Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2003

OLG Hamm: stille reserven, anschlussberufung, widerklage, verkehrswert, anhänger, säumnis, einspruch, steuerberater, darlehen, einwendung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 170/01
16.04.2003
Oberlandesgericht Hamm
8. Zivilsenat
Urteil
8 U 170/01
Landgericht Arnsberg, 1 O 25898
Das Versäumnisurteil vom 28. August 2002 wird aufrechterhalten.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 8. August 2001
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise
abgeändert.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten unter Einschluss
erstinstanzlich zuerkannter 20.000,00 DM (10.225,84 €) insgesamt
13.526,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz,
mindestens jedoch 7,5 % seit dem 9. Juli 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der
Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im
Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus der
Auflösung einer von ihnen mit Gesellschaftsvertrag vom 12.7.1995 gegründeten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 20.000 DM gerichtete Klage abgewiesen und den
Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM verurteilt. Wegen der
tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen, soweit er
verurteilt worden ist, mehr als 18.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 9.7.2001 an den Beklagten zu zahlen.
Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte habe gegen ihn keinen
Auseinandersetzungsanspruch, ein Ausgleich eines negativen Kapitalkontos komme nicht
in Betracht. Zu Unrecht habe der Sachverständige U in seinem Gutachten vom 10.4.2001
ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 23.955,26 DM festgestellt (Bl. 333). Den einzelnen
Ansätzen des Sachverständigen sei nicht zu folgen. Der laufende Gewinn per 31.8.1996
belaufe sich auf 71.110,29 DM und nicht auf nur 51.393,70 DM. Die Privatentnahmen seien
zu korrigieren (Bl. 335). Der Auseinandersetzungsverlust nach der von ihm erstellten Bilanz
per 31.8.1996 sei nicht gegeben, denn das Sachanlagevermögen der Gesellschaft sei zu
niedrig angesetzt und die sonstigen Verbindlichkeiten seien zu hoch veranschlagt. Der
Sachverständige habe den Teilwert des übernommenen Anlagevermögens nicht nach der
Definition des § 6 EStG ermittelt. Die Teilwerte beliefen sich jedenfalls auf die Buchwerte
(Bl. 338). Auch könne der Erhöhung der passivierten sonstigen Verbindlichkeiten von
2.686,16 DM auf 30.057,15 DM nicht zugestimmt werden, denn es sei nicht deutlich, wie
die Erhöhung zustande gekommen sei (Bl. 339).
Der Beklagte verteidigt das Urteil mit dem Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf dessen zutreffende Ausführungen. Die Berufungsbegründung sei
unsubstanziiert, der Kläger sei mit den Einwendungen gegen das Gutachten nicht mehr zu
hören, § 411 Abs. 4 ZPO.
Er hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
an ihn unter Einschluss erstinstanzlich zuerkannter 20.000 DM (10.925,84 €) nebst Zinsen
insgesamt 26.455,26 DM = 13.526,36 € nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1.9.1996 zu zahlen.
Dazu hat er vorgetragen, dem Negativ-Kapitalanteil des Klägers von 23.955,26 DM seien
die von ihm gezahlten 2.500 DM zuzuschreiben, die er an den Kläger vorbehaltlich der
Feststellung eines bestehenden Abfindungsanspruchs gezahlt habe. Diesen Betrag habe
er ohne Rechtsgrund geleistet, da dem Kläger ein Abfindungsanspruch nicht zustehe. Er
könne auch Ersatz des Zinsschadens ab 1.9.1996 in Höhe von 7,5 % verlangen. Der
Abfindungsanspruch werde mit dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Hilfsweise
folge der Zinsanspruch aus § 288 BGB.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Anschlussberufung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2002 hat der Senat auf den
entsprechenden Antrag des Beklagten die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil
zurückgewiesen.
Gegen das ihm am 2. September 2002 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit dem
am 9. September 2002 eingegangene Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Er beantragt,
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1. das Versäumnisurteil aufzuheben,
2. unter teilweiser Abänderung der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des
Landgerichts Arnsberg vom 8. August 2001 die Widerklage abzuweisen,
3. die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und nach dem Antrag der Anschlussberufung
zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das
Versäumnisurteil des Senats ist aufrecht zu erhalten, denn die Berufung des Klägers ist
unbegründet. Eine Reduzierung der erstinstanzlichen Verurteilung auf noch 18.000 DM
nebst Zinsen kommt nicht in Betracht.
