Urteil des BGH vom 10.02.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 253/08 Verkündet
am:
17. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 434, 443, 459 aF, 463 aF, 280
Zur Frage der Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Wein-
flaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine.
BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08 - OLG Köln
LG Bonn
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Weingut. Die Beklagte produziert und vertreibt
unter anderem Kunststoffkorken für Weinflaschen. Die Klägerin bestellte bei der
Beklagten über den Handelsvertreter H. ab April 2000 insgesamt
93.489 Kunststoffkorken; die letzten Bestellungen über jeweils 20.000 Stück
datieren vom 12. März und 4. Mai 2002. Im Jahr 2005 liefen erstmals Reklama-
tionen von Kunden der Klägerin ein, dass die mit Kunststoffkorken der Beklag-
ten verschlossenen Weine ungenießbar seien. Am 5. Juli 2005 teilte die Kläge-
rin dies der Beklagten mit.
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Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von insgesamt
129.285,51 € in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
sämtliche ihrer mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine seien
aufgrund des unzureichenden Oxidationsschutzes der Verschlüsse binnen ei-
nes Zeitraums von zwei bis drei Jahren ungenießbar geworden. In dem mit dem
Handelsvertreter H. geführten Verkaufsgespräch sei ihr jedoch zugesi-
chert worden, dass mit den Kunststoffkorken eine qualitätssichernde Verkor-
kungsdauer von mindestens fünf bis sechs Jahren erzielt werden könne. Auf-
grund der nicht eingehaltenen Zusicherung sei Wein im Verkaufswert von
114.129,67 € ungenießbar geworden. Für den verdorbenen Wein seien der
Klägerin Lagerkosten in Höhe von 5.196,78 € sowie Entsorgungskosten in Hö-
he von 6.184,06 € entstanden. Zudem habe sie Nacherfüllungsforderungen ih-
rer Kunden erfüllen müssen, die weitere Schäden in Höhe von 3.775 € verur-
sacht hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung Schadens-
ersatz in Höhe von 60.209,41 € nebst Zinsen zuzüglich einer monatlichen Zah-
lung von 138 € auf die insgesamt zu erwartenden Entsorgungskosten zuge-
sprochen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat - soweit revisionsrechtlich von Interesse - aus-
geführt:
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Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch
gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF, da den von ihr vertriebenen Kunst-
stoffkorken eine von der Beklagten zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Der
Klägerin sei jedenfalls konkludent zugesichert worden, dass auch mit der Ver-
wendung von Kunststoffkorken, ähnlich wie bei der Verwendung von Naturkor-
ken, eine Lagerfähigkeit der hiermit verschlossenen Weine von fünf bis sechs
Jahren ermöglicht werde. Diese Zusicherung sei nicht eingehalten worden, da
mit den von der Beklagten vertriebenen Kunststoffkorken üblicherweise nur eine
Lagerfähigkeit des Weines von maximal drei Jahren erreicht werde.
Die Zusicherung ergebe sich vorliegend zum einen aus dem von der
Beklagten verbreiteten Werbematerial, mit dem Kunststoffkorken als "Alternati-
ve zum Naturkork" beworben worden seien. Diese Werbung sei im Zusammen-
hang mit dem auf der Website des Handelsvertreters H. befindlichen
Hinweis zu sehen, mit der Verwendung von Kunststoffkorken könne eine
"enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden. Zudem habe der
Handelsvertreter der Beklagten unstreitig die mit Naturkork vergleichbare La-
gerfähigkeit des Weines eigens hervorgehoben, indem er im Kundengespräch
mit einem Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen habe, dass einzelne Win-
zer sogar Weine mit typisch langer Lagerzeit (z.B. Beerenauslesen) mit Kunst-
stoffkorken der Beklagten verschlössen. Mit dem Einwand, der Zeuge H.
