Urteil des BFH vom 29.07.2009
BFH: Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare Entschädigungszahlung nach Freigabe eines Grundstücks begründet keine Umsatzsteueransprüche gegen die Masse, verzicht, einspruch
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.7.2009, V B 156/08
Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare Entschädigungszahlung nach Freigabe eines
Grundstücks begründet keine Umsatzsteueransprüche gegen die Masse - Freigabeerklärung umfasst zukünftige Nutzung des
Grundstücks - Qualifizierung als Schadensersatz oder Leistungsentgelt
Tatbestand
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I. Der Kläger, Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das
Vermögen der B-KG.
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Die B-KG hatte mit Pachtvertrag vom 30./31. Oktober 1991 ein im Inland gelegenes Hotel S für 20 Jahre an die P-
GmbH verpachtet. Am 28. Juni 1995 kündigte die P-GmbH den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 1995. Die
P-GmbH entrichtete die Pacht bis einschließlich Oktober 1995. Mit Urteil vom 25. März 1997 wies das zuständige
Oberlandesgericht eine Klage der B-KG gegen die P-GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ab.
Dagegen legte die B-KG Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die P-GmbH räumte das Hotel zum 30.
September 1997.
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Das zuständige Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 21. November 1997 das Konkursverfahren über das
Vermögen der B-KG und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) nahm er den Rechtsstreit gegen die P-GmbH vor dem BGH auf. Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 gab der
Kläger das Vermietungsobjekt aus dem Konkursbeschlag frei, da kein Überschuss zu erzielen war, und beantragte die
Löschung des ins Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbots (Konkursvermerk). Mit Urteil vom 29. September
1999 stellte der BGH die Unwirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrags durch die P-GmbH fest. Daraufhin
vereinbarten der Kläger sowie die B-KG --vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter E--, der als
Kommanditist an der B-KG beteiligt war, und die P-GmbH am 1. März 2000 die Auflösung des Pachtvertrags mit
Wirkung zum 29. Februar 2000. Die P-GmbH verpflichtete sich für den Zeitraum bis zur ursprünglichen
Vertragsbeendigung zu einer Entschädigungszahlung von insgesamt … DM. Nach der Vereinbarung wurden die
Entschädigungen zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet.
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Der Kläger ging davon aus, dass aufgrund der am 4. Februar 1998 erklärten Freigabe Umsatzsteueransprüche, die
auf nachfolgende Zeiträume entfallen, nicht gegen die Masse geltend zu machen seien. Zumindest seien die
Zahlungen, die auf Zeiträume nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 1. März 2000 entfielen, nichtsteuerbarer
Schadensersatz.
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Demgegenüber vertrat der Beklagte, Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-
-) im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass sich die Freigabe nicht auf die Entschädigungszahlungen
bezogen habe und dass diesen weiter auch kein Schadensersatzcharakter zukomme. Das FA erließ einen
entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2000, gegen den der Kläger Einspruch einlegte.
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Im Einspruchsverfahren ging das FA davon aus, dass Umsatzsteueransprüche aufgrund von
Entschädigungszahlungen für Zeiträume bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gegen die Masse geltend zu
machen seien und gab dem Einspruch des Klägers insoweit statt. Darüber hinaus ging das FA wie der Kläger davon
aus, dass der Kläger die Entschädigungszahlungen für den Zeitraum zwischen Verfahrenseröffnung und der Freigabe
zutreffend versteuert habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei aber auch die Umsatzsteuer festzusetzen, die
auf Entschädigungszahlungen für Zeiträume nach der Freigabe entfallen. Der Einspruch des Klägers wurde insoweit
als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum FG, über die das FG noch nicht
entschieden hat.
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Das FG gab dem Aussetzungsantrag des Klägers, dem das FA entgegentrat, insoweit statt, als es ernstlich zweifelhaft
sei, ob die Entschädigungszahlungen für Zeiträume nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 1. März 2000 als
steuerpflichtiges Leistungsentgelt anzusehen seien. Nicht zweifelhaft sei demgegenüber die grundsätzliche
Steuerpflicht der Masse für die Entschädigungszahlungen. Die Freigabeerklärung des Klägers vom 4. Februar 1998
habe sich nicht auf die Entschädigungszahlungen bezogen.
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Der Beschluss des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2009, 439 veröffentlicht.
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Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, es sei nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ernstlich zweifelhaft, dass entgeltliche Verzichtsleistungen steuerbar und steuerpflichtig
seien.
10 Der FA beantragt,
11 den Beschluss des FG aufzuheben, soweit die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 14. Juli 2005 in
der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 ausgesetzt wurde und den Antrag des Klägers
abzuweisen.
12 Mit seiner nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobenen Anschlussbeschwerde beantragt der Kläger, die Aussetzung
der Vollziehung (AdV) des Bescheides vom 14. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli
2007 ohne Sicherheitsleistung ab 24. September 2007 und den Beschluss des FG aufzuheben, soweit das FG den
Antrag abgelehnt hat.
13 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Freigabeerklärung vom 4. Februar 1998 keine Ansprüche gegen
die Masse geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der Freigabe seien das Verwaltungs- und Verwertungsrecht an
dem Grundstück und damit auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit der P-GmbH an die B-KG
zurückgefallen. Bei den Entschädigungszahlungen habe es sich daher um einen sog. Neuerwerb gehandelt.
Dementsprechend habe die B-KG den Rechtsstreit vor dem BGH geführt, dem der Kläger nur beigetreten sei.
Entscheidungsgründe
14 II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des FA ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen. Die statthafte und zulässige Anschlussbeschwerde des Klägers ist demgegenüber begründet
und führt zur AdV des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 in vollem Umfang. Zwar ist das Vorliegen
steuerbarer Verzichtsleistungen entgegen der Auffassung des FG nicht zweifelhaft (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni
2001 V B 6/01, BFH/NV 2001, 1589). Ernstliche Zweifel bestehen aber insoweit, als aufgrund der vom Kläger erklärten
Freigabe überwiegende Gründe dafür sprechen, dass Umsatzsteuer für Nutzungszeiträume nach der Freigabe nicht
mehr gegen die Masse festzusetzen sind.
15 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S.
des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides
neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit
oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung
von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182,
seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe
überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, 462, m.w.N.).
16 2. Das FG hat zu Unrecht ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von Verzichtsleistungen bejaht.
17 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz
oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215,
321, BStBl II 2007, 187, unter II. 3. b aa zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli
2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom
6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als
Testamentsvollstrecker). Ein steuerbarer Verzicht liegt z.B. auch dann vor, wenn der Vermieter der Auflösung des
Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages
verzichtet (BFH-Beschluss vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381).
18 Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der verzichtende Unternehmer eine durch seine wirtschaftliche Tätigkeit
erworbene Rechtsposition und die ihm zustehende rechtliche Möglichkeit, hierüber zu disponieren, zum Gegenstand
eines entgeltlichen Vertrages mit einem identifizierbaren Verbraucher macht (BFH-Urteil in BFHE 211, 59, BStBl II
2007, 66, unter II. 2. c).
19 b) Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, für die Steuerbarkeit von Verzichtsleistungen sei
entscheidungserheblich, ob der verzichtende Unternehmer seine Leistung zur Nutzung durch den Empfänger
bereithält. Dies sei im Streitfall nur bis zum 29. Februar 2000 der Fall gewesen. Soweit die Zahlungen der P-GmbH auf
Zeiträume nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung am 29. Februar 2000 entfielen, sei das Vorliegen einer
entgeltlichen Leistung ernstlich zweifelhaft. Dies widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der
steuerbare Verzichtsleistungen auch insoweit vorliegen, als sich der Verzicht auf das Erbringen von Leistungen für
Zeiträume nach Abschluss der Verzichtsvereinbarung bezieht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66,
zum Verzicht auf eine weitere Beratertätigkeit; in BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, zum Verzicht auf eine weitere
Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker, und in BFH/NV 1998, 1381, zum Verzicht auf die vertragsgemäße
Fortsetzung eines Mietvertrages).
20 c) Die vom FG gegen die BFH-Rechtsprechung angeführten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere ergeben
sich keine ernstlichen Zweifel daraus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 22.
Mai 2008 IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632) davon ausgeht, dass der Ausgleich für künftige
Leasingraten umsatzsteuerrechtlich nicht als Leistungsentgelt, sondern als Schadensersatz anzusehen ist. Der Senat
kann offenlassen, ob er sich dieser Beurteilung anschließt, da sie sich auf Ausgleichszahlungen bezieht, die infolge
der einseitigen Ausübung vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte geschuldet werden (BMF-Schreiben in BStBl I
2008, 632, unter 1.) und damit nicht auf einen vertraglich vereinbarten Verzicht auf die weitere Vertragsdurchführung,
um den es im Streitfall geht.
21 Das vom FG weiter für das Vorliegen ernstlicher Zweifel angeführte Urteil des FG München vom 22. November 2000 3
K 476/97 (EFG 2001, 465), nach dem eine Zahlung für die Aufhebung eines Beratungsvertrages kein Leistungsentgelt
darstellt, steht im Übrigen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 59,
BStBl II 2007, 66, zur Steuerbarkeit des Verzichts auf die weitere Ausübung einer Beratertätigkeit). Im Übrigen kommt
es auf die Motive, die zur vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen Abfindungszahlung führten, nicht an. Gegenteiliges
ergibt sich schließlich entgegen dem FG-Beschluss auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18. Januar 1990 V R 6/85
(BFH/NV 1991, 130), das sich, wie das FA zutreffend anmerkt, auf eine im Streitfall nicht gegebene Fallkonstellation
bezieht. Schadensersatz liegt nach diesem Urteil dann vor, wenn kein Anspruch auf Vertragserfüllung besteht, auf den
verzichtet werden könnte. Anders als in dem mit BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 130 beurteilten Fall stand im Streitfall
aufgrund des BGH-Urteils das Bestehen des Mietverhältnisses, auf dessen Durchführung aufgrund der vertraglichen
Vereinbarung verzichtet wurde, aber fest.
22 d) Liegen somit steuerbare Verzichtsleistungen vor, wären diese, soweit sich der Verzicht auf eine nach § 4 Nr. 12 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Verpachtung bezieht, nur steuerpflichtig, wenn eine wirksame Option zur
Steuerpflicht nach § 9 UStG vorliegt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1381, unter II. 2.). Hierzu hat das FG keine
Feststellungen getroffen. Auf diese Frage kommt es aber im Hinblick auf die vom Kläger erklärte Freigabe (s. unten 3.).
nicht an.
23 3. Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob Entschädigungszahlungen für Zeiträume nach der Freigabe Ansprüche gegen
die Masse begründen können. Die Beschwerde des FA war zurückzuweisen und der Anschlussbeschwerde des
Klägers stattzugeben.
24 a) Gibt der Konkursverwalter ein der Masse zugehöriges Grundstück frei (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 12. Februar 2009
IX ZB 112/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2009, 923), bezieht sich diese Freigabe auch
auf die künftige Mietnutzung (BGH-Urteile vom 30. Juni 1978 V ZR 153/76, Wertpapier-Mitteilungen 1978, 986, unter II.
1., und vom 18. Februar 2004 XII ZR 196/99, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2004, 340, unter II. 1. d bb).
25 b) Die Freigabe von Gegenständen, die gemäß §§ 1, 6 Abs. 1 der Konkursordnung zur Konkursmasse gehören, aus
der Masse durch den Konkursverwalter an den Gemeinschuldner beendet die Massezugehörigkeit dieser
Gegenstände, so dass Umsätze, die mit diesen Gegenständen ausgeführt werden, gegenüber dem Gemeinschuldner
und nicht gegenüber der Masse geltend zu machen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 19/82, BFH/NV
1988, 678, unter II. a).
26 c) Nach den durch das FG getroffenen Feststellungen hat der Kläger das von der B-KG an die P-GmbH verpachtete
Grundstück mit Schreiben vom 4. Februar 1998 aus dem Konkursbeschlag freigegeben. Eine Einschränkung lässt
sich dem vom FG in Bezug genommenen Schreiben nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung der BGH-
Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich diese Freigabe auch auf die künftige Nutzung des Grundstücks
bezog, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese Nutzung aufgrund bereits zuvor abgeschlossener Verträge
erfolgt. Daher ist im Streitfall ernstlich zweifelhaft, ob die Entschädigungszahlungen, die auf Zeiträume nach der
Freigabe entfallen und an die Stelle der zunächst vereinbarten Pachtzinszahlungen getreten sind,
Umsatzsteueransprüche zu Lasten der Masse auslösen können.