Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2009

LSG Berlin-Brandenburg: gemeinsame einrichtung, zusage, beiladung, ausgleichskasse, ausbildung, anschluss, öffentlich, eingliederung, sammlung, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 8 AL 193/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 AltTZG 2008, § 12 Abs 1 S 1
AltTZG
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz: Anwendbarkeit einer
zeitlich nach der Altersteilzeitvereinbarung in Kraft getretenen
Gesetzesfassung; Rückwirkung des Leistungsantrages auf den
Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
03. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008 geändert. Die Beklagte wird
verurteilt, der Klägerin ab dem 01. Mai 2008 bis längstens 12. August 2013 Leistungen
nach dem Altersteilzeitgesetz aus Anlass der Altersteilzeitbeschäftigung der
Arbeitnehmerin E K-M zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu
vier Fünfteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Die Klägerin schloss mit ihrer im Juni 1952 geborenen, schwerbehinderten
Arbeitnehmerin E K-M am 29. Dezember 2006 einen „Altersteilzeitarbeitsvertrag“.
Danach wurde das seit 1977 bestehende Arbeitsverhältnis als Softwareentwicklerin seit
dem 1. Juli 2007 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis weitergeführt; das Ende wurde für den
30. Juni 2014 vereinbart. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wurde mit 17,5
Stunden auf die Hälfte der bisherigen festgelegt. Die Klägerin verpflichtete sich unter
Bezug auf Vorschriften des AltTZG zur Zahlung von Aufstockungsleistungen zum
Bruttoarbeitsentgelt und zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
Mit der Arbeitnehmerin N G schloss die Klägerin am 3. August 2007 einen
Arbeitsvertrag, ausweislich dessen die Arbeitnehmerin ab 13. August 2007 zunächst
befristet bis zum 12. August 2009 als „produktionsunterstützende Softwareentwicklerin“
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden eingestellt wurde. Unter dem Punkt
„Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses“ wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmer
für die Wiederbesetzung einer in Altersteilzeit gehenden Softwareentwicklerin
vorgesehen sei. Sie erkläre, die Voraussetzungen gemäß § 3 AltTZG zu erfüllen.
Die Arbeitnehmerin G war nach dem Ende einer mehrjährigen Beschäftigung als
Softwareentwicklerin vom 1. April 2004 bis zum 18. Mai 2006 arbeitslos gemeldet und
bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Danach befand sie sich bis zum 14. Mai 2007
in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und daran anschließend bis zum 3. August 2007
in einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Ab dem 4. August 2007 war sie erneut
arbeitslos gemeldet und bezog vom JobCenter B-M Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bis zum 12. August 2007.
Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sie erstmals mit Datum des 10. September 2007
die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG aus Anlass der
Altersteilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin K-M und der Einstellung der
Arbeitnehmerin G beantragt. Der Eingang dieses Antrags bei der Beklagten ließ sich
nicht feststellen. Am 30. Mai 2008 stellte die Klägerin den Antrag erneut. Die Beklagte
fragte daraufhin beim JobCenter B-M an, ob eine Zusage nach den Vorschriften des SGB
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fragte daraufhin beim JobCenter B-M an, ob eine Zusage nach den Vorschriften des SGB
II erteilt werde. Dies wurde mit Email vom 5. Juni 2008 abgelehnt, ohne dass eine
Begründung mitgeteilt wurde.
Hierauf lehnte die Beklagte durch zwei Bescheide vom 13. Juni 2008 zum einen die
Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG
und zum anderen die „Erstattung“ von Leistungen für den Förderzeitraum 13. August
2007 bis 30. Juni 2013 ab. Ersteres wurde damit begründet, dass die notwendige Zusage
des Leistungsträgers nach dem SGB II nicht vorliege, Zweiteres damit, dass wegen des
ablehnenden Anerkennungsbescheides auch keine Leistungen ausgezahlt werden
könnten.
Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie erstmals durch die
Bescheide vom 13. Juni 2008 davon erfahren habe, dass die Arbeitnehmerin G von sich
aus vor ihrer Einstellung die Förderung durch das JobCenter habe beantragen müssen.
