Urteil des LSG Bayern vom 09.07.2002

LSG Bayern: eugh, arbeitsentgelt, grenzgänger, arbeitslosigkeit, bemessungszeitraum, bayern, ergänzung, ausnahmefall, diplom, erfüllung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 7/99
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 384/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Unterhaltsgeld (Uhg).
Die am 1941 geborene und in R. wohnhafte Klägerin war vom 10.08.1994 bis 31.08.1998 bei den R.-Werken P.
(Österreich) als Diplom-Landwirtin beschäftigt. Sie lebte in dieser Zeit in Österreich und erzielte im
September/Oktober 1997 ein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 7.470,- DM, anschließend - bis zu ihrem
Ausscheiden - von jeweils 7.590,- DM/Monat. Vom 01.09.1998 bis 25.09.1998 war die Klägerin als Fachkraft für
Futtermittel bei der S.-GmbH in L. (Bayern) mit einem Brutto-Arbeitsentgelt von 5.833,33 DM tätig. Am 14.09.1998
meldete sie sich beim Arbeitsamt Weißenburg arbeitslos und beantragte Alg. Sie wohnte nunmehr wieder in R ... Vom
05.10.1998 bis 18.08.1999 nahm sie an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung
an der G.-Akademie teil (Fachseminar Marketing-, Vertriebs- und Projektmanagement).
Mit Bescheid vom 10.11.1998 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 26.09.1998 bis 04.10.1998 Alg und mit
Bescheid vom 11.11.1998 ab 05.10.1998 Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.360,- DM und
einem wöchentlichen Leistungssatz von 434,56 DM (Leistungsgruppe A). Gegen beide Bescheide legte die Klägerin
Widerspruch ein, weil ihr die Leistungen zu niedrig erschienen. Sie habe zuletzt 7.500,- DM monatlich verdient.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.12.1998 zurück. Sie führte zur Begründung
aus: Da die letzte Beschäftigung in Deutschland weniger als 4 Wochen gedauert habe, sei das Bemessungsentgelt
gemäß Art 68 Abs 1 Satz 2 EWGV 1408/71 fiktiv nach dem Entgelt einer Diplom-Agraringenieurin in Anwendung des
ab 01.05.1998 gültigen Tarifvertrages für die Obst- und Gemüseverwertung in Bayern, Bewertungsgruppe 12,
Ortsklasse II, festzusetzen. Dieses betrage 5.884,- DM. Da die Klägerin vor dem Uhg-Bezug Alg bezogen und danach
keine neue Anwartschaft erfüllt habe, sei dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Alg
bemessen worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 15.01.1999 bewilligte die Beklagte Uhg weiterhin nach einem
Bemessungsentgelt von 1.360,- DM.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom
06.11.1998 (richtig 10.11.1998) idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1998 abzuändern und der Bemessung
von Alg ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.740,- DM zugrunde zu legen. Zur Begründung hat die Klägerin
vorgetragen: Der Bemessung des Alg sei nicht das fiktive Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung zugrunde
zu legen, sondern nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.10.1999 (SozR 3-6050 Art 68
EWGV 1408/71 Nr 1) das tatsächlich von ihr im Bemessungszeitraum vom 14.09.1997 bis 13.09.1998 erzielte
Arbeitsentgelt. Dies ergebe ein Bemessungsentgelt von 1.740,- DM.
Mit Urteil vom 27.10.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt: Zwar seien zur Erfüllung der
Anwartschaftszeit die in Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Bei der
Leistungsbemessung habe die Beklagte jedoch gemäß Art 68 Abs 1 Satz 2 EWGV 1408/71 zutreffend das fiktive
Einkommen zugrunde gelegt, das am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine vergleichbare
Beschäftigung üblich sei, weil die im Bundesgebiet unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit der
Klägerin weniger als 4 Wochen gedauert habe. Die Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zu den unechten
Grenzgängern bedeute für die Klägerin keine Besserstellung.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung
vorgetragen: Sie sei während der Beschäftigung in Österreich unechte Grenzgängerin gewesen, da ihr
Lebensmittelpunkt weiterhin R. geblieben sei. An den Wochenenden sei sie entweder nach R. gefahren oder sie habe
eine Freundin in F. besucht. Mithin sei das Urteil des EuGH vom 28.02.1980 (SozR 3-6050 Art 68 Nr 2) zumindest
analog anzuwenden. Die Klägerin legte eine Bestätigung der Stadt R. vom 13.02.2002 vor, nach der sie seit
22.12.1989 durchgehend in R. mit Hauptwohnung gemeldet ist. Der Senat hat die Klägerin gehört. Auf die
Sitzungsniederschrift vom 09.07.2002 wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1999 aufzuheben und die Bescheide vom 10.11.1998/11.11.1998
idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1998 sowie den Bescheid vom 15.01.1999 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 26.09.1998 bis 04.10.1998 Arbeitslosengeld sowie für die Zeit ab 05.10.1998
Unterhaltsgeld jeweils nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.740,- DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu
Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Klägerin stehen höhere Leistungen nicht zu.
