Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2006
LSG Bayern: gemeinschaftspraxis, anteil, strafverfahren, abrechnung, künstliche befruchtung, form, rückforderung, beitrag, gehalt, vertragsarzt
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 KA 1909/99
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 7/03
Bundessozialgericht B 6 KA 79/06 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.12.2002 wird zurückgewiesen. II.
Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Honorarbescheides, die
Neufestsetzung des Honorars und die Rückforderung der Differenz aus dem 3. und 4. Quartal 1990 und aus dem
Monat Januar des 1.Quartals 1991. Das ursprüngliche Honorar belief sich auf DM 716.039,81, die von der Beklagten
zurück geforderte Summe beträgt DM 238.665,81. Insgesamt - als Gegenstand weiterer Verfahren - sind Honorare aus
den Quartalen 3/90 bis 3/97 im Streit.
Der Kläger Dr. S. war seit Oktober 1976 als Frauenarzt in W. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er besaß
die besondere Genehmigung für spezielle Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel O-III-EBM. Seit 1990 bis zum
Zeitpunkt seines Zulassungsverzichts am 22.12.1997 hatte er eine Gemeinschaftspraxis in unterschiedlicher
Zusammensetzung betrieben. Im hier streitigen Zeitraum bestand die Gemeinschaftspraxis aus dem Kläger und der
praktischen Ärztin Dr. A. - der Beigeladenen zu 8). Der Schwerpunkt der Praxistätigkeit lag in der Durchführung
künstlicher Befruchtungen.
Der Kläger zu verzichtete auf seine Zulassung zum 22.12.1997; auch seine Approbation wurde im Anschluss daran
widerrufen.
Mit Bescheid vom 13.03.1998, gerichtet und zugestellt an die "Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./A.", sowie an
jedes Mitglied auch über dessen Privatadresse einzeln zugestellt, hob die Beklagte die Honorarbescheide für die
fragliche Zeit auf. Zur Begründung ist im wesentlichen u.a. angeführt: weil Dr. A. nicht in freier oder eigener Praxis
tätig gewesen sei, hätten die zugrunde liegenden Leistungen in keinem Falle abgerechnet werden dürfen; die
honorierten Leistungen seien vorsätzlich falsch abgerechnet worden, die jeweiligen Sammelerklärungen hätten daher
ihre Garantiefunktion verloren. Am 19.12.1997 hatte Frau Dr. A. nämlich gegenüber der Beklagten erklärt, dass die
Gemeinschaftspraxis mit ihr nur zum Schein gegründet worden sei. Diese Darstellung wiederholte sie am 18.02.1998
vor dem Zulassungsausschuss, der ihr daraufhin ihre Zulassung entzog.
Gegen den Bescheid vom 12.03.1998 reichten die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte im März 1998
Widerspruch ein.
Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. verurteilte den Kläger wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15
Fällen mit Urteil vom 15.12.1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es stehe aufgrund der Ermittlungen fest,
dass die Einbeziehung der Frau Dr. A. und der - im Jahr 1992 aufgenommenen - Frau Dr. C. in die
Gemeinschaftspraxis nur zum Schein erfolgt sei; die Ärztinnen seien nicht in freier Praxis tätig gewesen; ihre
Leistungen hätten nicht abgerechnet werden dürfen. Ebenfalls die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. hatte
wegen desselben Sachverhalts Dr. W. - der dann seit Februar 1991 der Praxis angehörte - am 14.12.1998 zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu je DM 300,00
verurteilt; gegen Frau Dr. C. erging ein Strafbefehl auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung,
sowie auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je DM 60,00.
Die Strafkammer hatte dabei als Ergebnis der Ermittlungen im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass die Einbeziehung
der Frau Dr. A. in die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein erfolgt sei; der mit ihr darüber geschlossene Vertrag sei
ein Scheinvertrag gewesen, Frau Dr. A. sei nur halbtags gegen ein Gehalt für eine Angestelltentätigkeit beschäftigt
gewesen und habe keinerlei Vermögenswerte in die Praxis eingebracht; sie sei auch in keiner Weise an den
Betriebsausgaben und Unkosten der Praxis beteiligt gewesen. Ende 1991 hätten sich der Kläger und Dr. W. zudem
entschlossen, eine Laborärztin in die Praxis aufzunehmen, um damit ein höheres Honorarvolumen für die
Abrechnungen der Kassenpatienten in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund eines Inserats meldete sich Frau Dr. C
... Sie habe mit den bereits tätigen Dr. A. , Dr. W. und Dr. S. wiederum zum Schein eine Gemeinschaftspraxis
gegründet; laut dem dabei abgeschlossenen Vertrag sollten alle Vier gleichberechtigt an den Einnahmen der Praxis
entsprechend ihren Leistungen beteiligt sein. In Wirklichkeit sei Dr. C. kaum in der Praxis präsent gewesen und habe
auch in den Zeiten ihrer seltenen Anwesenheit keinerlei eigenständige Leistungen erbracht. Die Abrechnungen bei der
Beklagten seien auf Veranlassung des innerhalb der Praxis für das Abrechnungswesen und die
Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Klägers Dr. S. eingereicht worden, wobei dieser auch das Honorarvolumen
festgesetzt habe. Die Garantieerklärungen habe er sich von Frau Dr. C. zum Teil vorab und blanko unterzeichnen
lassen.
