericht insoweit durchgeführte
Beweisaufnahme hat jedenfalls ergeben, daß die Zeugen den Kläger pflichtwidrig
und schuldhaft über das besondere Risiko der Vermögensanlage nicht aufgeklärt
haben, obwohl dieser eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall hätte erwarten dürfen.
Auch dieses Unterlassen führt zur Verwirklichung des Tatbestandes der c.i.c.
Zwar besteht keine Pflicht zur Aufklärung aller für den Vertragspartner erheblichen
Umstände. Eine besondere Aufklärungspflicht kann sich jedoch aus den konkreten
Umständen ergeben, insbesondere aus den Gefahren, die dem Vertragspartner
angesichts seiner Geschäfts- und Lebenserfahrung aus dem Vertragsabschluß
typischerweise drohen (BGH, NJW 93, 2107). Im vorliegenden Falle bedurfte es aus
zwei Gründen einer besonderen Aufklärung über das besondere Risiko der von der
Beklagten angebotenen Vermögensanlage:
Dadurch, daß die Beklagte den Anlegern eine ergebnisunabhängige
Mindestverzinsung der Kapitaleinlage von 6 Prozent p. a. vertraglich verspricht,
erweckt sie den Eindruck, es handle sich bei der von ihr angebotenen Anlage um
etwas ähnliches wie ein festverzinsliches Wertpapier, das nur von besonders
kontrollierten und abgesicherten Instituten ausgegeben werden darf und in hohem
Maße verlustgesichert ist, was aber für die Beteiligung bei der Beklagten nicht
zutrifft. Die Werbung der Beklagten mit dieser Zusage in ihrer
Informationsbroschüre und ihrem Emissionsprospekt ist vom Oberlandesgericht
Bamberg durch Urteil vom 01.08.2001 (3 U 212/00) ausdrücklich verboten worden.
In dieser Situation hätte es der Beklagten obgelegen, den Kläger ausdrücklich auf
den Unterschied zwischen einem festverzinslichen Wertpapier und ihrem
Beteiligungsangebot, insbesondere auf das unterschiedliche Verlustrisiko
hinzuweisen.
Es kommt hinzu, daß die Beklagte erst kurz vor Abschluss des Vertrages am
28.07.1998 durch Umwandlung einer GmbH gegründet worden war. Die
versprochene Rendite konnte bei Vertragsabschluß nur dann erwartet werden,
wenn es gelingen würde, das Unternehmen aus der Verlustzone, in der es sich bei
Vertragsschluss noch befand, herauszuführen. Auch dies ist ein Umstand, der die
Beklagte zu besonderer Aufklärung verpflichtet hat (BGH, NJW 93, 2107).
Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat erwiesen, daß eine
besondere Aufklärung des Klägers über das besondere Verlustrisiko der Beklagten
nicht erfolgt ist. Die Berufungsbegründung der Beklagten zeigt keine Umstände
auf, die konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen begründen
könnten.
Der Zeuge ..., dessen Aussage das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, hat dies
ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge ..., der sich an Einzelheiten des
Verhandlungsgesprächs überhaupt nicht mehr erinnern konnte, hat zwar
bekundet, daß er üblicherweise "das Emissionsprospekt rausgeholt und dann die
einzelnen Punkte vorgelesen bzw. mit dem Kunden besprochen habe. Im
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einzelnen Punkte vorgelesen bzw. mit dem Kunden besprochen habe. Im
Emissionsprospekt findet sich zwar eine allgemeine Risikobelehrung. Dass ...
jedoch diese Risikobelehrung dem Kläger auch vorgelesen hätte, ergibt sich
daraus nicht. Der Zeuge ... hat ausdrücklich bekundet, daß beim
Verhandlungsgespräch nur die "Anlage selbst", also der Beitrittsantrag und ein
vorgefertigtes Schreiben an einen Rechtsanwalt vorgelegen habe. Daraus ergibt
sich, daß der Emissionsprospekt beim Verhandlungsgespräch nicht verwendet
wurde und daher von ... auch nicht vorgelesen worden sein kann. Auf ausdrückliche
Nachfrage hat der Zeuge ... eingeräumt, er könne nicht mehr sagen, welcher
Prospekt ihm bei der Verhandlungen vorgelegen habe und daß er sich an
Risikohinweise nicht mehr erinnern könne. Dadurch ist erwiesen, daß eine
besondere Belehrung des Klägers über das besondere Risiko der
Vermögensanlage nicht erfolgt ist.
