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Anlage 1 FluLärmBerl-TegelV BE
- Inhalt
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- Bestimmung der Schutzzone 1 maßgebend sindNRY (RECHTS)X (HOCH)NRY (RECHTS)X (HOCH)NR.Y (RECHTS)X (HOCH
- der Schutzzone 2 maßgebend sindNR.Y (RECHTS)X (HOCH)NR.Y (RECHTS)X (HOCH)NR.Y (RECHTS)X (HOCH
- ;ggelbergInterpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem TangentenübergangKurvenpunkte, die für die
- 1Abschnitt II(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs fü
- ;r den Flughafen Berlin-Tegel) Gebiete, die in die Schutzzone 2 einbezogen werdenDie Gebiete sind
LSG Bayern - L 12 KA 7/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 10.05.2006
- Inhalt
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- Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben. Nach § 45 Abs. 1 und 2 BMV-Ä in Verbindung mit § 10 Abs. 1
- Zusammenhang nicht an. Der Kläger ist in den angefochtenen Bescheiden zu Recht auf Rückzahlung in Anspruch
- Neufestsetzung des Honorars ist ebenfalls in Einklang mit den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt
- vom 17.09.1997, SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Zunächst ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass
- . Diese ist gekennzeichnet durch gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in gemeinsamen Räumen mit
BFH - V B 156/08
Bundesfinanzhof vom 29.07.2009
- Inhalt
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- auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit der P-GmbH an die B-KG zurückgefallen. Bei
- Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66
- hatte mit Pachtvertrag vom 30./31. Oktober 1991 ein im Inland gelegenes Hotel S für 20 Jahre an die P
- Entschädigungszahlungen bezogen. 8Der Beschluss des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG
- Klägers ist demgegenüber begründet und führt zur AdV des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 in
OLG Hamm - 8 U 170/01
Oberlandesgericht Hamm vom 16.04.2003
- Inhalt
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- in Höhe von 1.700 DM und an die Ehefrau des Beklagten (Bl. 389) ist im Blick auf die Erwiderung des
- des Bestehens der Gesellschaft ein solcher überhaupt entstanden ist, erst recht fehlen greifbare
- der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt
- Zinsschadens ab 1.9.1996 in Höhe von 7,5 % verlangen. Der Abfindungsanspruch werde mit dem Ausscheiden des
- ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrecht
BGH - IX ZR 242/01
Bundesgerichtshof vom 13.06.2002
- Inhalt
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- . Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat mit Recht
- Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regel darauf gerichtet, mit der Zahlung an den
- auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Pfändungs- und
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 242/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 Bürk
- Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser für Recht erkannt: Die
LSG Hessen - L 6 Ar 1296/82
Hessisches Landessozialgericht vom 27.07.1983
- Inhalt
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- Antragsteller das Recht, vom Arbeitsamt über seine Rechte und Pflichten informiert zu werden. Dieser
- hinausgehender Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Das Sozialgericht ist insoweit zu Recht davon
- um die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit ab dem 1. März 1982. Der Kläger ist 1941
- 13 Wochen. Dem entspricht insoweit auch sein in erster Instanz gestellter Antrag. Daß der Kläger im
- keinen Eingang in die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge gefunden und ist demzufolge
OLG Koblenz - 5 U 676/05
Oberlandesgericht Koblenz vom 15.12.2005
- Inhalt
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- Arztes Dr. St… vom 10. Juni 2003 gestützt, in dem ausgeführt ist: „Entgegen den Anschuldigungen ist davon
- , hat die Beklagte (zu Recht) nicht behauptet. Im Übrigen hat der Kläger plausibel einen
- Bürgerliches Recht OLG Koblenz 15.12.2005 5 U 676/05 Zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung eines
- Zeitpunkt der Aufklärung ist in dem Formular über das Aufklärungsgespräch nicht dokumentiert. Es ist
- …“ Woher Dr. St… die Erkenntnis über den Aufklärungszeitpunkt hatte, erschließt sich dem Senat nicht, in
LSG Bayern - L 8 AL 399/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 07.08.2008
- Inhalt
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- Amtsgericht C-Stadt mit Beschluss vom 17.08.2000 mangels Masse abgelehnt. Am 27.06.1999 wurden im