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habe durch diese Bemerkung lediglich auf den Wagemut einiger Winzer
verweisen wollen, könne die Beklagte nicht gehört werden, denn es komme
nicht darauf an, wie die Beklagte die Bemerkung verstanden wissen wolle, son-
dern allein darauf, wie die Klägerin sie aus ihrem objektiven Empfängerhorizont
habe verstehen dürfen. Angesichts der dem Handelsvertreter der Beklagten für
die Kaufentscheidung der Klägerin bekannten Bedeutung der Lagerfähigkeit
habe die Klägerin die Aussage dahin verstehen dürfen, dass mit Kunststoffkor-
ken die gleiche Lagerfähigkeit des Weines erreicht werde wie durch die Ver-
wendung von Naturkorken, zumal diese Erklärung durch die Benennung von
Referenzadressen anderer Winzer noch verstärkt worden sei.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ver-
mögen seine Auffassung, der Klägerin sei konkludent eine Eigenschaft zugesi-
chert worden, nicht zu tragen.
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Jedenfalls soweit Lieferungen der Beklagten auf Bestellungen der Kläge-
rin vor dem 1. Januar 2002 beruhen, sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 BGB die
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buches anwendbar. Danach besteht eine vertragliche Haftung der Beklagten
gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF nicht.
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Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient
(§ 459 Abs. 1 aF BGB) oder mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459
Abs. 2 BGB aF), ist wie bei jeder Willenserklärung nach anerkannten Ausle-
gungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie danach zu beurteilen, in
welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen
durfte. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, dass aus Sicht des
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Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, in vertragsmäßig bindender
Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache zu
übernehmen, und der Verkäufer damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für
alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom
17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a aa; vom 21. April
1993 - VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854, unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom
29. November 2006 - VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, Tz. 20 zur Beschaffen-
heitsgarantie nach § 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 Alt. 2 BGB; jeweils m.w.N.). Die
Einstandspflicht des Verkäufers erstreckt sich hierbei gemäß § 463 Satz 1 BGB
aF auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz
selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der zu-
gesicherten Eigenschaft kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), wäh-
rend dem Käufer gemäß § 464 BGB aF nur positive Kenntnis des Mangels
schadet (Senatsurteile vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590,
unter II; vom 20. März 1996 - VIII ZR 109/95, WM 1996, 1592, unter II 1 b). Mit
Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme
einer - grundsätzlich möglichen - konkludenten Übernahme einer solchen
Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 ff.;
Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2
a; jeweils m.w.N.).
Ausgehend hiervon reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Um-
stände im Streitfall nicht aus, um eine konkludente Zusicherung der Beklagten
des Inhalts annehmen zu können, mit den von ihr vertriebenen Kunststoffkorken
werde, ähnlich wie bei Naturkorken, eine Lagerfähigkeit des hiermit verschlos-
senen Weines von fünf bis sechs Jahren oder länger ermöglicht. Sowohl die
Broschüre der Beklagten, mit der Kunststoffkorken als "Alternative zum Natur-
kork" beworben wurden, als auch der Hinweis auf der Website des Handelsver-
treters der Beklagten, mit der Verwendung von Kunststoffkorken könne eine
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"ernorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden, erschöpfen sich
in der anpreisenden Beschreibung der Kaufsache, der ein Haftungswille nicht
entnommen werden kann. Daran vermag auch die - unstreitige - Äußerung des
Handelsvertreters der Beklagten, einige Winzer verschlössen sogar langlebige
Weine mit Kunststoffkorken, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der
Revision hat es das Berufungsgericht allerdings aus der maßgeblichen Sicht
der Klägerin zutreffend als zweifelhaft erachtet, hierin lediglich einen Hinweis
auf den Wagemut mancher Winzer zu sehen. Es erscheint jedenfalls - je nach
dem Gesprächskontext, in dem die Bemerkung fiel - nicht ausgeschlossen,
dass die Klägerin diese Bemerkung dahin verstehen durfte, die Beklagte sei
damals der Auffassung gewesen, ein verantwortungsbewusster Winzer könne
selbst langlebige Weine mit Kunststoffkorken der Beklagten fachgerecht und
qualitätssichernd verschließen. Eine konkludente Zusicherung, mit Kunststoff-
korken der Beklagten verschlossene Weine hätten die gleiche Haltbarkeit wie
mit Naturkorken verschlossene Weine, liegt hierin jedoch noch nicht. Denn es
fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, mit den Angaben habe die Beklagte
- aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin - in vertragsmäßig bindender Weise
die Bereitschaft zu erkennen gegeben, für alle Folgen des Fehlens dieser Be-
schaffenheit verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Senat in der Sache
nicht abschließend entscheiden kann. Der von der Klägerin erhobene Anspruch
richtet sich ausschließlich auf den Ersatz von ihr behaupteter Mangelfolgeschä-
den, die ihr durch die Verwendung von Kunststoffkorken der Beklagten entstan-
den seien. Ob die hierauf gerichtete Klage insgesamt abweisungsreif ist, kann
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auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen derzeit nicht abschließend
beurteilt werden.