Mit Bescheid vom 08.02.1999, wiederum gerichtet und zugestellt an die "Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./A.", und
daneben jedem Mitglied auch über dessen inzwischen bestellten Bevollmächtigten zugestellt, änderte die Beklagte
sodann den Bescheid vom 13.03.1998 insoweit ab, als nunmehr die Honorare neu festgesetzt wurden und
Rückforderungsansprüche für die Quartale 3/90 bis Januar 1991 über DM 238.655,81 erhoben wurden. Im
Strafverfahren sei festgestellt worden, dass Frau Dr. A. - die Beigeladenen zu 8) - lediglich abhängig beschäftigt und
nicht in freier Praxis tätig gewesen sei. Das für sie abgerechnete Honorar sei zu Unrecht angefordert und bezahlt
worden, das Praxishonorar werde neu festgesetzt und die Differenz werde zurückgefordert. Da andere als die
bisherigen Abrechnungsunterlagen nicht vorhanden seien, sei man bei der Neufestsetzung des Honorars und der
Bemessung der Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Honoraranteile so vorgegangen, dass man zunächst die
Leistungsanteile der Frau Dr. A. im Quartal 1/96 anhand der in diesem Quartal vorliegenden Kennzeichnung von deren
Leistungen durch das Namenskürzel "A" ermittelt habe. Dies habe einen Anteil von 5,5 % ergeben. Sodann ist die
Beklagte aufgrund der Zeugenaussage der Frau Dr. A. im Strafverfahren, wonach diese im hier streitigen Zeitraum
neben dem Kläger Dr. S. halbtags beschäftigt gewesen sei, im Bescheid davon ausgegangen, diese habe in den hier
zu beurteilenden Quartalen einen größeren Anteil als 5,5 % an den gegenüber der Beklagten von der
Gemeinschaftspraxis abgerechneten Leistungen, nämlich den einer Halbtagsbeschäftigung neben einer Ganztagskraft
entsprechenden Anteil von einem Drittel erbracht. Die bei der Neufestsetzung verwendeten Grundlagen hätten sich
streng an den tatsächlichen Abrechungsunterlagen orientiert; dort wo es konkret möglich gewesen sei, seien die
Leistungspositionen und der daraus resultierende Rückforderungsbetrag exakt ermittelt worden; wo Leistungsanteile
nicht direkt ermittelt oder zugeordnet werden konnten, seien die Rückforderungsbeträge anhand von Schätzungen
ermittelt worden. Dem Widerspruch vom März 1998 könne daher nicht abgeholfen werden.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger und die Beigeladene zu 8) im Februar 1999 Widerspruch ein.
Diese Widersprüche wies die Beklagte unter Einbeziehung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides und
des dagegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 - gerichtet und zugestellt an die
"Gemeinschaftspraxis Dres. med. S./A.", und an die Bevollmächtigten der Ärzte zugestellt - zurück. Die Aufhebung
der Honorarbescheide und die Neufestsetzung unter gleichzeitig angeordneter Rückforderung der Überzahlungen seien
rechtmäßig. Dr. A. und Dr. C. seien als angestellte Ärztinnen tätig gewesen, Unternehmerrisiko und
Unternehmerinititative seien allein beim Kläger und Dr. W. gelegen. Die auch von Dr. A. und - später - Dr. C.
unterschriebenen Sammelerklärungen seien falsch gewesen und hätten ihre Garantiefunktion verloren. Die
Honorarbescheide seien daher rechtswidrig gewesen, sie seien zurückzunehmen. Bei der Zusammensetzung der
Praxis und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen im Strafverfahren sei der Leistungsanteil für Frau Dr. A. im
hier fraglichen Zeitraum mit einem Drittel zutreffend festgesetzt gewesen.
Im anschließenden Klageverfahren ließ der Kläger im wesentlichen vortragen, die angefochtenen Bescheide seien
schon formell rechtswidrig, weil sie an eine Gemeinschaftspraxis gerichtet gewesen seien, die mit den genannten
Praxismitgliedern zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gar nicht mehr bestanden habe; die Bescheide seien daher
nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. In der Sache hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, die Schätzung
eines Anteils für Frau Dr. A. auf 1/3 selbst bei Einräumung eines weit reichenden Beurteilungs- oder
Ermessensspielraumes sei unrealistisch. Denn die Arbeitszeit des Klägers habe bei wenigstens 65 Stunden pro
Woche gelegen. Gehe man bei Dr. A. von einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden aus, erscheine ein Anteil von 1/3
keinesfalls als sachgerecht. Auch seien die Wertigkeiten der Arbeitsleistung der Beteiligten nicht gewichtet worden.
