Urteil des VG Düsseldorf vom 29.11.2005
VG Düsseldorf: erstellung, gespräch, rechtswidrigkeit, befangenheit, leiter, vertrauensmann, urlaub, voreingenommenheit, datum, minderung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5534/04
Datum:
29.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5534/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 08.07.2004 verurteilt, die dienstliche
Beurteilung der Klägerin durch den Polizeipräsidenten X vom
04.04.2003 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin trat im August 1972 als
Kriminalhauptwachtmeister-Anwärterin beim Polizeipräsidium X in den Dienst des
beklagten Landes. Sie legte im September 1975 die Erste Fachprüfung ab. Nachdem
sie sich erfolglos um Zulassung zur Ausbildung für die Zweite Fachprüfung als
Lebensältere beworben hatte, wurde sie am 24.04.1995 (prüfungsfrei) zur
Kriminalkommissarin („1. Säule") ernannt. Am 01.08.2002 wurde sie zur
Kriminaloberkommissarin befördert. Die Klägerin ist seit September 1982
teilzeitbeschäftigt, zunächst mit der Hälfte und ab Januar 1996 mit drei Vierteln der
vollen Wochenarbeitszeit. Sie ist seit dem 27.04.1987 als Schwerbehinderte mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. anerkannt. Die Klägerin war in der
Vergangenheit als Sachbearbeiterin in verschiedenen Kommissariaten eingesetzt. Seit
Mitte 1994 gehörte sie der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (L),
Kriminalgruppe (KG) 0, Kriminalkommissariat (KK) 00 und seit November 1998 dem KK
00.0 an.
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In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, später
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geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999,
SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.01.1997 erstellten
Regelbeurteilung wurde die Klägerin mit dem Gesamturteil „Die Leistung und
Befähigung (...) entsprechen im allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte) beurteilt. In
der nachfolgenden, zum Stichtag 01.01.2000 erstellten Beurteilung erhielt die Klägerin
das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den
Anforderungen" (3 Punkte). Im Januar 2000 wurde die Klägerin zu dem seinerzeit von
EKHK X1 geleiteten KK 00/00 umgesetzt. Dieser erstellte anlässlich seines Wechsels
am 28.08.2001 für die Zeit vom 03.01.2000 bis 30.09.2000 einen Beurteilungsbeitrag für
die Klägerin, in dem sämtliche Submerkmale mit 3 Punkten bewertet wurden. Sein
Nachfolger als Kommissariatsleiter war EKHK N. Die Klägerin fand infolge der
Umstrukturierung der L von Oktober 2000 bis September 2003 in der KG 0, KK 00/00
(u.a. Personen- und Sachfahndung, Verstöße gegen AuslG und AsylVfG) Verwendung.
Sie war dort zusammen mit KHK T im Bereich Sachfahndung eingesetzt.
Zum Stichtag 01.01.2003 wurde sie erneut dienstlich beurteilt. Das
Beurteilungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Am 17. und 19.12.2002 fanden
Vorbesprechungen statt, in denen allgemeine Fragen, insbesondere zum Ablauf des
Verfahren, erörtert wurden. Nach Darstellung des Beklagten erhielt die
Schwerbehindertenvertretung am 19.12.2002 eine Liste aller zu beurteilenden
schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten. Nachfolgend wurde eine
Erstbeurteilerbesprechung innerhalb der Unterabteilung L durchgeführt. Unter dem
07.02.2003 erstellte EPHK N den Entwurf der Erstbeurteilung der Klägerin für den
Zeitraum vom 02.01.2000 bis 01.01.2003. Die Rubrik für das Datum des
Beurteilungsgesprächs mit der Klägerin blieb offen. Als Datum der Information der
Schwerbehindertenvertretung wurde der 07.02.2003 vermerkt. Am 18.03.2003 fand die
abschließende Beurteilerbesprechung unter Mitwirkung u.a. des Endbeurteilers
(Polizeipräsident X2), der Abteilungsleiter VL und GS, des Leiters GS- Abteilungsstab,
der Unterabteilungsleiter (bzw. deren Vertreter) und der Gleichstellungsbeauftragten
statt. Am 24.03.2003 unterzeichnete der Endbeurteiler den Entwurf der dienstlichen
Beurteilung. Er schloss sich hierbei dem Vorschlag des Erstbeurteilers an. Er vergab
das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen im Allgemeinen den
Anforderungen" (2 Punkte). Er bewertete die Hauptmerkmale 1 („Leistungsverhalten")
und 3 („Sozialverhalten") jeweils mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen im
Allgemeinen (2 Punkte) und das Hauptmerkmal 2 („Leistungsergebnis") mit dem
Prädikat „entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt). Hierbei vergab er bei insgesamt
fünf Submerkmalen lediglich den Punktwert 1. EKHK N vermerkte unter dem
02.04.2003, es sei seit dem 07.02.2003 auf Grund von Ausfallzeiten der Klägerin und
seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nicht möglich gewesen, ein
Beurteilungsgespräch mit der Klägerin zu führen. Diese habe das ihr für den 02.04.2003
- auch unter Hinzuziehung eines Vertreters der Schwerbehindertenvertretung -
angebotene Beurteilungsgespräch abgelehnt. Unter dem 02.04.2003 wurde die
Beurteilung erneut ausgedruckt. In der Rubrik „Beurteilungsgespräch" fügte EKHK N
den handschriftlichen Zusatz „Gespräch verweigert!" ein. Diese Ausfertigung wurde vom
Erstbeurteiler am selben Tag und vom Endbeurteiler am 04.04.2003 unterzeichnet. Die
Beurteilung wurde der Klägerin durch Aushändigung einer Kopie am 14.04.2003
bekannt gegeben.
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Die Klägerin legte unter dem 19.05.2003 Widerspruch gegen die Beurteilung ein. Sie
machte Verfahrens- und materielle Fehler geltend und nahm ergänzend Bezug auf ein
Schreiben vom 12.05.2003, mit dem sie gegen EKHK N den Vorwurf des Mobbing
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erhoben hatte. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch nach Einholung von
Stellungnahmen des Erstbeurteilers, der Leiterin der Führungsstelle der L und des
Leiters L, KD E1, durch Bescheid vom 08.07.2004, der Klägerin zugestellt am
20.07.2004, zurück.
