Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: eintragung im handelsregister, freiwillige gerichtsbarkeit, kapitalerhöhung, urkunde, gesellschafter, computer, form, erlöschen, verzicht, kommanditgesellschaft

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 243/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 UmwG, § 5 Abs 1
UmwG
Vorliegen eines zur Eintragung in das Handelsregister
geeigneten Verschmelzungsvertrages
Leitsatz
Ein Verschmelzungsvertrag muss als Grundlage für die Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister einen klaren und bestimmten Inhalt aufweisen. Dies schließt eine Auslegung
rechtsgeschäftlicher Erklärungen darauf hin, ob ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen
wurde, nicht aus. Für die Annahme eines Verschmelzungsvertrages muss das Ergebnis der
Auslegung eindeutig sein.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig. Sie ist nach § 27 Absatz 1 FGG
statthaft und in der Form des § 29 Absatz 1 Satz 2 FGG eingelegt worden. Die weitere
Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: Die Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbeschluss vom 15. August 2000 könne schon deshalb keinen Erfolg
haben, weil die Frist von acht Monaten zwischen dem Bilanzstichtag, der hier am 30.
September 2000 lag, und dem Tag des Eingangs der Anmeldung nach § 17 Absatz 2
Satz 4 UmwG abgelaufen sei, weil nach der Vorstellung der Gesellschafter erst mit der
am 20. Juli 2001 protokollierten Nachverhandlung der Verschmelzungsvorgang
abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob eine ausreichende
Anmeldung vorliege, weil sich aus ihr auch durch Auslegung nicht einwandfrei ergebe, ob
eine Verschmelzung oder eine Sachkapitalerhöhung durch die Einbringung von
Gesellschaftsanteilen vorliege. Schließlich fehle es auch an einem
Verschmelzungsvertrag.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Rahmen der weiteren
Beschwerde stand. Sowohl das Landgericht als auch bereits das Amtsgericht haben zu
Recht angenommen, dass es an einem eintragungsfähigen Verschmelzungsvorgang
fehlt.
a) Diese Beurteilung beruht auf einer Auslegung der in der notariellen Verhandlung vom
14. Dezember 2000 von dem damaligen Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin F...
und dem weiteren Erschienenen S... abgegebenen Erklärungen und der weiteren
vorgelegten Urkunden. Die Auslegung von Erklärungen und Urkunden ist Sache des
Tatrichters. Eine Überprüfung im Rahmen der weiteren Beschwerde kommt nur darauf
hin in Betracht, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
wesentliche Tatsachen bei der Auslegung unberücksichtigt geblieben sind (vgl.
Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 49; Jansen, FGG, 2. Aufl.,
§ 27 Rn. 20). Denn nur dann liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 27 Absatz 1 FGG
i.V.m. § 546 ZPO vor. Etwas anderes gilt, mit der Folge einer uneingeschränkten
Nachprüfung und eigener Tatsachenfeststellung durch das Gericht der weiteren
Beschwerde, für die Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen oder solcher
Erklärungen, die wie die Satzungen einer Kapitalgesellschaft objektiv, allein nach ihrem
Inhalt auszulegen sind (vgl. BGHZ 9, 279, 281; Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rn. 50; Jansen,
FGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 22). Ob dem Senat danach ein uneingeschränkter eigener
Auslegungsspielraum mit eigener Tatsachenfeststellung zusteht, wofür spricht, dass ein
Verschmelzungsvertrag als körperschaftlicher Organisationsakt, also jedenfalls die
Verschmelzung selbst und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge, eine Vielzahl
von Beteiligten betrifft, kann dahinstehen (vgl. dazu: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2.
Aufl., § 5 Rn. 4; Semler/Stengel/Schröer/Simon, Umwandlungsgesetz, 2003, § 5 Rn. 4;
Goutier/Knopf/Tulloch/Bermel, Umwandlungsrecht, 1995, § 4 Rn. 13; Widmann/Mayer,
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Goutier/Knopf/Tulloch/Bermel, Umwandlungsrecht, 1995, § 4 Rn. 13; Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 4 Rn. 15; alle für eine jedenfalls teilweise objektive Auslegung; a.A.
