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SozG Oldenburg - S 47 AS 550/10 ER
Sozialgericht Oldenburg vom 25.03.2010
- Inhalt
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- entnehmen sind. Zudem ist sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II
- § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist nur
- Antragsteller ist im tenorierten Umfange begründet. Die Beigeladene ist in diesem Umfang vorläufig
- ). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht
- II, vergleiche § 37 S. 1 SGB I. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Gesetzes ist
OLG Düsseldorf - I-3 Wx 298/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 17.12.2004
- Inhalt
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- . 2627Dass die Fassade des Hauses instandsetzungsbedürftig ist, steht nicht in Frage. Soweit mit den in
- Fassadenbegrünung ist für den Beschwerdeführer mit einem Nachteil im Rechtssinne verbunden. Denn für die
- angefochtene Beschluss der Kammer wird - unter Zurückweisung des Rechts-mittels im Übrigen - teilweise
- und 6 vom 7. März 2002 zu Recht zurückgewiesen. 19Die unter TOP 5 beschlossene Maßnahme habe wirksam
- unzulässig erachte und die gestellten Anforderungen in Einklang mit dem angegriffenen Beschluss immer noch
HessVGH - 3 A 880/08.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 11.06.2008
- Inhalt
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- der Gerichtsakte - GA -) zu Recht abgewiesen. Das Abrissgebot für den etwa 700 cbm großen Anbau
- oberhalb der Kellerdecke auf dem Grundstück ...Straße 34 in J., Gemarkung L., Flur 8, Flurstück 63/1 ist
- Regelungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen gesetzlich zu. Nach der genannten Vorschrift bleiben im
- Beklagte hat im Schriftsatz seines Rechtsamts vom 26. Mai 2008 plausibel und in sich
- im angefochtenen Urteil ausgegangen ist. Mithin sind die Kläger gegen die Gefahr ungerechtfertigter
OLG Köln - 5 U 113/08
Oberlandesgericht Köln vom 04.05.2009
- Inhalt
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- und ein Zusammenhang mit dem Hämatom nicht ausgeschlossen ist, erscheint es im Rahmen einer
- , die Nierenzyste rechts eine eher untergeordnete Rolle spielen mit der Folge, dass eine prozentuale
- rechts angegeben, wobei es als angemessen erscheint, den Rechnungsbetrag im Rahmen einer Schätzung zu
- § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4Die Berufung der Beklagten ist
- zulässig, aber unbegründet. 56Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ein An
BFH - VII B 259/09
Bundesfinanzhof vom 07.07.2003
- Inhalt
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- . 51. Es ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich, dass sich das FG auf das im
- Südmesopotamien gebildet habe, verkennt sie, dass die richterliche Beweiswürdigung dem materiellen Recht
- zu ziehen versucht, wendet sie sich gegen die --wie bereits ausgeführt-- dem materiellen Recht
- Sachverständigengutachtens nicht hätten infrage stellen können, und hat sich in den Urteilsgründen mit
- der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist auch nicht in dem Umstand
BGH - KZR 20/02
Bundesgerichtshof vom 06.06.2002
- Inhalt
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- haben, hat das Landgericht insoweit zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
- Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts
- Werbebeitrag hinausgehen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte ist
- Franchisevertrages vom 24. November 1999 und vom 11. Januar 2000 entstanden ist. Im weitergehenden Umfang der
- eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben
§ 2 WeinASachV
Sitzungen des Sachverständigenausschusses
- Inhalt
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- . Jedes Mitglied oder Ersatzmitglied, das jeweils an der Sitzung teilgenommen hat, hat das Recht, den
- Vertreterin der Bundesanstalt lädt bei Bedarf zu den Sitzungen ein. Er oder sie hat
- sicherzustellen, dass sich der Sachverständigenausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang mit den
- Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten im
- Informationen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung übersandt. Im
Eingangsformel GrÄndStVtr BB/MV
- Inhalt
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- der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden Staatsvertrag:
- Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit
- Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3
