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BGH - XII ZB 59/13
Bundesgerichtshof vom 26.06.2013
- Inhalt
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- auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. 42. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass
- . Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 31. Das Landgericht hat angenommen
- diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG
- worden. Das Landge- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen
- 7 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59/13 vom 26. Juni 2013 in der Betreuungssache Der XII
OLG Hamm - 3 Ss 526/03
Oberlandesgericht Hamm vom 23.09.2003
- Inhalt
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- -)Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Revision wendet sich
- , dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
- und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls schuldig ist. Das angefochtene Urteil wird im
- , Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen Diebstahls in vier Fällen, wobei
- Tateinheit mit Urkundenfälschung und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls schuldig ist. 8 a
OLG Brandenburg - 2 Ss (OWi) 5B/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 27.10.2006
- Inhalt
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- Entscheidung. II. 4Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, sie hat auch in der Sache
- genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den
- Einspruch des Betroffenen verworfen hat. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine
- entbinden ist, steht nicht im Ermessen des Gerichts; es hat vielmehr diesen Antrag zu entsprechen, wenn
- Rüge der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör stützt. 3Die Generalstaatsanwaltschaft des
BPatG - 27 W (pat) 118/00
Bundespatentgericht vom 22.01.2002
- Inhalt
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- erschließenden Sinngehalt besitzen. In derartigen Fällen hat der Verkehr erst recht keine Veranlassung
- Marke im engsten Ähnlichkeitsbereich der Waren der Widerspruchsmarke liegen kann, reicht der Abstand
- zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit deutlich verschieden
- . Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache
- Begriffswörter erkennen, die lediglich in einer eigenwilligen (im Bereich der Unterhaltungsmusik- Szene
BGH - 5 StR 182/06
Bundesgerichtshof vom 15.12.2006
- Inhalt
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- 5 StR 182/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache
- . Dezember 2006 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Abschluss der Wettverträge veranlasste. Lediglich die Bestimmung des Schadensumfangs ist in der
- . Aufl. § 243 Rdn. 47 m.w.N.). Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich. 12Im Fall 1 der Urteilsgründe
- tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum
OLG Oldenburg - HEs 48/02
Oberlandesgericht Oldenburg vom 19.12.2002
- Inhalt
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- mit Körperverletzung. Nach Anklageer-hebung ist der Haftbefehl nicht im Sinne der Anklageschrift um
- Kindes und verfügt seit langem über einen festen Wohnsitz in Deutschland. In Anbet-racht dieser
- schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und Widerstand gegen
- Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung began-gen zu haben. Dem Angeschuldigten S... wird mit
- , wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, gemacht. Die Anklage ist noch nicht zur
OLG Köln - 6 U 150/02
Oberlandesgericht Köln vom 21.03.2003
- Inhalt
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- Kostentragungspflicht des Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. II. 45Die in formeller
- Kostenerstattung zu. 1.7Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs aus
- zu den Umständen, unter denen sein Schreiben vom 28.12.2001 zustande gekommen ist, ist auch im
- . 11In zutreffender Würdigung des erstinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin ist im Tatbestand des
- Bitte herangetragen, im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Probleme ein vom diesem bereits
BPatG - 33 W (pat) 198/01
Bundespatentgericht vom 26.02.2002
- Inhalt
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- Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR
- Harmonisierungsamtes in Alicante mit den Bestandteil "Travel" beruft. Der Senat neigt im übrigen
- jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden; im vorliegenden Fall ist jedoch
- dadurch gefestigt und erweitert, daß in Deutschland mit zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreich
- großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
BPatG - 29 W (pat) 46/99
Bundespatentgericht vom 09.02.2000
- Inhalt
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- mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat in
- . Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: I. Angemeldet ist die Wortfolge "Nature
- nur eine geeignete Käuferschicht für die gegenwärtig schon so beworbenen, recht unterschiedlichen
- Beurteilung hat die Kollision der Marke mit älteren Rechten in Großbritannien mangels einer
- naturge- rechte, für Naturfreunde interessante Eigenschaften aufweisen und für sie daher eine
LSG Bayern - L 5 RJ 105/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.01.2003
- Inhalt
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- zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG festgestellt, dass die Klage gegen den
- Rücknahmeerklärung vom 18.12.2001 erledigt ist. Streitig ist die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung im
- Bürgerlichen Rechts über die Anfechtung von Willenserklärungen auf Prozesshandlungen nicht anwendbar
- Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche
- Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die
OLG Celle - 10 WF 350/08
Oberlandesgericht Celle vom 27.10.2008
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 1578 b, EGZPO § 36 Nr 1 Leitsatz: Das Vertrauen eines geschiedenen
- . nur zeitweise in geringem Umfang im ungelernten Bereich berufstätig gewesen. Die Ehe der Parteien
- Beklagte zu 1. monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 501, EUR zu zahlen hat. Der Kläger begehrt mit
- Unbilligkeit i. S. v. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 1. mit ihrer Beschwerde. II
- Berücksichtung der Kindererziehung lange - Ehe mit dem Kläger eingegangen ist und kurz danach das erste Kind
BGH - IV ZR 173/05
Bundesgerichtshof vom 12.07.2006
- Inhalt
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- ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1; vom 17
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/05 Verkündet am: 12. Juli 2006 Heinekamp
- Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des
- Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- homologen In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) zu ersetzen hat
BPatG - 33 W (pat) 93/05
Bundespatentgericht vom 17.05.2005
- Inhalt
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- im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Unterscheidungskraft im Sinne der
- reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK
- „vollkommen, genau richtig, passend“. Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen werde
- der Ausdruck auch im Zusammenhang mit Zeitarbeit verwendet. Der Zusatz „Zeitarbeit“ weise
- . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist
BGH - V ZR 102/12
Bundesgerichtshof vom 14.12.2012
- Inhalt
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- . Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11
- Berufungsgerichts ist die Klägerin mit sämtlichen Anfechtungsgründen materiell-rechtlich ausgeschlossen
- nicht erkennen lasse, wer Gegner der Anfechtungsklage sei. II. 3Die Revision ist begründet. Sie führt
- vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der
- 162/11, zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Anforderungen ist genügt. In der Klageschrift wird
BVerfG - 2 BvR 498/07
Bundesverfassungsgericht vom 01.07.2009
- Inhalt
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- ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
- jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt worden. Daher kann unter den konkreten Umständen auch die
- , Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten
- Beschwerdeführerin zu 3. ist deren gemeinsame Tochter. Sie reisten im November 2001 auf dem Landweg