Urteil des BGH vom 25.04.2014
BGH: betriebsgesellschaft, unternehmen, blw, landwirtschaft, sicherstellung, genehmigung, erwerb, geschäftsführer, beschränkung, generalvollmacht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 7/13
vom
25. April 2014
in der Landwirtschaftssache
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Der
Bundesgerichtshof,
Senat
für
Landwirtschaftssachen,
hat
am
25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und Kees
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
20. Juni 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Beteilig-
ten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
68.000
€.
Gründe:
I.
Mit drei notariellen Verträgen vom 14. und 21. Dezember 2010 kaufte die
Antragstellerin, ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung betriebenes Unternehmen, von den Beteiligten zu 3 bis 10 landwirtschaftli-
che Flächen. Diese wurden überwiegend von der G. GmbH (nach-
folgend Betriebsgesellschaft genannt) genutzt. In Abschnitt II der Verträge ver-
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pflichtete sich die Antragstellerin, die Flächen langfristig und nachhaltig an die
Betriebsgesellschaft zu verpachten.
Zuvor, am 6. Juli 2010, hatten die Gesellschafter der Betriebsgesellschaft
der Antragstellerin 52 % der Geschäftsanteile der GmbH zum Kauf angeboten.
Der Antragstellerin ist zudem ein Vorkaufsrecht für den Fall des Verkaufs weite-
rer Geschäftsanteile eingeräumt und ihrem Alleingesellschafter und Geschäfts-
führer eine Generalvollmacht für die Betriebsgesellschaft erteilt worden. Dies
alles sollte der weiteren Sicherstellung des Geschäftsbetriebs der Betriebsge-
sellschaft dienen.
Am 28. Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin 80 % der Geschäftsan-
teile der Betriebsgesellschaft.
Der
Gesc
häftsführer
der
Antragstellerin
vertritt
den
„A.
“, dem mehrere Unternehmen angehören, die ebenfalls von ihm ver-
treten werden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Antragstellerin ist. Die
Betriebsgesellschaft sollte in den Verbund eingegliedert werden, was inzwi-
schen erfolgte.
Nach der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die
Beteiligte zu 2 am 17. März 2011 versagte der Beteiligte zu 11 die Genehmi-
gung der Grundstückskaufverträge. Die dagegen gerichteten Anträge auf ge-
richtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurück-
gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre auf die Genehmigung
der Verträge gerichteten Anträge weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung nur von
den Berufsrichtern unterschrieben ist, bedurften der Zurückweisungsbeschluss
des Landwirtschaftsgerichts und dessen Nichtabhilfeentscheidung nicht der Un-
terschrift der ehrenamtlichen Richter.
In der Sache hält das Beschwerdegericht die Versagung der Vertragsge-
nehmigung für zutreffend, weil der Vollzug der Grundstückskaufverträge eine
ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge hätte. Die Antragstelle-
rin als sogenannte Besitzgesellschaft betreibe nicht selbst Landwirtschaft. Ein
Vollerwerbslandwirt, dessen Betrieb leistungsfähig und aufstockungsbedürftig
sei, sei zum Erwerb der Flächen zu den Bedingungen der Kaufverträge bereit
und in der Lage. Die Voraussetzungen, unter denen bei dieser Sachlage aus-
nahmsweise der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Besitzgesell-
schaft genehmigungsfähig sei, lägen nicht vor.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 9
LwVG insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Dass
das Beschwerdegericht sie nur hinsichtlich der Frage zugelassen hat, ob in
Landwirtschaftsverfahren, die - wie hier - nicht den Regelungen der Zivilpro-
zessordnung unterfallen, Entscheidungen auch von den ehrenamtlichen Rich-
tern unterschrieben werden müssen, führt nicht zu einer Beschränkung der Zu-
lassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich
und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich,
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auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte, nicht hin-
gegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten
Prozessstoff hat (Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12,
NJW-RR 2014, 243 Rn. 6).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die fehlende Unterschrift der eh-
renamtlichen Richter unter den Entscheidungen der Vorinstanzen. Zur Begrün-
dung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2013
(BLw 4/12, aaO Rn. 12 ff.). Das Vorbringen der Antragstellerin in der Rechtsbe-
schwerdebegründung ist nicht geeignet, die dortigen Erwägungen in Frage zu
stellen.
b) Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den mit der
Rechtsbeschwerde vorgebrachten Angriffen stand. Das Beschwerdegericht
nimmt zutreffend an, dass die Genehmigung der Grundstückskaufverträge zu
versagen ist.
