Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2009
LSG Berlin-Brandenburg: prozessfähigkeit, zivilprozessordnung, einwilligung, erlass, gefahr, auflage, link, sammlung, quelle, abweisung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 SO 24/10 B ER, L
23 SO 235/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 71 SGG, § 1903 BGB
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Rechtsmittel
- Zulässigkeit - Betreuung
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Oktober
2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiter die Verpflichtung des
Antragsgegners, Schulden aus erfolgter Stromlieferung mit Nebenkosten zu
übernehmen.
Der Antragsteller, der Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB
XII – von dem Antragsgegner bezieht, ist nach dem Beschluss des Amtsgerichts
Senftenberg vom 13. Juli 2009 bei der Verfahrens- und Prozessführung nicht in der Lage,
seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Als Betreuer ist Herr Rechtsanwalt R H mit
dem Aufgabenkreis der behördlichen und gerichtlichen Vertretung, insbesondere für die
Interessenvertretung in gerichtlichen Verfahren einschließlich der Regelung des Post-
und Schriftverkehrs bestellt.
Am 29. September 2009 hat für den Antragsteller ein Rechtsassessor C P beim
Sozialgericht Cottbus beantragt, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
dem Stromversorger zu untersagen, einen angekündigten Zählerausbau vorzunehmen
sowie den Antragsgegner zu verpflichten, rückständige Stromkosten an den
Stromversorger zu leisten. Weiter ist beantragt worden, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Betreuer hat weder die Bevollmächtigung des C P noch die bei Gericht gestellten
Anträge genehmigt (Schriftsätze Rechtsanwalt H vom 08. und 14. Oktober 2009).
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht sei bereits unzulässig, weil
der Antragsteller prozessunfähig sei und es daher an einer Prozessvoraussetzung
mangele. Der Betreuer habe den Antrag bei Gericht nicht gestellt und von einer
Genehmigung ausdrücklich abgesehen. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet,
weil ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer einstweiligen Verpflichtung des
Antragsgegners zur Übernahme von Schulden nicht glaubhaft gemacht sei.
Mangels Erfolgsaussichten für das Antragsverfahren sei kein Raum für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe.
Gegen den am 19. Oktober 2009 zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller sich
mit der Beschwerde vom 13. November 2009, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2009 aufzuheben
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den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2009 aufzuheben
und den Antragsgegner zu verpflichten, die von der e AG gegenüber ihm, dem
Antragsteller, geltend gemachten Forderungen aus Stromlieferungen und
Nebenforderungen zu übernehmen und Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem
Sozialgericht zu bewilligen und Herrn C P beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich
des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die darin
enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerden sind zulässig. Das Sozialgericht hat – zu Recht – angenommen, dass
der Antragsteller nicht prozessfähig ist und die Anträge deshalb als unzulässig
abgewiesen (§ 71 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Erfolgt die Abweisung eines
Rechtsbehelfs als unzulässig wegen mangelnder Prozessfähigkeit, gilt er im
Rechtsmittelverfahren als prozessfähig (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 71 Rn. 8a, 8d).
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Senat weist die
Beschwerde gegen diese Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der
erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurück, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Der
Antragsteller hat mit der Beschwerde keine Umstände mitgeteilt, die eine andere
Entscheidung rechtfertigten; der Betreuer des Antragstellers hat auch im
Beschwerdeverfahren nicht die Erklärungen des Antragstellers als Prozesserklärungen
genehmigt. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Betreuungsgericht habe keinen
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet, so dass er ohne Einwilligung
Anträge stellen dürfe, verkennt er, dass daraus nicht folgt, dass er auch wirksame
Prozesserklärungen abgeben kann. Mangels Prozessfähigkeit kann der Antragsteller
nicht wirksam Prozesserklärungen abgeben, dies auch nicht zu seinem Nachteil. Eines
Einwilligungsvorbehalts zu seinem Schutz bedurfte es nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt
nach § 1903 BGB kommt nur für solche Bereiche in Betracht, in denen es dem
Betreuten überhaupt noch möglich ist, wirksam zu handeln (Bieg/Jaschinski in: jurisPK, §
1903, Rn. 9; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1903, Rn. 4). Der Einwilligungsvorbehalt dient
der Abwehr einer Gefahr für die betreute Person (Kemper in: Schulze/Dörner/Ebert, BGB,
5. Auflage 2007, § 1903, Rn. 4). Liegt - wie hier - Prozessunfähigkeit vor und ist ein
Betreuer bestellt, bedarf es daher für gerichtliche Verfahren nicht der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB.
Da das Begehren des Antragstellers daher keinerlei Aussicht auf Erfolg bot, hat es das
Sozialgericht auch zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor (§ 73a SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die hiergegen erhobene Beschwerde war daher als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und
entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits und aus § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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