Urteil des BGH vom 14.12.2012
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 102/12
Verkündet am:
14. Dezember 2012
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklag-
te Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage rich-
ten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungs-
eigentümer verklagen will.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12 - LG Itzehoe
AG Eckernförde
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 30. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-
schaft. In der Eigentümerversammlung vom 21. April 2010 wurden verschiede-
ne Beschlüsse gefasst. Am 21. Mai 2010 ist bei dem Amtsgericht ein Schreiben
der Klägerin eingegangen, das die Überschrift trägt "Anfechtung von Beschlüs-
sen der Wohnungseigentümerversammlung am 21.04.2010 ETG K.
Straße 167/169, F. berg 7 - 11, A. , Grundbücher von A.
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Blatt 3906 - 3994". Darin hat sie unter Beifügung des Einladungsschreibens
des Verwalters erklärt, dass sie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu
TOP 4, 5, 7, 8, 9 und 10 zunächst zur Fristwahrung anfechte. Nachdem die
Klage dem Verwalter zugestellt worden war, hat der anwaltliche Vertreter der
Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 eine Eigentümerliste eingereicht.
Das Amtsgericht hat die Beschlüsse zu TOP 4, 5, 7 und 8 für unwirksam erklärt,
hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10 aufgrund der übereinstimmenden Er-
klärung der Parteien die Erledigung festgestellt und im Übrigen die Klage ab-
gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 26 hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklag-
ten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin mit sämtlichen
Anfechtungsgründen materiell-rechtlich ausgeschlossen, weil sie innerhalb der
Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WEG keine wirksame Klage er-
hoben habe. Ihr Schreiben vom 21. Mai 2010 genüge nicht den Anforderungen
des § 253 Abs. 2 ZPO, da es nicht erkennen lasse, wer Gegner der Anfech-
tungsklage sei.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die Klägerin hat eine zulässige Klage erhoben. Die Klageschrift ge-
nügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 1 WEG.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Parteien ord-
nungsgemäß bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibe-
zeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Be-
zeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und
Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der
klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver
Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder
auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei
anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden
soll (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582,
583 mwN). Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage,
ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
Hiernach sind vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte
des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich
erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Klägerin lässt
jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse, die in
der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Da als
Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungsei-
gentümer in Betracht kommen, besteht bei verständiger Würdigung der in der
Klageschrift enthaltenen Angaben kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin
die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage ver-
klagen wollte.
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b) Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungs-
klage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte
Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die
Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforder-
lich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird
(§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die
Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Beru-
fungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237
Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 7 sowie zur
entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember
2012 - V ZR 162/11, zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Anforderungen ist
genügt. In der Klageschrift wird das gemeinschaftliche Grundstück sowohl nach
Postanschrift als auch nach dem Grundbucheintrag bezeichnet. Zudem hat die
Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Liste der beklagten Eigentümer
eingereicht.
2. Die Klage ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1
Satz 2 WEG erhoben worden; der Umstand, dass die Namen und ladungsfähi-
gen Anschriften der Beklagten erst danach beigebracht wurden, spielt für die
Wahrung der Frist keine Rolle (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR
99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 12). Daher kommt es darauf an, ob die geltend
gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsge-
richt - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache ist
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daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen
Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 11.02.2011 - 61 C 5/10 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.03.2012 - 11 S 36/11 -