- Niederlassungen unter anderem auch in M. und im süddeutschen Raum). Die Kündigungen seien zum Ende Juli
- Vorschüsse gegengerechnet worden sind. Die Quittierungen erfolgten meist im Juli, eine im August. Mit
- 13.03.2002 mit im Wesentlichen ähnlicher Begründung wie bei der Antragsablehnung zurück. Darüber
- wollen. Dass Insolvenz drohte, sei ihm in dem Zeitpunkt schon klar gewesen. Mit Urteil vom
VerfGH Berlin - VerfGH 53/94
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 06.06.1995
- Inhalt
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- ist, hat das Landesarbeitsgericht das Recht des Beschwerdeführers, im Verfahren gehört zu werden
- des Landesarbeitsgerichts durch das einfache Recht zwingend geboten ist oder ob sie - wie der
- Dauervertretung unwirksam. Im übrigen hat es erkannt, die Parteien hätten in dem Arbeitsvertrag vom 2. August 1996
- Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Namentlich ist im vorliegenden Fall der von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG
- Grundrechte sind inhaltsgleich mit den in den Art. 103 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 3 Abs. 1 GG enthaltenen
KG Berlin - 1 W 243/02
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Recht angenommen, dass es an einem eintragungsfähigen Verschmelzungsvorgang fehlt. 4a) Diese Beurteilung
- Sache des Tatrichters. Eine Überprüfung im Rahmen der weiteren Beschwerde kommt nur darauf hin in
- im Sinne des § 27 Absatz 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO vor. Etwas anderes gilt, mit der Folge einer
- ersichtlich. 5b) Kern der Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) ist der Untergang eines
- ist daher nur der Inhalt der formgerecht abgegebenen Erklärung, nicht ein Wille der Parteien, der in
BGH - 1 StR 582/00
Bundesgerichtshof vom 04.04.2001
- Inhalt
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- diese Gelder nicht an das Landeskuratorium ab. 2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß
- zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in
- , ist von Rechts wegen nichts zu erinnern; uneigennütziges Vorgehen des Täters mindert den
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 582/00 vom 4. April 2001 in der Strafsache
- , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der
BGH - VI ZB 59/12
Bundesgerichtshof vom 26.02.2013
- Inhalt
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- gegebenen DEKRA- Gutachtens mit Recht bejaht. Da es dafür auf das Ergebnis des Gutachtens nicht
- notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Recht- sprechung des Senats auch die Kosten für die
- Beklagte die Beweissituation vor Klageerhebung eingeschätzt hat. 6c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht
- , aaO Rn. 12 ff. mwN). 9(2) Auch soweit die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit mit der Begründung
- Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde
BGH - XI ZR 200/07
Bundesgerichtshof vom 17.06.2008
- Inhalt
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- in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über
- Beklagten in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit
- Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias für Recht
- an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (im Folgenden: GbR) beteiligen wollten, boten mit
- zur Rückzahlung der im Jahr 2001 geleisteten Darlehenszinsen in Höhe von 1.610,56 € nebst Zinsen Zug
BSG - B 2 U 21/07 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- führt im Zusammenspiel mit der Aufspaltung und Ergänzung des § 28e Abs 3a SGB IV in der Fassung des
- 3a SGB IV. Das LSG habe geltendes Recht unzulässig erweitert, was nur dem Gesetzgeber selbst zustehe
- Aufspaltung des § 28e Abs 3a SGB IV in § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV vor; Art 6 Nr 1 blieb unberührt (BT
- ist, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass nunmehr eine im Vergleich zum Gesetzesentwurf
- in Rede stehende Haftung. Denn im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Versicherte
LSG Bayern - L 10 AL 384/99
Bayerisches Landessozialgericht vom 09.07.2002
- Inhalt
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- Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat
- . Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Art 68 EWGV 1408/71 enthält unmittelbar keine
- können, denn gemäß Art 71 Abs 1 b ii) S 1 EWGV 1408/71 richten sich dei Leistungen nach dem Recht des
- beschäftigt. Sie lebte in dieser Zeit in Österreich und erzielte im September/Oktober 1997 ein monatliches
- .-GmbH in L. (Bayern) mit einem Brutto-Arbeitsentgelt von 5.833,33 DM tätig. Am 14.09.1998 meldete sie