Die ärztlichen Leistungen, die Frau Dr. A. erbracht habe, würden wesentlich geringer entgolten als die vom Kläger
erbrachte "Hochleistungsmedizin". Da auch im Strafverfahren ein erheblich geringerer Schaden zugrunde gelegt
worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass hier ein höherer als der im Strafverfahren festgestellte Schaden
angenommen werden solle.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass die Bescheide über die Honoraraufhebung, Neufestsetzung und
Rückforderung an die Gemeinschaftspraxis gerichtet und adressiert worden und zusätzlich an jedes Mitglied der
Gemeinschaftspraxis in Ausfertigung zugestellt worden seien. Aus diesem Grunde sei die Zustellung der Bescheide
korrekt erfolgt. Die Klageerhebung durch die Mitglieder der Gemeinschaft als Einzelpersonen sei allerdings
problematisch, da die Klage nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben worden sei. In der Sache wird
von der Beklagten im Wesentlichen vorgetragen: durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.1995 sei
angeordnet worden, dass bei der Erstellung der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis hinter jeder einzelnen
Gebührenordnungsposition zu kennzeichnen sei, wer die Leistung erbracht habe. Dies habe sich auch auf die
Leistungen der Frau Dr. A. bezogen. Exemplarisch habe man in diesem Sinne die Abrechnung für das Quartal 1/96
ausgewertet. Hier sei formal eine Kennzeichnung der von Dr. A. erbrachten Leistungen mit "A" vorgenommen worden.
Der Umfang der danach auf Frau Dr. A. zu beziehenden Leistungen werde aber dem Anteil der tatsächlich von ihr
erbrachten Leistungen nicht gerecht. Auch die Staatsanwaltschaft habe im Strafverfahren einen Anteil von 5,51 % als
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend gewertet. Vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen im
Strafverfahren erscheine daher im Zeitraum 1/96 ein Anteil von 33 % als realistisch, dies gelte dann auch im Bezug
auf die früheren Quartale.
Im Termin am 09.12.2002 hat das Sozialgericht München Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Dr. C. , der
Beigeladenen zu 8) Frau Dr. A. , und des Dr. W. als Zeugen. Dabei hat Frau Dr. C. im Wesentlichen angegeben, es
sei ihr nicht klar gewesen, dass sie Partnerin der Gemeinschaftspraxis sein solle; es sei ihr auch nie gesagt worden,
dass sie Untersuchungen selber machen müsse. Sie habe immer alle Sammelerklärungen unterschrieben, habe
jedoch nie einen Abrechnungsbescheid gesehen. Anfangs sei sie drei Mal in der Woche, dann zwei Mal in der Woche
und später seltener in der Praxis gewesen; sie habe das Empfinden gehabt, ihre Präsenz sei nicht erwünscht
gewesen. Im Labor habe sie nichts zu tun gehabt. Sie habe auf jeden Fall irgendetwas arbeiten wollen, aber auf ihr
Drängen hin sei es schließlich zum Konflikt gekommen. Die Beigeladene zu 8) Dr. A. hat ausgesagt, sie habe in der
Praxis halbtags von 07.30 bis 12.30 Uhr gearbeitet. Sie habe ein monatliches Gehalt von DM 12.500,00 bekommen,
von dem sie sämtliche Versicherungsbeiträge selber bezahlen musste. Möglicherweise habe sie anfangs DM 7.500,00
monatlich bekommen. Wenn sie am Wochenende gearbeitet habe, habe sie mit Dr. W. zusammen überwiegend die
Patienten mit Kinderwunsch betreut. An Samstagen und Sonntagen habe sie von etwa 06.30 bis 07.00 Uhr an bis
etwa 11.00 Uhr gearbeitet. Sie habe am Wochenende später regelmäßig Herrn Dr. W. assistiert; es habe nur sehr
wenige Ausnahmen von der Wochenendarbeit gegeben. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die
Gemeinschaftspraxis intern wie eine GmbH geführt worden sei und dass deshalb die entsprechenden Leistungen
intern aufgeteilt werden konnten. Sie habe neben präoperativen Untersuchungen und
Schwangerenvorsorgeuntersuchungen nur gynäkologische Behandlungen durchgeführt. Sie habe in einer
Abrechnungsmappe die von ihr erbrachten Leistungen beschrieben ohne eine Abrechnungsziffer anzugeben.
Im von ihr selbst geführten Klageverfahren, welches sie sodann durch Klagerücknahme beendet hat, hat sie am
31.07.2001 - vgl. die Niederschrift vom gleichen Datum des Sozialgerichts München S 28 KA 2096/99, Blatt 70 -
angegeben, ihr mündlich vereinbartes Gehalt habe "anfänglich (1990) bei 7000,00 DM brutto und, nach meiner
Erinnerung, wohl ab 1992 etwa bei 12.500,00 DM brutto" gelegen. Dr. W. hat u.a. ausgeführt, der
Anwesenheitsumfang der Beigeladenen zu 8) habe zu seiner Zeit ein Drittel seiner eigenen Arbeitszeit betragen;
punktemäßig seien die Leistungen der Beigeladenen zu 8) in diesem Zeitraum - neben zwei in Vollzeit tätigen Ärzten,
nämlich dem Kläger und ihm - mit unter 10 % einzuschätzen.
Der Kläger hat in den Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt, die Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und
Rückforderungsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Mit Urteilen vom 09.12.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger hat dabei auf seinen bisherigen Vortrag Bezug
genommen. Mit Beschluss vom 06.04.2006 hat das Landessozialgericht Frau Dr. A., die zwar ebenfalls Klage
erhoben hatte, diese aber dann bereits vor dem Sozialgericht zurückgenommen hatte, zum Verfahren beigeladen (Bl.