Die Klägerin hat am 20.08.2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie - unter
Einbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft erstellt worden. Das gemäß Nr. 9.1 BRL Pol zu
Beginn des Beurteilungsverfahrens zu führende Beurteilungsgespräch habe nicht
stattgefunden. Es habe entgegen der Darstellung des Beklagten vor Erstellung des
Erstbeurteilungsentwurfs auch keine Versuche der Terminvereinbarung gegeben und
sie habe sich gegenüber dem Erstbeurteiler auch nicht dahingehend geäußert, sich
zunächst noch mit der Schwerbehindertenvertretung beraten zu wollen. Darüber hinaus
wäre es ungeachtet der zeitweiligen krankheits- bzw. urlaubsbedingten Abwesenheit
der Beteiligten möglich gewesen, das Beurteilungsgespräch vor der abschließenden
Beurteilerbesprechung nachzuholen. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt, ein
Beurteilungsgespräch nicht zu wünschen. Das ihr für den 02.04.2003 angebotene
Gespräch habe sie abgelehnt, weil der Entscheidungsprozess zu diesem Zeitpunkt
bereits abgeschlossen, insbesondere die Endbeurteilung bereits unterzeichnet
gewesen sei.
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Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach Nr.
10.2.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein- Westfalen (Runderlass
des Innenministeriums vom 14.11.2003; nachfolgend: Richtlinie) teile die Personalstelle
der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung eines
schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mit und ermögliche ihr ein vorbereitendes
Gespräch mit dem Beurteiler, sofern der schwerbehinderte Mensch einem solchen
Gespräch zustimme. Mit dem Gebot der rechtzeitigen Unterrichtung sei es nicht
vereinbar, wenn die Schwerbehindertenvertretung, wie (in der Beurteilung und) im
Widerspruchsbescheid ausgeführt, erst am 07.02.2003, dem Tag der Fertigung des
Beurteilungsvorschlags, benachrichtigt werde. Sie bestreite, dass die
Schwerbehindertenvertretung, wie der Beklagte nunmehr vortrage, bereits am
19.12.2002 informiert worden sei. Mit Nichtwissen bestritten werde ferner, dass die
Beurteilerbesprechungen vom 21.02. und 18.03.2003 ordnungsgemäß besetzt gewesen
seien.
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Die Beurteilung sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil EKHK N ihr gegenüber
voreingenommen sei und sich bei Erstellung der Beurteilung von sachfremden
Erwägungen habe leiten lassen. Die Klägerin verweist insoweit auf die von ihr unter
dem 12.05.2003 erstellte „Mobbingliste", in der sie insgesamt acht Vorgänge aufgeführt
hat, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Voreingenommenheit ergibt. Sie trägt weiter
vor: Dass der Erstbeurteiler von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen sei, werde
auch dadurch bestätigt, dass dieser sie im Zusammenhang mit dem
Beurteilungsverfahren am 06.02.2003 als „Schwachmatikerin" bezeichnet habe. Die
Klägerin hat hierzu den Ausdruck einer E-Mail des Erstbeurteilers an den Leiter L vom
06.02.2003 vorgelegt, in der dieser im Zusammenhang mit der „Beurteilungsrunde I.
Säule" u.a. ausgeführt hat: „Bei A 10 bleibt anzumerken, dass eine Schwachmatikerin
bereits mit 46 Jahren KOK'in geworden ist. Dann kann man für Leistungsträger, die es in
diesem Bereich ja auch gibt, nicht das Alter 48 anstreben."
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Die Klägerin macht weiter geltend: Bei der dienstlichen Beurteilung sei ihre
Schwerbehinderung in keiner Weise zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Es sei
nicht beachtet worden, dass die Beurteilungsrichtlinien für schwerbehinderte Menschen
nur unter Beachtung des Grundsatzes gälten, dass Schwerbehinderte zur Erbringung
gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssten als nicht
behinderte Menschen. Nach § 13 Abs. 3 LVO sei bei der Beurteilung der Leistung
schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit
infolge der Behinderung zu berücksichtigen. Eine geringere Quantität der
Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruhe, dürfe das
Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Demgegenüber habe ihre
Schwerbehinderung den Erstbeurteiler sogar veranlasst, abfällige Bemerkungen über
sie zu tätigen.
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Zudem erwiesen sich die in ihrer Beurteilung enthaltenen einzelnen Bewertungen nicht
als plausibel. Zunächst sei der auf 3 Punkte lautende Beurteilungsbeitrag auch nicht
ansatzweise berücksichtigt worden. Die vorangegangene Beurteilung habe ebenfalls
durchgängig mit 3 Punkten geendet. Sie sei zu keinem Zeitpunkt auf einen angeblichen
Leistungsabfall hingewiesen worden. Der Umstand allein, dass sie zwischenzeitlich
befördert worden sei, vermöge die Diskrepanz von bis zu 2 Punkten nicht hinreichend
zu erklären. Hinzukomme, dass es mit dem durch Art. 2 GG geschützten
Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar sei, wenn sich der Beurteiler mit negativer Tendenz
zum Charakter und zu einzelnen die Selbstachtung berührenden Eigenschaften des
Beamten detaillierter und umfassender ausspreche, als dies angesichts des
Beurteilungszwecks unumgänglich sei. Die Klägerin tritt ferner der Bewertung einzelner
Submerkmale mit weitergehenden Ausführungen entgegen.