Ein (höherer) Alg-Anspruch scheitert bereits daran, dass die Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht den überstaatlichen
Vorschriften entsprechend nachgewiesen ist. Gemäß § 117 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III)
idF vom 24.03.1997 (gültig ab 01.01.1998), § 123 SGB III idF des Art 1 Nr 20 des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl I
S 2970 (gültig ab 01.01.1998) hat die Rahmenfrist (§ 124 Abs 1 SGB III idF vom 16.12.1997 (gültig vom 01.01.1998
bis 31.07.1999) erfüllt, wer mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz
1 Nr 1 SGB III). Zwar war die Klägerin in der Rahmenfrist nur vom 01.09.1998 bis 25.09.1998 im Bundesgebiet
beschäftigt gewesen. Die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten hat die Beklagte jedoch in Anwendung
von Art 67 Satz 1 EWGV 1408/71 bei der Ermittlung der Anwartschaft berücksichtigt. Dabei hat sie als Nachweis der
österreichischen Zeiten lediglich eine Arbeitsbescheinigung der R.-Werke vom 30.09.1998 genügen lassen. Der
Nachweis der ausländischen Zeiten hat jedoch gemäß Art 80 Abs 1 bis 3 EWGV 574/72 mit der Bescheinigung nach
Vordruck E 301, der die Funktion einer Arbeitsbescheinigung zukommt, zu erfolgen (Kretschmer in Niesel, SGB III,
Anhang A Art 67 EWGV RdNr 17).
Selbst wenn man trotzdem die österreichischen Versicherungszeiten als nachgewiesen ansieht, hat die Klägerin
keinen Anspruch auf höheres Alg, denn die Beklagte hat die Leistung zutreffend bemessen.
Nach § 129 Nr 2 SGB III idF vom 24.03.1997 (gültig vom 01.01.1998 bis 31.07.1999) beträgt das Alg unter
Anwendung des allgemeinen Leistungssatzes 60 vH des pauschalierten Netto-Entgelts, das sich aus dem Brutto-
Entgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die
Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen
Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten
Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs 1 SGB III (gültig
vom 01.01.1998 bis 31.07.1999). Da die Klägerin im Bundesgebiet vor der Arbeitslosmeldung nur vom 01.09.1998 bis
25.09.1998 beschäftigt gewesen war, hat die Beklagte zu Recht geprüft, ob bei der Berechnung des Alg auch auf die
österreichischen Versicherungszeiten zurückgegriffen werden durfte.
Nach Art 68 Abs 1 Satz 1 EWGV 1408/71 berücksichtigt der inländische Versicherungsträger bei der Berechnung der
Leistungen in Ergänzung zu §§ 129 ff SGB III ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose im Gebiet dieses
Staates (Art 67 Abs 3 EWGV 1408/71) - vorliegend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - erhalten hat
(Kretschmer aaO Art 68 EWGV 1408/71 RdNr 1). Diese Bemessung ist aber von einer mindestens vierwöchigen
Beschäftigung des Arbeitnehmers im Inland abhängig (Art 68 Abs 1 Satz 2 EWGV 1408/71). Hat die letzte
Beschäftigung weniger als 4 Wochen gedauert, knüpft Art 68 Abs 1 Satz 2 EWGV 1408/71 nicht unmittelbar an das
im anderen Mitgliedsstaat erzielte Entgelt an, sondern stellt auf das Entgelt ab, das in dem für die Antragsstellung
zuständigen Staat für eine vergleichbare Beschäftigung ortsüblich ist. Hiervon ist die Beklagte zu Recht
ausgegangen.
Art 68 EWGV 1408/71 enthält unmittelbar keine Regelungen darüber, wie die Bemessung des Entgelts bei denjenigen
Personen vorzunehmen ist, bei denen während der Zeit ihrer Beschäftigung ein Auseinanderfallen von Wohnstaat und
Beschäftigungsstaat vorlag (Grenzgänger - Art 1 Buchst b EWGV 1408/71 -). Die Klägerin war jedoch keine echte
Grenzgängerin, da sie in der Regel nicht täglich bzw mindestens einmal wöchentlich zur Arbeitsaufnahme die Grenze
überschritten hat. Wie die Klägerin am 10.01.1995 selbst ausgeführt hat, lebte und arbeitete sie vom 10.08.1994 bis
31.08.1998 in Österreich. Es lag somit kein Auseinanderfallen von Wohnstaat und Beschäftigungsstaat vor, so dass
die für Grenzgänger geltenden Sonderregelungen des Art 71 EWGV 1408/71 nicht anzuwenden sind. Unabhängig
davon ergäbe bei der Klägerin die Anwendung der für Grenzgänger geltenden Sonderregelungen lediglich eine Alg-
Bemessung nach dem im Bundesgebiet erzielten Arbeitsentgelt, denn gemäß Art 71 EWGV 1408/71 hat der
zuständige Träger des Wohnsitzstaats hat die Leistungen nach dem Entgelt zu berechnen, das der Arbeitnehmer
während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit beschäftigt war (EuGH SozR 3-6050 Art 68 Nr 1; BSG SozR 3-6058 Art 68 Nr 2).
Die Auffassung der Klägerin, aus der Entscheidung des EuGH vom 01.10.1992 (SozR 3-6050 Art 68 Nr 1) ergebe
sich, dass der Bemessung des Alg nicht ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen ist, nämlich das am
Wohnort/Aufenthaltsort für eine vergleichbare im Ausland ausgeübte Beschäftigung übliche, sondern das im anderen
Mitgliedsstaat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, ist unzutreffend. Der EuGH hat in der o.a. Entscheidung festgestellt,
dass Art 68 Abs 1 EWGV 1408/71 von allgemeiner Tragweite ist, und nicht auf besondere Sachverhalte, wie etwa auf
den Fall der Grenzgänger, abstellt. Der in Art 68 Abs 1 Satz 2 EWGV 1408/71 enthaltene Ausnahmefall
(Beschäftigung im Wohnstaat hat weniger als 4 Wochen gedauert, Folge davon fiktive Bemessung) liege bei
Grenzgängern fast immer vor, so dass diese regelmäßig unter diese Bestimmung fielen, die nur für den Ausnahmefall
vorgesehen sei. Deshalb sei Art 68 Abs 1 EWGV 1408/71 dahingehend auszulegen, dass im Falle eines
Grenzgängers iS Art 1 Buchst b EWGV 1408/71, der voll arbeitslos sei, der Träger des Wohnsitzstaates die
Leistungen unter Berücksichtigung des Entgelts zu berücksichtigen habe, das der Arbeitnehmer während der letzten
Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat erhalten habe, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt
gewesen sei. Das bedeutet, dass diese Entscheidung des EuGH auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht
anwendbar ist, weil die Klägerin keine Grenzgängerin war. Selbst wenn sie Grenzgängerin gewesen wäre, wäre das
Alg nach dem unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Entgelt - das war das bei der S.-GmbH (Bayern)
erzielte Arbeitsentgelt (5.833,33 DM) - zu bemessen gewesen. Davon ist die Beklagte im Ergebnis aber ausgegangen.
Allerdings könnte die Klägerin unechte Grenzgängerin (Art 71 Abs 1 Buchst b, ii EWGV 1408/71) gewesen sein, wenn
sie - obgleich in Österreich beschäftigt - den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen noch in Deutschland hatte
(EuGH SozR 3-6050 Art 71 Nr 2). Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Hat nämlich ein Arbeitnehmer in einem
Mitgliedsstaat einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort auch wohnt (EuGH SozR 3- 6050 Art 71 Nr 2
S 7). Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, zB Aufenthalt der Familie, Absichten des
Arbeitnehmers, Umfang der beibehaltenen Bindungen, ohne dass eine Höchstdauer existiert (EuGH SozR 3-6050 Art
71 Nr 3; BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 2; Kretschmer aaO Art 71 RdNr 20). Unter Berücksichtigung der hierzu von der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2002 gemachten Angaben neigt der Senat dazu, die Klägerin als
unechte Grenzgängerin anzusehen. In dieser Eigenschaft hätte die Klägerin wahlweise den freien Zugriff entweder auf
das Leistungssystem des Staates der letzten Beschäftigung oder dasjenige des Staates, in dem sie wohnte, gehabt
(Art 71 Abs 1 b EWGV 1408/71; Kretschmer aaO Art 71 RdNr 18). Die von ihr angegangene Beklagte hätte aber auch
in diesem Fall keine höheren Leistungen als geschehen gewähren können, denn gemäß Art 71 Abs 1 b ii) S 1 EWGV
1408/71 richten sich dei Leistungen nach dem Recht des Wohnstaates, als ob sie dort beschäftigt gewesen wäre.
Die von der Beklagten vorgenommene fiktive Bemessung ist somit nicht zu beanstanden. Da die Klägerin mithin
keinen Anspruch auf höheres Alg hat, ist auch das Unterhaltsgeld nicht höher zu bemessen (§ 157 Abs 1 Nr 2 SGB
III). Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.