59/60 der LSG-Akte).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.05.2006 hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des
Honorarbescheids vom 13.08.1998 sowie des Neufeststellungsbescheids vom 08.02.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 und der zugrunde liegenden Entscheidungen des Sozialgerichts München
die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger zustehende Honorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu festzusetzen.
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt, die Berufung mit der Maßgabe der soeben vorgenommene
Berechnungskorrektur zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Die Beklagte beharrt auf ihrer bisher vertretenen Darstellung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die
darin angeführten Beweismittel, die Akten des Berufungsverfahrens, die vorgelegten Akten der Beklagten, die Akten
des sozialgerichtlichen Verfahrens sowie die darin in das Verfahren einbezogenen Unterlagen der Strafverfahren
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das zugrunde liegende Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes uneingeschränkt rechtmäßig.
Die darin angeordnete Aufhebung der Honorarbescheide, die Neufestsetzung der Honorare und die Rückforderung des
Differenzbetrages sind im Einklang mit den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Der Entscheidung steht nicht im Wege, dass die Gemeinschaftspraxis bei Erlass des Bescheides über die Aufhebung
der Honorarbescheide sowie bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides und des
entsprechenden Widerspruchsbescheides nicht mehr bestanden hat. Denn die Beklagte hat die an der
Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte auf den Bescheiden in der Anschrift jeweils namentlich aufgeführt und die
Bescheide jedem von ihnen bzw. ihren Bevollmächtigten zugestellt. Zugleich ist - schon durch Angabe der für die
Gemeinschaftspraxis zugeteilten Arztnummer - in den Bescheiden deutlich gemacht worden, dass es um die
Rechtsbeziehungen nicht nur der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte, sondern auch um die
Gemeinschaftspraxis als solche ging. Auch wenn nach der wohl herrschenden Rechtsmeinung (BGH, Urteil vom
29.01.2001, BGHZ 146, 341; BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, SozR 4-1930 § 6 Nr. 1) auch die
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und damit auch eine in dieser Form geführte Gemeinschaftspraxis als rechtsfähig
und parteifähig anzusehen ist, schadet die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise nicht. Denn zum einen ist in
den Bescheiden jeweils auch auf die Gemeinschaftspraxis Bezug genommen worden, zum anderen ist jedes Mitglied
einer Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB anzusehen und ist daher befugt, nicht
nur Ansprüche, die ihm allein gegenüber geltend gemacht werden, sondern auch solche, die gegen die Gemeinschaft
erhoben werden, durch eigenes Handeln abzuwehren (BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; Meyer-Ladewig SGG 8. Auflage,
§ 71 Rn. 8). Dem Erfordernis der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den bzw. jeden Betroffenen (§§ 37 Abs. 1
Satz 1, 37 Abs. 5 SGBX i.V.m. 85 Abs. 3 SGG) einschließlich der Gemeinschaft ist damit Genüge getan. Dem
Vorgehen der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinschaftspraxis in Wirklichkeit nur zum Schein
bestand. Denn dieser Einwand betrifft nur die Gemeinschaftspraxis im Sinne des Vertragsarztrechts, und die
bürgerlichrechtliche Gesellschaft, deren Vorhandensein dem Zulassungsausschuss zur Erlangung der Zulassung als
Gemeinschaftspraxis durch einen nur zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrag vorgespiegelt worden ist. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass gleichwohl eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft bestand, zwar nicht zur
Realisierung einer Gemeinschaftspraxis, sondern in Gestalt einer Verabredung, der Beklagten das Bestehen einer
Gemeinschaft zur Bildung einer dem Vertragsarztrecht entsprechenden Gemeinschaftspraxis vorzuspiegeln, mit dem
Gesellschaftszweck, im Schutze der dadurch erlangten vertragsarztrechtlichen Zulassung als Gemeinschaftspraxis
durch ein in anderer Form gestaltetes Zusammenwirken überhöhte Einkünfte zu erzielen. Auch dies stellt eine
Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB dar; die Beiträge der Beigeladenen zu 8) haben dabei zumindest in einer
bedingungslosen Überlassung ihrer arztrechtlichen Zulassung zum Zwecke umfangreicherer Honorarabrechnungen
durch den Kläger bestanden. Dies wiederum war die Voraussetzung für die Zuwendung einer monatlichen Pauschale
aus dem Praxishonorar an die Beigeladene zu 8). Diese Konstruktion war nicht nur dem Kläger, sondern auch der
Beigeladenen zu 8) zumindest im Ansatz bekannt und bewusst, und sie hat ihr stillschweigend auch zugestimmt.
Denn nach der Überzeugung des Senats ist es anders nicht zu erklären, dass sie es hingenommen hat, für eine nur
halbtags erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis dazu nicht unerhebliche Beträge bezogen zu haben, zumal wenn man
noch in Rechnung stellt, dass die Leistung der Beigeladenen zu 8) nach der Überzeugung des Klägers weit weniger
wert gewesen sein soll als die Arbeit einer halbtags beschäftigten Ärztin. Dass diese Verabredung, die im
Wesentlichen zum Ziel hatte, strafbare Handlungen zu begehen bzw. zu ermöglichen, wegen Verstoßes gegen § 134
BGB unwirksam war, konnte die Beklagte nicht daran hindern, die beteiligten Ärzte als wirksam begründete
Gemeinschaft zu behandeln. Denn sich nun hierauf zu berufen verstieße gegen das Verbot unzulässiger
Rechtsausübung; im Übrigen hat die Beklagte die Bescheide auch individuell an die beteiligten Ärzte gerichtet, was
sie auch hätte tun können, wenn es diese bürgerlichrechtliche Gesellschaft nicht gegeben hätte, sondern eine
rechtmäßig begründete.
