Urteil des BAG vom 12.08.2009

BAG: Betriebsratsmitglied, Reisezeiten, Freizeitausgleich, Zeitzuschlag, MTV Bodenpersonal Lufthansa, vergütung, wiederherstellung, schichtarbeit, nachtarbeit, feststellungsklage

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.8.2009, 7 AZR 218/08
Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich - Zeitzuschlag - MTV Bodenpersonal Lufthansa -
Feststellungsklage
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 20. Dezember 2007 - 10 Sa 1020/07 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
10. Mai 2007 - 17 Ca 10733/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts zu Nr. 1 lautet:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, wenn sie der Klägerin gemäß § 37
Abs. 3 Satz 1 BetrVG Arbeitsbefreiung zum Ausgleich von Reisezeiten im
Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten gewährt, verpflichtet ist, auch die
Zeitzuschläge iSv. § 23 des Manteltarifvertrags Nr. 14 für das Bodenpersonal,
gültig ab 1. Oktober 1992 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 zu
zahlen, die angefallen wären, wenn die Klägerin an dem jeweiligen Tag der
Arbeitsbefreiung dienstplanmäßig gearbeitet hätte.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für Zeiten des Freizeitausgleichs wegen außerhalb
ihrer persönlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit aufgewandter
Reisezeiten zusätzlich zur Grundvergütung auch tarifliche Zeitzuschläge zustehen.
2 Die Klägerin ist bei der Beklagten am Flughafen K als Flight-Managerin im Schichtdienst
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der
Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal, gültig ab 1. Oktober 1992 idF vom 12. Mai 2005
(im Folgenden: MTV) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:
„IV. Arbeitszeit
§ 5 Wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die Gesamtarbeitszeit beträgt über einen Bezugszeitraum von 18 Monaten
durchschnittlich 37,5 Stunden pro Woche ausschließlich der Pausen. Sie kann - unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - ungleichmäßig verteilt werden
(Grundarbeitszeit). ...
...
§ 6 Verteilung der wöchentlichen Grundarbeitszeit
(1) Die auf die einzelne Woche entfallende Grundarbeitszeit ist grundsätzlich auf die
einzelnen Werktage der Woche zu verteilen. Die Verteilung kann so vorgenommen werden,
dass am Samstag nicht oder in geringerem Umfang als an den übrigen Werktagen
gearbeitet wird.
(2) Eine Verteilung der auf die einzelnen Wochen entfallenden Grundarbeitszeit auch auf
Sonn- und Feiertage ist insoweit zulässig, als die betrieblichen Verhältnisse Sonn- und
Feiertagsarbeit erforderlich machen.
...
§ 8 Verteilung der täglichen Grundarbeitszeit
(1) Die Lage der täglichen Grundarbeitszeit (Beginn und Ende) wird im Allgemeinen für
einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten durch Dienstpläne festgelegt
(Normaldienst).
(2) Die Lage der täglichen Grundarbeitszeit wird durch Schichtpläne geregelt, wenn die
betrieblichen Verhältnisse die Ableistung der Arbeit über einen bestimmten Zeitraum
(Schichtperiode) in Schichten erfordern und der tägliche Arbeitsbeginn sich bei den
Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des Schichtabschnittes regelmäßig
ändert (Schichtdienst).
...
§ 9 Überarbeit …
(1) Überarbeit (Überstunden) liegt vor, wenn auf Anordnung außerplanmäßig mehr als zehn
Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich Arbeit geleistet wird. ...
...
(2a) Überstunden, die an Werktagen vom Beginn der ersten bis zum Ende der dritten
Stunde im unmittelbaren Anschluss an die Grundarbeitszeit geleistet werden, werden mit
dem Faktor 1,25 multipliziert und als Arbeitszeit dem Mitarbeiter gutgeschrieben. Von
Beginn der vierten Stunde an erhöht sich der Faktor auf 1,5.
...
(3) Für geleistete Überarbeit wird vorrangig Arbeitsbefreiung gewährt (Freizeitausgleich); für
die Zeit des Freizeitausgleichs wird die Grundvergütung fortgezahlt. ...
...
V. Vergütung
§ 13 Anspruch auf Vergütung
(1) Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die tarifvertraglich
vereinbarte Vergütung.
(2) Als Vergütung werden eine Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen,
folgende Aufschläge gezahlt:
a) Überarbeitsvergütung,
...
i) Zeitzuschläge
...
§ 23 Zeitzuschläge
(1) Für die an Sonntagen tatsächlich geleistete Arbeitszeit werden Sonntagszuschläge
gewährt.