- des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22
- Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Gesetzes
LSG Niedersachsen-Bremen - 9 SB 77/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 06.03.2002
- Inhalt
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- das SG zu Recht den Gesamt-GdB mit 40 eingeschätzt hat. Insoweit ist zunächst unerheblich, dass das
- hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in der Gestalt
- mit Bescheid vom 24. September 1998 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 1. Dezember 1999 in
- SGB IX zugrunde zu legen sind, Art. 68 Abs. 1 SGB IX. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
- . Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass bei der Bildung des Gesamt-GdB gemäß RandNr. 19 Abs
Selbstmanagement Methoden
Harold Treysse vom 24.11.2019
- Inhalt
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- Seiten in die linke Hand und die mit den schlechten Seiten in die rechte Hand. Die Zettel in der
- finden. Man hätte diese Methode auch Rechts-Links-Methode nennen können, also die Zettel mit den guten
- des sogenannten „Zeitmanagement“ vorgenommene Einteilung nach <ul> A-Aufgaben = sehr
- „fremdgesteuert“ tätig sind. Gemeint ist mit ALPEN Aufgaben, Termine etc. notieren, Länge der zur
- . Entsprechend sollte Ihre Zielsetzung sein. Diese Methode ist eng verwandt mit der Magie-Methode
BGH - OF BLw 7/13
Bundesgerichtshof vom 25.04.2014
- Inhalt
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- ist nicht geeignet, die dortigen Erwägungen in Frage zu stellen. 12b) Auch im Übrigen hält die
- Argumentation ist in zweierlei Hinsicht verfehlt. Zum einen hat der Senat im Hinblick auf die
- sichergestellt. Notwendig ist vielmehr, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, eine rechtliche
- prognostiziert werden. Letzteres reicht jedoch, wie ausgeführt, nicht aus. 18(3) Im Übrigen verkennt die
- genannt) genutzt. In Abschnitt II der Verträge ver- pflichtete sich die Antragstellerin, die Flächen
OLG Hamm - 27 U 102/99
Oberlandesgericht Hamm vom 14.03.2000
- Inhalt
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- ., § 1034 Rdn. 8 m.w.N.) und weil nach neuem Recht gemäß § 1033 ZPO die staatliche Zuständigkeit im
- auszuschließen. 40Erst recht ist bei summarischer Prüfung eine brauchbare Klärung unmöglich, ob die
- Laufzeit bis zum 31.03.2012 sah ein Recht zur fristlosen Kündigung durch die Lizenzgeberin für den Fall
- zugeleiteter Vertragsentwurf sah ein Recht der Lizenzgeberin zur Vergabe von Unterlizenzen für Waren der
- der Lizenzgeberin inhaltlich mangelhaft, weil der Antragsgegnerin kein Recht verbleibe, auf die
LSG Rheinland-Pfalz - L 1 SO 95/09 B L
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 12.02.2010
- Inhalt
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- grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der
- im Januar 2006 in das Bundesgebiet ein und ist als Studentin an der Universität in M immatrikuliert
- § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen wäre. Dabei ist in Übereinstimmung mit der
- könnte" (BT-Drucks. 15/1516, S. 11). Der Passus "ohne Beschränkung" ist im weiteren
- erlaubt ist (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 8 Rn. 58). Mithin ist die Antragstellerin zu 1
OLG Stuttgart - 8 W 329/02
Oberlandesgericht Stuttgart vom 09.09.2002
- Inhalt
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- erstattungsfähig. 6 Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. II. 7 1. Das Rechtsmittel der im
- ), nach der eine BGB-Außengesellschaft grundsätzlich als rechts- und prozessfähig anzuerkennen ist
- eigenen Namen aufgetretenen Bevollmächtigten der Kläger ist unzulässig. 8 Diese sind durch die im
- Beratungsverschuldens entgegen setzen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. 10 2. Im
- einer zwischen ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der beklagten Gemeinde begründeten
OLG Celle - 7 U 189/00
Oberlandesgericht Celle vom 19.09.2001
- Inhalt
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- Auswahlkriterien erfüllt. 2. Das Recht des nicht befreiten Vorerben, in den Grenzen des § 2113 BGB auch über
- Erbvertrag – UR-Nr. #######/97 des Notars ####### in ####### – wirksam ist. Im Übrigen wird die Klage
- eingetragenen Grundbesitzes bestimmt und ihr in zulässiger Weise das Recht zugebilligt worden, unter
- mit der Beklagten erörtert worden ist. In diesem Schreiben wird ´namens von Frau ####### erklärt
- das ihm zugewandte ehemals landwirtschaftliche Sondervermögen zu verfügen, umfasst auch das Recht