Urteil des OLG Celle vom 19.09.2001

OLG Celle: letztwillige verfügung, erbvertrag, gegen die guten sitten, handschriftliches testament, verfügungsbeschränkung, anfechtung, nacherbschaft, tod, hof, erblasser

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 7 U 189/00
Datum:
19.09.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2065 II, BGB § 2198, BGB § 2113
Leitsatz:
1. Die Formvorschrift des § 2198 I 2 BGB für die dem Vorerben überlassene Bezeichnung des
Nacherben entfällt, wenn im Zeitpunkt der Bezeichnung nur noch eine Person am Leben ist, die die
vom Erblasser vorgegebenen Auswahlkriterien erfüllt. 2. Das Recht des nicht befreiten Vorerben, in
den Grenzen des § 2113 BGB auch über das ihm zugewandte ehemals landwirtschaftliche
Sondervermögen zu verfügen, umfasst auch das Recht zum Abschluss von Erbverträgen; ein
Erbvertrag über das Gesamtvermögen des Vorerben läuft dann allerdings bezüglich des
Sondervermögens bei Eintritt des Nacherbfalls ggf. leer.
Volltext:
7 U 189/00 2 0 281/00 LG Hildesheim Verkündet am 19. September 2001 #######, Justizsekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. #######, der Richterin am Oberlandesgericht
####### und des Richters am Oberlandesgericht ####### auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2001 für
Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2000 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird
festgestellt, dass der am 19. April 1997 zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag – UR-Nr. #######/97 des
Notars ####### in ####### – wirksam ist. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die weitergehende
Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu 17
%, die Beklagte zu 83 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit in Form einer
selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank oder eines öffentlich-
rechtlichen Kreditinstitutes zu leisten. Wert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000 DM, für die Kläger: unter
60.000 DM. Der Streitwert wird für beide Instanzen für den Antrag zu 1) auf 175.000 DM, für den Antrag zu 2) auf
35.000 DM festgesetzt. Tatbestand Die Kläger begehren die Feststellung, ein mit der Beklagten geschlossener
Erbvertrag sowie eine von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger zu 1, über den in ihrem
Eigentum befindlichen Grundbesitz nicht zu verfügen, seien wirksam. Die Beklagte ist die am 5. Juli 1909 geborene
Witwe des Landwirtes ####### #######, der Eigentümer eines Hofes i. S. der Höfeordnung in #######/Ortsteil
####### war. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die am 26. Oktober 1975 verstorbene ####### #######
sowie ####### #######. Der Kläger zu 1 ist der Ehemann, der Kläger zu 2 der Sohn der vorgenannten #######
#######. Durch handschriftliches Testament vom 9. Juni 1957 bestimmte ####### ####### die Beklagte
hinsichtlich des Hofes zu seiner Vorerbin mit der Maßgabe, dass sie unter den beiden Töchtern die endgültige
Hofnacherbin aussuchen solle. Das Testament lautet: ´Ich, der Unterzeichnende Landwirt ####### #######, treffe
hiermit letztwillig folgende Anordnungen. 1. Hinsichtlich meines Hofes in ####### setze ich meine Ehefrau #######,
geb. ####### als Vorerbin ein. Diese Erbeinsetzung erfolgt, weil noch nicht feststeht, welche von unseren beiden
Töchtern einmal einen wirtschaftsfähigen Landwirt heiratet. Meine Ehefrau soll unter unseren beiden Töchtern
####### und ####### die endgültige Hofnacherbin auswählen. 2. ...... 3. Hinsichtlich des hoffreien Vermögens setze
ich meine Ehefrau zur alleinigen Erbin ein.´ Am 24. Januar 1960 verstarb ####### #######. Gemäß Hoffolgezeugnis
und Erbschein des Amtsgerichtes ####### vom 9. Februar 1967 wurde die Beklagte Hofvorerbin. Die Töchter
####### und ####### absolvierten keine landwirtschaftliche Ausbildung. Sie heirateten auch keinen Landwirt. Nach
dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Beklagte verschiedene Testamente. Unter dem 16. August 1960 bestimmte
sie durch handschriftliche letztwillige Verfügung ihre Tochter ####### ####### ´endgültig´ zur Hofnacherbin (Bl. 188
d. A.). Im Oktober 1977 wurde auf Betreiben der Beklagten der Hofvermerk gelöscht. Durch letztwillige Verfügungen
von Weihnachten 1977 sowie vom 20. Mai 1979 bestimmte die Beklagte erneut ihre Tochter ####### ####### zu
ihrer Alleinerbin bzw. Hoferbin. Dies bestätigte sie nochmals durch notarielles Testament vom 26. November 1980.
Dieses änderte sie durch weiteres notarielles Testament des Notars ####### in ####### vom 3. Mai 1996 mit dem
Bemerken, sie sei ´nach Ablauf der 30-Jahres-Frist nicht mehr an die testamentarische Verfügung meines
Ehemannes gebunden´ und setzte nunmehr zu ihren Erben die beiden Kläger je zur Hälfte ein und erklärte, ihre
Tochter ####### ####### sei bereits abgefunden. Schließlich schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits am 19.
April 1997 vor dem Notar ####### in ####### den streitbefangenen Erbvertrag, durch den die Beklagte erneut die
Kläger zu ihren Erben je zur Hälfte einsetzte und wiederum erklärte, ihre Tocher ####### ####### sei bereits
abgefunden. Diese solle jedoch ihre (der Beklagten) Beerdigungskosten tragen. Durch notarielle Erklärung vom 15.
Mai 1997 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 und dessen Rechtsnachfolgern, ab sofort in
keiner Weise ohne seine Zustimmung über den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz zu verfügen. Für den Fall,
dass die Beklagte gegen dieses Verfügungsverbot verstieße, solle der Kläger zu 1 berechtigt sein, die sofortige
unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes an sich zu verlangen unter Übernahme der Belastungen. Durch
notariellen Übertragungsvertrag vom 15. Januar 1998 des Notars ####### in ####### übertrug sodann die Beklagte
den streitbefangenen Grundbesitz auf ihre Tochter ####### #######. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 wandte sich
der beurkundende Notar ####### an die Bevollmächtigten der Kläger und brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte
durch notarielles Testament vom 26. November 1980 bereits verbindlich ihre Tochter ####### ####### zur
Hofnacherbin bestimmt habe und deshalb spätere Verfügungen unwirksam seien. Die 30-Jahres-Frist des § 2109
BGB greife im vorliegenden Fall nicht. Durch notarielle Erklärung vom 15. Februar 2000 des Notars ####### in
####### focht die Beklagte schließlich ihre Willenserklärungen gemäß den notariellen Urkunden vom 29. April und
15. Mai 1997 (Erbvertrag mit den Klägern und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger zu 1) an. Zur
Begründung gab sie an, sie sei bei dem Vertragsschluss am 19. April 1997 nach Beratung des beurkundenden
Notars fälschlich davon ausgegangen, die im Testament ihres Ehemannes vom 9. Juni 1959 angeordnete
Nacherbschaft sei unwirksam. Die Kläger ließen durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2000 diese
Anfechtung als verspätet zurückweisen. Inzwischen hat der Kläger zu 1 gegen die Beklagte und ihre Tochter
####### ####### Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Begehren, beiden die
Durchführung des Übertragungsvertrages vom 15. Januar 1998 des Notars ####### bis zur Entscheidung in der
Hauptsache zu untersagen sowie Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Begehren, ihm gemäß der notariellen
Verpflichtungserklärung vom 15. Mai 1997 den streitbefangenen Grundbesitz zu übertragen. Die Kläger haben die
Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärungen der Beklagten seien verspätet. Es bestehe auch kein
Anfechtungsgrund. Die der Anordnung der Nacherbschaft zu Grunde liegenden Überlegungen seien höferechtlicher
Natur gewesen. Nach Löschung des Hofvermerks sei aber die Bindung der Beklagten weggefallen. Sie haben
beantragt, es wird festgestellt, dass der am 19. April 1997 zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag (UR-Nr.