(2) Für die an gesetzlichen Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit werden
Feiertagszuschläge gewährt.
(3) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen
00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
...“
3 Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 1. Juni 1980 in der Fassung vom
1. Januar 1990 über Dienstreisen und Lehrgangsbesuche (im Folgenden: BV). Diese lautet
auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verfahren der Anrechnung auf die Arbeitszeit
§ 9 Grundsätze
...
Arbeitszeit
schichtplanmäßig bzw. durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit an der durch
Arbeitsvertrag zugewiesenen regelmäßigen Arbeitsstätte angerechnet.
...
Reise- (und Warte-)zeiten
angerechnet.
Reisezeiten
sie lösen keine Zuschläge aus und sind grundsätzlich ohne Bedeutung für die Frage, ob
Arbeitszeiten zuschlagsberechtigt sind. ...
...
§ 10 Verfahren der Anrechnung
(1) Die auf der Dienstreise anfallenden Arbeitszeiten sind zusammen mit etwaigen Reise-
(und Warte-)zeiten pro Tag unter Verwendung der Symbole ‚R’ bzw. ‚G’ zu erfassen.
...
§ 12 Ausgleich bzw. Abgeltung
(1) Soweit Arbeits- und/oder Reisezeiten einer Dienstreise über die sonst dienst- bzw.
schichtplanmäßige Grundarbeitszeit hinausgehen bzw. bei Mitarbeitern mit gleitender
Arbeitszeit zu einem Plus- oder Überstundenbestand führen, ist möglichst bis zum Ende
des auf die Dienstreise folgenden Monats entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.
...“
4 Die Klägerin ist Mitglied des örtlichen Betriebsrats sowie des Gesamtbetriebsrats und mehrerer
Ausschüsse dieses Gremiums. Die Beklagte vergütet Betriebsratstätigkeit einschließlich dafür
erforderlicher Reisezeiten, die in die Grundarbeitszeit fallen, so, als ob die Klägerin ihre
dienstplanmäßige Schichtarbeit abgeleistet hätte. Bei der überörtlichen Betriebsratstätigkeit fallen
auch Reisezeiten an, durch die die Grundarbeitszeit überschritten wird. Für diese Reisezeiten
außerhalb der Grundarbeitszeit gewährt die Beklagte der Klägerin Freizeitausgleich und zahlt hierfür
die Grundvergütung einschließlich Schichtzuschlag, aber keine Zeitzuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit nach § 23 MTV, die an den Tagen des Freizeitausgleichs angefallen
wären, wenn die Klägerin schichtplanmäßig gearbeitet hätte.
5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für Zeiten des Freizeitausgleichs für Reisezeiten
außerhalb ihrer Grundarbeitszeit habe sie nach § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf die
Zeitzuschläge, die sie erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte. Ansonsten werde sie wegen ihrer
Betriebsratstätigkeit benachteiligt.
6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte, wenn sie der Klägerin gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
Arbeitsbefreiung zum Ausgleich von Reisezeiten im Zusammenhang mit
Betriebsratstätigkeiten gewährt, verpflichtet ist, auch die Zeitzuschläge iSv. § 23 des
Manteltarifvertrags Nr. 14 für das Bodenpersonal gültig ab 1. Oktober 1992 in der
überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 zu zahlen, die angefallen wären, wenn die
Klägerin an dem jeweiligen Tag der Arbeitsbefreiung dienstplanmäßig gearbeitet hätte.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der
Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung
der erstinstanzlichen Entscheidung bei gleichzeitiger Klarstellung des Urteilstenors. Das
Landesarbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die
Klägerin hat nach § 611 BGB, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG iVm. der im Betrieb der Beklagten
geltenden Betriebsvereinbarung über Dienstreisen und Lehrgangsbesuche für Zeiten des
Freizeitausgleichs, der ihr für außerhalb ihrer persönlichen Grundarbeitszeit im Zusammenhang
mit Betriebsratstätigkeit aufgewandte Reisezeiten gewährt wurde, Anspruch auf die Vergütung, die
sie erhalten hätte, wenn sie schichtplanmäßig gearbeitet hätte. Dazu gehören auch Zeitzuschläge
nach § 23 MTV.
10 I. Die Klage ist zulässig. Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hätte zwar die Möglichkeit gehabt, für bereits
gewährten Freizeitausgleich eine entsprechende Zahlungsklage zu erheben. Dies steht der
Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch nicht entgegen. Zwischen den Parteien ist allein die
Frage streitig, ob Zeiten des Freizeitausgleichs mit oder ohne Zeitzuschläge zu vergüten sind.
