Urteil des BAG vom 26.06.2013

Tronc-Verwendung - Annahmeverzug - Freistellung - Saalchef-Assistent - Abfindung nach Tronc- und Gehaltstarifvertrag

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2013, 5 AZR 432/12
Tronc-Verwendung - Annahmeverzug - Freistellung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2012 - 9 Sa 1058/11 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über weitere Vergütung.
2 Die Beklagte betreibt eine Spielbank in Wiesbaden. Der Kläger ist bei ihr als Saalchef-
Assistent tätig und erhält Vergütung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der
Spielbank Wiesbaden. Er ist Vorsitzender des im Betrieb errichteten Betriebsrats.
3 Die Vergütung der Beschäftigten der Beklagten fließt grundsätzlich aus dem Tronc. § 14
Abs. 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I 2007, 753)
bestimmt hierzu:
„Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für
gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der
Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.“
4 Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden aus November 2000
(fortan: MTV) regelt zur Vergütung ua.:
㤠2 Gruppeneinteilung
1. Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
I
Spieltechnisches Personal
II
Kassenpersonal im Großen Spiel
Gruppe B
I
Service-Personal
II
Verwaltungspersonal
III
Sonstiges Personal
2. Welche Mitarbeiter im einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen
zählen, ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt.
§ 6 Vergütung und sonstige Leistungen
1. Die Vergütung einschließlich der Zuschläge für Mehr-, Sonn-,
Feiertags- und Nachtarbeit ist im jeweiligen Tronc- und
Gehaltstarifvertrag geregelt.
2. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Jahres-Abrechnung
hat jeweils bis zum 31. Januar des nächsten Jahres zu erfolgen.
3. Entsprechend dem Troncaufkommen der Monate Januar bis
Dezember wird jeweils möglichst bis zum 1. des Folgemonats ein
Abschlag auf das Jahresgehalt angewiesen.“
5 Der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A aus November 2000
(fortan: TuGA-TV) lautet auszugsweise:
㤠3 Troncverwendung
1.
Nach Vorwegabzug der Troncabgabe entsprechend den jeweiligen
gesetzlichen oder Verordnungsbestimmungen ist das verbleibende
Troncaufkommen zuzüglich der darauf anfallenden
Zinsüberschüsse und abzüglich der Kontoführungsgebühren
[Nettotronc] in folgender Weise zu verwenden:
77,7 % des jährlichen Nettotroncs zuzüglich der aus anderen
Quellen ggf. zufließenden Mittel [Tronc A] sind für die Deckung der
Personalkosten der Mitarbeitergruppe A zu verwenden.
2.
‚Personalkosten‘ im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich:
a) die Grundvergütung incl. der Abschläge gem. § 10
b) die Zuschläge incl. der Abschläge gem. § 11
c) die Arbeitgeberanteile zur Pflicht- oder freiwilligen
Versicherung in der Sozialversicherung oder zu einer
ablösenden privaten Versicherung
d) die anteiligen Beiträge zur Berufsgenossenschaft
entsprechend der Rechnungsstellung
e) Sonstige Leistungen nach § 6 MTV
f) Leistungen nach § 12
g) das Sterbegeld nach § 10 MTV
h) Personalkosten für Aushilfen
i) erforderliche Rückstellungen [z.B. für Jubiläumsgelder oder
ungewisse Verbindlichkeiten bei Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall]
3.
22,3 % des jährlichen Nettotroncs werden nach den Vorschriften
des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe B, § 2 verwendet.
§ 7 Anteilstabelle und Mindestabschläge
1
2
3
Position
Jährliche
Grundgehalts-
Anteile
Monatlicher Mindestbrutto-Abschlag in
EUR [DM] [Grundgehalt und Zuschläge]
[monatlich]
...
04.
Saalchef-
Assistent
252 [21]
3.225,- [6.300]
...
07.
Croupier I
204 [17]
2.610,- [5.100]
§ 10 Grundvergütung
1.
Die Anzahl der dem Einzelnen zustehenden Anteile, multipliziert mit
dem jährlichen Anteilswert, ergibt das jährliche Grundgehalt.
2.
Das jährliche Grundgehalt, geteilt durch 1.800 Stunden [für
unbezahlte Tage anteilig reduziert], ergibt den individuellen
Stundenlohn.
§ 11 Zuschläge
1.
Zur jährlichen Grundvergütung des Arbeitnehmers werden auf der
Basis des individuellen Stundenlohnes für tatsächlich geleistete
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschläge gewährt, wie sie in
§ 3b EStG definiert sind.
2.
Im Falle bezahlter Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit werden
nach dem Lohnausfallprinzip neben dem Grundgehalt
steuerpflichtige Ersatzzuschläge bezahlt, deren Höhe den
entgangenen Zuschlägen nach Absatz 1 entspricht.
