Urteil des VerfGH Berlin vom 06.06.1995

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, befristung, öffentliche gewalt, verfassungsbeschwerde, willkürverbot, rechtsschutz, rechtswegerschöpfung, lehrer, schule, vertreter

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
46/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 S 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE
VerfGH Berlin: Überprüfung einer arbeitsgerichtlichen
Entscheidung am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches
Gehör und des Willkürverbots - Weiterbeschäftigung eines
Lehrers als Teilzeitkraft aufgrund neuen Arbeitsvertrags - Inhalt
einer Vorbehaltserklärung
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit
des Landes Berlin die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung seines
Arbeitsverhältnisses und eine Weiterbeschäftigung bei voller Anzahl der Pflichtstunden.
Er ist seit dem 18. Oktober 1993 auf der Grundlage mehrerer nacheinanderfolgender
befristeter Verträge mit dem Land Berlin als Lehrer an der K.-Schule beschäftigt.
Nachdem ihm der Abschluss eines weiteren, erstmals allerdings nur 17 Wochenstunden
umfassenden Arbeitsvertrags (sog. Zwei-Drittel-Stelle) angeboten worden war, übergab
der Beschwerdeführer am 2. August 1996 dem Landesschulamt eine von ihm am 31. Juli
1996 unterschriebene Vorbehaltserklärung mit folgendem Wortlaut: "Bezugnehmend auf
die Vereinbarung zwischen der GEW und der Senatsschulverwaltung vom 22. Mai 1996
zur Beschäftigungssicherung und Unterrichtsversorgung in der Berliner Schule erkläre
ich zu meinem Arbeitsvertrag vom 2. August 1 996 folgendes: Die Unterzeichnung des
vorliegenden Arbeitsvertrages bedeutet nicht, dass ich die Wirksamkeit der Befristung
vorheriger Verträge anerkenne und dass ich darauf verzichte, die Unwirksamkeit der
Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages geltend zu machen".
Auf die Klage des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 26.
September 1996 die Feststellung getroffen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Land Berlin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Überdies hat es das Land
Berlin verpflichtet, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Vertrags vom 14. Juli
1995 mit einer vollen Anzahl von Wochenstunden weiterzubeschäftigen. Auf die Berufung
des Landes Berlin fand am 3. April 1997 eine mündliche Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht Berlin statt, in der der Vorsitzende Richter unter Hinweis auf eine
Vorberatung der Kammer zu erkennen gab, die Kammer könne die Befristung des
Vertrags vom 2. August 1996 für unwirksam halten, doch spreche einiges für einen
Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich auf der Grundlage dieses Vertrags, d. h. im
Umfang von 17 Wochenstunden, da der vom Beschwerdeführer erklärte Vorbehalt sich
nach seinem Wortlaut nicht auf die Stundenreduzierung beziehe.
Durch Urteil vom 3. April 1997 hat das Landesarbeitsgericht Berlin unter Zurückweisung
der Berufung im übrigen festgestellt, dass zwischen dem Land Berlin und dem
Beschwerdeführer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang von 17
Unterrichtsstunden wöchentlich besteht. Es hat dem Arbeitsgericht in der Ansicht
beigepflichtet, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer sei
aus dem Gesichtspunkt der sogenannte Dauervertretung unwirksam. Im übrigen hat es
erkannt, die Parteien hätten in dem Arbeitsvertrag vom 2. August 1996 die
Nichtvollbeschäftigung bei einer Zahl von 17 Unterrichtsstunden wöchentlich vereinbart.
Damit hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass fortan allein der neue Vertrag für ihre
Rechtsbeziehungen maßgebend sein sollte. Die Vorbehaltserklärung vom 31. Juli 1996
beschränke sich auf die Nichtanerkennung der "Befristung vorheriger Verträge" und auf
das Fehlen des Verzichts auf die Geltendmachung der "Unwirksamkeit der Befristung
des bisherigen Arbeitsvertrages". Sie beziehe sich nicht auf die Zahl der Pflichtstunden.