Dieser auch für die Zukunft bedeutsame Streit der Parteien kann durch die gerichtliche
Feststellung beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden (vgl.
hierzu BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 8 =
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2).
11 II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 611 BGB, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG iVm. der
Betriebsvereinbarung über Dienstreisen und Lehrgangsbesuche verpflichtet, der Klägerin für
Zeiten, in denen sie Freizeitausgleich für außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aufgewandte
Reisezeiten im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit gewährt, die Vergütung zu
zahlen, die die Klägerin erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte. Dazu gehören auch
Zeitzuschläge nach § 23 MTV.
12 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich von
Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen
ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wege-,
Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen
Anspruch auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der
Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe,
BAGE 112, 322 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 3; 16. April 2003 -
7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG
2001 § 37 Nr. 1). Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nach
§ 78 Satz 2 BetrVG nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von
Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet,
können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Eine gesetzliche Regelung,
nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht (BAG
3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 86, 261 = AP BGB § 611
Dienstreise Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 20). Für das Bestehen eines Anspruchs auf
Freizeitausgleich für derartige Reisezeiten kommt es daher auf die maßgeblichen tarifvertraglichen
oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des
Arbeitgebers an (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - aaO; 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - zu
II 1 b der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 8).
13 2. Danach hat die Klägerin für die Dauer des von der Beklagten gewährten Freizeitausgleichs
wegen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aufgewandter Reisezeiten im Zusammenhang mit
erforderlicher Betriebsratstätigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das sie
erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte. Hierzu gehören auch Zeitzuschläge nach § 23 MTV,
wenn der Freizeitausgleich während zuschlagspflichtiger Zeiten gewährt wird. Dies ergibt sich aus
§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und der im Betrieb der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung über
Dienstreisen und Lehrgangsbesuche. Die Klägerin erfährt dadurch keine nach § 78 Satz 2 BetrVG
unzulässige Begünstigung wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Sie wird vielmehr in
Bezug auf den Freizeitausgleich für Reisezeiten anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit
gleichbehandelt wie andere Arbeitnehmer bei Freizeitausgleich für Reisezeiten bei Dienstreisen.
Allen Arbeitnehmern steht für die Dauer des Freizeitausgleichs die Vergütung zu, die sie erhalten
würden, wenn sie dienstplanmäßig gearbeitet hätten. Die Betriebsvereinbarung enthält keine
ausdrückliche Regelung über die Vergütungsansprüche für die Dauer des Freizeitausgleichs. Es
gilt deshalb das Lohnausfallprinzip. Dies ergibt sich im Hinblick auf das synallagmatische
Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung daraus, dass der Arbeitnehmer bei
Freizeitausgleich von der an sich bestehenden Arbeitspflicht suspendiert wird, der Anspruch auf
die Gegenleistung aber erhalten bleibt. Gegenteiliges regelt die Betriebsvereinbarung für den
Freizeitausgleich nicht.
14 a) Betriebsvereinbarungen sind als kollektive Regelungen nach den für die Gesetzesauslegung
geltenden Grundsätzen auszulegen. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht
eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in
den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den
Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Betriebsparteien enthält und so Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können.
Bleiben hiernach noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung ergänzend herangezogen werden.
Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel
gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG
7. November 2000 - 1 ABR 17/00 - zu B I 2 b der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung
Nr. 2; 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - zu 1 a der Gründe, BAGE 96, 208 = AP BetrVG 1972
§ 77 Tarifvorbehalt Nr. 14 = EzA TVG § 1 Nr. 43).
15 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Betriebsvereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht dahingehend auszulegen, dass Zeiten des Freizeitausgleichs für außerhalb der persönlichen
Arbeitszeit aufgewandte Reisezeiten nur mit der Grundvergütung zu vergüten sind.
16 Die Betriebsvereinbarung bestimmt in § 9 Abs. 3 Satz 1, dass Reisezeiten auf die sonst zu
erbringende Arbeitszeit angerechnet werden. Für Reisezeiten, die über die dienst- bzw.
schichtplanmäßige Grundarbeitszeit hinausgehen, ist nach § 12 Abs. 1 BV entsprechender
Freizeitausgleich zu gewähren. Über die Vergütung der Zeit des Freizeitausgleichs trifft diese
Bestimmung keine ausdrückliche Regelung. § 9 Abs. 3 BV sieht zwar vor, dass Reisezeiten
ausnahmslos der Grundarbeitszeit zuzurechnen sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass für den
Freizeitausgleich lediglich die Grundvergütung geschuldet wird.