Eine Anforderung, die nicht bekannt sei, könne auch nicht zur Versagung der Leistungen
führen. Die arbeitsmarktpolitisch sinnwidrige Voraussetzung sei zudem seit Januar 2008
abgeschafft.
Durch Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 wies die Beklagte die
Widersprüche mit der Begründung der Ausgangsbescheide zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Über den Vortrag aus dem
Widerspruchsverfahren hinaus hat sie geltend gemacht, dass die unterschiedliche
Behandlung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II durch die
Gesetzesfassungen von 2005 bis 2007 verfassungswidrig sei. Die Verweigerung der
nachträglichen Kostenzusage erfolge willkürlich und ermessensfehlerhaft lediglich
deshalb, weil man nicht mehr leistungsverpflichtet sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage, die es
ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG gerichtet ansah,
abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil
die Klägerin den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin G ohne die gesetzlich
erforderliche vorherige Zusage des JobCenters geschlossen habe. Da die Kostenzusage
nicht vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegen habe, könne dahinstehen, ob
das JobCenter ermessensfehlerfrei gehandelt habe; auch dies sei aber zu bejahen, da
die Arbeitnehmerin G erst seit dem 4. August 2007 im Leistungsbezug gestanden habe.
Darüber hinaus sei der Antrag nach dem AltTZG nicht in der gesetzlichen
Dreimonatsfrist nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen gestellt
worden, so dass schon deshalb Leistungen nicht bereits ab 13. August 2007 in Betracht
kämen.
Mit der Berufung macht die Klägerin noch Leistungen nach dem AltTZG ab dem 28.
Februar 2008 geltend. Sie stützt ihr Anliegen auf den bisherigen Vortrag und wiederholt
im Besonderen, dass die bis 2007 geltende Rechtslage wegen Verletzung des
Gleichheitssatzes des Grundgesetzes verfassungswidrig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt der Sache nach,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2009 und die
Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 28.
Februar 2008 bis längstens zum 12. August 2013 Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Darüber
hinaus entfalle nur bei einer rechtswirksamen Wiederbesetzung ab dem 1. Januar 2008
die zuvor erforderliche „Kostenzusage“ des Leistungsträgers nach dem SGB II.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt
dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
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Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
[SGG]).
Der Senat hat – wie bereits das Sozialgericht – das Begehren der Klägerin unter
Berücksichtigung ihres Vortrags dergestalt ausgelegt, dass die Klage auf die Gewährung
der Leistungen nach dem AltTZG gerichtet sein soll. Diese Auslegung trägt dem
Umstand Rechnung, dass trotz des in § 12 AltTZG aufgeführten zweistufigen
Verwaltungsverfahrens ein Feststellungsbegehren entbehrlich ist, wenn eine
Entscheidung über die Ablehnung der Leistungen bereits getroffen ist; die auf die
Leistung selbst gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1
und 4 SGG) ist dann die richtige Klageart (s. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11
AL 40/08 R im Anschluss an BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 2).
Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin Leistungen ab dem 1. Mai 2008 geltend
macht. Einen wirksamen Antrag auf Leistungen nach dem AltTZG hat sie erstmals am
30. Mai 2008 gestellt. Nach der in diesem Zeitpunkt und ebenso im Zeitpunkt der
Verwaltungsentscheidungen der Beklagten bestehenden Rechtslage (§ 3 Abs. 1 AltTZG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I 3024;
im folgenden ohne Zusatz zitiert) setzt der Anspruch auf die in § 4 AltTZG bezeichneten
Leistungen voraus, dass (1.) der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (a) das
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert
aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen
kann, und (b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom
Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den
Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, ferner dass (2.) der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs
des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit (a) einen bei einer Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen
Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in
diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz
versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei
Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem
in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt
wird, oder (b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50
Arbeitnehmer beschäftigt, und dass schließlich (3.) die freie Entscheidung des
Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes
hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der
Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei
beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
Die genannten Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Im Besonderen hat sie
in dem „Altersteilzeitarbeitsvertrag“ mit der Arbeitnehmerin K-M vom 29. Dezember
2006 die in § Abs. 1 Nr. 1 AltTZG beschriebenen Zahlungen vereinbart und den
Arbeitsplatz aus Anlass des Übergangs der Arbeitnehmerin K-M in die Altersteilzeit mit
der Arbeitnehmerin G besetzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weitere Voraussetzung für den
Leistungsanspruch nicht, dass der Leistungsträger nach dem SGB II, von dem die
Arbeitnehmerin G vom 4. bis zum 12. August 2007 Leistungen erhalten hatte, eine
„Zusage“ nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II erteilt hat. Dieses Erfordernis war in § 3
Abs. 1 Satz 2 AltZG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung enthalten. Er
ist durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze jedoch ebenso aufgehoben worden wie – durch Art. 3 Nr. 2
desselben Gesetzes – § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II, der bestimmte, dass zu den
weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
gehören. Die Änderungen traten gemäß Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am 1. Januar 2008 in Kraft;
Übergangs- oder abweichende Regelungen wurden nicht getroffen. Damit war das
AltTZG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bei einem ab dem 1. Januar 2008
gestellten Antrag auch auf Sachverhalte anzuwenden, die zeitlich vorher lagen. Die
Auffassung der Beklagten, die § 3 Satz 2 AltTZG und § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II in
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Auffassung der Beklagten, die § 3 Satz 2 AltTZG und § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II in
der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung auch dann noch anwenden will, wenn die
Einstellung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II vor dem 1. Januar 2008 erfolgt
ist, findet im Gesetz keine Stütze. Für das SGB II spricht dessen § 66 Abs. 1 sogar
ausdrücklich dagegen, der das Fortwirken außer Kraft getretenen Rechts auf wenige
Ausnahmefälle beschränkt.
Als Rechtsfolge ergibt sich, dass auf die in § 4 AltTZG genannten Leistungen ein
Anspruch gegen die Beklagte besteht.
Weil das ab 1. Januar 2008 geltende Recht anwendbar ist, steht nicht in Frage, dass
gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG die Beklagte „originär“ für die Erbringung dieser Leistungen
zuständig ist. Es muss deshalb nicht auf die im Richterbrief vom 22. September 2009
angesprochene Frage eingegangen werden, wo die Zuständigkeit für die Erbringung von
Leistungen nach dem AltTZG in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember
2007 lag, wenn für den in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer ein
Leistungsberechtigter nach dem SGB II eingestellt werden sollte. Ebenso wenig stellt sich
die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und wenn ja welche Auswirkungen die
Unkenntnis von einer gesetzlichen Voraussetzung auf das Bestehen des geltend
gemachten Anspruchs haben könnte (s. in diesem Zusammenhang BSG SozR 4-4300 §
324 Nr. 3).
Die Klägerin kann die Leistungen jedoch nicht im vollen mit der Berufung noch geltend
gemachten Umfang erhalten. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG wirkt der Antrag vom
Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei
Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats
der Antragstellung. Leistungen kommen danach erst ab dem 1. Mai 2008 in Betracht.
Denn zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
AltTZG auch die Besetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes durch eine der im Gesetz
genannten Personen. Diese Besetzung war aber bereits am 13. August 2007 und damit
mehr als drei Monate vor dem Antrag erfolgt.
Für den Zeitraum 28. Februar bis 30. April 2008 war die Berufung folglich
zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine „notwendige“ Beiladung des Leistungsträgers nach dem
SGB II § 75 Abs. 2 SGG lagen nicht vor, weil dieser unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt durch das hiesige Verfahren in seinen Rechten berührt oder
leistungsverpflichtet sein konnte. Für eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG sah der
Senat keinen Anlass.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die
Klägerin mit ihrem Anliegen teilweise erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Im Besonderen
sieht der Senat nicht, dass es sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung
handeln könnte. Dies bereits deshalb nicht, weil die entscheidungserheblichen
Rechtsfragen lediglich in einer kurzen Übergangszeit Bedeutung erlangen konnten.
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