Urteil des BVerfG vom 01.07.2009
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 498/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn N ... ,
2. der Frau A ... ,
3. der N ... ,
gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2.
Februar 2007 - 11 A 3873/06.A -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. September 2006 - 6 K 1057/06.A
-
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 1. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Beschwerdeführern wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die
Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in
asylrechtlichen Streitigkeiten.
I.
2
1. Die Beschwerdeführer gaben ursprünglich an, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer
Volkszugehörigkeit zu sein. Die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sind miteinander verheiratet, die
Beschwerdeführerin zu 3. ist deren gemeinsame Tochter. Sie reisten im November 2001 auf dem Landweg in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit Bescheid aus dem März 2002 ablehnte.
3
2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Das Verwaltungsgericht forderte sie, nachdem es das Verfahren längere
Zeit nicht gefördert hatte, auf, ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und zu erklären, ob sie das Klageverfahren
fortführen wollten. Das Schreiben, dem eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG beigefügt worden war, blieb
unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens blieb
ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf
Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. Februar 2007 ab.
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3. Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als
auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gerichtsakten und die
Akten der Ausländerbehörde sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind beigezogen worden.
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4. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte die Ausländerbehörde mit, dass die Beschwerdeführer am 26. Mai 2009
unter Vorlage abgelaufener russischer Reisepässe, die auf andere als die bisher angegebenen Personalien lauteten,
vorgesprochen und ihre Rückkehrbereitschaft erklärt hätten. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen.
II.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht zur Entscheidung anzunehmen. Den Beschwerdeführern wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BVerfGG eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 Euro auferlegt.
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1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die
Fragen zu Inhalt und Reichweite der aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsschutzgleichheit
ausreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn
den Beschwerdeführern ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt
worden. Daher kann unter den konkreten Umständen auch die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf
Zulassung der Berufung im Ergebnis keinen Zweifeln begegnen. Aus den nunmehr gegenüber der Ausländerbehörde
offenbarten Personalien, insbesondere aus der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer folgt, dass das
angebliche Flüchtlingsschicksal erfunden ist und ihnen keine Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG drohen.
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2. Den Beschwerdeführern ist eine Gebühr in Höhe von je 500 € aufzuerlegen. Die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde erfolgte missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG, da die Beschwerdeführer mit
ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die verfassungsgemäße Sicherung ihrer Grundrechte, sondern die Durchsetzung
ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und
Rechtslage verfolgten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 -
2 BvR 983, 1258/94 -, NJW 1995, S. 385). Das Bundesverfassungsgericht braucht es nicht hinzunehmen, dass es
mittels wahrheitswidriger Angaben zur Durchsetzung eines objektiv nicht bestehenden Aufenthaltsrechts
instrumentalisiert und so an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt