Urteil des LSG Bayern vom 07.08.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 AL 500/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 399/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 23.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten (Bundesagentur) Insolvenzgeld (Insg) aus Ansprüchen auf Arbeitsentgelt, die
Arbeitnehmer der Firma Z. an ihn abgetreten hätten. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde vom zuständigen
Amtsgericht C-Stadt mit Beschluss vom 17.08.2000 mangels Masse abgelehnt.
Am 27.06.1999 wurden im Arbeitsamt L. Anträge auf Insg für circa 20 Mitarbeiter der Firma Z., die gewerbsmäßig
Arbeitnehmerüberlassung betrieb, ausgegeben (Hauptsitz der Gesellschaft in C-Stadt, Mitarbeiter an verschiedenen
Niederlassungen unter anderem auch in M. und im süddeutschen Raum). Die Kündigungen seien zum Ende Juli 1999
erfolgt. Dazu leitete das Arbeitsamt am 28.07.1999 Ermittlungen durch Befragung der insolventen Firma ein, unter
anderem zur vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit, zur Zahlungsunfähigkeit, zu Lohnrückständen und zu
einer Liste für Arbeitnehmer, bei denen ein Anspruch auf Insg bestehe. Dieses Schreiben wurde am 01.09.1999 auch
an den Kläger gerichtet, der nach seinen Angaben seit Mitte des Jahres zum Geschäftsführer der Firma Z. bestellt
worden sei. Vorläufige Insolvenzverwaltung erfolgte am 08.09.1999. Die Eintragung des Klägers ins Handelsregister
erfolgte erst am 09.11.1999. Am 13.10.1999 antwortete der Kläger. Die Betriebstätigkeit sei am 31.07.1999 wegen
Zahlungsunfähigkeit eingestellt worden und seit April 1999 bestünden Lohnrückstände.
Nach mehreren Aktenvermerken (03.09.1999 und 23.10.2000) der Beklagten (Bearbeiter Ü.) bestehe für 20
Arbeitnehmer kein "offenes Arbeitsentgelt". Diese hätten ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Wäre der
Geschäftsführer als Arbeitgeber anzusehen und hätte er das aus dem Privatvermögen vorfinanziert, könnte er
möglicherweise Insolvenzgeld erhalten. Ein Antrag "Dritter" liege aber noch nicht vor. Schließlich aber hegte das
Arbeitsamt aber Zweifel daran, dass der Kläger die vorfinanzierten Arbeitsentgelte aus seinem Privatvermögen
bezahlt habe. Daher wurde auszugsweise das Konkursgutachten beigezogen, woraus sich ergab, dass der gesamte
Gesellschaftsanteil seit der Gesellschaftsgründung treuhänderisch für eine Frau H. gehalten worden ist, die zeitweilig
die Lebensgefährtin des Klägers war.
Nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2000 wurde der Kläger am
07.09.2000 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von der Beklagten gebeten, die Insolvenzgeldsbescheinigung
auszufüllen und zurückzusenden. Gleichzeitig waren 20 Arbeitnehmer aufgelistet, bei denen kein Arbeitsentgelt mehr
offen stehe. Als Anlagen waren 95 Anträge auf Insg angeführt. Am 12.10.2000 übersandte der Kläger um
Urlaubsabgeltungen und Zeitkontenanteile berichtigte Konkursausfallgeldanträge. Dazu bemerkte er, dass die
Geldbeträge nach den Lohnabrechnungen (mit Urlaubsabgeltungen und Zeitkonten) voll den Mitarbeitern ausbezahlt
habe, was nach der Berichtigung für ihn eine Menge Geld bedeute, so "dass hier laut den in ihren Akten sich
befindlichen Forderungsabtretungen nur die dann errechneten Beträge an mich ausgezahlt werden". Nach einem
Vermerk des Herrn Ü. vom 23.10.2000 seien 95 Insolvenzgeldbescheinigungen am 07.10.2000 abgegeben worden.
Diese Arbeitnehmer erhielten die Leistungen, berichtigt um einige Stunden aus den Zeitkonten. Für weitere 20
Arbeitnehmer bestünde kein offenes Arbeitsentgelt. Diese hätten ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Ein Antrag
- "Dritte" - liege noch nicht vor. Bis dahin werde über die Anträge noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 24.10.2000 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt L. ausdrücklich die Zahlung von Insolvenzgeld
der 20 Arbeitnehmer, die ihre Entgeltansprüche an ihn abgetretenen hatten, in Höhe von 111.996,22 DM. Die
Abtretungserklärungen lägen dem Amt bereits vor. Weiter legte der Kläger am 12.10.2000 unterschriebene teilweise
auch quittierte Lohnabrechnungen der Firma Z. GmbH Personaldienstleistungen, C-Stadt, für Juni 1999 der
Arbeitnehmer F. M., B. R., N. F., L. S., G. S., S. M., R. K., von M. F., B. R., E. K., S. S. und P. L. vor. Dazu merkte
er an: "Es ist ähnlich wie beim Finanzamt, Lohnsteuerhilfeverein, dass man vorfinanzieren kann und sich die
Forderung abtreten lässt." Die eigentlichen Auszahlungssummen entsprachen nicht durchgehend dem verdienten
Lohn, da Miete, Abschlag, Sachbezüge, Schuhe und Überzahlungen sowie Vorschüsse gegengerechnet worden sind.