10
Fragwürdig sei auch, dass der Beklagte, wie sich aus dessen Informationsschreiben
vom 03.12.2002 ergebe, von einem „Verbrauch der letzten Beurteilung nach
zwischenzeitlicher Ernennung" ausgegangen sei. Vorangegangene Beurteilungen,
auch wenn sie in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt worden seien, seien
nicht nur im Rahmen von Auswahlentscheidungen von Bedeutung, sondern auch bei
der Erstellung der neuen Beurteilung nicht völlig ohne Belang. Aufgrund des weiteren
Inhalts des Informationsschreibens sei zudem unklar, ob und in welcher Form die
Leistungen und die diesbezüglichen Beurteilungen der Beamten der 2. Säule bei der
Beurteilung der Beamten der 1. Säule einbezogen worden seien. Anlass für diese Frage
gäben der im Abschnitt „Allgemeine Hinweise/Verfahren" enthaltene Satz „Beurteilung
von Fachhochschülern gem. Nr. 4.3 BRL unter Berücksichtigung der gesamten
Vergleichsgruppe (s. gesonderte Liste)" sowie der Umstand, dass im Abschnitt
„Vergleichsgruppen/Maßstäbe" hinsichtlich der für sie maßgeblichen Vergleichsgruppe
A 10 mit dem Zusatz „in der 2. Säule wurden bis 02/2000 4 Punkte vergeben" auf die
Punktevergabe in der Zweiten Säule hingewiesen worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E
vom 08.07.2004 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung durch den
Polizeipräsidenten X vom 04.04.2003 aufzuheben und sie unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt - unter Einbeziehung der von ihm eingeholten Stellungnahmen der Vorgesetzten
der Klägerin, seiner Widerspruchsvorlage und des Inhalts des Widerspruchsbescheides
- im Wesentlichen vor:
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Im Vorfeld der Entwurfserstellung habe es mehrere Versuche einer Terminvereinbarung
für das Beurteilungsgespräch gegeben. Bei diesen Gelegenheiten habe die Klägerin
den Wunsch geäußert, sich vorher mit der Schwerbehindertenvertretung abzustimmen.
Der Erstbeurteiler habe angeboten, einen gemeinsamen Anhörungstermin mit der
Schwerbehindertenvertretung durchzuführen. Zu einer entsprechenden
Terminvereinbarung sei es aus ihm unbekannten Gründen nicht gekommen. Die
Klägerin sei zudem zum 20. bis 29.01.2003 in Urlaub sowie vom 30.01. bis 19.02.2003
dienstunfähig erkrankt gewesen und habe am 03. und 04.03.2003 dienstfrei gehabt. Der
Erstbeurteiler sei vom 11. bis 16.03.2003 in Urlaub gewesen.
17
Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß Nr. 10.2 BRL Pol generell am 19.12.2002
in der Weise informiert worden, dass eine Liste aller zum Stichtag zu beurteilenden
Schwerbehinderten an den Vertrauensmann der Schwerbehinderten übersandt worden
sei. Ob der Erstbeurteiler am 07.02.2003 die Schwerbehindertenvertretung erneut über
die zu erstellende Beurteilung der Klägerin informiert oder unter diesem Datum lediglich
vermerkt habe, dass die Benachrichtigung erfolgt sei, lasse sich nicht mehr feststellen.
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten habe den Erstbeurteiler jedenfalls im
Januar 2003 darauf angesprochen, dass er mit der Klägerin eine Schwerbehinderte zu
beurteilen habe.
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An der abschließenden Beurteilerbesprechung, welche für die Vergleichsgruppe A 10
am 18.03.2003 stattgefunden habe, habe der von Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol
vorgeschriebene Personenkreis teilgenommen. In dieser Konferenz seien alle
Beurteilungen angesprochen und erörtert worden. Hiernach sei hinsichtlich der Klägerin
der Vorschlag des Erstbeurteilers übernommen worden. Auch unter Berücksichtigung
einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die
Schwerbehinderung seien deren Leistung und Befähigung - bei Einzelfallbetrachtung
innerhalb der Vergleichsgruppe - ebenso gesehen worden. Es seien keine Kriterien
festgestellt worden, die eine andere Bewertung gerechtfertigt hätten. Das gelte auch
unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des EKHK X1. Abgesehen davon,
inwieweit von dem Erstbeurteiler ein anderes Anforderungsprofil zugrunde gelegt
worden sei, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilungsbeitrag auf einen relativ
kurzen Zeitraum bezogen habe. Darüber hinaus sei die Klägerin auch erst während des
Beurteilungszeitraums und nach Erstellung des Beurteilungsbeitrags in ein neues Amt
befördert worden sei. Zu dem durch Erlass festgelegten Beurteilungsstichtag 01.01.2003
hätten nur Beamte der 1. Säule zur Beurteilung angestanden. Zur Vergleichsgruppe der
Klägerin, die aus insgesamt 194 Bediensteten bestanden habe, hätten also
ausschließlich Beamtinnen und Beamte der 1. Säule gehört.
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Eine Befangenheit des Erstbeurteilers sei nicht festzustellen. Bei den von der Klägerin
erhobenen Vorwürfen handele es sich nicht um Mobbing, sondern vielmehr um
innerdienstliche Konflikte und Auseinandersetzungen über deren Verhalten. Der
Erstbeurteiler sei ein stringent führender Kommissariatsleiter, der sowohl die sachlichen
als auch die persönlich-emotionalen Aspekte von Führungsprozessen und
Entscheidungen klar anspreche. Er sei dabei auch ein Vorgesetzter, der sich intensiv
20
über seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch deren Nöte und Sorgen, Gedanken
mache und bestrebt sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen Mitarbeiter- und
Organisationsinteressen herzustellen. Der Erstbeurteiler sei sich als mehrjährig in
Führungsfunktionen eingesetzter Beamter und auch durch seine langjährige Tätigkeit
als Vorsitzender des örtlichen Personalrats der Bedeutung der dienstlichen Beurteilung
bewusst gewesen. In Kenntnis dieser Bedeutung habe er die Erstbeurteilung unter
sorgfältiger Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen und der persönlichen
Umstände der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten gefertigt. Das gelte auch
hinsichtlich der Beurteilung der Klägerin. Insoweit habe der Erstbeurteiler zusätzlich bei
Mitarbeitern und Vorgesetzten eine informelle Meinungsabfrage bezüglich ihrer
dienstlichen Leistungen durchgeführt. Darüber hinaus nahm der Beklagte zu den
einzelnen Punkten der in der „Mobbingliste" aufgeführten Vorgänge Stellung. Er führt
weiter aus: Wenn der Erstbeurteiler in Bezug auf die Person der Klägerin die
Formulierung „Schwachmatikerin" gebraucht habe, sei dies nicht geschehen, um die
Klägerin herabzusetzen. Er habe damit lediglich deutlich machen wollen, dass die
Klägerin als eine eher leistungsschwache Beamtin bereits mit 46 Jahren befördert
worden sei, während der dort erwähnte, als Leistungsträger anzusehende Kollege bei
der in Aussicht genommenen Beurteilung erst mit 48 Jahren befördert werden könne.