Angesichts dieses Umstandes kann dahinstehen, ob der Kläger, was er zwar
bestreitet, aber im Beitrittsantrag schriftlich bestätigt hat, den Emissionsprospekt
im Rahmen des Verkaufsgesprächs erhalten hat oder nicht. Zum einen hat der
Zeuge ... ausdrücklich ausgesagt, daß der Emissionsprospekt bei den
Verhandlungen nicht vorgelegen habe. Zum anderen gibt es zwei Broschüren der
Beklagten, von denen nur eine Risikobelehrung enthält. Daher ist lässt die
schriftliche Bestätigung des Klägers keinen hinreichenden Schluss darauf zu,
welche der beiden Unterlagen er erhalten hat. Schließlich wäre, selbst wenn der
Kläger den Prospekt mit den Risikohinweisen tatsächlich erhalten hätte, dies für die
notwendige Belehrung nicht ausreichend, denn die bloße Übergabe von
schriftlichen Unterlagen genügt den Anforderungen an eine besondere Aufklärung
nicht (BGH, NJW 92, 2107).
Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem
Gesichtspunkt der c.i.c. Dieser ist auf das sog. negative Interesse gerichtet. Der
Kläger kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er von
den Zeugen zutreffend aufgeklärt worden wäre. Ein Aufklärungsmangel begründet
i.d.R. die widerlegliche Vermutung, daß der Kunde bei zutreffender Aufklärung von
dem Vertragsabschluß abgesehen hätte (BGH, NJW-RR 98, 1271, 1272).
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auch bei zutreffender
Unterrichtung über das besondere Risiko der Vermögensanlage den
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hätte, sind nicht ersichtlich und werden von
der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Kläger kann also verlangen, so gestellt zu
werden, wie wenn er den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte. In
dieser Situation hätte er nicht nur die Einlage nicht geleistet, sondern auch die
weiteren Vermögensnachteile, die ihm infolge des Vertragsabschlusses
entstanden sind, nicht erlitten. Dies gilt insbesondere für die Sollpositionen, mit
denen der Kläger in der von der Beklagten zum 12.01.2001 gefertigten
Abschichtungsbilanz belastet ist. Der Kläger kann von der Beklagten daher sowohl
die Rückzahlung der geleisteten Einlage als auch Freistellung von den in der
Abschichtungsbilanz bezeichneten Sollpositionen verlangen.
Die Grundsätze über die sog. "fehlerhafte Gesellschaft", die auch für alle Formen
der stillen Gesellschaft Geltung besitzen, hindern den Schadensersatzanspruch
des Klägers nicht. Zwar kann er, weil die Gesellschaft durch die Zahlung der
Einlage in Vollzug gesetzt worden ist, nicht die rückwirkende Auflösung des
Vertragsverhältnisses verlangen. Gestattet ist ihm jedoch die sofortige Kündigung
des Gesellschaftsverhältnisses mit der Folge, daß er die Auseinandersetzung nach
§ 235 HGB verlangen kann. In diesem Rahmen ist der Kläger nicht daran
gehindert, seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu
machen (BGH, NJW 93, 2107, 2108).
Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages hat der Kläger mit Anwaltsschreiben
vom 09.01.2001 hilfsweise aussprechen lassen. Die Beklagte hat diese mit
Schriftsatz vom 04.01.2002 ausdrücklich akzeptiert und erklärt, daß sie das
Ausscheiden des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter zum 12.01.2001
anerkenne. Das bedeutet, daß die Gesellschaft zum 12.01.2001 sogar durch
Parteivereinbarung aufgelöst ist. Die von der Beklagten zum 12.01.2001 erstellte
Abschichtungsbilanz und die darin enthaltenen Soll-Positionen stehen der
Klageforderung nicht entgegen. Zwar kann der Ausscheidende nach § 235 HGB
nur sein Gesellschaftsguthaben verlangen, das aufgrund einer von der Beklagten
zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zu berechnen ist. In diese Bilanz ist als
Haben-Position des Klägers jedoch nicht nur sein Anspruch auf Rückzahlung der
Einlage einzustellen, sondern auch sein Schadensersatzanspruch im übrigen. Da
dieser darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den
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dieser darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den
Vertrag nicht abgeschlossen hätte, umfasst er auch das Recht auf Freistellung von
allen weiteren Vermögensnachteilen, die dem Kläger infolge des
Vertragsabschlusses entstanden sind. Daher steht den in die Abschichtungsbilanz
eingestellten Soll-Positionen des Klägers gegenüber der Beklagten jeweils ein
Freistellungsanspruch in identischer Höhe gegenüber, so daß der Kläger im
Ergebnis auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gefertigten
Abschichtungsbilanz – deren Richtigkeit einmal unterstellt – Rückzahlung seiner
Einlage verlangen kann.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.
