Urteil des BPatG vom 26.02.2002
BPatG (bestandteil, unterscheidungskraft, klasse, beschwerde, bezeichnung, marke, werbung, patent, sprache, bezug)
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 198/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 80 475.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26.
Februar
2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 17. Dezember 1999 ist die Wortmarke
"Travelcity"
für die Dienstleistungen
"Werbung (Klasse 35)
Telekommunikation (Klasse 38)
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse
35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
29. März 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Be-
gründung hat sie ausgeführt, daß es sich um eine sprachübliche Wortkombination
handle, die dem Publikum einen Hinweis auf eine Angebotsstätte oder Buchungs-
plattform für Reisen gebe. Der beschreibende Aussagegehalt beziehe sich auf
sämtliche angemeldeten Dienstleistungen.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den Beschluß vom 29. März 2001 aufzuheben.
Sie trägt vor, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen Phanta-
siebegriff handle, mit dem die Allgemeinheit keinen konkreten Sinngehalt ver-
binde. Insbesondere der Bestandteil "city" sei mehrdeutig. Sie führt weiter aus,
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daß Wortzusammensetzungen mit dem Begriff "Travel" mehrfach vom Deutschen
Patent- und Markenamt und auch vom Europäischen Harmonisierungsamt in Ali-
cante eingetragen worden seien.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 15. Januar 2002 unter
Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen darauf hingewiesen, daß Be-
denken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bestehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Travelcity"
hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unter-
scheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach
§ 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-
ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu-
legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-
griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so ge-
bräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß
dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungs-
kraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).
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Die angemeldete Bezeichnung ist - sprachüblich gebildet - aus den englischen
Begriffen "Travel", im Deutschen "Reise" (Langenscheidt Handwörterbuch Eng-
lisch-Deutsch 1999, Seite 676) und "city" zusammengesetzt. "Travel" läßt sich le-
xikalisch zusammengesetzt mit verschiedenen anderen Substantiven wie zB "tra-
velagency", "travelbrochure" oder travelbureau (Duden, Oxford, Englisch Wörter-
buch 1999, Seite 766) nachweisen. "City", ursprünglich übersetzt, mit "Stadt"
(Langenscheidt Handwörterbuch aaO, Seite 125) hat eine Bedeutungserweiterung
dahingehend erfahren, daß damit auch eine "Etablissementbezeichnung" (so auch
27 W (pat) 183/96 - SHOE CITY), eine "Angebotsstätte" oder eine "Buchungs-
plattform" bezeichnet wird. Dies hat die Markenstelle bezüglich der Wortbildungen
"Dienstleistungscity", "Bürocity", "Print
City" und "Sound
City" durch ent-
sprechende Belege nachgewiesen. Der Bestandteil "City" steht dabei für eine
gewisse Größe, Auswahl und Modernität.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Pub-
likum, das angemeldete Gesamtzeichen daher dahingehend auffassen, daß es
sich weitgehend um eine Angebotsstätte für Reisen handelt. Ein beschreibender
Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Die
"Werbung" bezieht sich auf die angebotenen Reisen; "Telekommunikation" und
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sind die Hilfsmittel, mit
denen, beispielsweise über das Internet, die Reisen gebucht werden können.
Daran ändert auch nichts, daß sich die angemeldete Marke aus ursprünglich
fremdsprachigen Begriffen zusammensetzt. Zwar dürfen diese nicht schematisch
ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden; im
vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Ver-
kehrskreise die verwendeten Wörter ohne weiteres verstehen und somit nicht als
Betriebskennzeichen ansehen werden, da diese zum Grundwortschatz der engli-
schen Sprache gehören. Im übrigen wird der Wortschatz der englischen Sprache
im alltäglichen Leben auch dadurch gefestigt und erweitert, daß in Deutschland
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mit zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreich englische Ausdrücke, Be-
griffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur in den Medien sowie
der Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fachsprachlich auf nahezu allen
Gebieten verwendet werden.
Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf ein-
getragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Bestandteil
"Travel" -
kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und
Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich
(BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD). Dies gilt ebenso, soweit sich die Anmelderin auf
Eintragungen des Europäischen Harmonisierungsamtes in Alicante mit den
Bestandteil "Travel" beruft.
Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem beschreibenden Gesamtbegriff "Travelcity", was hier jedoch keiner ab-
schließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl