Urteil des BGH vom 13.06.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 242/01
Verkündet am:
13. Juni 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840
Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich
davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forde-
rung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger
kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 20. August 2001 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Januar 2000 gegen
die T. GmbH & Co. KG in H. (fortan: Schuld-
nerin) pfändete der Beklagte wegen einer Hauptforderung über 19.132,28 DM
nebst Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die
Klägerin auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen
Überschüsse (Guthaben), die dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in lau-
fender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils
gebühren, und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende
Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Ta-
gesguthabens unter Einschluß des Rechts, über dieses Guthaben durch Über-
weisungsaufträge zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge.
Der Beschluß wurde der Klägerin am 1. Februar 2000 zugestellt. Am 3. Febru-
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ar 2000 erfragte eine Mitarbeiterin der Klägerin bei dem erstinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich die genaue Forderungshöhe.
Ob die Mitarbeiterin bei dieser Gelegenheit erklärt hat, die Klägerin erkenne
die gepfändete Forderung an und wolle sie ausgleichen, ist zwischen den Par-
teien streitig. Am 8. Februar 2000 brachte die Klägerin den mitgeteilten Betrag
zuzüglich Zustellungskosten und weiterer Zinsen in Höhe von insgesamt
26.481,92 DM dem Beklagten gut. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 for-
derte die Klägerin von dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von
17.925,20 DM unter Fristsetzung bis zum 22. Februar 2000 mit der Begrün-
dung zurück, das Konto der Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Überweisung
lediglich ein Guthaben von 8.556,72 DM ausgewiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Bereicherungsanspruch der
Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung angenommen. Der
Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion).
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1. Bei der Gutschrift der 26.481,92 DM handelt es sich um eine Leistung
der Klägerin an den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung angenommen, die
Klägerin habe diesen Betrag nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der
Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfändung be-
gründeten Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb be-
stehe ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten. Dies trifft zu.
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet im Falle der irrtümlichen Zahlung
aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der wirkungslos ist,
weil die gepfändete Forderung nicht besteht, eine Rückabwicklung im Verhält-
nis zwischen Drittschuldner und Schuldner aus.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts wollte die Klägerin durch die Zahlung auf den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Januar 2000 dem Einzie-
hungsrecht des Beklagten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage hat sich das
Berufungsgericht der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung
angeschlossen, der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung nur noch an den Voll-
streckungsgläubiger leisten könne, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessen
Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen. Existiere die (gepfändete) Forde-
rung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könne die-
ser direkt kondizieren (vgl. Canaris, Festschrift für Karl Larenz zum
70. Geburtstag S. 799 ff, 836; Joost WM 1981, 82, 89; Martinek, Ungerechtfer-
tigte Bereicherung S. 492 f; Medicus NJW 1971, 1366; MünchKomm-BGB/Lieb,
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3. Aufl. § 812 Rn. 126, 126 c; Lieb ZIP 1982, 1153, 1156; Schlosser ZZP 76
[1963], 73, 78 f; Staudinger/Lorenz, BGB 13. Bearb. 1999, § 812 Rn. 41 a.E.;
Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze, ZPO
3. Aufl. § 835 Rn. 32). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von der Re-
vision übernommene Ansicht, der Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens der
gepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zahle, könne seine
Leistung allein vom Schuldner zurückverlangen, ohne daß es auf die Gründe
der Zahlung ankomme (Buciek ZIP 1986, 890, 899; Thomas/Putzo, ZPO
24. Aufl. § 836 Rn. 7).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der
Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach,
welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen
verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369). Für den Fall, daß der Dritt-
schuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangi-
gen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen
Gläubiger zahlen muß, kann der Drittschuldner den an den nachrangigen
Gläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen und muß sich nicht
an den Vollstreckungsschuldner halten. Es kann grundsätzlich nicht angenom-
men werden, daß der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungs-
gläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regel
darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weite-
ren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er
verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungs-
recht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28,
32). Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die
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gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig
abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).
c) Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf eine
nicht bestehende Schuld an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat, hat der
Bundesgerichtshof ausdrücklich noch nicht entschieden. In den vorausgegan-
genen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständ-
lich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Voll-
streckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert wer-
den kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forde-
rung nicht besteht. Dies entspricht auch der Interessenlage. Die Meinung der
Revision, die Grundkonstellation gleiche eher derjenigen der "Anweisungsfäl-
le", wobei an die Stelle der Zahlungsanweisung des Kontoinhabers das Aus-
zahlungsverlangen des Vollstreckungsgläubigers trete, welches sich der Voll-
streckungsschuldner wie eine von ihm selbst erteilte Anweisung zurechnen
lassen müsse, hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen
bereits verworfen. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugun-
sten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungs-
schuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31). Von den An-
weisungsfällen unterscheidet sich der Streitfall auch dadurch, daß mit dem
Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Dritt-
schuldner allein an den Vollstreckungsgläubiger schuldbefreiend leisten kann.
Das Interesse des Drittschuldners ist - für jenen erkennbar - darauf gerichtet,
mit der Zahlung an ihn das Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen (BGH
aaO S. 31 f).
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Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher
behandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, daß es dem Dritt-
schuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Voll-
streckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inan-
spruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82,
28, 32). Die Interessenlage ist indes vorliegend dieselbe. In der genannten
Fallgruppe richtet sich das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers gegen
Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners, die aus dessen Vermö-
gen durch vorrangige Pfändung wirtschaftlich ausgeschieden sind. Dieses Ri-
siko liegt ebenso in seiner Sphäre wie die Notwendigkeit im Streitfall, sich mit
dem Drittschuldner über die Existenz der gepfändeten Forderung auseinander-
setzen zu müssen (vgl. Lieb aaO S. 1156). Ob die Pfändung und Überweisung
ins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Gläubiger zusteht, oder
deswegen, weil sie gar nicht existiert, ist bereicherungsrechtlich irrelevant.
Deshalb behandeln die schon angeführten Meinungsäußerungen, die sich für
eine Direktkondiktion aussprechen, die genannten Fälle zutreffend gleich (vgl.
MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 126-126 c; Lieb ZIP aaO S. 1156;
Staudinger/
Lorenz, aaO § 812 Rn. 41 a.E.; Stöber, aaO Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze,
aaO § 835 Rn. 32).
2. Es fehlt auch an dem durch die getroffene Zweckbestimmung für die
Zahlung der Klägerin an den Beklagten festgelegten Rechtsgrund.
a) Die Pfändung bezog sich nach dem Wortlaut des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses - was die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht -
lediglich auf die Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen
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Überschüsse (Guthaben) aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) beste-
henden Geschäftsverbindung. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt,
daß die Schuldnerin bei der Klägerin nur über ein Konto verfügt hat (Nr.
dieses Konto im Zeitraum vom 30. Januar 2000 bis zum 8. Februar 2000 den
Guthabenbetrag von 8.556,72 DM aufgewiesen hat und das Konto am 8. Fe-
bruar 2000 mit 26.481,92 DM belastet worden ist.
Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei
treffen, ohne zuvor die in erster Instanz von dem Beklagten gegenbeweislich
benannten Zeugen zu hören. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Be-
klagte das behauptete Kontoguthaben der Schuldnerin am 8. Februar 2000 von
nur 8.556,72 DM zunächst mit Nichtwissen bestreiten durfte (vgl. § 138 Abs. 4
ZPO), weil der Kontostand nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung
gewesen ist. Nachdem die Klägerin in Erfüllung des Auflagenbeschlusses des
Berufungsgerichts vom 5. März 2001 mit ihrem zweitinstanzlichen Sachvortrag
nachvollziehbar und durch Vorlage von Ablichtungen der einschlägigen Kon-
tounterlagen unterlegt die Kontoentwicklung ab dem 30. Januar 2000 dargelegt
hatte, genügte sein schlichtes Bestreiten nicht mehr. Sein weiterer Vortrag in
der Berufungsinstanz, das ergänzende Vorbringen der Klägerin sei nicht nach-
vollziehbar, trifft ersichtlich nicht zu. Die Ordnungsgemäßheit des Kontoaus-
zugs hat der Beklagte nicht beanstandet. Das Berufungsgericht durfte deshalb
seiner Entscheidung die Sachdarstellung der Klägerin von den Kontoständen
zugrunde legen, ohne die beiderseits zu dieser Frage angetretenen Beweise
erheben zu müssen. Auf die Urkundenqualität der vorgelegten Fotokopie (vgl.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627), kommt es
nicht an.
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b) Im Streitfall ergibt sich hieraus, daß die Klägerin den mit der Klage
zurückgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat.
Denn in dieser Höhe bestand mangels eines Guthabens der Schuldnerin bei
der Klägerin kein Einziehungsrecht des Beklagten und damit keine Rechts-
grundlage für die Zahlung der Klägerin an ihn. Eine etwaige von der Mitarbeite-
rin der Klägerin abgegebene Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840
Abs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als reine Wissenserklärung einzuordnen
und scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
aus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; s. ferner BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR
219/77, NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger
Rechtsschutz 3. Aufl. § 840 Rn. 8). Der Senat braucht deshalb nicht zu ent-
scheiden, ob dem Telefonat vom 3. Februar 2000 überhaupt die Rechtsqualität
einer Drittschuldnererklärung zukommen kann.
3. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, wonach
das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückge-
fordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht
verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leisten-
de nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht ver-
pflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet
(st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70). So liegt der Streitfall hier nicht. Vielmehr
hat die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts aufgrund eines betriebsinternen Mißverständ-
nisses rechtsirrig den Schluß gezogen, das Guthaben der Schuldnerin über-
steige die Forderung des Beklagten.
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II.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen aus § 286 Abs. 1, § 284
Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank seit dem 23. Februar 2000 zugesprochen, und zwar als
Verzugsschaden. Auch hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
1. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil bezüglich der zuerkannten
Zinsen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Gegenrüge der Klägerin,
aus der Mitteilung der Zulassungsgründe sei eine Beschränkung der Revisi-
onszulassung auf den Hauptanspruch abzuleiten, geht fehl. Eine Zulassungs-
beschränkung auf die Hauptforderung wäre, selbst wenn das Berufungsgericht
sie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hätte, recht-
lich nicht möglich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nach
von der Entscheidung über die Hauptforderung abhängt; daher konnte über die
Zinsforderung nicht vorab endgültig entschieden werden (BGH, Urt. v. 7. Juli
1983 - III ZR 119/82, VersR 1984, 38; v. 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85,
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 2).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte als Berei-
cherungsschuldner für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereiche-
rungsanspruchs entstanden sind, trifft zu. Auch der Bereicherungsschuldner
kann durch Mahnung in Verzug geraten (vgl. Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl.
§ 818
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Rn. 54). Die Höhe des zugesprochenen Zinsschadens, den das Berufungsge-
richt nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt hat, wird von der Revision hingenom-
men.
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser