Urteil des BFH vom 09.12.2008
BFH: bindungswirkung, abgabenordnung, stadt, steuer, verwaltungsakt
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.12.2008, VI B 86/08
Keine Bindung an die Entscheidung einer Kommune im Verfahren zur Zweitwohnungssteuer
Gründe
1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in
der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) ist nicht gegeben.
2 Die Abgabenordnung definiert in § 171 Abs. 10 den Grundlagenbescheid als einen Verwaltungsakt, der für die
Festsetzung einer Steuer bindend ist, ohne die Voraussetzungen der Bindungswirkung näher zu bestimmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für die Annahme einer Bindungswirkung grundsätzlich eine
gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung hat der BFH einen
Grundlagenbescheid nur dort für möglich gehalten, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde
mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH-Entscheidungen vom 10. Juni 1988 III R 232/84,
BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; s. auch
Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 171 Rz 102; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz
90). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Das Finanzgericht hat zu Recht eine verfahrensrechtliche
Bindung des Beklagten und Beschwerdegegners an die Entscheidung der Stadt A im Verfahren zur
Zweitwohnungssteuer ausgeschlossen.