Urteil des OLG Stuttgart vom 09.09.2002
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OLG Stuttgart Beschluß vom 9.9.2002, 8 W 329/02
Rechtsanwaltsgebühr: Unzulässige Beschwerde des Anwalts bezüglich Gebührenerhöhung für Auftraggebermehrheit; Architekten-GbR als
ein Auftraggeber
Tenor
1. Die im eigenen Namen eingelegte sofortige Beschwerde der Bevollmächtigten der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der
Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 25.6.2002 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Bevollmächtigten der Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 296,64 EUR
Gründe
I.
1
Die Kläger haben unter dem o.g. Rubrum Klage wegen einer zwischen ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der beklagten Gemeinde
begründeten Forderung auf Architektenhonorar am 7./8.2.2002 erhoben.
2
In dem den Rechtsstreit beendenden gerichtlichen Vergleich vom 11.4.2002 wurden die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
Vergleichskosten von den Klägern zu 2/5 und von der Beklagten zu 3/5. übernommen.
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Die beiderseits angemeldeten Kosten hat die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.6.2002 gegeneinander ausgeglichen und
den sich zugunsten der Kläger ergebenden Saldo 227,76 EUR gegen die Beklagte festgesetzt. Nicht berücksichtigt hat die Rechtspflegerin
hierbei die von den Klägern angemeldete Mehrvertretungsgebühr gemäß § 6 I 2 BRAGO von 4 x 3/10 = 494,40 EUR.
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Gegen diesen,, den Klägern am 4.7.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die von den Bevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen
eingelegte sofortige Beschwerde vom 9./11.7.2002.
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Sie machen geltend, die Rechtspflegerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kläger im Rechtsstreits als rechtsfähige BGB-Gesellschaft
aufgetreten seien. Tatsächlich seien die Kläger als einzelne Gesellschafter und damit als mehrere Auftraggeber im Sinn von § 6 I 2 BRAGO
aufgetreten und die dadurch entstandenen Mehrkosten seien auch notwendig und deshalb erstattungsfähig.
6
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
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1. Das Rechtsmittel der im eigenen Namen aufgetretenen Bevollmächtigten der Kläger ist unzulässig.
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Diese sind durch die im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Es
liegt weder ein Fall gemäß § 126 ZPO noch gemäß § 10 BRAGO vor.
9
Den Bevollmächtigten der Kläger steht ein Honoraranspruch gegebenenfalls nur im Verhältnis zu den Klägern selbst zu. Ob letztere gemäß den
nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 2 den Bevollmächtigten den Einwand eines Beratungsverschuldens entgegen setzen können, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
10 2. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass das eingelegte Rechtsmittel nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in der Sache
keinen Erfolg gehabt hätte.
11 Die klagegegenständliche Forderung stand nach dem Vorbringen der Kläger vorliegend der zwischen ihnen bestehenden Außengesellschaft
bürgerlichen Rechts ("Architektenwerkgruppe ASP ...") gegen die Beklagte zu.
12 Damit war es seit Veröffentlichung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (NJW 01, 1056 = MDR 01, 459), nach der
eine BGB-Außengesellschaft grundsätzlich als rechts- und prozessfähig anzuerkennen ist, aus Kostengründen nicht mehr zulässig, dass eine
derartige BGB-Gesellschaft auf Klägerseite noch in der Person ihrer einzelnen Gesellschafter auftrat. Vielmehr ist die Gesellschaft hier unter dem
Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten
Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber im Sinn vom § 6 BRAGO vorliegt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 23.8.2001, AZ. 13 W 406/2001 =
BRAGO Report 02, 11 LS; Hansens, AnwBl 01, 581).
13 Die ohne ausdrückliche Differenzierung gegenteilig ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 01, 773), auf die sich die
Bevollmächtigten der Kläger berufen haben, betrifft ersichtlich einen Fall vor Veröffentlichung der vorstehend genannten Grundsatzentscheidung
des Bundesgerichtshofs. Bei einer vor deren Bekanntwerden eingereichten Klage bejaht auch der Senat die Notwendigkeit des Auftretens der
einzelnen Gesellschafter (vgl. auch insoweit OLG Naumburg, a.a.O.).
14 Ein sachlicher Grund, weshalb auch im vorliegenden Fall die einzelnen Gesellschafter auf Klägerseite auftreten mussten, ist nicht ersichtlich und
wurde auch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.
15 3. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer war hier jedoch letztlich schon aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.