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BAG - 7 AZR 218/08

Bundesarbeitsgericht vom 12.08.2009
Inhalt
  • Verhältnisse Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich machen. ... § 8 Verteilung der täglichen Grundarbeitszeit
  • Grundarbeitszeit auch auf Sonn- und Feiertage ist insoweit zulässig, als die betrieblichen
  • tatsächlich geleistete Arbeit werden Feiertagszuschläge gewährt. (3) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist
  • die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen
  • Schichtarbeit nach § 8 Abs. 2 MTV im Schichtplan festgelegt. § 23 MTV sieht für Sonn-, Feiertags- und

BAG - 10 AZR 846/12

Bundesarbeitsgericht vom 25.09.2013
Inhalt
  • -, Nacht-, Nachtschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ... 3.Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20
  • Nachtarbeit. ... § 7 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Nachtschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1.Die Zuschläge
  • Bedeutungsgehalt geben oder ihn einmal im Wortsinn und ein weiteres Mal in einem anderen Sinn
  • trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Tatbestand 1Die Parteien streiten über die Höhe
  • :00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. (Als Nachtarbeit gilt auch diejenige Zeit, die im Rahmen

Art 30 EinigVtr

Arbeit und Soziales
Inhalt
  • ;ffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und
  • Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren
  • ;ischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen
  • ;hrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzug
  • zu erfolgen, daß die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle

LAG Hamm - 7 Sa 565/10

Landesarbeitsgericht Hamm vom 28.05.2010
Inhalt
  • Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit nicht regelmäßige Arbeitszeit, sind
  • (…) 19§ 5 MTV bestimmt dabei Folgendes: 20§ 5 21Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 2223 1
  • für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert. Nur so können Sinn und Zweck der
  • % errechnete er mit insgesamt 25,48 € (brutto) und machte diesen Betrag mit Schreiben vom 04.03.2009
  • unterschiedliche Verteilung dieser wöchentlichen Arbeitszeit findet nicht statt. § 6 MTV legt zu Anspruch und Höhe

SozG Dresden - S 32 AS 1317/08

Sozialgericht Dresden vom 26.10.2009
Inhalt
  • gehalten worden, insbesondere weil es ein Allgemeininteresse an Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gibt
  • m.w.N.) oder ein solches jedenfalls behauptet wird. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll steuerlich
  • des Klägers zu 2. gezahlten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Bedarf für Leistungen zur
  • wechselnder Höhe, darunter auch steuerfrei gewährte Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Kläger zu
  • . Erwerbseinkommen wie folgt: Monat Brutto- Einkommen Netto-Einkommen Nacht-/Sonn- und

LAG Köln - 10 Sa 534/99

Landesarbeitsgericht Köln vom 16.09.1999
Inhalt
  • -, Sonn- oder Feiertagsarbeit erfordern, dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden muss
  • auch ab Oktober 1997 Freizeitausgleich nicht nur für dienstplanmäßige Feiertagsarbeit, sondern auch
  • Feiertagsarbeit, sondern auch dann zu gewähren, wenn der dienstplanmäßig freie Tag auf einen Wochenfeiertag
  • betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie. Sie beschäftigt ca. 135 Mitarbeiter im
  • Tagdienst und ca. 20 Mitarbeiter im Nachtdienst. Die Klägerin arbeitet ausschließlich im Nachtdienst

LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 620/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.02.2010
Inhalt
  • sei, ob Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei
  • Sonn- und Feiertagszuschläge - MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Aktenzeichen
  • /09 - vom 8. September 2009 betreffend Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste wird
  • noch über Sonn- und Feiertagszuschläge für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007. Der am
  • (gültig ab dem 01.01.2003, im Folgenden: MTV) sieht folgende Regelung hinsichtlich eines Sonn- und

