Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2008
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Landessozialgericht NRW, L 2 KN 37/08
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 37/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 143/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV).
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Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit
vom 17.01.1962 bis 30.04.1964 und 03.06.1964 bis 30.07.1965 verrichtete er in der
Bundesrepublik Deutschland zur knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für die Zeiträume 09.08.1965 bis 14.02.1966
und 28.07. bis 29.11.1966 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland zur GRV
der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für alle Zeiträume wurden
Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
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Im Mai 2000 beantragte er bei der damaligen LVA Schwaben die Erstattung anteiliger
Pflichtbeiträge zur GRV. Mit Bescheid vom 25.09.2000, ihm mit Einschreiben-
Rückschein am 12.10.2000 zugestellt, wurden ihm für die Zeit vom 17.01.1962 bis
29.11.1966 entrichtete Pflichtbeitragsanteile in Höhe von insgesamt DM 2.621,85
erstattet. Der Erstattungsbetrag wurde auf das von ihm angegebene Konto bei der
Banque Populaire de Nador in Marokko überwiesen.
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Im August 2005 beantragte er die Gewährung von Altersrente aus der GRV. Der Antrag
wurde mit Bescheid vom 22.09.2005 abgelehnt. Anspruch auf Rente aus der GRV
bestünde nicht. Der Kläger erfülle die dafür erforderliche Wartezeit nicht. Nach der
Beitragserstattung seien keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr zurückgelegt
worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006
zurückgewiesen.
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Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat er
sein Begehren wiederholt und gemeint, entweder Anspruch auf die Rente oder eine
sonstige finanzielle Hilfe für das Überleben seiner Familie zu haben.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der
unstreitigen Erstattung der anteiligen Pflichtbeiträge erfülle der Kläger für einen
Anspruch auf Rente aus der GRV nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Auf die Mindestversicherungszeit anzurechnende rentenrechtliche Zeiten bestünden
nicht. Nach der Erstattung der Beitragsanteile seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr
nachgewiesen.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung meint der Kläger, aufgrund der in
der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Tätigkeiten Anspruch auf Altersrente bzw.
finanzielle Unterstützung zu haben. Er sei sehr alt, befinde sich in einer finanziellen
Notlage und benötige das Geld, um seine Familie zu unterhalten und zu pflegen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 ist für den Kläger niemand
erschienen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen
ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht,
Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, zu haben.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV,
besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen unter anderem die
Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch sechtes Buch - SGB VI -).
Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des §
35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine
Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2004 das 65. Lebensjahr vollendet, indes
nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die
Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit
erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor
(§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 SGB VI). Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der
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Bundesrepublik Deutschland von Januar 1962 bis November 1966 entrichteten
Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm im Jahre
2000 anteilsmäßig rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist
das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden.
Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen
daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI).
Der Kläger hat im Mai 2000 einen Erstattungsantrag gestellt. Die zuständige LVA
Schwaben hat am 25.09.2000 einen Erstattungsbescheid erlassen und den
Erstattungsanspruch durch rechtswirksame, mit befreiender Wirkung erfolgte Leistung
der Erstattungssumme auf das von dem Kläger angegebene Konto bei der Banque
Populaire de Nador auch erfüllt. Es ist nicht zweifelhaft, dass dem Kläger die
Erstattungssumme auf das von ihm angegebene Konto überwiesen worden ist. Etwas
anderes wird von dem Kläger auch nicht behauptet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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