Die Revision gegen dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Gegen den zweiten Teil des Urteils des Landesarbeitsgerichts sowie gegen die
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Gegen den zweiten Teil des Urteils des Landesarbeitsgerichts sowie gegen die
Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB sowie
gegen das durch Art. 10 Abs. 1 VvB begründete Willkürverbot. Er macht geltend, in dem
Umfang, in dem das Urteil des Landesarbeitsgerichts angegriffen werde, stelle es sich
als eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende "Überraschungsentscheidung"
dar. Das Landesarbeitsgericht habe erstmals im Termin am 3. April 1997 für alle
Prozessbeteiligten unerwartet die Auffassung vertreten, der Vorbehalt des
Beschwerdeführers vom 31.Juli 1996 erfasse nicht die Stundenreduzierung des
Arbeitsvertrags vom 2. August 1996. Es habe entscheidungserhebliches Vorbringen
nicht berücksichtigt, indem der wirkliche, der Vorbehaltserklärung zugrundeliegende Wille
entgegen § 133 BGB trotz ausreichenden Vortrags sowie protokollierten Beweisantritts in
der mündlichen Verhandlung am 3. April 1997 nicht aufgeklärt und erforscht worden sei.
Durch diese Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts werde zugleich der durch Art. 15
Abs. 4 VvB garantierte Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle
vereitelt. Schließlich sei das Urteil des Landesarbeitsgerichts in dem angegriffenen
Umfang als willkürlich zu qualifizieren. Insoweit sei die Entscheidung unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar und offenbar allein von dem Gedanken getragen, über den
Einzelfall hinaus weitere hunderte Lehrer zu zwingen, auf 17 Wochenstunden reduzierte
Vertragsangebote des Landes Berlin anzunehmen. Auch die Nichtzulassung der Revision
verletze Art. 10 und Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Namentlich ist im vorliegenden Fall der von §
49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG geforderten Rechtswegerschöpfung genügt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Aussicht, durch die
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG die Eröffnung einer
weiteren Instanz zu erreichen, war offenbar unbegründet. Unter diesen Umständen ist
die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Voraussetzung für die
Rechtswegerschöpfung unzumutbar (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 53/94 -
NJ 1995, 373, und vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, 19 = NVwZ
1993, 1093). Auch scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht deshalb,
weil das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung Bundesrecht angewandt hat.
Denn die in den als verletzt gerügten Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB sowie Art. 10 Abs. 1 VvB
gewährleisteten Grundrechte sind inhaltsgleich mit den in den Art. 103 Abs. 1, 19 Abs. 4
und 3 Abs. 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgungen und daher nach der
ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. u. a. Beschluss vom 2.
Dezember 1993 - LVerfGE 1, 169, 179 ff = NJW 1994, 436) durch die öffentliche Gewalt
des Landes Berlin zu beachten sowie in Verfassungsbeschwerdeverfahren beim
Verfassungsgerichtshof rügefähig.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit, als sie mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, (landes-)verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
a) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei mit
Blick auf den von ihm angenommenen Umfang der Vorbehaltserklärung vom 31. Juli
1996 als unzulässige "Überraschungsentscheidung" zu werten und verletze damit den
durch Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 15 Abs. 1 VvB ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des
gerichtlichen Verfahrens. Die verfahrensrechtlichen Regeln müssen ein Ausmaß
rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht
zu werden. Es gilt, dem jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im
gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten
(vgl. etwa Beschluss vom 28. Januar 1997 - VerfGH 114/96 -). Deshalb verbietet Art. 15
Abs. 1 VvB, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse
zugrundezulegen, zu denen sich zu äußern den Verfahrensbeteiligten vorher keine
Gelegenheit gegeben worden ist. Angesichts dessen stellt sich eine gerichtliche
Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" und damit als Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht
und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem
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und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem
bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Ein solcher Fall ist hier
indes nicht gegeben.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Vorsitzende des
Landesarbeitsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. April 1997 darauf
hingewiesen, die Vorbehaltserklärung des Beschwerdeführers beziehe sich wohl einzig
auf die Nichtanerkennung der Befristung vorheriger Verträge und auf das Fehlen des
Verzichts auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung des bisherigen
Arbeitsvertrags, nicht aber auf die Reduzierung der Zahl der Pflichtstunden auf 17.
Deshalb musste der Beschwerdeführer vernünftigerweise damit rechnen, das
Landesarbeitsgericht werde sein Urteil auf diese Rechtsauffassung stützen und in der
Folge seinem Begehren insoweit nicht stattgeben. In Wahrheit rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht oder jedenfalls
nicht in erster Linie unter dem Blickwinkel einer Überraschungsentscheidung, sondern
meint, das Landesarbeitsgericht habe Art. 15 Abs. 1 VvB deshalb verletzt, weil es dem
von ihm formulierten Beweisangebot nicht nachgegangen sei. Auch das geht indes fehl.
Denn Art. 15 Abs. 1 VvB gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das
Vorbringen eines Beteiligten einschließlich eines Beweisangebots aus Gründen
namentlich des materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. ebenso zu Art. 103 Abs. 1
GG BVerfG, u. a. Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141, 143
f.) .So liegen die Dinge hier.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesarbeitsgericht behauptet, Sinn und Zweck
seiner Vorbehaltserklärung vom 31. Juli 1996 und der darin in Bezug genommenen
Vereinbarung zwischen der GEW Berlin und der Senatsschulverwaltung vom 22. Mai 1996
sei es gewesen, ihm auch die Möglichkeit zu erhalten, die damals im Raum stehende
Reduzierung der Pflichtstundenzahl als unwirksam geltend zu machen. Mit Blick auf die
angesprochene Vereinbarung hat der Beschwerdeführer Beweis durch Vernehmung des
Vorsitzenden der GEW Berlin und der Senatorin für Schulwesen angeboten. Das
Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieses Beweisangebot sei unerheblich. Für die
Auslegung der vom Beschwerdeführer abgegebenen (Vorbehalts-)Erklärung komme es
nämlich ausschlaggebend nicht darauf an, was die Gewerkschaft mit der
Senatsschulverwaltung vereinbart habe, sondern darauf, was er selbst im Rahmen einer
Vertragsbeziehung zum Land Berlin erklärt habe. Seine Erklärung aber beziehe sich
eindeutig allein auf die Befristung Es mag dahinstehen, ob diese Annahme des
Landesarbeitsgerichts durch das einfache Recht zwingend geboten ist oder ob sie - wie
der Beschwerdeführer glaubt - auf einer Verletzung des § 133 BGB beruht. Jedenfalls
lässt sie keinen Verstoß gegen verfassungsrechtlich relevante Grundsätze erkennen.
b) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landesarbeitsgericht habe mit seiner
Entscheidung gegen Art. 15 Abs. 4 VvB verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Das
angefochtene Urteil lässt in der Sache keinen Verstoß gegen den durch diese Vorschrift
verbürgten Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz erkennen. Wie bereits
dargelegt worden ist, hat das Landesarbeitsgericht das Recht des Beschwerdeführers,
im Verfahren gehört zu werden, weder durch eine unzulässige
Überraschungsentscheidung noch dadurch beeinträchtigt, dass es Vorbringen nicht
berücksichtigt hat, auf das es nach der dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden
Auslegung des materiellen Rechts ankam. Sonstige Anhaltspunkte, die den Anspruch
des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz berühren könnten, sind weder
von ihm vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
c) Ferner kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, das
Landesarbeitsgericht habe mit seiner Auslegung der Vorbehaltserklärung vom 31. Juli
1996 gegen das auch zugunsten des Beschwerdeführers durch Art. 10 Abs. 1 VvB
verbürgte Willkürverbot verstoßen (vgl. zur Herleitung dieses Verbots aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz schon Beschluss vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -
LVerfGE 1, 65, 67).
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot
ausschließlich, wenn sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht" (vgl. zum
Bundesrecht BVerfG, u. a. Beschluss vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1,
14). Deshalb ist weder eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder - wie hier - einer
Willenserklärung noch eine fehlerhafte Würdigung eines Tatbestands allein schon als
willkürlich zu werten. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser
Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die
Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des
schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. u. a. Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH
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schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. u. a. Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH
34/94 - LVerfGE 2, 16, 18). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht
eingehend mit der Rechtslage beschäftigt hat und seine Schlussfolgerungen nicht jedes
sachlichen Grundes entbehren. Das ist hier der Fall.
Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, in dem am 2.August1996 unterzeichneten
Arbeitsvertrag hätten der Beschwerdeführer und das Land Berlin die
Nichtvollbeschäftigung bei einer Zahl von 17 Unterrichtsstunden wöchentlich vereinbart.
Damit hätten die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass fortan allein der neue
Vertrag für ihre Rechtsbeziehungen maßgebend sein sollte. Ausgenommen von der
Vereinbarung der Geltung des neuen Arbeitsvertrags sollte lediglich die Frage der
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Befristungsabrede sein. Insofern habe der
Beschwerdeführer seine Vorbehaltserklärung vom 31. Juli 1996 abgegeben. Mit dieser
Erklärung habe er sich die Möglichkeit vorbehalten, die Wirksamkeit der Befristung des
vorletzten Vertrages überprüfen zu lassen, und zu erkennen gegeben, dass er den
weiteren befristeten Vertrag nur für den Fall abschließe, dass er nicht bereits aufgrund
des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Die
Vorbehaltserklärung beschränke sich auf die Nichtanerkennung der "Befristung
vorheriger Verträge" und auf das Fehlen des Verzichts auf die Geltendmachung der
"Unwirksamkeit der Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages". Sie beziehe sich nicht
auf die Zahl der Pflichtstunden. Ein Vorbehalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Zahl der Pflichtstunden hätte als Ablehnung des vom Land Berlin gemachten
Vertragsangebots über 17 Stunden gegolten (§150 Abs. 2 BGB). Das Land Berlin hätte
sich im Übrigen, wie der Vertreter des Landesschulamtes in der letzten mündlichen
Verhandlung bestätigt habe, mit einem dahingehenden Vorbehalt nicht einverstanden
erklärt und mit dem Beschwerdeführer dann überhaupt keinen neuen Vertrag
geschlossen. Wäre ein Vorbehalt auch hinsichtlich der Reduzierung der Stundenzahl
gemeint oder gewollt gewesen, so hätte es insoweit einer ausdrücklichen Erwähnung in
der Erklärung bedurft. Wer Vorbehalte zu zwei Punkten meine, der anderen
Vertragspartei gegenüber aber nur einen Vorbehalt erkläre, könne sich nicht mit Erfolg
darauf berufen, auch der andere Vorbehalt würde gelten.
Es kann offenbleiben, ob die damit gekennzeichnete Würdigung des Sachverhalts und
die gezogenen Schlussfolgerungen mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Jedenfalls kann keine Rede davon sein,
die Auffassung des Landesarbeitsgerichts entbehre jeder rechtlichen Grundlage, sei
unter keinem denkbaren Aspekt nachvollziehbar und müsse deshalb als willkürlich
qualifiziert werden.
Im Ergebnis entsprechendes gilt mit Blick auf das weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe eine Zusage auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei
voller Stundenzahl durch den früheren Bezirksstadtrat J. und schon zuvor durch den
Schulrat R. erhalten. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht erkannt, diese Zusagen
hätten sich allein auf eine Weiterbeschäftigung überhaupt bezogen, jedoch keine
Erklärung zum Umfang der Beschäftigung enthalten. Sofern die Personen, die diese
Zusagen abgegeben hätten, an den Umfang der für später zugesagten Beschäftigung
nicht gedacht oder eine Weiterbeschäftigung in unverändertem, gegebenenfalls vollem
Umfang im Sinn gehabt haben sollten, wäre diese Vorstellung jedenfalls durch das dem
Kläger gemachte und von ihm angenommene Angebot eines Vertrags mit einer Zahl
von 17 Pflichtstunden wöchentlich in zulässiger Weise geändert und gleichsam überholt
worden. Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen nicht die
Annahme, sie könnten im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln und deshalb
als willkürlich anzusehen sein.
d) Ein Verfassungsverstoß hegt schließlich auch nicht insoweit vor, als das
Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil, soweit es dem Begehren des
Beschwerdeführers nicht stattgab, nicht zugelassen hat. Insbesondere sind keine
Umstände ersichtlich, die den Schluss aufdrängen, dass es die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache willkürlich verneint hat. Die in der Beschwerdeschrift hierfür
angeführten Gesichtspunkte zeigen keine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht
geklärte Rechtsfrage auf, die für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von
Bedeutung war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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