April 2003 geben keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung dieser Frage.
Der Senat vermag keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, der eine Außer-
Acht-Lassung des auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruches des
Klägers in der Abschichtungsbilanz gebieten könnte, zumal nach der vor der
Beklagten in ihrem Schriftsatz selbst zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs "der Schadensersatzanspruch" in die
Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist. Mit dieser Beurteilung befindet sich
der Senat jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der vom Kläger vorgelegten
Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26.02.2003, die einen
weitgehend gleich gelagerten Sachverhalt betrifft.
Schließlich scheitert der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage
auch nicht daran, daß er diese etwa nur, wie die Beklagte meint, Zug um Zug
gegen Rückgabe seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen könnte. Die stille
Gesellschaft i.S.d. § 230 HGB ist ein Schuldverhältnis. Sie entsteht, wenn sich eine
Person mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt.
Sie ist eine reine Innengesellschaft; das vom Stillen dem Unternehmen gewidmete
Vermögen wird nicht gemeinschaftliches Vermögen i.S.d. § 718 BGB, sondern wird
dem Partner übertragen, der allein in seinem Namen das Handelsgewerbe betreibt
und daraus berechtigt und verpflichtet wird (Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Rz. 2 zu §
230). Wenn es aber kein Gesellschaftsvermögen gibt, gibt es auch keinen
Gesellschaftsanteil, den der Stille Gesellschafter auf den Partner übertragen
könnte oder müsste.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht an der Ausgestaltung des Vertrages als
atypische stille Gesellschaft. Während bei der typischen stillen Gesellschaft der
Stille lediglich am Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts teilnimmt, kann bei
der atypischen stillen Gesellschaft etwa – wie hier – vereinbart werden, daß das
gesamte Geschäftsvermögen im Verhältnis der Parteien – allerdings ohne
dingliche Wirkung – als gemeinsames Vermögen behandelt wird, so daß der Stille
bei der Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft so zu stellen ist, als
wäre er am ganzen Geschäftsvermögen gesamthänderisch beteiligt gewesen, die
Wertänderungen des gesamten Geschäftsvermögens also auch ihm zukommen
(Baumbach/Hopt aaO Rz. 3). Auch insoweit handelt es sich jedoch nur um eine
schuldrechtliche Position des Stillen, eine dingliche Gesellschaftsbeteiligung wird
dadurch nicht begründet. Dies bedeutet, daß die Auseinandersetzung der Stillen
Gesellschaft lediglich schuldrechtlich erfolgt und dingliche Übertragungsakte nicht
erfordert.
Daher hat das landgerichtliche Urteil Bestand, soweit es die Beklagte zur
Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Einlage nebst Zinsen ab Verzugseintritt
verurteilt hat.
Dagegen hat der Senat das Urteil insoweit abgeändert, als das Landgericht den
Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen hat. Durch die im Ergebnis
einvernehmliche Auflösungsvereinbarung der Parteien ist der zwischen ihnen
bestehende Gesellschaftsvertrag ex nunc beseitigt. Die Beklagte hat gegen den
Kläger aus dem Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr. Soweit sie solche in
ihrer Abschichtungsbilanz bezeichnet, stehen diesen der Höhe nach identische
Freistellungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. gegenüber und werden
dadurch kompensiert. Da sich die Beklagte solcher Ansprüche berühmt, hat der
Kläger ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 97 I, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 II Ziff. 2 ZPO. Angesichts der Vielzahl
der gegen die Beklagten rechtshängigen Verfahren, die im wesentlichen
gleichgelagerte Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen, bejaht der Senat die
Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer
Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.