…“
6 Der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe B aus November 2000
(fortan: TuGB-TV) enthält ua. folgende Regelung:
㤠2 Troncverwendung
I. 22,3 % des jährlichen Nettotroncs [§ 3 Tronc- und Gehaltstarifvertrag
Gruppe A] zuzüglich der aus anderen Quellen zufließenden Mittel
[Tronc B] werden - nach Rückzahlung eines ggf. nach Abs. II
geleisteten Vorschusses - zur Deckung der Personal- und
Personalersatzkosten der Gruppe B und für sonstige Kosten
verwendet.
3. ‚Sonstige Kosten‘ im Sinne dieser Vorschrift sind:
Aufwendungen, die für die Gesamtheit des Personals [Gruppen A
und B] erbracht werden, z.B. weitere Sozialleistungen [nur mit
Zustimmung des Betriebsrates] und Abfindungen bei
einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
Zustimmung des Betriebsrates aus dem Tronc.
II. Sollte der 22,3 %ige Troncteil nicht zur Deckung der Garantie-
Abschläge ausreichen, kreditiert die Spielbank den fehlenden Betrag
ggf. aus Gesellschaftsmitteln. Kreditierte Beträge werden durch
Überschüsse des 22,3 %igen Troncs der sechs darauf folgenden
Monate zurückerstattet.“
7 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit
dem 1950 geborenen, schwerbehinderten Arbeitnehmer G, der bei ihr seit 1976 als
Croupier beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats war. Dieser erhob
Kündigungsschutzklage. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen verlangte er für sein
Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe
eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Das lehnte die Beklagte ab. Zur
Erledigung des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Beklagte und der
Arbeitnehmer G am 15. Juni 2009 einen gerichtlichen Vergleich, der auszugsweise lautet:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger
krankheitsbedingter Kündigung vom 15.12.2008 zum 31.01.2011 sein Ende
finden wird.
2.
Die Beklagte zahlt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
31.01.2011 an den Kläger monatlich mindestens den Mindestbrutto-
Abschlag iHv. 2.610,00 Euro (in Worten: Zweitausendsechshundertzehn
und 00/100 Euro) für einen Croupier I. gemäß § 7 des Tronc- und
Gehaltstarifvertrages der Gruppe A, Stand: Dezember 2000. Im Übrigen wird
das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2011 ordnungsgemäß entsprechend
der arbeits- und tarifvertraglichen Vereinbarungen abgewickelt und
abgerechnet.
4.
Es verbleibt bei der einseitig durch die Beklagte erklärten Freistellung des
Klägers vom 15.12.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter
Fortzahlung der oben aufgeführten Vergütung sowie unter Anrechnung der
dem Kläger noch zustehenden (Rest-)Urlaubsansprüche, sonstiger
eventueller Freistellungsansprüche sowie unter Anrechnung anderweitigen
Verdienstes. Mit der Freistellung sind sämtliche restlichen
Urlaubsansprüche des Klägers sowie etwaige Ansprüche auf
Freizeitausgleich in natura abgegolten und erledigt.
…“
8 Die Beklagte hatte bereits im Jahre 2004 erfolglos versucht, das Arbeitsverhältnis mit dem
Arbeitnehmer G durch Kündigung zu beenden. Dieser fehlte in den Jahren 2001 bis 2008
krankheitsbedingt an 906 Arbeitstagen und erhielt in dieser Zeit aus dem Tronc A
Entgeltfortzahlung iHv. 175.599,00 Euro.
9 Die Zahlungen gemäß Ziff. 2 des Vergleichs vom 15. Juni 2009 wurden aus dem Tronc A
bedient. Anderenfalls hätte der Kläger für die Monate Juni 2010 bis Januar 2011
insgesamt 695,61 Euro brutto mehr an Vergütung erhalten.
10 Mit der am 24. Januar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht,
Entgeltzahlungen ohne Gegenleistung, wie die in dem Vergleich mit dem Arbeitnehmer G
vereinbarte, seien keine Personalkosten iSd. § 3 Nr. 2 TuGA-TV. Sie dienten wie eine
Abfindung dazu, den gekündigten Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Derartige Leistungen fielen wie Abfindungen unter § 2
Abs. I. Nr. 3 TuGB-TV.
11 Der Kläger hat - unter Teilklagerücknahme im Übrigen - zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 695,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und
zeitlicher Staffelung zu zahlen.
12 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Gehaltszahlungen
an den Arbeitnehmer G während dessen Freistellung seien keine Abfindung, sondern Teil
der Personalkosten. Der Vergleich im Kündigungsschutzprozess sei sachgerecht
gewesen.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die
Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts
zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Vergütung.
15 I. Die Vergütung des Klägers, der als Saalchef-Assistent der Mitarbeitergruppe A (§ 2 Nr. 1
MTV, § 5 I. Nr. 4 TuGA-TV) angehört, bemisst sich nach den Bestimmungen des TuGA-
TV. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte hat den Entgeltanspruch
des Klägers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Eine weitere Vergütung für den Streitzeitraum
würde sich nur ergeben, wenn die Beklagte den Tronc A nicht mit Zahlungen an den
Arbeitnehmer G hätte belasten dürfen. Das ist nicht der Fall. Der (frühere) Arbeitnehmer G
unterfiel als Croupier I der Mitarbeitergruppe A (§ 2 Nr. 1 MTV, § 5 I. Nr. 7 TuGA-TV). Die
während der Freistellung an ihn aufgrund des Vergleichs vom 15. Juni 2009 zu leistende
Vergütung war Teil der Personalkosten, § 3 Nr. 2 Buchst. a TuGA-TV.