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1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin bisher nur auf
der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2, § 463 Satz 1 BGB aF) geprüft.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin könnte sich jedoch auch aus positi-
ver Vertragsverletzung ergeben, falls die von der Beklagten gelieferten Kunst-
stoffkorken einen Fehler aufwiesen, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhob oder beeinträchtigte (§ 459 Abs. 1
BGB aF), und dadurch ein Schaden an weiteren Rechtsgütern der Klägerin
- hier dem Wein - entstanden ist. Ein derartiger Mangel könnte sich nach den
bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus der Äußerung
des Handelsvertreters der Beklagten ergeben, einige Winzer verschlössen
selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken der Be-
klagten. Denn dieser Erklärung könnte - wie dargelegt (siehe oben II) - aus der
maßgeblichen Sicht der Klägerin unter Umständen entnommen werden, ein
verantwortungsbewusster Winzer könne selbst langlebige Weine, die regelmä-
ßig eine längere als die durch den Verschluss mit Kunststoffkorken üblicherwei-
se erreichbare Haltbarkeit von drei Jahren aufweisen, mit den Produkten der
Beklagten fachgerecht und qualitätssichernd verschließen. Ob der Bemerkung
dieser Sinngehalt beigemessen werden kann und sie mit diesem Verständnis
Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, kann
derzeit nicht abschließend beurteilt werden; denn es kommt entscheidend auf
den gesamten Gesprächskontext an, in dem die Erklärung des Handelsvertre-
ters fiel. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getrof-
fen. Auch rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Be-
rufungsgericht insoweit erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
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Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es in den Verkaufsge-
sprächen mit dem Zeugen H. um den Verschluss sogenannter "schnell
drehender Weine" gegangen sei, die üblicherweise innerhalb von ein bis zwei
Jahren getrunken würden. Damit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht
auseinandergesetzt. Dies wird nachzuholen sein. Denn sollte dies zutreffen,
konnte die Klägerin eine längere, über drei Jahre hinausgehende Haltbarkeit
der mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine bereits nach
dem Vertragszweck nicht erwarten.
Wie die Revision zutreffend ausführt, wird sich das Berufungsgericht
darüber hinaus -
neben dem Gesichtspunkt des Verschuldens
(§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) - auch mit dem Vorbringen der Beklagten zu be-
schäftigen haben, der Klägerin sei bereits ab Mitte des Jahres 2001 bekannt
gewesen, dass die Kunststoffkorken der Beklagten einen zuverlässigen Oxida-
tionsschutz nicht gewährleisteten. Hierauf könnte eine protokollierte Aussage
der Klägerin im Termin vor dem Landgericht am 3. September 2007 hindeuten,
wonach die Klägerin erklärt habe, dass ihr im Jahre 2001 ein "penetranter Ge-
schmack der Weine" aufgefallen sei, der "mit den Kunststoffkorken der Beklag-
ten zu tun" gehabt habe.