Die Klägerin werde von vielen Mitarbeitern der Unterabteilung L - insbesondere von den
Kommissariatsleitern - hinsichtlich ihrer Motivation und Einsetzbarkeit kritisch bewertet.
Sie sei in den vergangenen Jahren in mehreren Dienststellen verschiedener
Organisationseinheiten eingesetzt gewesen und der Anteil der bekannt gewordenen
kritischen Bemerkungen über die Klägerin sei überproportional hoch. Der Leiter L habe
diese Fremdwahrnehmungen der Klägerin in einem Personalgespräch am 08.11.2002
dargelegt und sie insbesondere auf bestimmte Wirkungen, die ihr Verhalten im
Kollegenkreis auslöse, hingewiesen. Die Klägerin habe in der Folgezeit daraus keine
Konsequenzen gezogen. Die Beurteilung der Klägerin mit 2 Punkten durch den
Erstbeurteiler habe zudem in der Erstbeurteilerbesprechung innerhalb der L
ausdrückliche Zustimmung gefunden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass nahezu alle
Angehörigen dieser Erstbeurteilerkonferenz durch die Funktion Dienstgruppenleiter des
Kriminalwachenfrühdienstes persönliche Arbeitskontakte mit der Klägerin gehabt hätten.
Des weiteren nimmt der Beklagte zu den Einwendungen der Klägerin gegen die
Beurteilung einzelner Submerkmale Stellung.
21
Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.10.2005 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Klage ist zulässig und begründet.
25
Die dienstliche Beurteilung, die am 24.03.2003 erstellt worden ist und am 04.04.2003
ihre abschließende Fassung erhalten hat, ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08.07.2004 rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz
2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer
neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
26
Nach ständiger Rechtsprechung,
27
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -,
BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000
- 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und
Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und
266,
28
unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem
Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung
und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen für den
Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen
durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.
3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen
Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle
zu beurteilenden Beamten anwendet.
29
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach,
Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 149 ff.
30
Hiernach leidet die durch den Endbeurteiler am 04.04.2004 (erneut) unterzeichnete
dienstliche Beurteilung der Klägerin an durchgreifenden Rechtsfehlern, weil sie
mangels Durchführung des Beurteilungsgesprächs verfahrensfehlerhaft erstellt worden
ist.
31
Nach den BRL Pol besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL
Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik
"Zusätzliche Angaben und Verwendung" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der
Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten",
„Leistungsergebnis", „Sozialverhalten" und „Mitarbeiterführung" zu beurteilen (Nr. 6.1
BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet
sind. Für die Bewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie
der Gesamtnote sind die Noten "entspricht nicht den Anforderungen" (1 Punkt),
"entspricht im Allgemeinen den Anforderungen" (2 Punkte), "entspricht voll den
Anforderungen" (3 Punkte), „übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) und "übertrifft die
Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Bei
der Bewertung der Hauptmerkmale sowie bei der Festlegung der Gesamtnote sollen die
Schlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen)
berücksichtigen, nach denen 20 v.H. der Gesamtzahl der zu beurteilenden Beamtinnen
und Beamten derselben Vergleichsgruppe die Gesamtnote 4 Punkte und 10 v.H. die
Gesamtnote 5 Punkte erhalten können (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren
ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog.
32
Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein
Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird
(Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des
Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein
Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu berücksichtigen
ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht
gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser
die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte
darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der
Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der
Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur
Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen
die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er
entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das
Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige
Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die
Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern,
leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu
erreichen.
Bei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin ist der Bestimmung der Nr. 9.1
„Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol nicht hinreichend Rechnung getragen worden,
weil der Erstbeurteiler weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf des
Beurteilungsverfahrens vor der Erstellung der Beurteilung mit der Klägerin ein
Beurteilungsgespräch geführt hat. Das Unterbleiben eines derartigen
Beurteilungsgesprächs zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat regelmäßig die
Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Dieses Gespräch hat unter
anderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen
Einfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf diesem Wege auf das
Beurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Mit Blick auf die weit reichenden
Einschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beurteilungen von
Polizeivollzugsbeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein und
somit dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit des
Beurteilungsergebnisses zu.
33
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 - 6 A 2462/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom
08.06.2004 - 2 K 4294/03 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im
Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.).
34
Allerdings kann das Beurteilungsgespräch bei Vorliegen besonderer Umstände als
rechtlich entbehrlich anzusehen sein. So verhält es sich etwa, wenn das
Beurteilungsgespräch nicht in der gebotenen Weise durchgeführt werden kann, weil der
zu beurteilende Beamte in dem Zeitpunkt, in dem das Gespräch zu führen ist, langzeitig
dienstunfähig erkrankt ist,
35
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 A 120/02 -, zum Beurteilungsgespräch
vor der Beurteilung eines Probebeamten nach Nr. 9.6 Abs. 2 BRL Pol,
36
oder der zu Beurteilende ein derartiges Gespräch unzweideutig ablehnt. Von Letzterem
ist vorliegend entgegen der Darstellung des PP X in dem Bericht vom 02.09.2003 an die
37
Bezirksregierung E nicht auszugehen. Der Erstbeurteiler hat in der mündlichen
Verhandlung vielmehr ausgeführt, dass es zwar Probleme bei der Vereinbarung eines
Gesprächstermins gegeben habe, die Klägerin aber jedenfalls zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens vor Erstellung der Beurteilung nicht zum Ausdruck gebracht
habe, dass sie ein Beurteilungsgespräch generell nicht wünsche. Wenn die Klägerin
das ihr für den 02.04.2003 angebotene Gespräch abgelehnt hat, so gereicht ihr dies
nicht zum Nachteil, weil der Entscheidungsprozess zu diesem Zeitpunkt schon
abgeschlossen, insbesondere die Beurteilerbesprechung (am 18.03.2003) bereits
erfolgt und die Endbeurteilung (am 24.03.2003) unterzeichnet war. Es ist auch kein
triftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Erstbeurteiler das Beurteilungsgespräch nicht
vor dem Urlaub der Klägerin (vom 20. bis 29.01.2003) anberaumt hat, zumal zu diesem
Zeitpunkt die Vorbesprechungen auf der Ebene der Behörde und der Unterabteilung
längst abgeschlossen waren. Wenn sich das vom Erstbeurteiler erwartete gemeinsame
Gespräch mit der Klägerin und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten - aus
welchen Gründen auch immer - nicht realisieren ließ, hätte es dem Erstbeurteiler
oblegen, einen Termin für das Beurteilungsgespräch zu bestimmen. Auch der Umstand,
dass die Klägerin ihren Dienst tatsächlich nicht wieder am 30.01.2003 antrat, sondern
sich im Anschluss an ihren Urlaub krank meldete, kann das Absehen von der
Durchführung des Beurteilungsgesprächs vor Erstellung der Erstbeurteilung vorliegend
schwerlich als gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar sollten nach dem von der
Behördenleitung erstellten Zeitplan die Beurteilungsentwürfe bis zum 15.02.2003
vorgelegt werden. Dies bedeutete aber nicht, dass in begründeten Ausnahmefällen eine
(zumindest geringfügig) spätere Erstellung der Erstbeurteilung möglich gewesen wäre.
