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BAG - 7 AZR 218/08
Bundesarbeitsgericht vom 12.08.2009
- Inhalt
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- Verhältnisse Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich machen. ... § 8 Verteilung der täglichen Grundarbeitszeit
- Grundarbeitszeit auch auf Sonn- und Feiertage ist insoweit zulässig, als die betrieblichen
- tatsächlich geleistete Arbeit werden Feiertagszuschläge gewährt. (3) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist
- die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen
- Schichtarbeit nach § 8 Abs. 2 MTV im Schichtplan festgelegt. § 23 MTV sieht für Sonn-, Feiertags- und
BAG - 10 AZR 846/12
Bundesarbeitsgericht vom 25.09.2013
- Inhalt
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- -, Nacht-, Nachtschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ... 3.Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20
- Nachtarbeit. ... § 7 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Nachtschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1.Die Zuschläge
- Bedeutungsgehalt geben oder ihn einmal im Wortsinn und ein weiteres Mal in einem anderen Sinn
- trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Tatbestand 1Die Parteien streiten über die Höhe
- :00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. (Als Nachtarbeit gilt auch diejenige Zeit, die im Rahmen
Art 30 EinigVtr
Arbeit und Soziales
- Inhalt
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- ;ffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und
- Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren
- ;ischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen
- ;hrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzug
- zu erfolgen, daß die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle
LAG Hamm - 7 Sa 565/10
Landesarbeitsgericht Hamm vom 28.05.2010
- Inhalt
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- Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit nicht regelmäßige Arbeitszeit, sind
- (…) 19§ 5 MTV bestimmt dabei Folgendes: 20§ 5 21Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 2223 1
- für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert. Nur so können Sinn und Zweck der
- % errechnete er mit insgesamt 25,48 € (brutto) und machte diesen Betrag mit Schreiben vom 04.03.2009
- unterschiedliche Verteilung dieser wöchentlichen Arbeitszeit findet nicht statt. § 6 MTV legt zu Anspruch und Höhe
SozG Dresden - S 32 AS 1317/08
Sozialgericht Dresden vom 26.10.2009
- Inhalt
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- gehalten worden, insbesondere weil es ein Allgemeininteresse an Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gibt
- m.w.N.) oder ein solches jedenfalls behauptet wird. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll steuerlich
- des Klägers zu 2. gezahlten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Bedarf für Leistungen zur
- wechselnder Höhe, darunter auch steuerfrei gewährte Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Kläger zu
- . Erwerbseinkommen wie folgt: Monat Brutto- Einkommen Netto-Einkommen Nacht-/Sonn- und
LAG Köln - 10 Sa 534/99
Landesarbeitsgericht Köln vom 16.09.1999
- Inhalt
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- -, Sonn- oder Feiertagsarbeit erfordern, dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden muss
- auch ab Oktober 1997 Freizeitausgleich nicht nur für dienstplanmäßige Feiertagsarbeit, sondern auch
- Feiertagsarbeit, sondern auch dann zu gewähren, wenn der dienstplanmäßig freie Tag auf einen Wochenfeiertag
- betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie. Sie beschäftigt ca. 135 Mitarbeiter im
- Tagdienst und ca. 20 Mitarbeiter im Nachtdienst. Die Klägerin arbeitet ausschließlich im Nachtdienst
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 620/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.02.2010
- Inhalt
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- sei, ob Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei
- Sonn- und Feiertagszuschläge - MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Aktenzeichen
- /09 - vom 8. September 2009 betreffend Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste wird
- noch über Sonn- und Feiertagszuschläge für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007. Der am
- (gültig ab dem 01.01.2003, im Folgenden: MTV) sieht folgende Regelung hinsichtlich eines Sonn- und
BAG - 9 AZR 430/11
Bundesarbeitsgericht vom 15.01.2013
- Inhalt