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2. Das Berufungsgericht hat für seine rechtliche Würdigung ausschließ-
lich die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches herangezogen. Dies ist indes nach den getroffenen Feststellun-
gen nicht zweifelsfrei, denn danach hat die Klägerin am 12. März und 4. Mai
2002 jeweils 20.000 Korken bestellt. Weitere Feststellungen zu Inhalt und Aus-
gestaltung der Lieferbeziehungen der Parteien sind in den Tatsacheninstanzen
nicht getroffen worden. Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht beurteilt wer-
den, ob die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuches auch auf die im Jahr 2002 erfolgten Bestellungen anwend-
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bar sind. Denn dies wäre gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nur dann der Fall,
wenn sich die Lieferbeziehung der Parteien als vor dem 1. Januar 2002 ent-
standenes, bis in das Jahr 2002 hinein reichendes Dauerschuldverhältnis dar-
stellen würde. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn bereits im Jahr 2000 eine
verbindliche Liefervereinbarung über von der Klägerin sukzessive abzurufende
Teilmengen zustande gekommen wäre. Sollten sich die Bestellungen der Klä-
gerin hingegen als jeweils selbständige Kaufverträge darstellen, sind auf die
Bestellungen der Klägerin aus dem Jahr 2002 die ab dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. In diesem
Fall wären für die aufgrund der Bestellungen aus dem Jahr 2002 gelieferten
Korken lediglich Ansprüche der Klägerin aus einer Beschaffenheitsgarantie ge-
mäß § 443 BGB zu verneinen, da hierfür die gleichen - hier nicht vorliegenden
(siehe oben II) - Anforderungen erfüllt sein müssen wie bei einer zugesicherten
Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB aF (Senatsurteil vom 29. November 2006,
aaO). Dagegen käme nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht hin-
sichtlich der Bestellungen vom 14. März und 4. Mai 2002 ein (allerdings ver-
schuldensabhängiger) Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 437 Nr. 3,
§ 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache
vor, wenn dieser eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine derarti-
ge Beschaffenheitsvereinbarung könnte sich nach den bislang vom Berufungs-
gericht getroffenen Feststellungen, je nach dem Gesprächskontext, aus der
Äußerung des Handelsvertreters der Beklagten ergeben, einige Winzer ver-
schlössen selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken
der Beklagten (siehe oben III 1). Auch hinsichtlich dieses möglichen Anspruchs
der Klägerin wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten behaup-
teten Kenntnis der Klägerin von der mangelnden Eignung der Produkte der Be-
klagten zu beschäftigen haben (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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b) Sollte das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung nach
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB verneinen, könnte sich die Mangelhaftigkeit der
Kunststoffkorken aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB ergeben, da die
Kunststoffkorken von der Beklagten als "Alternative zum Naturkork" beworben
wurden, mit deren Verwendung nach den Aussagen auf der Website des Han-
delsvertreters H. eine "enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden"
erreicht werden könne. Die öffentlichen Äußerungen der Beklagten bezie-
hungsweise ihres Handelsvertreters hätten - worauf die Revision zutreffend
hinweist (RB 4-6) - allerdings schon dann keine Bedeutung für die Kaufent-
scheidung der Klägerin gewinnen können, wenn sie bei Vertragsschluss in die-
ser Form noch gar nicht vorlagen. Dies hat die Beklagte behauptet. Zu dieser
gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB von der Beklagten zu beweisenden
Tatsache sind bislang keine Feststellungen getroffen worden.
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3. Unabhängig davon könnte ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1
BGB gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
eine Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträch-
tigung der Sachsubstanz, sondern auch durch die sonstige Verletzung des In-
tegritätsinteresses des Käufers erfolgen, etwa dadurch, dass durch einen
Sachmangel auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit der Sache eingewirkt wird
(BGHZ 55, 153, 159). So kann zum Beispiel eine über die Störung des Äquiva-
lenzinteresses hinaus gehende, das Eigentum des Käufers verletzende Hand-
lung darin gesehen werden, dass eine mangelhafte Verkorkung den damit ver-
schlossenen Wein stärker als normal oxidieren lässt und der Wein deshalb we-
gen Qualitätsminderung seine amtliche Prüfnummer verliert (BGH, Urteil vom
21. November 1989 - VI ZR 350/88, NJW 1990, 908, unter II 2 b bb). Falls das
Berufungsgericht daher nach erneuter Verhandlung einen Mangel feststellen
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sollte, ist der Anspruch der Klägerin auch unter diesem rechtlichen Gesichts-
punkt zu prüfen.
Ball
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 15.10.2007 - 9 O 352/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2008 - 7 U 172/07 -