Zumindest dann, wenn der zu Beurteilende nicht auf unbestimmte Zeit dienstunfähig ist,
sondern in absehbarer Zeit mit dessen Rückkehr in den Dienst zu rechnen ist - die
Klägerin war nur bis zum 19.02.2003 dienstunfähig erkrankt -, ist angesichts der
Bedeutung des Beurteilungsgesprächs eine Verzögerung hinzunehmen. Jedenfalls
wäre es erforderlich gewesen, das Beurteilungsgespräch alsbald nach der
Dienstaufnahme der Klägerin nachzuholen. Das wäre in der Zeit bis zur
Beurteilerbesprechung (18.03.2003) und der nachfolgenden Erstellung der
Endbeurteilung (24.3.2003) auch unter Berücksichtigung des Umstandes möglich
gewesen, dass die Klägerin am 03. und 04.03.2003 dienstfrei hatte und der
Erstbeurteiler vom 11. bis 16.03.2003 in Urlaub war. In diesem Falle hätte die Klägerin
noch die von Nr. 9.1 BRL Pol geforderte Möglichkeit gehabt, auf den Inhalt ihrer
Beurteilung Einfluss zu nehmen.
Vgl. zu dieser „Heilungsmöglichkeit" Willems, a.a.O., Seite 129.
38
Die Nachholung der Anhörung vor der abschließenden Beurteilerbesprechung und der
Schlusszeichnung durch den Endbeurteiler erscheint dann umso wichtiger, wenn der zu
Beurteilende, wie hier die Klägerin, mit einem unterdurchschnittlichen Gesamturteil und
zudem in bestimmten Bereichen sogar mit dem schlechtesten Punktwert beurteilt
werden soll.
39
Führt mithin bereits der Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung der Nr. 9.1
BRL Pol, der allerdings zugleich potentielle Auswirkungen auf den Inhalt der
Beurteilung hat, zur Aufhebung der streitigen Beurteilung und zur Verpflichtung des
Beklagten zur Erstellung einer neuen Beurteilung für denselben Beurteilungszeitraum,
könnte dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin mit ihren weiteren Einwendungen
gegen die Rechtmäßigkeit ihre Beurteilung Erfolg hätte. Im Hinblick auf die
weitreichenden Folgen potentieller Rechtsfehler für die Erstellung der neuen
40
Beurteilung ist aber Folgendes auszuführen:
Unabhängig davon, inwieweit die Klägerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein
könnte, vermag das Gericht Verfahrensfehler bei der Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung nicht festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der PP
X der Schwerbehindertenvertretung bereits am 19.12.2002 eine Liste mit den zu
beurteilenden Schwerbehinderten zugänglich gemacht hat. Dies ergibt sich aus der
insoweit einheitlichen Darstellung des Beklagten, welche durch den Hinweis des
Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich
ausgeführt, dass er bereits im Januar 2003 durch den Vertrauensmann der
Schwerbehinderten, Herrn T1, darauf angesprochen worden sei, dass er mit der
Klägerin eine Schwerbehinderte zu beurteilen habe. Die Klägerin hat dem auch nicht
substantiiert widersprochen. Hiernach ist den in Nr. 10.2 BRL Pol zusammengefassten
Anforderungen des Schwerbehindertenschutzes in verfahrensmäßiger Hinsicht
hinreichend Rechnung getragen worden, weil die Schwerbehindertenvertretung
Gelegenheit hatte, bei Bedarf vor Erstellung des Beurteilungsentwurfs ein Gespräch mit
dem (Erst)Beurteiler zu führen. Folglich kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf
an, ob am 07.02.2003 ein Gespräch mit dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten
geführt worden ist. Auch ist die Beurteilerbesprechung am 18.03.2003 in einer den
Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. BRL Pol entsprechenden Weise mit dem
vorgeschriebenen Personenkreis durchgeführt worden.
41
Die Beurteilung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht wegen
Befangenheit des Beurteilers als rechtswidrig. Zunächst bedarf es des Hinweises, dass
es regelmäßig nicht genügt, wenn ein sonstiger am Beurteilungsverfahren beteiligter
Vorgesetzter voreingenommen ist. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass dies auf
den maßgebenden Beurteiler selbst zutrifft. Das ist vorliegend nicht EKHK N sondern
der Endbeurteiler, PP X2. Dass der Endbeurteiler gegenüber der Klägerin
voreingenommen gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Allerdings kann die
Befangenheit eines an der Erstellung der Beurteilung nicht unmaßgeblich beteiligten
Dritten zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, wenn der Beurteiler dessen Beitrag
in Unkenntnis dieses Umstandes ungeprüft übernimmt. Auch wenn man unterstellt, dass
Polizeipräsident X2 von den Befangenheitsvorwürfen gegen den Erstbeurteiler keine
Kenntnis hatte, unterliegt die Beurteilung nicht wegen Befangenheit des EKHK N der
Aufhebung. Zwar führt es zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer dienstlichen
Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine selbstverständliche Pflicht verstößt, den
Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Mangelnde
Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind
aber nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten
festzustellen. Zur Rechtswidrigkeit führt auch nicht die bloße Besorgnis der
Befangenheit, sondern allein die tatsächlich festzustellende Voreingenommenheit.