Die umstrittenen Bescheide sind bezüglich des hier maßgebenden Zeitraumes nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat
die Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben, die sodann durch Schätzung zu ermittelnden zustehenden
Honorarbeträge nunmehr im Ergebnis zutreffend festgesetzt und schließlich die Differenz zwischen den ausgezahlten
und den neu festgesetzten Beträgen zu Recht zurückgefordert.
Die Beklagte hat die Honorarfestsetzungen zu Recht aufgehoben. Nach § 45 Abs. 1 und 2 BMV-Ä in Verbindung mit §
10 Abs. 1 Gesamtvertrag Regionalkassen bzw. § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä), die
mit den vor 1995 geltenden § 40 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 7 EKV-Ä inhaltlich übereinstimmen, obliegt es der
Beklagten, die Abrechnungen der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere
umfasst diese Prüfung auch die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also auch ohne Verstoß
gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsnormen abgesehen von der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
erbracht worden sind (BSG, Urteil vom 08.08.2004, SozR 4-2500 § 39 Nr. 3). Sind sie dies nicht, können sie
aufgehoben werden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Honorarabrechnung richtig oder unrichtig erstellt und
abgegeben und der auf ihr beruhende Honorarbescheid infolgedessen ebenfalls richtig oder unrichtig und somit
rechtswidrig ist, ist die Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend
gemachten Leistungen von zentraler Bedeutung. Die der Sache nach für jeden einzelnen Behandlungsausweis
gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird hier
aufgrund der Bestimmungen der §§ 35 Abs. 2 BMV-Ä, 9 Abs. 1 Gesamtvertrag Regionalkassen, 34 Abs. 1 EKV-Ä
durch die sog. Abrechnungssammelerklärung ersetzt. In dieser Erklärung garantiert der Vertragsarzt, dass die
Angaben auf den von ihm zur Abrechnung eingereichten Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffend sind.
Die damit verbundene Garantiefunktion dieser Abrechnungssammelerklärung ist insbesondere wegen der infolge des
Sachleistungsprinzips auseinander fallenden Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherten
einerseits und den Leistungserbringern und den Leistungsträgern andererseits und wegen der darauf beruhenden
Defizite bei der Möglichkeit zur Kontrolle erforderlich. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die eingereichte Abrechnung
Grundlage des Honoraranspruchs wird (BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Dies gilt allerdings nur so lange, wie die
Abrechnungssammelerklärung aus der subjektiven Perspektive eines redlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr als
richtig betrachtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, entfällt auch die Garantiefunktion. Die
Abrechnungssammelerklärung kann dann nicht mehr als zutreffend betrachtet werden, wenn sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig fasch abgegeben worden ist. Ist die Abrechnungssammelerklärung wenigstens grob fahrlässig falsch
abgegeben worden und verliert sie damit die Funktion als Voraussetzung einer Begründung des Honoraranspruchs, so
ist ein auf der Grundlage der betreffenden Abrechnung erlassener Honorarbescheid rechtswidrig, er kann aufgehoben
werden mit der Folge, dass das Honorar neu festzusetzen ist. Die hier abgegebenen Abrechnungssammelerklärungen
sind bewusst falsch erstellt und unterzeichnet worden. Denn in ihnen ist u.a. zum Ausdruck gebracht, dass Frau Dr.
A. - die Beigeladene zu 8) - als vollwertiges ärztliches Mitglied der Gemeinschaftspraxis eigene Leistungen in eigener
Verantwortung erbracht habe. Dies ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Ermittlungen in den Strafverfahren und
nach den Aussagen der vor dem Sozialgericht gehörten Zeugen nach der Überzeugung des Senats offensichtlich
falsch; dies muss den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis entgegengehalten werden. Denn Frau Dr. A. war zwar zur
Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis zugelassen, sie hat eine solche Tätigkeit aber nicht ausgeübt. Damit hat sie
gegen die ihr durch ihre Zulassung auferlegten Verpflichtungen des Vertragsarztrechtes verstoßen und ihre Tätigkeit in
unrechtmäßiger Weise ausgeübt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche
Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 8) ihre ärztliche Tätigkeit aber
nicht in freier Praxis ausgeübt, sondern in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Dies steht nicht in Übereinstimmung
mit § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.1997, BSGE 80, 130 und
vom 15.03.1995, BSGE 76, 59) setzt die von § 32 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV geforderte Leistungserbringung in freier
Praxis voraus, dass der Arzt gegenüber dem Patienten sowohl im Bereich der eigenen Behandlungstätigkeit als auch
im tatsächlichen und rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich ist. Hierfür ist
erforderlich, dass der Arzt Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten
personellen und sachlichen Mittel eigenverantwortlich bestimmt und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme
durch andere unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen vertragsärztlichen
Berufstätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben. Dabei kommt es nicht auf die
getroffenen Vereinbarungen, sondern auf das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit an (BSG, Urteile vom 19.06.2001,
SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 und vom 18.12.2001, a.a.O. Nr. 19). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 8) hat nicht diesen
Anforderungen entsprochen. Dies folgt vor allem daraus, dass sie selbst stets angegeben hat, sie sei halbtags und
angestellt beschäftigt gewesen mit festgelegten Arbeitsstunden, und der Vertrag über die Bildung einer
Gemeinschaftspraxis sei nur ein Scheinvertrag gewesen. Mittelbar bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger
vorgetragen hat, der Beitrag der Frau Dr. A. zum Erfolg der Praxis habe in der Zeit, in welcher die Praxis aus drei
arbeitenden ärztlichen Mitgliedern bestand, unter 8 % gelegen, und deutlich gemacht hat, sie habe nur geringerwertige
ärztliche Tätigkeiten ausgeübt. Diese Verhältnisse waren dem Kläger und Frau Dr. A. nach der Überzeugung des
Senats bewusst; die von beiden gleichwohl für eine Gemeinschaftspraxis unterzeichneten Garantieerklärungen waren
daher vorsätzlich falsch.