17 Bei den Begriffen Grundarbeitszeit und Grundvergütung handelt es sich um Begriffe aus dem
Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Betriebsvereinbarung die Begriffe im Sinne der tariflichen Terminologie verwendet. Danach sind
unter Grundarbeitszeit nicht ausschließlich zuschlagsfreie Zeiten zu verstehen. Nach § 6 Abs. 2
MTV kann die Grundarbeitszeit von durchschnittlich 37,5 Stunden wöchentlich (§ 5 MTV) auch auf
Sonn- und Feiertage verteilt werden. Die Grundarbeitszeit wird nach § 8 Abs. 1 MTV im
Dienstplan, bei Schichtarbeit nach § 8 Abs. 2 MTV im Schichtplan festgelegt. § 23 MTV sieht für
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge vor. Für die Grundarbeitszeit wird daher nicht
ausschließlich die Grundvergütung geschuldet. Vielmehr sind nach § 23 MTV bei Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit entsprechende Zuschläge zu zahlen. Deshalb besagt die Regelung in § 9
Abs. 3 BV, wonach Reisezeiten auf die sonst zu erbringende Arbeitszeit angerechnet werden und
ausnahmslos der Grundarbeitszeit zuzurechnen sind, nichts darüber, wie diese Grundarbeitszeit
an dem betreffenden Tag zu vergüten ist. Dies hängt ausschließlich davon ab, zu welchen Zeiten
der Arbeitnehmer an diesem Tag nach dem Dienst- oder Schichtplan eingesetzt gewesen wäre.
Davon geht auch § 9 Abs. 3 Satz 2 BV aus. Danach sind Reisezeiten grundsätzlich ohne
Bedeutung für die Frage, ob Arbeitszeiten zuschlagsberechtigt sind. Soweit die Regelung
bestimmt, dass Reisezeiten keine Zuschläge auslösen, gilt dies nur für die Reisezeit selbst. Dies
besagt nichts darüber, wie die möglicherweise zu einer anderen Zeit als die Reise zu leistende
Arbeit an dem betreffenden Tag zu vergüten gewesen wäre.
18 Der Betriebsvereinbarung lässt sich daher keine Regelung des Inhalts entnehmen, dass für die
Dauer des Freizeitausgleichs unabhängig von seiner zeitlichen Lage nur die Grundvergütung zu
zahlen wäre. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Manteltarifvertrag Nr. 14 für das
Bodenpersonal. Dieser regelt lediglich für den Freizeitausgleich wegen geleisteter Überarbeit in § 9
Abs. 3, dass für die Dauer des Freizeitausgleichs die Grundvergütung fortgezahlt wird. Dies kann
jedoch nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass auch bei Freizeitausgleich aus anderen
Anlässen nur die Grundvergütung geschuldet wird. § 9 Abs. 3 MTV ist eine spezielle Regelung für
Überarbeit, die nach § 9 Abs. 2 MTV mit einem Faktor von 1,25 bzw. 1,5 pro Stunde als
Arbeitszeit bewertet wird und die nach Abs. 3 in diesem Umfang auszugleichen ist. Für die
Vergütung von Freizeitausgleich aus anderen Gründen trifft § 9 MTV keine Regelung.
19 Mangels einer anderslautenden Bestimmung ist deshalb für die Berechnung der Vergütung
während des Freizeitausgleichs für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewandte
Reisezeiten auch nach der Betriebsvereinbarung das Lohnausfallprinzip maßgeblich. Es kommt
deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte in der Vergangenheit während eines Freizeitausgleichs für
Reisezeiten nur die Grundvergütung gewährt hat. Diese Praxis wäre als Auslegungskriterium für
die Betriebsvereinbarung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Betriebsvereinbarung von
ihrem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang des Regelungswerks sowie Sinn und Zweck der
Regelung her nicht eindeutig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
20 c) Angesichts dessen hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob Betriebspartner in einer
Betriebsvereinbarung die Höhe der Vergütung für Zeiten des Freizeitausgleichs entgegen
tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben mindern können oder darauf beschränkt sind,
Reisezeiten überhaupt nicht oder nur zeitweise als Arbeitszeit zu werten und damit den Umfang
des Freizeitausgleichsanspruchs zu beeinflussen.
21 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dörner
Gräfl
Kiel
Hökenschnieder
Gerschermann