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BGH - I ZR 210/98
Bundesgerichtshof vom 05.10.2000
- Inhalt
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- Immobilie, in der nur der m 2 -Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die
- . Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des
- wegen Tatbestand: Der Beklagte ist in München Immobilienmakler. Für eine Immobilie in Plauen warb er in
- der "Süddeutschen Zeitung" vom 21./22. Juni 1997 mit einer Anzeige, in der nur der m 2 -Preis
- , nicht auch der Endpreis, angegeben war, und in der "Süddeutschen Zeitung" vom 28./29. Juni 1997 mit
LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 KN 37/08
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2008
- Inhalt
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- Regelaltersrente, zu haben. 18 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht
- Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). 3Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist marokkanischer
- , obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter
- im Jahre 2000 anteilsmäßig rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis
- November 1966 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm
LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 24/10 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 16.10.2009
- Inhalt
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- Sozialgericht hat – zu Recht – angenommen, dass der Antragsteller nicht prozessfähig ist und die Anträge
- Prozessführung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Als Betreuer ist Herr Rechtsanwalt R
- Anordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde gegen diese Entscheidung aus den
- Betracht, in denen es dem Betreuten überhaupt noch möglich ist, wirksam zu handeln (Bieg/Jaschinski in
- Sozialgericht auch zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die
BFH - VI B 86/08
Bundesfinanzhof vom 09.12.2008
- Inhalt
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- /02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; s. auch Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 171 Rz 102; Kruse in
- Streitfall nicht gegeben. Das Finanzgericht hat zu Recht eine verfahrensrechtliche Bindung des Beklagten
- im Verfahren zur Zweitwohnungssteuer Gründe 1Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer hat
- --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend
- gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben
Die Datenschutzgrundverordnung - Pflichten der Verantwortlichen
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 02.05.2018
- Inhalt
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- Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener
- -Grundverordnung - DSGVO). Gleichzeitig tritt am 25.05.2018 das zur Umsetzung der DSGVO in Deutschland
- erlassene neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft. Durch die DSGVO sollen die Grundrechte und
- Daten innerhalb der europäischen Union gestärkt werden. In Deutschland erfolgt die Verankerung und
- Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu). Durch die Verordnung und die Anpassungen im BDSG-neu ergeben
Abmahnung Firma serviceFAVORIT
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 30.01.2017
- Inhalt
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- Streitschlichtungsplattform der EU beanstandet. In der recht kurz gehaltenen Abmahnung der Firma serviceFAVORIT ist hierzu
- . Diesbezüglich ist am 09.01.2016 eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online
- -Waldstraße 39, 94428 Eichendorf, durch Rechtsanwalt Ersin Cetin zu. Nach Angaben in der Abmahnung
- vertreibt die Firma serviceFAVORIT ebenfalls Softwarelizenzen im Internetauktionshaus eBay, Amazon
- lediglich zu lesen:„In Ihrer Anzeige fehlt gänzlich ein Hinweis auf die so genannte OSPlattform
§ 25 NotSanG
Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- Inhalt
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- rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch
- einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der
- Wirtschaftsraums, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund
- Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Bescheinigung
- nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,2.über die zur Ausü
OLG Köln - 27 U 6/96
Oberlandesgericht Köln vom 29.05.1996
- Inhalt
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- Versicherungsschutz daher mit Recht versagt. Die vorherige Zahlung an Herrn D. habe die G. Versicherung
- . II. 29Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus abgeleitetem Recht. 301.3132Die Vorschrift des § 67
- der Klägerin mit einer Selbstbeteiligung von 300,-- DM an. Nachdem sie den Schaden des Herrn D. in
- Schriftsatz vom 7. November 1995 hat die Klägerin die Klageforderung hilfsweise auf abgetretenes Recht
- diese erklärt, sie trete einen "Regreßanspruch gem. § 38 II VVG" gegen den Beklagten in Höhe von
LSG Berlin-Brandenburg - L 2 U 23/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 26.08.2010
- Inhalt
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- hätte zu einem Personenschaden kommen können, reicht hierfür nicht aus. Erst recht reicht es nicht
- 18. Juni 2007; vorab ist streitig, ob dieses Ereignis den Unfallbegriff im Sinne des Siebenten
- Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfüllt. In dem mit Beschluss vom 26. August 2010 von diesem Verfahren
- . April 2007 führte der Kläger am 30. März 2007 als Triebfahrzeugführer einen S-Bahnzug. Weiter ist in der
- Bahnhof F sei er schriftlich im Vorfeld des Dienstantritts beauftragt worden, mit seinem Zug vor dem
BGH - 3 StR 263/02
Bundesgerichtshof vom 05.05.1998
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 263/02 vom 5. September 2002 in der Strafsache
- Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die
- - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts in sachlich-rechtlicher
- zu glauben ist, so muß der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau erkennen lassen, daß er alle
- konnte. Die erforderliche umfassende Abwägung ist in den Urteilsgründen darzustellen (BGH aaO). An
BGH - VIII ZR 253/08
Bundesgerichtshof vom 10.02.2010
- Inhalt
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- 1996, 1592, unter II 1 b). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der
- Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht insoweit erheblichen
- Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
- Jahren ungenießbar geworden. In dem mit dem Handelsvertreter H. geführten Verkaufsgespräch sei ihr
- " beworben worden seien. Diese Werbung sei im Zusammenhang mit dem auf der Website des Handelsvertreters
BGH - V ZR 114/04
Bundesgerichtshof vom 04.02.2005
- Inhalt
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- Recht davon aus, ist daß das im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlangte der Gegenwert ist, der
- 1976 im Ergebnis nichts geändert. Allerdings unterlagen unter früherem Recht geschlossene Miet- und
- Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann für Recht
- mit der Beklagten. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab und forderte die Kläger im Jahr 1995
- nehmen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Herausgabe des Veräußerungserlöses bzw. auf Wertersatz für
VerfG Brandenburg - 4 S 50.05
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- in unserem Land ist beschädigt“. Nach Auffassung der Opposition im Landtag betrieb die
- Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 19 1. Der Antrag ist im
- umfaßt nach Lage des Falles das Recht der Antragsteller, Einsicht in die die Zahlung von Trennungsgeld
- Sinne einer politischen Kontrolle sicherzustellen (vgl. mit Bezug auf das Recht der
- Überprüfung der Zahlungen (vgl. mit Bezug auf das Recht der Untersuchungsausschüsse, teilweise kritisch
BAG - 9 AZR 433/06
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2007
- Inhalt
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- Grad von 30 behindert. Sie ist berufstätig und arbeitet in Wechselschicht. Der im Zeitpunkt der
- Klägerin zu 10) ist seit 1986 bei der Beklagten in Frankfurt am Main als kaufmännische Sachbearbeiterin im
- Recht zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes unterfielen damit bis zum 31. Dezember 2002 dem im
- zu einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren in der Regel als regional zumutbar anzusehen ist und im
- entsprechend der BV Sozialauswahl durchgeführt. Im Übrigen verblieb es bei dem Recht der Beklagten, die
LSG Berlin-Brandenburg - L 8 AL 193/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 03.06.2009
- Inhalt
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- dem SGB II vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist, findet im Gesetz keine Stütze. Für das SGB II spricht
- ist die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). 2Die Klägerin schloss mit
- Vorschriften des SGB II erteilt werde. Dies wurde mit Email vom 5. Juni 2008 abgelehnt, ohne dass
- im Leistungsbezug gestanden habe. Darüber hinaus sei der Antrag nach dem AltTZG nicht in der
- schon deshalb Leistungen nicht bereits ab 13. August 2007 in Betracht kämen. 11 Mit der Berufung