Urteil des OLG Hamm vom 23.09.2003

OLG Hamm: schöffengericht, alkohol, urkundenfälschung, bestrafung, grenzwert, diebstahl, geldstrafe, strafzumessung, meinung, absicht

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 526/03
Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 526/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 25 Ls 61 Js 903/02 (5/03)
Tenor:
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, dass
der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Betruges in Tateinheit
mit Ur-
kundenfälschung und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
schuldig ist.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben,
und zwar im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im
Ausspruch hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten vom
08.10.2002, vom 24.11.2002 und 10.12.2002.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Ent¬scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts - Schöffengericht - Minden zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich
unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht Minden hat den Angeklagten am 06.06.2003 wegen Diebstahls in zwei
Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen Diebstahls
in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Dabei hat es für die Tat vom 17.06.2002
eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, für die Tat vom 09.09.2002 eine Freiheitsstrafe
von vier Monaten, für die Tat vom 10.09.2002 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
für die Taten vom 08.10., 24.11. und 10.12.2002 jeweils eine Freiheitsstrafe von vier
Monaten und für die Tat vom 27.11.2002 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als
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Einzelstrafen verhängt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-)Revision
des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Revision wendet
sich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit durch das Schöffengericht, da bei dem
Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ein umfassender Tatplan, gerichtet auf die Begehung
weiterer Diebstähle zur Befriedigung eines intensiven Gewinnstrebens vorgelegen
habe. Vielmehr habe der Angeklagte nur dann den Weg des Diebstahls gewählt, wenn
er keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, sich die von ihm benötigten Drogen
bzw. das dafür erforderliche Geld anderweitig zu besorgen.
4
II.
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Die zulässige Revision hat teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
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1.
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Allerdings konnte der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt
werden, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Betruges in Tateinheit
mit Urkundenfälschung und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls schuldig ist.
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a)
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Hinsichtlich der Tat vom 27.11.2002 hat das Schöffengericht zu Recht
Gewerbsmäßigkeit angenommen. Für die gewerbsmäßige Straftat ist kennzeichnend
die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten eine
fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen,
wobei es - entgegen der Ansicht der Revision - ausreicht, wenn die Vorstellung des
Täters sich darauf bezieht, jeweils nur bei günstiger Gelegenheit wiederholt Straftaten
der von ihm beabsichtigten Art zu begehen (Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl.,
vor § 52 Rdnr. 95 m.w.N.). Dies hat das Schöffengericht hier aber rechtsfehlerfrei
festgestellt, indem es den Tagesbedarf des Angeklagten an Geld für zu erwerbendes
Heroin und seine Motive für die einzelnen Diebstähle, nämlich die Finanzierung seines
Drogenkonsums, darlegt. Ob der Angeklagte noch über weitere Einnahmequellen
neben der wiederholten Begehung von Diebstahlstaten zur Finanzierung seiner
Drogensucht verfügte, ist dabei ohne Bedeutung (ebda.).
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b)
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Hinsichtlich der Diebstahlstaten vom 08.10.2002 (4 Flaschen Alkohol im Gesamtwert
von 33,56 €), vom 24.11.2002 (2 Flaschen Alkohol im Gesamtwert von 31,00 €) und vom
10.12.2002 (Elektrogerät im Wert von 44,98 €) hat das Amtsgericht dagegen zu Unrecht
einen gewerbsmäßigen Diebstahl i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Zwar lag auch
hier das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit an sich vor, die Bestrafung aus dem
Regelbeispiel schied aber gemäß § 243 Abs. 2 StGB deshalb aus, weil sich die
vorgenannten Taten jeweils auf geringwertige Sachen bezogen. Die genannten Waren
blieben in ihrem Wert nämlich allesamt unter einem Betrag von 50,00 €, der nach der
einhelligen Auffassung der Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts nunmehr
unter Berücksichtigung der Kosten- und Preissteigerung der letzten Jahre als
angemesser Grenzwert für die Geringwertigkeit angesehen werden muss (vgl. OLG
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Hamm, Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 -; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536).
Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Grenze der Geringwertigkeit in der
Vergangenheit von den Gerichten in der Regel bei etwa 50,- DM bzw. nun 25,- €
angenommen worden (vgl. die Nachweise bei OLG Düsseldorf, NJW 1987, 1958 und
bei Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 248 a Rdnr. 3). Die hier zitierte Rechtsprechung
stammt aber teilweise noch aus den 80-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und ist
unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Kosten- und Preissteigerung als
überholt anzusehen.
Dies führt hier zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Schöffengericht für
die drei genannten Taten eine mildere Strafe als die jeweils verhängten vier Monate
Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn es nicht den Strafrahmen des § 243 Abs. 1
StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren), sondern den Strafrahmen des
einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe) zugrunde gelegt hätte. Das Jugendschöffengericht hatte nämlich im Rahmen
der Strafzumessung für die Diebstahlstat vom 17.06.2002, für die es eine
Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten gegen den Angeklagten verhängt hat, im
besonderen Maße strafmildernd berücksichtigt, dass es sich um eine lediglich
geringwertige Sache gehandelt hatte. Es spricht daher alles dafür, dass es diesen
Umstand auch bei der Bemessung der drei vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen
strafmildernd berücksichtigt hätte und dann möglicherweise zur Verhängung einer
milderen Einzelfreiheitsstrafe in den genannten drei Fällen gelangt wäre.
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2.
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Die weitergehende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat weder im
Schuldspruch noch in der Rechtsfolgenentscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten erkennen lassen, § 349 Abs. 2 StPO.
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