Diese liegt nur vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten
sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass die
dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten
naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können
grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen
dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten
noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine
Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch
gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch
nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten
42
einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung
erfüllen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, 319 ff.; OVG
NRW, Beschluss vom 12.01.2004 - 6 B 2382/03 -; Schnellenbach, Die dienstliche
Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 466 ff.
43
Eine Befangenheit des Erstbeurteilers ergibt sich zunächst nicht aus den in der
„Mobbingliste" aufgeführten Vorkommnissen: Die in den lfd. Nrn. 6 und 8 der Aufstellung
angesprochenen Vorgänge sind insoweit bereits deshalb unergiebig, weil sie außerhalb
des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und nach Erstellung der Erstbeurteilung
liegen. Bei den übrigen Äußerungen und Verhaltensweisen des Kommissariatsleiters
handelte es sich um Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen einem
Vorgesetzten und einer Mitarbeiterin, die sich aus dienstlichen Anlässen ergeben und
auch als ganz überwiegend dienstbezogen dargestellt haben. Es ist deutlich geworden,
dass die Darstellung der Ereignisse durch die Klägerin sehr subjektiv und zu einem
großen Teil in Unkenntnis der tatsächlichen Hintergründe erfolgt ist. So gab es einen
sachlichen Grund dafür, warum der Vorgesetzte gerade bei der Klägerin auf der
Einhaltung der Dienstzeiten bestand und zu diesem Zweck von ihr verlangte,
grundsätzlich von X aus ihren Dienst zu beenden. Denn es war aufgefallen, dass sie
anlässlich einer dienstlichen Tätigkeit in T2 ihren „Feierabend" rund eine Stunde früher
angetreten hatte als von ihr eingetragen. Die von ihr angeführten Beispiele vermögen
auch nicht zu belegen, dass EKHK N Kollegen und sie gegeneinander ausgespielt
hätte. Nach der Darstellung des Erstbeurteilers, der die Klägerin nicht mehr
entgegengetreten ist, gab es für die geänderte Anweisung in der zweiten Haftsache
einen sachlichen Grund (schnelles Ausfindigmachen eines Dolmetschers). Auch
bestreitet EKHK N gar nicht, dass der Kollege T von der medizinischen Behandlung der
Klägerin wusste, er weist lediglich darauf hin, dass er einer Frage dieses Beamten in
dem ersten Gespräch entnommen habe, dieser wisse gleichfalls nicht, wo die Klägerin
sich aufhalte. Dass er dann darauf bestanden hat, über die (häufigen) Arzttermine der
Klägerin persönlich vorab informiert zu werden, ist sein gutes Recht als Vorgesetzter.
Zum „Nichtraucherschutz" gehen die Darstellungen zwar etwas auseinander.
Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit aber zunächst vorrangig Probleme mit
ihrem „Zimmergenossen" T hatte, handelte es sich hierbei offenbar um ein über das
Verhältnis Klägerin/N hinausgehendes kommissariatsbezogenes Problem, in dem die
Raucher nicht ohne weiteres nachzugeben bereit waren, das aber schließlich doch im
Sinne der Klägerin gelöst wurde. Unabhängig davon, dass die Entscheidung, die
Klägerin bei der „Flugreise" nach Spanien nicht zu berücksichtigen, nicht von EKHK N
getroffen worden war, wäre es auch durchaus sachlich gerechtfertigt gewesen,
teilzeitbeschäftigte Bedienstete in deren (vermutetem) Interesse, aber auch zur
Vermeidung einer großen Zahl an Überstunden hierfür nicht vorzusehen. Abgesehen
davon, dass EKHK N in Zweifel gezogen hat, dass er den Beamten Poet angewiesen
hat, bei der Klägerin zweimal nach dem exakten Zeitpunkt der Beendigung ihres
Dienstes nachzufragen, hatte die Klägerin Veranlassung für eine kritische Beobachtung
ihres diesbezüglichen Verhaltens gegeben. Zum einen war sie bereits im Jahre 2000
insoweit bei einer Unregelmäßigkeit ertappt worden (s.o.), zum anderen hatte der
Kommissariatsleiter ihr Ende 2001 aufgegeben, ihn vorab darüber zu unterrichten, wenn
sie die Sanitätsstelle aufsuche, bzw. derartige Behandlungen möglichst außerhalb der
Dienststunden durchführen zu lassen. Schließlich sind Beamte verpflichtet, private
Gespräche während der Dienstzeit und über das Diensttelefon möglichst zu
unterlassen. Wenn der Vorgesetzte den Eindruck gewonnen hat, dass eine Bedienstete
44
sich hieran nicht hält, ist es seine Aufgabe, diese daran zu erinnern. Zu den
Privatgesprächen gehört auch ein dienstlich nicht veranlasstes Telefonat mit einem
Kollegen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin selbst vorträgt, sie habe an dem
fraglichen Tag einen an einer anderen Behörde tätigen Kollegen in die
Weihnachtsferien verabschiedet, kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem
Vorwurf, übermäßig Privatgespräche zu führen, mit der Behauptung entgegentritt, dieses
stimme „absolut" nicht.
Zur Feststellung einer objektiven Befangenheit des Erstbeurteilers zwingt vorliegend
auch nicht die Verwendung des Begriffs „Schwachmatikerin". Zwar mag es bei einer
vom Einzelfall losgelösten Betrachtung gegen eine sachliche Auseinandersetzung mit
einer Mitarbeiterin sprechen, wenn ein Vorgesetzter von ihr als „Schwachmatikerin"
spricht. Zu berücksichtigen ist aber stets, in welchem Zusammenhang eine derartige
Formulierung gefallen ist und was mit ihr zum Ausdruck gebracht werden sollte. So
ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der von der Klägerin vorgelegten E-Mail ihres
Vorgesetzten an den Leiter L, dass in einem laufendenden Beurteilungsverfahren
lediglich die deutlich unterschiedlichen Leistungen der - nach wie vor - als
ausgesprochen leistungsschwach eingeschätzten Klägerin und eines als
Leistungsträger anzusehenden Kollegen herausgestellt werden sollten, um dem
Leistungsträger zu einer besseren Beurteilung zu verhelfen. Zwar hätte es hierzu nicht
unbedingt der Verwendung des Begriffs „Schwachmatikerin" bedurft. Emotional gefärbte
und ggf. auch drastische Formulierungen allein reichen aber im vorliegenden Kontext für
die Annahme der Voreingenommenheit nicht aus. Dies umso weniger, als diese
Äußerung sich nicht auf die aktuelle Beurteilung der Klägerin bezog und der
Erstbeurteiler glaubhaft versichert hat, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, dass er
hiermit die Klägerin persönlich herabsetze.