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- hätte arbeiten müssen (ggf. inkl. Sonn- und Feiertage), auf den tariflichen Urlaubsanspruch
- beschäftigt. Die Dienstplangestaltung sieht eine Einteilung an allen Tagen in der Woche vor und folgt
- ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten
- vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf
- Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. … § 8 Ausgleich
LAG Hessen - 9 Sa 1069/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.11.2008
- Inhalt
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- . Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart werden
- liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt
- Tarifwortlaut des § 4 Ziff. 1 Unterabsätze 1 und 2 MTV ergibt als maßgeblichen Sinn der Tarifnorm, dass im
- Niederschlag gefunden. Der tarifliche Gesamtzusammenhang lässt nur den Sinn und der Zweck der
- Ziff. 7 4Dringende Vor- und Abschlussarbeiten, Zu-Ende-Bedienen der Kundschaft, Aufräumungsarbeiten
BAG - 10 AZR 863/11
Bundesarbeitsgericht vom 16.01.2013
- Inhalt
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- Ausschlussfristen ... 2.Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und von
- Nr. 4 MTV verfallen. 22 1. Nach § 21 Nr. 2 MTV müssen Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- verwenden. 18 3. Sinn und Zweck der Zulagen gemäß der genannten betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV
- widerspricht regelmäßig auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor
- Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen regelmäßig nicht verlangt
LAG Köln - 10 Sa 797/04
Landesarbeitsgericht Köln vom 25.08.2005
- Inhalt
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- Erfordernissen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
- Mai 2002 als studentische Hilfskraft beschäftigt. In den §§ 4 und 5 des Arbeitsvertrages haben die
- Stundenzahl und mindestens einen festen wöchentlichen Anwesenheitstermin sowie die im Mittel
- Stundenzahl, den betreuenden Vorgesetzten und die Tätigkeit beinhaltet und lässt es am Ende eines
- vergütete Stundenzahl gegen die Stundenzahl gemäß Arbeitszeitkonto abgeglichen und eine neue mittlere
ArbG Mönchengladbach - 1 Ca 1695/07
Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 16.08.2007
- Inhalt
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- : Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie § 7 Ziff. 4d des
- so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich ein zweifelsfreies
- Sinn und Zweck der Regelung ist für die Streitfrage, wann das Produkt die Druckmaschine verlassen
- Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli
- Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15
LAG Düsseldorf - 12 TaBV 97/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 19.01.1997
- Inhalt
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- , Sonn- und Feiertagsarbeit und Schmutzarbeit. 68 ... 693. Nachtarbeit 70Nachtarbeit in der Zeit von
- Tag pro Monat zu gewähren. 39 § 12 40Mehrarbeit 41... 42§ 13 43Sonn- und Feiertagsarbeit 44... 45
- Transportes (auch) zur Nachtzeit. Dabei gehört es zu den Üblichkeiten der Branche, daß an Sonn- und
- strebt eine Aus gleichsregelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG an und hat deshalb die Einigungsstelle
- Vorstellung der Tarifver tragsparteien durch die Gewährung anderer Leistungen und Vergünstigun gen auch
BAG - 5 AZR 432/12
Bundesarbeitsgericht vom 26.06.2013
- Inhalt
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- Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt. 2
- Arbeitnehmers werden auf der Basis des individuellen Stundenlohnes für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und
- Spielbank in Wiesbaden. Der Kläger ist bei ihr als Saalchef- Assistent tätig und erhält Vergütung nach den
- verwalten und zu verwenden.“ 4Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden aus
- einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag
BAG - 3 AZR 83/09
Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2011
- Inhalt
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- . 1 VB 1978 sind, ebenso die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und
- Versorgungsfalls hinausgeschoben. Ihr Sinn und Zweck ist es lediglich, den gleichzeitigen Bezug von Lohn
- . Auch Sinn und Zweck der VB 1978, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Lebensstandard zu sichern, spricht
- - nach Sinn und Zweck der VB 1978 auf sämtliche Versorgungsfälle und nicht nur auf das flexible bzw