Der Aufhebung des Honorarbescheides stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen, da die
Mitglieder der Gemeinschaftspraxis selbst die Abrechnungssammelerklärung vorsätzlich falsch abgefasst haben.
Auch ein sich aus dem SGB X (§ 45 SGB X) herzuleitender Vertrauensschutz steht der Aufhebung der
Honorarfestsetzung nicht entgegen. Denn insoweit gelten im Vertragsarztrecht besondere Vorschriften (vgl. §§ 37
SGB I, 45 Abs. 1 BMV-Ä, 34 Abs. 4 EKV-Ä; BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1), die § 45 SGB X verdrängen.
Insbesondere gibt es nach diesen Vorschriften anders als in § 45 SGB X keine zeitlichen Beschränkungen für die
Korrektur von Honorarbescheiden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befugnis der Beklagten
zur Richtigstellung verbraucht worden wäre. Denn es trifft nicht zu, dass die Beklagte in irgendeiner Form trotz
Kenntnis von den Hintergründen zum Ausdruck gebracht hätte, sie sei mit der Vorgehensweise der Mitglieder der
Gemeinschaftspraxis einverstanden.
Die Neufestsetzung des Honorars ist ebenfalls in Einklang mit den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt.
Mangels anderer Möglichkeiten hat die Beklagte das festzusetzende Honorar zu Recht durch Schätzung ermittelt.
Bei der Neufestsetzung des Honorars hat die Beklagte nicht gegen den Grenzen des ihr eingeräumten
Schätzungsermessens verstoßen, indem sie das dem Kläger zustehende Honorar auf 2/3 des ursprünglich
abgerechneten Honorarbetrages angenommen hat (vgl. zur Befugnis zur Schätzung BSG, Urteil vom 17.09.1997,
SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Zunächst ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beigeladenen zu 8) -
Frau Dr. A. - zuzurechnenden Leistungen nicht zu vergüten sind. Diese Leistungen sind - trotz der Zulassung der Frau
Dr. A. als Mitglied der Gemeinschaftspraxis - falsch abgerechnet und damit zu Unrecht bezogen worden. Denn Frau
Dr. A. war entgegen der Zulassung zur Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis nicht in dieser Weise tätig, sondern als
abhängige Arbeitnehmerin. Sodann hat die Beklagte auch zu Recht den auf die Beigeladene zu 8) entfallenden und
somit insgesamt vom Honorar abzusetzenden Anteil auf 33 % geschätzt, womit die dem Neufeststellungsbescheid
zugrunde gelegte Schätzung des verbleibenden Honorars auf 2/3 des angeforderten Honorars richtig erscheint. Denn
die Beigeladene zu 8) hat stets angegeben, sie habe - neben dem Kläger - halbtags gearbeitet. Nach der Überzeugung
des Senats ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis auch, dass diese Halbtagstätigkeit in zeitlicher Hinsicht
durchaus der Hälfte der Arbeitszeit des Klägers entsprochen hat, selbst wenn dieser wie behauptet eine Arbeitszeit
von 65 Wochenstunden erbracht haben sollte. Denn die Beigeladene zu 8) hat nicht nur 20 Wochenstunden in der
Praxis gearbeitet, sondern entsprechend ihren Angaben vor dem Erstgericht, die zu bezweifeln der Senat keinen
Anlass hat, von Montag bis Freitag je fünf Stunden (25 Stunden) und dazu meist noch ca. je vier Stunden samstags
und sonntags. Dies ergibt zwanglos eine Wochenarbeitszeit von 30 bis 35 Stunden. Da in der Gemeinschaftspraxis
nur der Kläger und die Beigeladene zu 8) tätig waren, ist die Einschätzung des zeitlichen Leistungsanteils der
Beigeladenen zu 8) auf 33 % neben dem Kläger als zutreffend anzusehen; der Senat macht sich diese Einschätzung
ausdrücklich zu Eigen.
Demgegenüber führen die Einwände des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis. Von Seiten der Klagepartei ist
vorgetragen worden, die Beklagte habe es unterlassen, die erbrachten Leistungen zu gewichten; die Wertigkeit der
Leistungen der Beigeladenen zu 8) habe nicht an die vom Kläger erbrachte Hochleistungsmedizin heranreichen
können. Dieser Einwand geht fehl. Die Beklagte hat sich auch insoweit bei der Einschätzung des Leistungsumfanges
der Beigeladenen zu 8) an die Grenzen ihres Schätzungsermessens gehalten. Dies gilt auch unter der Voraussetzung,
dass in dem Quartal 1/96, in welchem die Leistungen der einzelnen Praxismitglieder gekennzeichnet worden sind,
neben dem Kläger und Dr. W. lediglich 5,5 % auf die Beigeladene zu 8) entfallen sind. Gleichwohl entspricht dies nach
der Überzeugung des Senats nicht dem Anteil, den die Beigeladene zu 8) zu dem Praxisergebnis beigetragen hat.
Denn dies würde dem Wesen einer Gemeinschaftspraxis nicht gerecht. Diese ist gekennzeichnet durch gemeinsame
Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer
Karteiführung, gemeinsamer Abrechnung und gemeinsamem Personal und wird auf gemeinsame Rechnung geführt.
Die Gemeinschaftspraxis ist berechtigt, unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der Beklagten
abzurechnen, sie tritt dieser folglich wie ein einzelner Arzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Eine
Gemeinschaftspraxis ist rechtlich betrachtet eine einzige Praxis (vgl. zum Ganzen Engelmann in: von
Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, S. 429, 435). Eine Gemeinschaftspraxis verfügt
über eine gemeinschaftliche Patientendatei und rechnet die insgesamt erbrachten Leistungen unter einem Namen ab.
Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stellt sich
als ein einziger Behandlungsfall dar (BSG, Urteil vom 20.10.2003, SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 m.w.N.). Vor diesem
Hintergrund kommt es auf die Frage, welches Mitglied einer Gemeinschaftspraxis im Einzelnen welche ärztliche
Leistung erbracht hat, nicht an. Denn ein Teil des Nutzens einer Gemeinschaftspraxis liegt gerade auch in der
Möglichkeit einer Arbeitsteilung. Eine Einschätzung der Leistung eines Praxismitglieds allein nach der für dieses
anhand der jeweiligen Punktzahlen ermittelten Honorarsumme würde dem wirklichen Wert des Leistungsanteils nicht
gerecht; die Beklagte hat sich daher klar im Rahmen ihres Schätzungsermessens gehalten, wenn sie den
Leistungsanteil deutlich höher bewertet hat. Hinzu kommt, dass in diesem konkreten Fall der Kläger keineswegs
andauernd deutlich höherwertige Leistungen erbracht haben kann als die Beigeladene zu 8). Denn Dr. W. hat
beispielsweise angegeben, der Kläger habe sich allein um die Abrechnung gekümmert. Die Tätigkeit der Erstellung der
Abrechnung findet aber in Gestalt von Verrichtungen statt, die nicht zum Anfall abrechnungsfähiger Punkte führen.
Dass dem so war, muss auch aus der Angabe der Beigeladenen zu 8) geschlossen werden, wonach sie geglaubt
habe, die Praxis werde nach Art einer GmbH geführt, und, sie habe mit der Abrechnung nichts zu tun gehabt. Dies
bestätigt die Richtigkeit der Schätzung der Beklagten ebenfalls. Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass
die Beschäftigung der Beigeladenen zu 8) in der geschehenen, gegen das Vertragsarztrecht verstoßenden Weise dem
Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, höhere Honorare - nämlich solche für zwei Ärzte - abzurechnen und vergütet zu
bekommen. Da das dem Kläger bei korrekter Handhabung zustehende Honorar nicht mehr zu ermitteln ist, ist auch
unter diesem Gesichtspunkt ein Abzug für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 8) entsprechend dem zeitlichen
Anteil ihrer Arbeitsleistung vollauf gerechtfertigt. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass sich die ärztliche
Tätigkeit nicht in der Verrichtung einzelner Handgriffe oder verbaler Einflussnahmen erschöpft. Gerade in einer Praxis,
die sich wie hier auf künstliche Befruchtung spezialisiert hatte, fällt eine Vielzahl von Maßnahmen an, die in den
jeweiligen Behandlungsfällen getroffen werden müssen. Dazu gehören etwa vorherige Untersuchungen einschließlich
einfacherer Maßnahmen wie Blutdruckmessungen, Blutabnahme, Beratungen, in gewissem Umfang auch
psychologische Begleitung, labormäßige Abklärung und schließlich auch die Durchführung der künstlichen
Befruchtung selbst, bei IVF auch der Embryotransfer, sodann die Erfolgskontrolle und ggf. die
Schwangerenbetreuung. Der Senat stützt sich insoweit auf die Sachkunde seiner ehrenamtlichen ärztlichen Mitglieder.
Dass dabei in einer Gemeinschaftspraxis auch innerhalb einzelner Leistungskomplexe einzelne Verrichtungen von
unterschiedlichen Personen ausgeführt werden, ergibt sich aus der Natur der Sache. Auch vor diesem Hintergrund
lassen sich die Beiträge der Beigeladenen zu 8) nicht einfach als weniger gewichtig qualifizieren als die des Klägers.