Die Anschlussberufung des Beklagten führt zu der beantragten weitergehenden
Verurteilung, lediglich im Zinsausspruch hatte sie nicht in vollem Umfang Erfolg.
Soweit der Umrechnungsbetrag auf 10.925,84 € lautet, handelt es sich um einen
offensichtlichen Rechenfehler, der im Tenor richtig gestellt wurde.
1.
Berufung des Klägers
Vergeblich erstrebt der Kläger eine Korrektur der Feststellungen des Sachverständigen U
in seinem Gutachten vom 10.4.2001, die zu einem Negativkapitalkonto des Klägers in
Höhe von 23.955,26 DM geführt haben.
a.
Es verbleibt bei dem Ansatz des Sachverständigen für den laufenden Gewinn der GbR in
Höhe von 51.393,70 DM. Die Gründe des Klägers rechtfertigen nicht die Abänderung, die
der Kläger ersichtlich nach der Auseinandersetzungsrechnung des Steuerberaters X auf
den Wert von 71.110,29 DM per 31.8.1996 verfolgt. Insoweit sind die Positionen
Beratungskosten mit 977,00 DM, Zinsen mit 791,44 DM und 2.125,00 DM sowie
Personalkosten mit 15.823,15 DM betroffen.
Hinsichtlich der Gewinnveränderung um rund 20.000 DM (GA 334) hat der
Sachverständige die Zahlen den ihm vorliegenden Unterlagen entnommen. Der Kläger
müsste die Umstände dartun, die einen anderen Ansatz rechtfertigen. Der Hinweis auf eine
fehlende Begründung ist nicht ausreichend.
Dies gilt für die Ansätze von 977 DM, 791,44 DM, 2.125 DM wie auch für die Erhöhung der
Personalkosten um 15.823,15 DM.
b.
Die Behandlung der Privatentnahmen zu Lasten des Beklagten mit 10.082,60 DM ist nicht
zu korrigieren.
Das Vorbringen des Klägers zeigt konkret nicht auf, dass der Ansatz des Sachverständigen
zu seinen Gunsten noch weiter zu verändern wäre. Der Steuerberater X hatte in seiner
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Berechnung Privatentnahmen des Klägers in Höhe von 13.082,60 DM eingestellt (Bl. 15).
Die Überprüfung durch den Sachverständigen U an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen
hat dazu geführt, dass der Kläger um 3.000 DM entlastet und der Beklagte um diesen
Betrag belastet wurde. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in seinem Gutachten
auch nachvollziehbar dargelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, welche
Umstände daran etwas ändern könnten.
c.
Der in die Auseinandersetzungsbilanz per 31.8.1996 eingestellte
Auseinandersetzungsverlust von 6.610,50 DM bedarf der Korrektur ebenfalls nicht.
aa.
Der Wert des Sachanlagevermögens ist nicht anders zu bemessen.
In der Berufungsbegründung stützt sich der Kläger auf die Vereinbarung der Parteien,
wonach in Anwendung der Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages stille Reserven zu
berücksichtigen, Vermögensanteile deshalb zu ihren Teilwerten iSd § 6 EStG anzusetzen
seien. Es sei danach eine Bewertung nach den Beträgen vorzunehmen, die ein Erwerber
des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
einsetzen würde, wobei von der Fortführung des Betriebes auszugehen sei. Im Blick auf
den vom Steuerberater X in dessen Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesenen Betrag
von 128.925,00 DM Buchwert des Anlagevermögens sei wenigstens dieser Betrag, wenn
nicht der seiner Berechnung in Höhe von weiteren 74.000 DM maßgeblich.
Mit dieser Begründung kann das Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht in Zweifel
gezogen werden, die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht veranlasst. Dass eine
Bewertung zu Teilwerten zumindest den nach steuerrechtlichen Vorgaben gebildeten
Buchwerten entsprechen wird, ist nicht erkennbar und nachvollziehbar nicht dargelegt. Die
Buchwerte gehen von den tatsächlichen Anschaffungskosten aus und sind trotz der nicht
sehr langen Zusammenarbeit der Parteien durch Abschreibungen bereits reduziert. Der
Sachverständige in einem längeren Procedere unter Beteiligung der Parteien die
Wertfestsetzung vorgenommen und diese nach der Ergänzung des Gutachtens und seiner
mündlichen Anhörung aufrechterhalten.
Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 21.8.2002 die Stellungnahme des
Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters U1 vom 20.8.2002 (Bl. 368-371) zu den Akten
gereicht. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, es seien deutlich höhere Fortsetzungswerte
in Ansatz zu bringen. Dies führe dazu, dass die Buchwerte um 16.139,00 DM zu erhöhen
seien und deshalb der Wert um insgesamt 29.360,00 DM höher anzusetzen sei.
Dies zwingt gleichfalls nicht zu einer Beweisaufnahme in diesem Punkt, denn mit diesem
Vortrag ist der Kläger nicht mehr zu hören.
Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 7. 4.1999 (Bl. 100) ausdrücklich erklärt,
dass für die hier in Rede stehende Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens der
Verkehrswert zu ermitteln und der Sachverständige zu beauftragen sei, den Verkehrswert
der Maschinen und Anlagen zu ermitteln. In gleicher Weise hat sich der Beklagte bereits
zuvor mit Schriftsatz vom 29.3.1999 geäußert. Nach Vorliegen des Gutachtens hat der
Kläger zwar das Gutachten mit dem Hinweis auf unvollständige Aufnahme der Maschinen
und eine zu geringe Bewertung gerügt, jedoch keine Beanstandung dahin erhoben, der
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Sachverständige habe keine Teilwerte ermittelt. Es bestand danach Einigkeit hinsichtlich
der Bewertung nach Verkehrswerten. Daran ist der Kläger festzuhalten.
Mit dem übereinstimmenden Vortrag in I. Instanz haben die Parteien eine authentische
Interpretation dahin gegeben, wie sie § 11 des Gesellschaftervertrages verstanden haben.
Hiervon kann sich der Kläger nicht einseitig lösen.
bb.
Der Einwand des Klägers, es seien nicht alle Gegenstände erfasst worden, ist ohne
Substanz. Der Kläger hätte darlegen müssen, um welche Gegenstände es sich handelt und
welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie für die Bewertung des Sachanlagevermögens
haben. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass er manches Zubehör nicht habe
bewerten können und der verstrichene Zeitraum von 1996 bis zur Bewertung im Jahr 1999
Unsicherheiten mit sich bringe. Dieser Aufklärungsmangel war schon bei der damaligen
Begutachtung nicht zu vermeiden. Erst recht gilt dies für den jetzigen Zeitpunkt. Der Kläger
zeigt auch nicht auf, wie diesem Unsicherheitsfaktor jetzt noch positiv begegnet werden
könnte.
cc.
Der Beanstandung des Ansatzes der Buchwerte durch den Sachverständigen U für den
Lkw und den Anhänger (Bl. 386) ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht
nachzugehen.
Der Vortrag des Klägers ist ohne hinreichende Substanz. Die Werte von 8.000 DM und
10.000 DM sind nicht nachvollziehbar, wenn der Lkw am 18.1.1996 (Bl. 218) für 2.500 DM
und der Anhänger am 24.5.1995 (Bl. 219) für 3.500 DM erworben wurden.
dd.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Sachverstängie U die passivierten sonstigen
Verbindlichkeiten von 2.686,16 DM, das ist der Ansatz des Steuerberaters X in dessen
Auseinandersetzungsbilanz, auf 30.057,15 DM erhöht hat.
Die Zahlen hat der Sachverständige auch hier nach den ihm vorgelegten Unterlagen
angesetzt. Es ist nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen die Korrektur durch den
Sachverständigen falsch sein soll. Abgestellt hat der Kläger nur auf fehlende
Nachvollziehbarkeit.
ee.
Forderungen aus Lieferung und Leistungen hat der Sachverständige mit 121.357,46 DM
eingestellt. Dies habe er, der Kläger, nie anerkannt, vielmehr um Überprüfung gebeten (Bl.
89). Er bestreite den Ansatz (Bl. 387).
Der Ansatz beruht auf der Berechnung des damaligen Steuerberaters X, der diese für die
Parteien zeitnah erstellt hat. Wenn der Kläger jetzt nicht mehr daran festhalten will, obliegt
es ihm darzulegen, warum er den Ansatz des damaligen gemeinsamen Steuerberaters
nunmehr noch anzweifelt. An geeignetem Vortrag dazu fehlt es.
ff.
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Der Kläger beanstandet den Ansatz von 4.000 DM für den Warenbestand.
Dazu hat bereits das Landgericht die fehlende Substanz der Einwendung gerügt. In
2. Instanz ist bislang nicht konkreter vorgetragen worden. Dem Einwand ist daher nicht
nachzugehen.
gg.
Der Kläger rügt die fehlende Überprüfung der langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von
192.500,00 DM durch den Sachverständigen(Bl. 387) und bestreitet den Ansatz.
Auch dies ist im Blick insbesondere auf den Vortrag des Beklagten(Bl. 403) im Schriftsatz
vom 9.1.2003 unsubstanziiert.
Auch wenn aus dem Kontoauszug nur hervorgeht, dass Zinsen gezahlt werden, ohne die
Höhe der Valuta auszuweisen, ist unbestritten geblieben, dass die Gesellschaft bei der
Volksbank X1 ein Darlehen von 112.500,00 DM am 18.8.1995 und ein weiteres von
80.000,00 DM am 21.11.1995 aufgenommen hatte, die bis zum 30.3.1998 bzw. bis zum
30.11.2005 tilgungsfrei waren. Aus diesem Gesamtzusammenhang ist der Ansatz erklärt,
der erhobene Einwand des Klägers nötigt zu weiterer Aufklärung nicht.
hh.
Der Vortrag zu einem Rückforderungsanspruch der GbR gegen den Beklagten wegen
eigenmächtiger Entnahmen in Höhe von 12.000 DM, der zu aktivieren sei (Bl. 288), ist
schon nicht schlüssig, jedenfalls bestritten und nicht unter Beweis gestellt.
ii.
Zu den nach Ansicht des Klägers unberechtigten Zahlungen an einen Herrn S in Höhe von
1.700 DM und an die Ehefrau des Beklagten (Bl. 389) ist im Blick auf die Erwiderung des
Beklagten im Schriftsatz vom 9.1.2003 und die vorgelegten Urkunden nicht hinreichend
vorgetragen.
Im Übrigen ist dies neuer Vortrag, der nach §§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO a.F. der
Zurückweisung unterliegt. Der Kläger trägt nichts dazu vor, warum er erst jetzt diesen
Vortrag hält und er dazu bislang ohne Verletzung der prozessualen Förderungspflicht noch
nicht in der Lage war.
jj.
Ungeachtet der Frage, ob nach § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 12.7.1995 der Ansatz
eines good will ausscheidet, bietet der dazu gegebene Vortrag keine Berechtigung, wie
gefordert einen solchen als Aktivum in Höhe von 300.000,00 DM zu berücksichtigen. Der
Kläger hat nicht dargetan, dass angesichts der Kürze des Bestehens der Gesellschaft ein
solcher überhaupt entstanden ist, erst recht fehlen greifbare Tatsachen für den geforderten
oder einen sonstigen Ansatz.
2. Anschlussberufung des Beklagten
a.
Wie ausgeführt ist das Negativkapitalkonto des Klägers auf 23.955,26 DM festzustellen. In
dieser Höhe ist der Zahlungsanspruch des Beklagten begründet.
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Begründet ist ebenso der Anspruch auf Zahlung von 2.500 DM. Diesen Betrag hat der
Beklagte unstreitig vorbehaltlich der Feststellung einer Auseinandersetzungsforderung des
Klägers vorgerichtlich an diesen gezahlt. Die Zahlung erfolgte im Sinne des § 812 Abs. 1
BGB rechtsgrundlos, da ein Anspruch des Klägers nicht besteht.
Für einen Anwendungsfall des § 814 BGB hat der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Ersichtlich gingen beide Parteien eher von
der Möglichkeit einer Forderung des Klägers aus.
c.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich erst ab Zugang der Widerklage am 9.7.2001, wie auch
das Landgericht erkannt hat. Unabhängig von der Entstehung und der Fälligkeit des
Anspruchs bedarf es mangels sonstiger vertraglicher Abreden der Mahnung (Ulmer,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 3. Aufl., § 738 Rn. 17). Eine
solche liegt vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage am 9.7.2001 nicht vor.
Die Höhe der Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB, begrenzt nach unten durch den mit
7,5 % nachgewiesenen Zinsschaden.
3. Nebenentscheidungen
Die Kosten der Berufung sind zu quoteln. Der Beklagte ist hinsichtlich des Zinsanspruchs,
der für die Zeit ab 1.9.1996 in Höhe von 7,5 % geltend gemacht wurde und sich für den
Streitwert mit rund 6.500,00 DM als Hauptforderung dargestellt und ausgewirkt hat,
unterlegen. Die Kosten der Säumnis trägt der Kläger nach § 344 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.