Schmitt/Stratz, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 4 Rn. 9). Denn die Vorinstanzen haben in
jeder Hinsicht zutreffend angenommen, dass sich aus den vorliegenden Erklärungen
nicht der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages ergibt. Tatsachen, die eine andere
Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Kern der Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) ist der Untergang
eines Rechtsträgers durch Übertragung seines Vermögens auf einen anderen
Rechtsträger. Dementsprechend sieht § 5 Absatz 1 Nr. 2 UmwG auch vor, dass der
abzuschließende Verschmelzungsvertrag die Vereinbarung über die Übertragung des
Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von
Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger enthalten muss.
Mit der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger ist dann nach
§ 20 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UmwG der Übergang des Vermögens und der
Verbindlichkeiten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger und das
Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers verbunden. Erst mit diesem Schritt werden
die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger dann Anteilsinhaber des
übernehmenden Rechtsträgers, § 20 Absatz 1 Nr. 3 UmwG, soweit ihnen überhaupt
Anteile einzuräumen sind.
Dass derartiges von den beteiligten Anteilsinhabern gewollt war, kommt weder in der
Urkunde vom 14. Dezember 2000 noch in den Nachfolgeurkunden vom 19. März 2001,
14. Mai 2001 oder 20. Juli 2001 mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck.
aa) Auf einen aus den beim Registergericht einzureichenden Unterlagen und Urkunden
nicht zu ersehenden Willen der Erklärenden kann es nicht ankommen. Der
Verschmelzungsvertrag ist Grundlage einer Eintragung im Handelsregister. Er muss aus
diesem Grund einen klaren und bestimmten Inhalt aufweisen. Dies schließt eine
Auslegung zwar nicht aus. Diese muss aber zu einem eindeutigen Ergebnis führen.
Diese den Anforderungen an Grundbucherklärungen (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1980,
111; 1981, 147; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 Rn. 27; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 172) vergleichbaren Erfordernisse ergeben sich bereits
daraus, dass die Eintragungen in das Handelsregister mit Publizitätswirkungen, vgl. § 15
HGB, und dass mit ihnen besondere Rechtsfolgen verbunden sind, vgl. für die
Verschmelzung etwa § 20 UmwG, die auch Dritte wie die Gläubiger und Arbeitnehmer
betreffen.
Im Übrigen bedarf der Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG der notariellen Form, es
gelten daher die Auslegungsgrundsätze formbedürftiger Erklärungen. Gegenstand der
Auslegung ist daher nur der Inhalt der formgerecht abgegebenen Erklärung, nicht ein
Wille der Parteien, der in dieser Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 133 Rn. 19). Dieses Gebot der Klarheit und
Bestimmtheit folgt auch daraus, dass ein schriftlicher Entwurf des
Verschmelzungsvertrages nach § 4 Absatz 2 UmwG Grundlage der nach § 13 UmwG
erforderlichen Beschlussfassung der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ist, wozu
§ 5 UmwG die erforderlichen Mindestangaben normiert.