45
Sonstige, materielle Rechtsfehler sind gleichfalls nicht belegt. Dass ihre
Schwerbehinderung bei der Bewertung ihrer Leistungen unzureichend berücksichtigt
worden wäre, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend konkret dargelegt. Ihre
Ausführungen insoweit sind ausschließlich allgemeiner Natur und nicht auf ihre Person
bezogen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass sie aufgrund ihrer
Schwerbehinderung bzw. der dieser zugrunde liegenden Erkrankungen in der
praktischen Tätigkeit, die nach ihrer eigenen Einschätzung - im Wesentlichen - aus
Routinearbeiten besteht, so beeinträchtigt gewesen sei, dass sie gegenüber einem
nichtbehinderten Menschen, etwa was die Quantität ihres Arbeitsergebnisses angeht,
spürbar benachteiligt gewesen sei. Dass die Beurteiler von der Schwerbehinderung der
Klägerin wissen, steht außer Frage. Diese ist auch in der Beurteilung ausdrücklich
erwähnt. Soweit die Klägerin anklingen lässt, man nehme ihr im Kollegenkreis die
gesundheitlichen Beschwerden nicht uneingeschränkt ab, ist dieses Vorbringen nicht
hinreichend substantiiert, um gerade gegenüber den Beurteilern den Vorwurf der
unzureichenden Berücksichtigung ihrer Behinderung zu rechtfertigen. Wie die
Diskussion um den Einsatz der Klägerin im Kriminalwachenfrühdienst an Wochenenden
zeigt, haben sich ihre Vorgesetzten durchaus intensiv mit ihren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auseinandergesetzt, auch wenn sie daraus - mit guten Gründen -
nicht die von der Klägerin geforderten Schlussfolgerungen gezogen haben.
46
Auch die Abweichung der streitigen Beurteilung von dem den Zeitraum von Januar bis
September 2000 erfassenden Beurteilungsbeitrag des EKHK X1 führt nicht zur
Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag" Abs. 2 Satz 3 BRL Pol
schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge „zu berücksichtigen"
47
hat. Hiernach hat der Erstbeurteiler Einschätzungen anderer Vorgesetzter über das in
einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu Beurteilenden zwar zu würdigen. Er
ist aber keineswegs verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.6 BRL Pol
enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Er hat vielmehr den
Beurteilungsbeitrag lediglich in Beziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener
Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in
vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen
Beschäftigungsbehörde des Beamten gewonnen hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309.
48
Der Erstbeurteiler - und ihm folgend der Endbeurteiler - ist dem Beurteilungsbeitrag in
weiten Teilen nicht gefolgt, weil dieser sich auf lediglich neun Monate bezog und der
Erstbeurteiler über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren Gelegenheit hatte, sich von der
(fehlenden) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Klägerin einen eigenen Eindruck zu
verschaffen. Hinzukommt, dass der Beurteilungsbeitrag die Leistungen der Klägerin
noch im niedrigeren statusrechtlichen Amt der Kriminalkommissarin bewertete, während
die streitige Beurteilung die Klägerin einem Leistungsvergleich mit Kollegen einer
höheren Vergleichsgruppe unterzieht. Schließlich stellte sich der Beurteilungsbeitrag
mit der Vergabe von durchweg 3 Punkten als eher undifferenziert dar.
49
Dass die Klägerin zum Stichtag 01.01.2003 abweichend zu der vorangegangenen
Beurteilung beurteilt worden ist, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen
Beurteilung, weil der jeweiligen Beurteilung ausschließlich, jedenfalls ganz
überwiegend, solche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind, die in dem jeweiligen
Beurteilungszeitraum gewonnen worden sind. Eine Begründung der Verschlechterung
ist in den BRL Pol nicht (mehr) vorgeschrieben und auch nach allgemeinen
Beurteilungsgrundsätzen nicht obligatorisch. Als ein möglicher Grund für das
schlechtere Ergebnis kann zudem dienen, dass die im August 2002 beförderte Klägerin
sich nunmehr dem Leistungsvergleich mit Kollegen einer höheren Vergleichsgruppe
stellen musste. Ob die Klägerin während des Beurteilungszeitraums auf eine mögliche
Verschlechterung ausdrücklich hingewiesen worden ist, kann letztlich dahinstehen, da
das Unterbleiben eines derartigen konkreten Hinweises grundsätzlich nicht zur
Rechtswidrigkeit einer später erstellten Beurteilung führt. Wie die Klägerin aber in ihrer
„Mobbingliste" selbst ausführlich dargelegt hat, hatte ihr unmittelbarer Vorgesetzter
wiederholt Veranlassung gesehen, sie auf Defizite in ihrer Arbeit hinzuweisen. Am
08.11.2002 hatte zudem der Leiter ihrer Kriminalgruppe ein ausführliches Gespräch mit
ihr geführt, in dem jedenfalls wichtige Teilbereiche ihrer Tätigkeit erörtert wurden.