aa) Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beteiligten zu 11, die
beantragte Genehmigung nicht zu erteilen, kommt hier nur § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräu-
ßerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsa-
chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde
Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt
eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in
erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher
Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßge-
bende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfü-
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gung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie
den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirt-
schaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel
dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt ver-
äußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines
Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Flä-
che zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur Senat, Be-
schluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 9 f.).
bb) Nach diesen Grundsätzen liegt der Versagungsgrund vor. Die An-
tragstellerin ist Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein landwirtschaftliches Unterneh-
men im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG und wird auch nicht
dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass sie mit der Erfüllung
des Kaufvertrags Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird.
cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen
für eine Ausnahme von der vorstehend dargestellten Regel in dem Fall, dass
ein nicht Landwirtschaft betreibendes Besitzunternehmen landwirtschaftliche
Grundstücke für ein Landwirtschaft betreibendes Betriebsunternehmen erwer-
ben will, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats führt der Erwerb eines
landwirtschaftlichen Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betrei-
bende Unternehmen nur dann nicht zu einer ungesunden Verteilung des Eigen-
tums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der
Flächen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines
von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbundes sichergestellt
ist (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521
Rn. 21).
(1) Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtli-
chen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 am 17. März 2011 sieht das Be-
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schwerdegericht die Überlassung der Kaufflächen an die Betriebsgesellschaft
als nicht hinreichend gesichert an. Das greift die Antragstellerin lediglich inso-
weit an, als das Beschwerdegericht meint, die Überlassung an die Betriebsge-
sellschaft sei rechtlich nicht sichergestellt. Dies geht nach Ansicht der Antrag-
stellerin über die in dem genannten Senatsbeschluss geforderte Sicherstellung
hinaus. Deren Vorliegen könne nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung
festgestellt werden, ob die zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesell-
schaft konkret bestehenden Verflechtungen sowie die Gesamtumstände des
Einzelfalls die Prognose rechtfertigten, dass die Überlassung der Grundstücke
an das landwirtschaftliche Unternehmen tatsächlich sichergestellt sei und die
hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen zum Be-
trieb von Landwirtschaft hätten.
(2) Diese Argumentation ist in zweierlei Hinsicht verfehlt. Zum einen hat
der Senat im Hinblick auf die Überlassung der Flächen an eine Betriebsgesell-
schaft gerade nicht eine Prognose, also eine Vorhersage oder Voraussage über
künftige Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen, für ausreichend gehalten,
sondern eine Sicherstellung dieser Überlassung im Zeitpunkt der Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gefordert. Zum anderen kann eine Progno-
se, dass die Überlassung sichergestellt ist, nicht abgegeben werden. Entweder
ist die Überlassung sichergestellt, dann bedarf es keiner Prognose; oder die
Überlassung ist nicht sichergestellt, dann kann gegebenenfalls eine künftige
Sicherstellung prognostiziert werden. Letzteres reicht jedoch, wie ausgeführt,
nicht aus.
(3) Im Übrigen verkennt die Antragstellerin die Bedeutung des Begriffs
„sichergestellt“. Absichten sowie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der
Flächenüberlassung reichen nicht für die Annahme aus, die Überlassung sei
sichergestellt. Notwendig ist vielmehr, wovon das Beschwerdegericht zu Recht
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ausgeht, eine rechtliche Sicherstellung durch bindende Regelungen (vgl. Senat,
Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521
Rn. 25 ff.). Solche Regelungen gab es hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt
noch nicht. Die Antragstellerin und die Betriebsgesellschaft waren in keiner
Weise rechtlich miteinander verbunden. Die Betriebsgesellschaft war nicht in
den „A. “ eingegliedert. Auch bestand keine personelle
Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen. Die Erteilung der General-
vollmacht an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin
reicht für eine solche Verflechtung nicht aus, weil es an der notwendigen Ge-
sellschafteridentität fehlt (vgl. Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S. 539). Die Betriebsge-
sellschaft hatte somit keinen Einfluss darauf, wie die Antragstellerin mit den ge-
kauften Flächen verfahren würde.
(4) Die in den Kaufverträgen enthaltene Verpflichtung der Antragstellerin,
die Flächen an die Betriebsgesellschaft zu verpachten, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Darin kommt lediglich die Bereitschaft der Antragstellerin zum
Ausdruck, als Verpächterin landwirtschaftlicher Flächen aufzutreten. Ein mit
diesem Hintergrund vollzogener Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks
durch einen Nichtlandwirt stellt eine ungesunde Verteilung von Grund und Bo-
den dar (Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR
2011, 521 Rn. 22).
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IV.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der auf §§ 44, 45 LwVG be-
ruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 1 LwVG in
Verbindung mit § 97 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.04.2012 - 12 Lw 12/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2013 - 5 W (Lw) 5/12 -
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