bb) Die Urkunde vom 14. Dezember 2000 enthält allerdings Anhaltspunkte dafür, dass
die Erklärenden die Absicht hatten, als Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger
einen Verschmelzungsvertrag nach § 4 UmwG zu schließen und als deren Anteilsinhaber
bzw. deren gesetzliche Vertreter diesem gemäß § 13 UmwG zuzustimmen. So wird in
Anlehnung an die §§ 5 Absatz 3, 17 Absatz 1 UmwG der Hinweis gegeben, dass in
keinem Betrieb der Gesellschaften ein Betriebsrat eingerichtet ist. Im nächsten Absatz
heißt es sodann, dass die Erschienenen in Gesellschafterversammlungen der
Gesellschaften zu 1) bis 4) eintreten und nach Belehrung über die Rechte nach dem
Umwandlungsgesetz unter Verzicht auf alle Informations- und Prüfungsrechte sowie
unter Verzicht auf Anfechtung die folgenden Beschlüsse fassen. Dadurch wäre den
Erfordernissen nach den §§ 8 Absatz 3, 9 Absatz 3 und 16 Absatz 2 Satz 2 UmwG
Genüge getan. Auf Seite der 3 der Urkunde ist dann schließlich noch festgehalten, dass
die Handlungen der übertragenden Rechtsträger ab dem 1. Oktober 2000 als für
Rechnung der Beschwerdeführerin vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag, vgl. §
5 Absatz 1 Nr. 6 UmwG), dass besondere Rechte keinem der Gesellschafter zustehen
und auch keine besonderen Vorteile eingeräumt sind, vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8
UmwG, und dass Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse von Beschäftigen der
übertragenden Gesellschaften nicht eintreten und dass diese von der
Beschwerdeführerin übernommen werden als wenn sie bereits mit ihr begründet worden
wären, vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 9 UmwG. Diesen auf einen Verschmelzungsvorgang
hindeutenden Regelungen kann gleichwohl kein entscheidendes Gewicht zukommen.
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cc) Diese Formulierungen sind nämlich nicht eindeutig. Die vielen auf einen
Verschmelzungsvorgang hinweisenden Formulierungen legen es vielmehr nahe davon
auszugehen, dass die ausdrücklich beschlossene Sachkapitalerhöhung zunächst der
Einräumung von Anteilen des bisher nicht an der Beschwerdeführerin beteiligten Herrn
S. dienen sollte und die eigentliche Verschmelzung, also der Abschluss des
Verschmelzungsvertrages und die Abgabe der Zustimmungsbeschlüsse, gesondert
erfolgen sollten. Denn die zuvor vorgenommenen Beteiligung des Herrn S. an der
Beschwerdeführerin durch die Sachkapitalerhöhung machte eine Kapitalerhöhung zum
Zwecke der Verschmelzung nach § 55 UmwG unnötig, weil die Beschwerdeführerin alle
Anteile an den übertragenden Gesellschaften besessen hätte, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
UmwG. War sie beabsichtigt, war aber die Eintragung der Kapitalerhöhung vor der
Verschmelzung notwendig, um die Beteiligung des Herrn S. sicherzustellen, wie dies im
Übrigen auch im Falle der Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung nach § 53
UmwG vorgesehen ist; denn durch die Verschmelzung wären die jeweiligen Beteiligungen
untergegangen, weil das Umwandlungsgesetz eine automatische Beteiligung an dem
neuen Rechtsträger nicht kennt. Eine Sachkapitalerhöhung nach der Eintragung der
Verschmelzung hätte scheitern können, etwa durch Rücknahme der nach § 78 GmbHG
notwendigen Anmeldung durch den Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin; eine
vorgesehene Beteiligung des Herrn S. wäre dann unterblieben und die Sacheinlagen
wären untergegangen, eine Wiederholung der Kapitalerhöhung wäre damit
ausgeschlossen gewesen. Schon ein solcher nahe liegender Vorrang für die
Sachkapitalerhöhung sprach gegen den gleichzeitigen stillschweigenden Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages.
dd) Entscheidend ist aber, dass die Erschienenen nach dem Inhalt der in der notariellen
Verhandlung vom 14. Dezember 2000 abgegebenen Erklärungen keinen
Verschmelzungsvertrag abgeschlossen haben, sondern lediglich eine Übertragung der
Anteile an den Gesellschaften vereinbart haben.
Die Anteilsinhaber haben auf Seite 2 der Urkunde nämlich erklärt, dass die beiden
Erschienenen ihre Kommanditanteile an der ... s... GmbH & Co Computer und Consulting
KG, der Erschienene zu 1) seinen Geschäftsanteil im Nennwert von 50.000 DM an der S.