BAG - 9 AZR 430/11

Bundesarbeitsgericht vom 15.01.2013
Inhalt
  • hätte arbeiten müssen (ggf. inkl. Sonn- und Feiertage), auf den tariflichen Urlaubsanspruch
  • beschäftigt. Die Dienstplangestaltung sieht eine Einteilung an allen Tagen in der Woche vor und folgt
  • ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten
  • vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf
  • Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. … § 8 Ausgleich

LAG Hessen - 9 Sa 1069/08

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.11.2008
Inhalt
  • . Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart werden
  • liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt
  • Tarifwortlaut des § 4 Ziff. 1 Unterabsätze 1 und 2 MTV ergibt als maßgeblichen Sinn der Tarifnorm, dass im
  • Niederschlag gefunden. Der tarifliche Gesamtzusammenhang lässt nur den Sinn und der Zweck der
  • Ziff. 7 4Dringende Vor- und Abschlussarbeiten, Zu-Ende-Bedienen der Kundschaft, Aufräumungsarbeiten

BAG - 10 AZR 863/11

Bundesarbeitsgericht vom 16.01.2013
Inhalt
  • Ausschlussfristen ... 2.Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und von
  • Nr. 4 MTV verfallen. 22 1. Nach § 21 Nr. 2 MTV müssen Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • verwenden. 18 3. Sinn und Zweck der Zulagen gemäß der genannten betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV
  • widerspricht regelmäßig auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor
  • Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen regelmäßig nicht verlangt

LAG Köln - 10 Sa 797/04

Landesarbeitsgericht Köln vom 25.08.2005
Inhalt
  • Erfordernissen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
  • Mai 2002 als studentische Hilfskraft beschäftigt. In den §§ 4 und 5 des Arbeitsvertrages haben die
  • Stundenzahl und mindestens einen festen wöchentlichen Anwesenheitstermin sowie die im Mittel
  • Stundenzahl, den betreuenden Vorgesetzten und die Tätigkeit beinhaltet und lässt es am Ende eines
  • vergütete Stundenzahl gegen die Stundenzahl gemäß Arbeitszeitkonto abgeglichen und eine neue mittlere

ArbG Mönchengladbach - 1 Ca 1695/07

Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 16.08.2007
Inhalt
  • : Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie § 7 Ziff. 4d des
  • so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich ein zweifelsfreies
  • Sinn und Zweck der Regelung ist für die Streitfrage, wann das Produkt die Druckmaschine verlassen
  • Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli
  • Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15

LAG Düsseldorf - 12 TaBV 97/96

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 19.01.1997
Inhalt
  • , Sonn- und Feiertagsarbeit und Schmutzarbeit. 68 ... 693. Nachtarbeit 70Nachtarbeit in der Zeit von
  • Tag pro Monat zu gewähren. 39 § 12 40Mehrarbeit 41... 42§ 13 43Sonn- und Feiertagsarbeit 44... 45
  • Transportes (auch) zur Nachtzeit. Dabei gehört es zu den Üblichkeiten der Branche, daß an Sonn- und
  • strebt eine Aus gleichsregelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG an und hat deshalb die Einigungsstelle
  • Vorstellung der Tarifver tragsparteien durch die Gewährung anderer Leistungen und Vergünstigun gen auch

BAG - 5 AZR 432/12

Bundesarbeitsgericht vom 26.06.2013
Inhalt
  • Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt. 2
  • Arbeitnehmers werden auf der Basis des individuellen Stundenlohnes für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und
  • Spielbank in Wiesbaden. Der Kläger ist bei ihr als Saalchef- Assistent tätig und erhält Vergütung nach den
  • verwalten und zu verwenden.“ 4Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden aus
  • einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag

BAG - 3 AZR 83/09

Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2011
Inhalt
  • . 1 VB 1978 sind, ebenso die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und
  • Versorgungsfalls hinausgeschoben. Ihr Sinn und Zweck ist es lediglich, den gleichzeitigen Bezug von Lohn
  • . Auch Sinn und Zweck der VB 1978, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Lebensstandard zu sichern, spricht
  • - nach Sinn und Zweck der VB 1978 auf sämtliche Versorgungsfälle und nicht nur auf das flexible bzw