50
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte
bei Erstellung ihrer Beurteilung allgemeine Beurteilungsmaßstäbe verkannt hat. Die
Bedeutung des Hinweises im Informationsschreiben („Verbrauch der letzten Beurteilung
nach zwischenzeitlicher Ernennung") erschöpft sich darin, die nach Nr. 6 BRL Pol
besonders zu berücksichtigende Lebens- und Diensterfahrung dann nicht im Sinne
einer Notenanhebung durchschlagen zu lassen, wenn der zu Beurteilende erst seit
kürzerer Zeit dem derzeitigen Statusamt angehört. Dies erweist sich grundsätzlich als
durchaus sachgerecht, weil der Betreffende sich nunmehr mit anderen, länger im
Statusamt befindlichen und somit diensterfahreneren Kollegen messen muss. Die
Auffassung der Klägerin, frühere dienstliche Beurteilungen hätten bei nachfolgenden
Beurteilungen potentiell immer Bedeutung, ist in dieser Form nicht zutreffend, vielmehr
kommt es maßgebend auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen an. Auch
51
die unmittelbaren und mittelbaren Hinweise auf die Beamten der 2. Säule besagen
nicht, dass die Beamten der 1. Säule mit diesen zusammen eine Vergleichsgruppe
gebildet hätten. Es wurde hier vielmehr lediglich eine auf die „Sondergruppe" der nach
Nr. 4.3 anlassbeurteilten Beamten bezogene Regelung deutlich gemacht bzw.
informatorisch das Ergebnis der vorangegangenen Beurteilungsrunde der Beamten der
2. Säule auszugsweise wiedergegeben.
Mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale dringt die
Klägerin ebenfalls nicht durch. Zunächst wird die Klägerin durch die textlichen
Erläuterungen der Punktwerte nicht in ihrem von der Verfassung geschützten
Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar hat sich der Beurteiler bei negativen Äußerungen zu
persönlichen Merkmalen möglichst zurückhaltend zu äußern. Bei der (berechtigten)
Vergabe der schlechtesten Note kommt der Beurteiler aber nicht umhin, in der verbalen
Erläuterung der Punktwerte auch insoweit deutliche Worte zu finden, als es um
persönliche Eigenschaften des Beurteilten geht. Anderenfalls wäre ihm die - auf
Verlangen des Beurteilten gebotene - Plausibilisierung der einzelnen Bewertungen
nicht möglich. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die der Anlage 2 zu den BRL Pol
(„Beschreibungskatalog") entnommenen negativen textlichen Zusätze über das
hinausgingen, was zu angesichts des Beurteilungszwecks unumgänglich ist. Soweit die
Klägerin die Bewertung einzelner Submerkmale in Frage stellt, ist zunächst
anzumerken, dass es sich bei dem Vorbringen eines Beamten, die Beurteilung werde
seinen tatsächlich gezeigten Leistungen nicht gerecht, regelmäßig um eine
unmaßgebliche Selbsteinschätzung handelt. Zwar hat der Beurteilte einen Anspruch
darauf, dass der Beurteiler ihm seine Bewertungen näher erläutert; hieran kann
insbesondere dann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn und soweit die
Leistungen als unzureichend bewertet worden sind. Auch hat die Klägerin ein derartiges
Begehren in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2003 an ihren Dienstvorgesetzten
gerichtet. Der Beklagte ist hierauf aber - jedenfalls bei Einbeziehung seiner
Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren - durchaus eingegangen. Zunächst hatte der
Leiter L im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22.07.2003 zum Mobbingvorwurf
ergänzende allgemeine Angaben zum Leistungsstand der Klägerin gemacht: Die
Klägerin werde von vielen Mitarbeitern der Unterabteilung L - insbesondere von den
Kommissariatsleitern - hinsichtlich ihrer Motivation und Einsetzbarkeit kritisch bewertet.
Sie sei in den vergangenen Jahren in mehreren Dienststellen verschiedener
Organisationseinheiten eingesetzt gewesen und der Anteil der bekannt gewordenen
kritischen Bemerkungen über die Klägerin sei überproportional hoch. Erkennbar
geworden ist insbesondere, dass der Klägerin vorgehalten wird, dass sie es mit ihrer
Dienstleistungspflicht nicht ernst nimmt und sie sich zu Lasten ihrer Kollegen
insbesondere vor den von ihr ungeliebten Wochenenddiensten drückt. Hiermit erläutert
der Beklagte im Wesentlichen die Bewertung der Submerkmale 1.2 („Initiative und
Selbständigkeit": „interessiert sich zu wenig für den Dienstbetrieb; (...) zeigt nur gering
ausgeprägte Einsatzbereitschaft") und 3.1 („Zusammenarbeit mit Kolleginnen und
Kollegen": „(...) ist bisweilen zu sehr darauf bedacht, eigene Interessen zu wahren; denkt
überwiegend an den eigenen Vorteil"), in gewissem Sinne auch noch des Submerkmals
2.1 („Leistungsgüte": „ist mitunter nicht gewissenhaft in der Ausführung übertragener
Aufgaben"). Im Schriftsatz vom 25.11.2005, der auf die Stellungnahme des
Erstbeurteilers vom Vortag verweist, ist er auf weitere Einwendungen der Klägerin im
Einzelnen eingegangen: So hatte der Erstbeurteiler nicht nur über die Kontrolle der
schriftlichen Vorgänge sondern auch durch vereinzelte gemeinsam durchgeführte
Außendienste persönliche Einblicke in die Tätigkeit der Klägerin, auch soweit es um
Einsätze außerhalb der Regelarbeitszeit ging. Eine Bewertung des Leistungsumfangs
52
der Klägerin war dem Erstbeurteiler im Abgleich mit dem im gleichen Arbeitsgebiet
tätigen Kollegen T möglich, wobei der Umstand Berücksichtigung fand, dass die
Klägerin teilzeitbeschäftigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keine
Unvereinbarkeit einzelner Bewertungen anzunehmen. Die Vergabe der um zwei Stufen
divergierenden Punktwerte zu 1.1 (1 Punkt) und 3.3 (3 Punkte) ist bereits deshalb nicht
widersprüchlich, weil sie an ganz unterschiedliche Leistungskriterien anknüpft. Es ist
auch durchaus schlüssig, wenn der Beurteiler bei dem Hauptmerkmal „Sozialverhalten"
ein besseres Gesamtergebnis (2 Punkte) vergibt als bei einem einzelnen zugehörigen
Submerkmal (hier: 3.1: 1 Punkt), sofern dies nach dem Gesamteindruck gerechtfertigt ist
(vgl. Nr. 6.3 „Hauptmerkmale" BRL Pol).
Ungeachtet dessen obliegt es dem Beklagten, sich nach Durchführung des
Beurteilungsgesprächs und nach sach- und personenkundiger Beratung in der
Beurteilerbesprechung sowie in nochmaliger Auseinandersetzung mit den im
vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin erneut mit der Frage
zu befassen, ob er bei seiner bisherigen - eher strengen - Bewertung bleibt oder im
Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens der Klägerin bei einzelnen Sub-
oder Hauptmerkmale entgegenkommt.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht
lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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