#######/97 des Notars ####### in #######) wirksam ist; es wird festgestellt, dass die zwischen dem Kläger zu 1
und der Beklagten am 15. Mai 1997 vereinbarte Verfügungsbeschränkung (UR-Nr. #######/97 des Notars #######)
bezüglich des im Grundbuch von ####### Bl. ####### eingetragenen Grundbesitzes schuldrechtlich wirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage mangels Feststellungsinteresse für unzulässig
erachtet. Die von ihr erklärte Anfechtung sei nicht verspätet erfolgt. Sie sei auf Grund der Beratung des Notars
####### davon ausgegangen, die angeordnete Nacherbschaft sei durch Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2109 BGB
unwirksam geworden. Erst Anfang Februar 2000 habe sie von der Unrichtigkeit dieser Auffassung erfahren. Der
Erbvertrag vom 19. April 1997 sei auch deshalb nichtig, weil er Regelungen zu Lasten Dritter, nämlich ihrer Tochter
####### #######, enthalte. Sowohl der Erbvertrag als auch ihre notarielle Erklärung vom 15. Mai 1997 seien zudem
sittenwidrig, da sie ohne jede Gegenleistung erfolgten und sie auch noch die Kosten zu tragen habe. Das
Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben. Es hat sowohl das
Feststellungsinteresse der Kläger bejaht als auch die Begründetheit der Anträge. Der Erbvertrag sei weder
sittenwidrig noch verstoße er anderweitig gegen ein gesetzliches Verbot. Die Beklagte habe ihre Erklärungen nicht
rechtzeitig angefochten. Die Anfechtung sei auch sachlich nicht begründet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten
wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Sie ist
nach wie vor der Auffassung, die Kläger hätten nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Dies zeige schon die
inzwischen von dem Kläger zu 1 erhobene Leistungsklage. Der Erbvertrag vom 19. April 1997 sei nichtig, da er
darauf abziele, das Recht der Nacherbin ####### ####### zu vereiteln. Diese sei nämlich die allein in Betracht
kommende Nacherbin, nachdem ihre Schwester ####### ####### vorverstorben sei. Hieran ändere auch der
Umstand nichts, dass der Hof inzwischen kein solcher i. S. der Höfeordnung mehr sei. Die Beklagte ist nach wie vor
der Auffassung, sie habe den Erbvertrag und die Verfügungsbeschränkung vom 15. Mai 1997 wirksam angefochten.
Von dem Anfechtungsgrund habe sie nicht vor dem 16. Mai 1999 Kenntnis erlangt. Die Beklagte beantragt, das
angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ebenfalls ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Der Grundbesitz sei bereits zu Lebzeiten des Ehemannes der Beklagten #######
####### kein Hof mehr gewesen. Die Voraussetzungen, an die die Auswahl des Nacherben geknüpft worden sei, sei
nicht eingetreten, da – unstreitig – keine der beiden Töchter einen wirtschaftsfähigen Landwirt geheiratet habe.
Dementsprechend sei die Beklagte frei in der Bestimmung des Nacherben gewesen. Wegen des Vorbringens der
Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze
verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich hinsichtlich des
Feststellungsantrages bezüglich der schuldrechtlichen Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung vom 15. Mai 1997
Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die hinsichtlich der notariellen Erklärung vom 15. Mai 1997 (UR-Nr.
#######/97 des Notars ####### in #######) begehrte Feststellung ist wegen Fehlens des gemäß § 256 ZPO
erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. a) Der Kläger zu 1 hätte von vornherein die
inzwischen auch erhobene Leistungsklage anhängig machen und hiermit unter dem Gesichtspunkt der
Prozesswirtschaftlichkeit den vorliegenden Rechtsstreit vermeiden können, zumal nicht zu erwarten war, nur durch
die Erhebung der Feststellungsklage eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streites zu erreichen. b) Das
Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 2 scheitert daran, dass er kein Mitberechtigter (neben dem Kläger zu 1) aus
der notariellen Verfügungsbeschränkung ist. Die Vertragsklausel: ´Frau ####### ####### verpflichtet sich hiermit
gegenüber Herrn Günter ####### und dessen Rechtsnachfolgerin ...´ bedeutet, dass der Kläger zu 2 erst nach dem
Tod des Klägers zu 1 als dessen Rechtsnachfolger (sofern entsprechende Rechtsnachfolge eintreten sollte) Rechte
aus der Verfügungsbeschränkung herleiten kann. c) Soweit die Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6.
September 2001 den Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung für erledigt erklärt
haben, besteht nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass zum Wiedereintritt in die mdl. Verhandlung (§ 156
ZPO). Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für diesen Feststellungsantrag ist im Sinne der vorstehenden
Erwägungen des Senats zu a) und b) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besprochen worden, sodass die
Erledigungserklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte erklärt werden können. 2. Hingegen ist das
erforderliche Feststellungsinteresse beider Kläger bezüglich der Rechtswirksamkeit des zwischen den Parteien am
19. April 1997 geschlossenen notariellen Erbvertrages auf Grund der von der Beklagten erklärten Anfechtung zu
bejahen. Die Kläger haben insoweit keine andere Möglichkeit, zu Lebzeiten der Beklagten über die Wirksamkeit des
Erbvertrages, insbesondere auch über die Wirksamkeit (Rechtzeitigkeit) der Anfechtung der Beklagten entscheiden
zu lassen. Dies gilt auch für den Kläger zu 1, denn eine etwaige Feststellung zur Wirksamkeit des Erbvertrages vom
19. April 1997 in dem gegen die Beklagte und ihre Tochter ####### ####### gerichtete Klage aus der notariellen
Verfügungsbeschränkung vom 15. Mai 1997 erwächst nicht in Rechtskraft. 3. Der zwischen der Beklagten und den
Klägern geschlossene Erbvertrag vom 19. April 1997 ist wirksam. Die Beklagte war durch das Testament ihres
Ehemannes vom 9. Juni 1959 u. a. zur Vorerbin des seinerzeit noch als Hof i. S. der Höfeördnung eingetragenen
Grundbesitzes bestimmt und ihr in zulässiger Weise das Recht zugebilligt worden, unter den beiden Töchtern der
Eheleute die endgültige Hofnacherbin auszuwählen. Zwar kann ein Erblasser gem. § 2065 Abs. 2 BGB die
Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Dies gilt auch für Fälle
der Nacherbschaft. Nicht überlassen darf der Erblasser danach einem Dritten jedoch nur die Bestimmung, nicht aber
die Bezeichnung des Gedachten. Dazu muss der Inhalt seines Testamentes so genaue Hinweise enthalten, dass die
Bezeichnung von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person erfolgen kann, ohne dass deren
Ermessen bestimmend oder auch nur mitbestimmend ist (BGHZ 45, 199 ff.). Die Rechtsprechung sieht es als
zulässig an, wenn der Erblasser einen eng begrenzten Kreis von Personen benennt, aus dem der Dritte den Erben
nach genau festgelegten sachlichen Gesichtspunkten auszuwählen hat, so z. B. den Geeignetsten zur Übernahme
eines Hofes (BGH a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Personenkreis, aus denen die Beklagte die
Nacherbin auswählen sollte, war auf die beiden Töchter der Eheleute ####### und ####### ####### beschränkt. Der
verstorbene Ehemann der Beklagten hatte hinreichend deutlich das vorrangige Auswahlkriterium zur Bestimmung der
Nacherbin bezeichnet, nämlich die Eheschließung mit einem wirtschaftsfähigen Landwirt. Zusätzlich mussten hierzu,
da es sich um einen als Hof i. S. der Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb handelte, die
Auswahlkriterien der Höfeordnung treten. ####### ####### wollte hingegen keinen Übergang des Erbrechtes auf die
Erben einer seiner beiden Töchter gemäß § 2108 Abs. 2 BGB für den Fall, dass eine Tochter nach ihm, jedoch vor
Eintritt des Nacherbfalles versterben würde. Das ergibt die Auslegung seiner testamentarischen Verfügung vom 09.
Juni 1959 gemäß § 2084 BGB. Er hat den Fall der Eheschließung seiner Töchter bedacht und gleichwohl eine
entsprechende Regelung bezüglich deren etwaiger Ehemänner oder Nachkommen nicht getroffen. Eine Ausweitung
des Personenkreises auf mögliche Erben einer der beiden ausgewählten Nacherbinnen hätte zudem zur
Unwirksamkeit der Befugnis für die Beklagte zur Bezeichnung der endgültigen Nacherbin geführt. Denn in diesem
Fall wären dem Testament keine hinreichend konkreten Auswahlkriterien zu entnehmen; außerdem wäre der
Personenkreis zu groß geworden. Gemäß § 2084 BGB ist jedoch in Zweifelsfällen diejenige Auslegung vorzuziehen,
bei der die letztwillige Verfügung Bestand hat. Die Beklagte hatte die endgültige Hofnacherbin zunächst nicht
bindend bestimmt. Keines der von ihr errichteten Testamente entspricht der Formvorschrift des § 2198 Abs. 1 BGB
(siehe zu diesem Erfordernis MüKo zum BGB/Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 19). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist
die Erklärung über die Bestimmung des Nacherben gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Dies ist nicht
geschehen. Das Bestimmungsrecht der Beklagten war auch nicht gem. § 2198 Abs. 2 BGB erloschen, da das
Nachlassgericht ihr eine Frist zur Bestimmung des Nacherben nicht gesetzt hat. Nach dem Tod ihrer Tochter
####### ####### reduzierte sich das Bestimmungsrecht der Beklagten jedoch auf ihre zweite Tochter #######
#######. Damit entfiel die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschrift des § 2198 BGB, denn diese soll weiteren
potentiellen Nacherben nach der Ausübung des Bestimmungsrechtes die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben (
Wöhrmann/ Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl. Rn. 92 zu § 14 HöfeO). Mit notariellem Testament vom
26. November 1980 hat damit nach dem Tod ihrer Tochter ####### ####### die Beklagte wirksam die weitere
Tochter ####### ####### zur endgültigen Nacherbin bestimmt. Die Löschung des Hofvermerks 1977 ändert an
dieser Sach- und Rechtslage entgegen der Annahme des Landgerichts nichts; das Testament ist nicht so
auszulegen, dass die Anordnung der Nacherbschaft vom Fortbestand der subjektiven und objektiven
Hofeseigenschaft abhängen sollte. Dementsprechend ist auch der Nacherbenvermerk im Grundbuch richtig, die
Beklagte andererseits aber nicht gehindert, über das ihr als nicht befreite Vorerbin zugewandte Sondervermögen –
auch letztwillig – zu verfügen (siehe MüKo/Grunsky, a. a. O., § 2100 Rdnr. 18), dies jedoch in Ansehung des § 2113
BGB. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes
Grundstück im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Die Unwirksamkeit der Verfügung hängt also vom Eintritt der Nacherbfolge ab und ist auf
diesen Zeitpunkt hinausgeschoben, hat dann aber in ihrem Umfang absolute Wirkung, sodass der Erbvertrag der
Parteien im Ergebnis (bei Eintritt des Nacherbfalles) leer läuft, soweit er das Sondervermögen des ehemals
landwirtschaftlichen Besitzes betrifft (vgl. MüKo/Grunsky a. a. O., § 2112 Rdnr. 2). 4. Die Beklagte hat den
Erbvertrag der Parteien vom 19. April 1997 nicht wirksam angefochten. Die Anfechtung ist nicht unverzüglich (§ 121
Abs. 1 BGB) erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Notar ####### als Vertreter der Beklagten
anzusehen ist. Aus dem Schreiben des Notars vom 3. Juni 1998 ergibt sich jedenfalls, dass bereits anlässlich des
Abschlusses des notariellen Übertragungsvertrages vom 15. Januar 1998 von der Beklagten auf ihre Tochter
####### ####### die Frage der Fortgeltung der 30-Jahres-Frist des § 2109 BGB mit der Beklagten erörtert worden
ist. In diesem Schreiben wird ´namens von Frau ####### erklärt´ dass ´sie sich unserer Rechtsauffassung
anschließt´ (S. 2, Bl. 33 d. A.). 5. Der Erbvertrag der Parteien vom 19. April 1997 ist auch nicht deshalb unwirksam,
weil er hinsichtlich der Beerdigungskosten eine Regelung zu Lasten Dritter enthält. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 6. Die Vereinbarungen der Parteien in dem Erbvertrag
verstoßen auch nicht gegen die guten Sitten. Zwar entspricht es nicht der Üblichkeit, dass die Beklagte als die den
Grundbesitz Übertragende die Kosten der Urkunde und der Eintragung im Grundbuch trägt. Auch die Übertragung
eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne Gegenleistung, insbesondere Altenteilsleistungen, ist eher ungewöhnlich.
Im Verhältnis zu Verwandten, insbesondere zu einem Enkelsohn und zum Ehemann der verstorbenen Tochter ist
dies aber sittlich nicht zu beanstanden. Das Fehlen einer Gegenleistung erklärt sich im Übrigen zwanglos durch den
Umstand, dass die Übertragung erst nach dem Tod der Beklagten zur Umsetzung kommen würde. Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich
aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 546, 108 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für beide Instanzen ergibt sich aus §§
3 ZPO, 25 Abs. 1 S. 4 GKG. Den Wert des Interesses des Klägers zu 1 an der Feststellung der Wirksamkeit der
Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 15. Mai 1997 hat der Senat mit 1/5 des Wertes des
Feststellungsantrages beider Kläger bezüglich des notariellen Erbvertrages vom 19. April 1997 bewertet. RiOLG
####### kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. ############## Dr. #######