Computer Consulting GmbH und die beide Erschienenen ihre jeweiligen Geschäftsanteile
in Höhe von 25.000 DM an der ... s... Verwaltungs GmbH auf die Beschwerdeführerin als
Sacheinlage für die beschlossene Kapitalerhöhung übertragen sollten. Übertragende
Rechtsträger sollten ausweislich dieser Erklärungen demnach die Erschienenen selbst
sein und nicht die Gesellschaften, deren Anteile übertragen werden sollten. Von einer
Übertragung des Vermögens dieser Gesellschaften und einem Erlöschen der
übertragenden Rechtsträger ist an keiner Stelle die Rede. Gerade dieser Übergang der
Anteile sollte unter Auflösung ohne Abwicklung erfolgen. Daran haben die Erschienenen
dann auch in der erst im Beschwerdeverfahren abgegebenen erläuternden Erklärung
vom 25. Oktober 2001 ausdrücklich festgehalten.
ee) Die Erklärungen der Beteiligten können auch nicht nach § 140 BGB in den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages umgedeutet werden. Einer solchen Umdeutung muss
zwar nicht entgegenstehen, dass die Erklärungen der Erschienenen in Beschlussform
abgegeben worden sind, da die notarielle Form gewahrt wäre. In der Abrede über die
Übertragung von Geschäftsanteilen und einer Sachkapitalerhöhung steckt aber nicht als
minus der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages. Denn es greifen unterschiedliche
Rechtsfolgen ein. Wäre in den Erklärungen über die Einbringung der Geschäftsanteile
eine Verschmelzung zu sehen, fehlte eine Beteiligung des Herrn S... an der
Beschwerdeführerin. Das aber würde dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht entsprechen.
Dementsprechend hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Annahme des
Amtsgerichts gewendet, dass von einer Sachkapitalerhöhung auszugehen sei. Sie hat
lediglich angenommen, zusätzlich sei ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen
worden.
3. Soweit mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, die Beanstandungen des
Amtsgerichts seien jedenfalls in Bezug auf die Übertragung der Kommanditanteile an
der ... s... GmbH & Co Computer und Consulting KG und die Übertragung der
Geschäftsanteile an deren Komplementärin auf die Beschwerdeführerin nicht
durchgreifend, weil die KG mit diesen Übertragungen notwendiger Weise erloschen sein
müsse, trifft dies nicht zu.
Zu Recht geht die weitere Beschwerde zwar davon aus, dass es eine Einpersonen-KG
nicht geben kann. Mit dem Zusammenfallen der Kommanditistenstellungen und der
Stellung als einziger Komplementärin wäre die Kommanditgesellschaft damit in der Tat
ohne Abwicklung erloschen (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844; 65, 79, 82 = NJW 1975,
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ohne Abwicklung erloschen (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844; 65, 79, 82 = NJW 1975,
1774; NJW 1993, 1918; BayObLG BB 2000, 1211, 1212). Davon abgesehen, dass es
bereits an einer entsprechenden Anmeldung fehlt, ist durch die Übertragung der
Kommanditanteile an der Gesellschaft auf die Beschwerdeführerin, diese lediglich
Kommanditistin geworden. Durch den Erwerb der Geschäftsanteil an der
Komplementärin ist diese aber bestehen geblieben, so dass die Kommanditgesellschaft
nach wie vor über zwei Gesellschafter verfügt.
4. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Frist nach § 17 Absatz 2 Satz 4
UmwG ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer auf die Verschmelzung gerichteten
Anmeldung lief oder erst mit dem Abschluss des Verschmelzungsvorgangs nach den
Vorstellungen der Beteiligten beginnen konnte und ob hier überhaupt eine darauf
gerichtete Anmeldung vorlag. Unerheblich ist auch, ob es nicht an einer ausreichenden
Anmeldung fehlt, weil nur ein Anmeldeexemplar eingereicht worden ist, obwohl
insgesamt vier Gesellschaften an der Verschmelzung beteiligt sein sollten.
II. Der Wert des Verfahrens richtet sich nach § 131 Absatz 2, 30 KostO und ist auf 3.000
EUR festzusetzen.
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