Denn geht man davon aus, dass die von einer Gemeinschaftspraxis jeweils abgerechneten Leistungen insgesamt
medizinisch erforderlich waren und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen haben, so hätten die von der
Beigeladenen zu 8) erbrachten Leistungen, auch wenn sie billiger gewesen sein sollten als die Verrichtungen des
Klägers, ihren Beitrag für das Gesamtergebnis nicht als von geringerem Wert erscheinen lassen, als es dem
zeitlichen Anteil ihrer Arbeit in der Praxis entsprach. Denn hätte sie nicht mitgearbeitet, hätten ihre Verrichtungen vom
Kläger ausgeführt werden müssen; dessen Leistungsumfang hätte sich damit wirtschaftlich sowohl wegen der nun von
ihm selbst vorzunehmenden geringer vergüteten Verrichtungen als auch wegen der damit zwangsläufig verbundenen
Reduzierung seiner "hochpreisigen" Tätigkeiten entsprechend verringert. Auch dies bestätigt die Richtigkeit der
Einschätzung der Beklagten, wonach der Beitrag der Beigeladenen zu 8) zum Praxiserfolg entsprechend seinem
zeitlichen Anteil auf 33 % einzuschätzen ist. Auch das Argument der Klagepartei, dass die Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren bei der Ermittlung des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens hinsichtlich des Anteils der Dr. A. ihrer
Beurteilung einen deutlich niedrigeren Anteil als die von der Beklagten angenommenen Rate zugrunde gelegt hat, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Strafverfahren ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu
verfahren. Dieser Grundsatz gilt hier jedoch nicht. Denn es geht hier nicht darum, dass vom Kläger nur soviel
zurückgefordert werden dürfte, wie von der Beklagten auf jeden Fall als Inhalt einer Falschabrechnung bewiesen
werden kann. Vielmehr geht es hier gerade umgekehrt darum, zu ermitteln, wie viel dem Kläger nachweislich noch
zusteht, und wie viel nicht. Wollte man daher die Beweisregeln des Strafverfahrens anwenden, so wäre die Beklagte
gehalten, hier die Neufestsetzung möglichst niedrig zu halten, damit der dem Kläger zustehende Betrag auf keinen
Fall überschritten wird. Verglichen damit ist eine Schätzung wie sie hier vorgenommen worden ist durchaus das für
den Kläger günstigere Vorgehen. Ein weiterer Gesichtspunkt stützt die Ansicht, dass die Schätzung der Beklagten
den Kläger gerade nicht benachteiligt. Der Kläger hat es - vermutlich aus wirtschaftlichen Gründen - für sinnvoll
gehalten, die Beigeladene nach außen hin, d.h. zum Zwecke der Honorarabrechnung, als vollwertiges Mitglied der
Gemeinschaftspraxis erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat er der Gemeinschaftspraxis - d.h. im
Ergebnis aber nur sich selbst - Honorare auszahlen lassen, die wohl dem Unfang des üblichen Honorars einer aus
zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis entsprachen. Folglich hätte die Rückabwicklung des Honorars hier
auch in der Weise vorgenommen werden können, dass vom Gesamtbetrag des Honorars die Hälfte, allerdings
vermindert um die der Frau Dr. A. ausgezahlte Vergütung, abgesetzt worden wäre. Verglichen damit ist die hier
vorgenommene Berechnung der Beklagten für den Kläger ebenfalls günstiger.
Die Beklagte durfte hier auch zu dem Mittel der Schätzung greifen. Denn namentlich die Tatsache, dass die
beteiligten Ärzte hier abrechnungsmäßig in der Art einer Gemeinschaftspraxis tätig waren, hindert - wie oben
ausgeführt - eine exakte Zuordnung einzelner Behandlungsmaßnahmen auf einzelne Ärzte. Unter diesen Umständen
ist eine andere Art der Honorarermittlung als eine Schätzung nicht sinnvoll. Insbesondere ist es nicht sinnvoll,
einzelne Leistungen auf einzelne Ärzte zu beziehen und deren Anteil am Gesamtergebnis dann anhand der sich aus
den Punktzahlen ergebenden Honorarbeträge zu bestimmen. Aus diesen Gründen kommt es auf die den
Praxismitgliedern zuzurechnenden Punktzahlen und Punktwerte in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Kläger ist in den angefochtenen Bescheiden zu Recht auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden.
Entsprechend dem in § 50 Abs. 1 SGB X niedergelegten Grundsatz ist vom Kläger der Differenzbetrag zwischen dem
ursprünglich gewährten Honorar und dem neu festgesetzten Honorar an die Beklagte zu erstatten. Dabei haften die
Praxismitglieder als Gesamtschuldner wie in §§ 421 ff. BGB geregelt. Die Beklagte kann von jeder der haftenden
Personen die Gesamtsumme fordern, naturgemäß im Ganzen nur einmal; der interne Ausgleich ist Sache der
Gesamtschuldner. Von wem die Beklagte schließlich welchen Anteil fordert, hat sie im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens zu entscheiden.
Aus den dargestellten Gründen war die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen. Weil die Beklagte
obsiegt hat, hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 160 SGG
bestehen nicht.