Die Quittierungen erfolgten meist im Juli, eine im August.
Mit Bescheid vom 07.02.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.10.2000 auf Zahlung von Insg aus
abgetretenen Ansprüchen ab, da es an der Zustimmung zur Übertragung der Arbeitsentgelte zur Vorfinanzierung vor
dem Insolvenzereignis fehle, keine offenen Ansprüche der Arbeitnehmer mehr bestünden und die Ausschlussfrist zur
Beantragung nach dem Insolvenztag versäumt sei. Ferner habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, aus welcher
Vermögensmasse die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer befriedigt worden seien.
Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 mit im
Wesentlichen ähnlicher Begründung wie bei der Antragsablehnung zurück. Darüber hinaus ist ausgeführt, dass eine
Nachfrist nicht eingeräumt werden könne, da der Kläger selbst vorgetragen habe, die Arbeitsentgelte im Hinblick auf
die Insolvenz vorfinanziert zu haben.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, er habe der
Beklagten bereits mit Schreiben vom 12.10.2000 sämtliche Forderungsabtretungen, datierend vom 30.09.1999,
vorgelegt. Die Lohnansprüche der Arbeitnehmer seien durch ihn persönlich befriedigt worden. Sinn der Vorfinanzierung
sei zunächst eine arbeitsplatzerhaltende Sanierung der Firma gewesen. Die Erwartung des Arbeitsplatzerhalts sei eine
komplexe, fachlich gebundene Prognose, die einen Beurteilungsspielraum eröffne. Die Zustimmung zur
Vorfinanzierung stehe daher im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitsamtes, das aber von seinem Ermessen keinen
Gebrauch gemacht habe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.06.2004 hat der Kläger erklärt, die betroffenen Mitarbeiter hätten alle
selbst Insg beim Arbeitsamt beantragt gehabt. Die Abtretung sei vor deren Beantragung erfolgt. Die Zahlung sei aus
Mitteln von Frau H. erfolgt. Es habe sich um sein Geld gehandelt. Er habe den Fortbestand der Firma sichern wollen.
Dass Insolvenz drohte, sei ihm in dem Zeitpunkt schon klar gewesen.
Mit Urteil vom 23.06.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 188 Abs.4 Satz 1 SGB III habe der neue
Gläubiger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis
ohne Zustimmung des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet worden seien.
Eine derartige Zustimmung zur Übertragung seitens des Arbeitsamtes läge nicht vor. Nachdem dem Kläger nach
seinen eigenen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Lohnzahlungen selbst bewusst
gewesen sei, dass Insolvenz gedroht habe, hätte die nur mit Blick auf den Erhalt von Arbeitsplätzen mögliche
Zustimmung nach § 188 Abs.4 Satz 2 SGB III selbst dann nicht erteilt werden können, wenn der Kläger sie rechtzeitig
beantragt hätte.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese am 18.04.2006 damit
begründet, dass ihn die Beklagte noch am 11.10.2000 aufgefordert habe, alle Insolvenzgeldanträge einzureichen. Das
sei durch ihn persönlich am 17.10.2000 an Herrn Ü. erfolgt. Die Gelder seien alle von seinem Privatkonto geflossen.
In einem Erörterungstermin vom 22.08.2007 wurde die entgegen der Aktenordnung als Berufung eingetragene
Berufungsbegründung (L 8 AL 152/06) auf sonstige Weise erledigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts M. vom 23. Juni 2004 sowie des
Bescheides vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 zu verurteilen, ihm
111.999,92 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten sowie der vom Senat
beigezogenen Insolvenzakten des Amtsgerichts C-Stadt und der Betriebsakte der Agentur für Arbeit L. Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt vor allem angesichts der Höhe der Klageforderung nicht vor.
Eine Beiladung (§ 75 SGG) der Arbeitnehmer, die nach den Behauptungen des Klägers ihre Forderung abgetreten
hätten, ist nicht notwendig. Deren Ansprüche gegen die Beklagte als eigentliche Forderungsinhaber werden nicht
beschnitten. Der Streit geht hier nämlich um das Verhältnis des vermeintlichen Zessionars der
Insolvenzgeldansprüche zur Arbeitsverwaltung (§ 188 Abs. 4 SGB III), welches durch das Genehmigungserfordernis
ohne Einflussnamemöglichkeit der originären Forderungsinhaber öffentlich-rechtlich geregelt ist. Zudem wird der
eigentliche Bestand der Forderung nicht berührt. Der Kläger ist hier letztlich in seiner Eigenschaft als behaupteter
Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt (§ 183 Satz 1 SGG) und macht keine fremden Rechte geltend, so dass
deswegen die Beiladung des eigentlichen Forderungsinhabers erfolgen müsste. Im Übrigen hat auch bislang die
höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beiladung nicht für erforderlich gehalten (vgl. Urteil des BSG vom 05.12.2006,
Az.: B 11a AL 19/05 R).
Dem Kläger stehen aber die behaupteten Rechte nicht zu. Er ist schon nicht zur Geltendmachung der fraglichen
Ansprüche aktiv legitimiert.
Unabhängig von der Frage, ob ein Insolvenzgeldanspruch als solcher überhaupt besteht, steht ein solcher jedenfalls
nicht dem Kläger zu. Auch unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Übertragung fehlt es an der nach § 188 Abs. 4
Satz 1 SGB III erforderlichen Genehmigung (Zustimmung) durch die Beklagte. Gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB III
(Verfügungen über das Arbeitsentgelt) in der Fassung vom 24.03.1997 (gültig ab: 01.01.1998, vgl. Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) gilt Folgendes:
"Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die
ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte
übertragen oder verpfändet wurden. Das Arbeitsamt darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der
Arbeitsplätze erhalten bleibt".
Eine derartige Genehmigung lässt sich vom Senat nicht in der erforderlichen Überzeugung einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Ein derartiger Verwaltungsakt der Beklagten befindet sich weder in deren
Aktenvorgängen noch wird sein Vorhandensein vom Kläger behauptet. Die Zustimmung zur Abtretung durch die
Beklagte hätte noch vor dem maßgeblichen Insolvenzereignis, dem Beschluss des Amtsgerichts vom 17.08.2000,
vorliegen müssen. Die behauptete Einstellung der Betriebstätigkeit am 31.07.1999 kann nicht als Insolvenzereignis
festgestellt werden, da bis dahin kein Beweis des gleichzeitigen Vorliegens von Masselosigkeit und Beendigung
jeglicher Betriebstätigkeit geführt ist. Aber auch in diesem insoweit verlängerten Zeitraum ist eine Genehmigung von
der Beklagten nicht erteilt worden. Die Beklagte stand zwar in regelmäßigem Verwaltungskontakt mit dem Kläger.
Gerade aber die vom Kläger gewünschten Auskünfte und vorhandene Aktenvermerke der Beklagten zeigen, dass die
Beklagte lediglich Ermittlungen zu möglichen Voraussetzungen einer Genehmigung betrieben hat. Am 12.10.2000
übersandte der Kläger zwar auch Insolvenzgeldanträge und bemerkte dabei "dass hier laut den in ihren Akten sich
befindlichen Forderungsabtretungen nur die dann errechneten Beträge an mich ausgezahlt werden". Dabei handelt es
sich aber um eine unbewiesene Behauptung des Klägers, dass in den Akten Forderungsabtretungen vorhanden seien.
Soweit der Kläger meint, dass es sich bei den von ihm am 12.10.2000 vorgelegten Lohnabrechnungen der Firma Z.
GmbH für Juni 1999 um Abtretungserklärung überhaupt sowie erteilte Genehmigungen handelt, irrt er sich. Anzeichen
für eine konkludente Zustimmung, eine mündlich erteilte Genehmigung, überhaupt einen entsprechenden Willensakt
der Beklagten sind nicht vorhanden. Auch die internen Aktenvermerke ohne Regelungsgehalt nach außen zeigen
keine Bereitschaft der Beklagten auf, ihre Zustimmung zu erteilen. Ebenso wenig handelt es sich bei den am
17.10.2000 übergebenen Insolvenzgeldbescheinigungen um Beweismittel für eine vorliegende Genehmigung.
Auf die nachträglich gestellte Frage einer Genehmigungsfähigkeit kommt es nicht an. Der Wortlaut des Gesetzes ist
eindeutig. Sinn und Zweck einer vorausgehenden Genehmigung ist es gerade, einer Ausplünderung des Betriebes
vorzubeugen und eine Insolvenz abzuwenden. Daher geht die Initiative zur Vorfinanzierung meist von Gläubigern des
Unternehmens aus, um die Arbeitnehmer möglichst geschlossen zur befristeten Weiterarbeit anzuhalten und damit
Vermögenswerte zu retten. Derartige Zwecke, die, wie der Kläger zu Recht einräumt, auf einer Prognose beruhen,
können nicht nachträglich geprüft werden. Sie sind aber auch in der Person des Klägers nicht ersichtlich, zumal ein
Großteil der befriedigten Lohnforderungen nicht voll ausbezahlt worden sind, sondern Aufrechnungen mit
unternehmensfremden Forderungen, zum Beispiel für Miete, Schuhe, Darlehen über Zahlungen und Lohnabschlägen
aus früherer Zeit erfolgten.
Damit musste der Senat auch keine Feststellungen darüber treffen, ob überhaupt wirksam eine Abtretung erfolgt ist.
Hieran hegt er jedenfalls massive Zweifel. Als einziges Beweismittel hierfür liegen von den involvierten Arbeitnehmern
quittierte Lohnabrechnungen vor. Willenserklärungen im Sinne von § 400 BGB lassen sich daraus weder vom Wortlaut
her noch aus den sonstigen Umständen erkennen (vgl. zur Wirksamkeit der Abtretungen BSGE 70, 265 = SozR 3-
4100 § 141k Nr. 1). Die Betrachtung der übersandten Lohnabrechnungen führt lediglich zu dem Schluss, dass der
Erhalt von Zahlbeträgen und diverse Aufrechnungen quittiert worden sind. Bezeichnend sind insbesondere die
Einlassungen des Klägers schon im Verwaltungsverfahren: "Es ist ähnlich wie beim Finanzamt, Lohnsteuerhilfeverein,
dass man vorfinanzieren kann und sich die Forderung abtreten lässt." Damit ergeht er sich lediglich in allgemeinen
Betrachtungen über das Vorliegen einer Abtretung und kommt damit beweisrechtlich über das Stadium einer bloßen
Behauptung nicht hinaus. Dies gilt auch für die weitere Behauptung, er habe sich heute (Schreiben vom 24.10.2000)
von allen Mitarbeitern nochmals eine eidesstattliche Versicherung fertigen lassen und um Rücksendung gebeten,
dass sie dieses Geld unter dem Zeitraum "von mir" erhalten haben auf Vorschuss auf das Konkursausfallgeld.
Weiter kommt es nicht darauf an, ob bei den involvierten Arbeitnehmern noch insolvenzgeldfähige
Arbeitsentgeltansprüche (offenen Arbeitsentgeltansprüche) bestehen oder deren Lohnansprüche bereits durch den
Kläger erfüllt worden sind. Erst recht kommt es nicht auf die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 324 SGB III an.
Jedenfalls dürfte dem Kläger hier angesichts der vorangegangenen Verwaltungskontakte innerhalb der offenen Frist
nicht der Zeitpunkt seines formgerecht gestellten Antrags vom 24.10.2000 entgegengehalten werden, zumal nach der
Gesprächsnotiz vom 17.10.2000, gegengezeichnet von einer Mitarbeiterin der Firma Z. namens Überall, der konkrete
formlose Insg- Antrag - "Dritte" bis zum 27.10.2000 erwartet werde.
Die Berufung des Klägers hat damit keinen Erfolg.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG.
Die Regelung des 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Kläger ist seinen
Behauptungen nach Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG. Dies folgt aus § 188 Abs. 1 SGB III, wonach der
Anspruch auf Insg durch die Übertragung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt dem Dritten zusteht. Damit tritt der Dritte
(Zessionar) kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers ein und erwirbt kraft Gesetzes selbst unmittelbar
einen Anspruch auf Insg (Schmidt in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl. 2004, § 188 RdNr. 9; Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, § 188 RdNr. 22). Folglich liegt kein Fall der "sonstigen Rechtsnachfolge" nach § 183 Satz 2 SGG vor, der die
Gerichtskostenfreiheit auf das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beschränkt (Urteil des BSG vom 05.12.2006,
Az.: B 11a AL 19/05 R). Anders ist die Sache nur, wenn der Kläger die (fremden) Ansprüche der Arbeitnehmer als
gewillkürter Prozessstandschafter geltend gemacht hätte (vgl. dazu Urteil des BSG vom 04.06.2007, Az.: AL 153/06
B). Dann wäre er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger am Rechtsstreit - sondern als nicht privilegierter
Rechtsnachfolger - beteiligt gewesen (vgl. auch BSG SozR 4-1500 § 197a Nr. 4 RdNr. 3).
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 163 SGG) liegen nicht vor.
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