16 1. Die in dieser tariflichen Bestimmung aufgeführte Grundvergütung ist das Arbeitsentgelt,
das der Arbeitgeber entsprechend seiner Verpflichtung aus § 611 Abs. 1 BGB als
Gegenleistung für erbrachte Arbeit oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands zu
zahlen hat. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, von dem bei der
Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr. des BAG, zB 23. September 2009 -
4 AZR 382/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 162) und wird bestätigt von dem tariflichen
Gesamtzusammenhang. § 9 MTV sieht - neben den gesetzlichen - eine Reihe von
Entgeltfortzahlungstatbeständen vor, ohne dass diese ausdrücklich in § 3 Nr. 2 Buchst. a
TuGA-TV angeführt werden. § 11 Nr. 2 TuGA-TV bestätigt im Zusammenhang mit
Zuschlägen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, dass diese „neben dem
Grundgehalt“ zu leisten sind.
17 Die vereinbarte Vergütung erhält auch der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich im
Annahmeverzug befindet. § 615 Satz 1 BGB begründet keinen besonders gearteten
Entgeltanspruch, sondern erhält dem Arbeitnehmer, abweichend vom Grundsatz „Ohne
Arbeit kein Lohn“, den originären Vergütungsanspruch des § 611 Abs. 1 BGB aufrecht.
Entgelt wegen Annahmeverzugs ist danach Grundvergütung iSd. § 3 Nr. 2 Buchst. a
TuGA-TV (vgl. - einen früheren Mantel- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der
Spielbank Wiesbaden betreffend - BAG 28. April 1993 - 4 AZR 329/92 - zu II 3 c der
Gründe).
18 2. Bei der in Ziff. 2 des Vergleichs vom 15. Juni 2009 vereinbarten Zahlung an den
Arbeitnehmer G handelt es sich um Vergütung wegen Annahmeverzugs, die ihre
Rechtsgrundlage in § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB hat. Mit der Aufhebung der
Arbeitspflicht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis verzichtete die Beklagte auf die
Erbringung und das Angebot der Arbeitsleistung mit der Folge, dass sie sich auch ohne
tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befand
(BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13; 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 25). Ob
darüber hinaus ein Anspruch auf Arbeitsvergütung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit
und über die Zeiträume des § 3 Abs. 1 EFZG hinaus vereinbart worden ist (vgl. dazu BAG
29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 112, 120), braucht der
Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger hat nicht vorgebracht, die Beklagte habe im
Streitzeitraum zu Unrecht Vergütung wegen Annahmeverzugs an den Arbeitnehmer G
geleistet.
19 3. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die im Streitzeitraum aufgrund des Vergleichs vom
15. Juni 2009 an den Arbeitnehmer G geleistete Vergütung (nur) aus dem Tronc B zu
bedienen. Abfindungen sind Geldleistungen, die der Arbeitnehmer als Äquivalent für den
Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Die tariflichen Bestimmungen bieten keinen
Anhaltspunkt dafür, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der Abfindung anders als
in dieser allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet. Eine „bezahlte Freistellung“ nach
einer „Verlängerung“ des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beendigungstermin, der in
einer mit der Klage nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffenen Kündigung vorgesehen war, ist
von dem Begriff der Abfindung in § 2 I. Nr. 3 TuGB-TV nicht erfasst, auch wenn sich der
Arbeitgeber damit im Kündigungsschutzprozess das Einverständnis des Arbeitnehmers
mit einem einvernehmlichen Ausscheiden „erkaufen“ sollte.
20 II. Dem Kläger steht die geltend gemachte weitere Vergütung nicht als Schadensersatz zu.
21 Ein Anspruch auf Schadensersatz käme in Betracht, wenn die Beklagte mit dem Vergleich
vom 15. Juni 2009 ihre aus § 14 Abs. 2 Hessisches Spielbankgesetz fließende Pflicht, den
Tronc für die Arbeitnehmer treuhänderisch zu verwalten, schuldhaft verletzt hätte. Dafür
bietet der Sachvortrag des Klägers keinen Anhaltspunkt. Die Beklagte war nicht
verpflichtet, im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer G einen
Abfindungsvergleich zu schließen. Hätte sie den Kündigungsschutzprozess verloren,
wären sämtliche Ansprüche des Gekündigten auf Vergütung wegen Annahmeverzugs und
Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus dem dann fortbestehenden
Arbeitsverhältnis aus dem Tronc A geflossen. Angesichts der „Vorgeschichte“ - schon
einmal verlorener Kündigungsschutzprozess, den Tronc A belastende
Entgeltfortzahlungskosten iHv. 175.599,00 Euro - und des Prozessrisikos der Beklagten ist
die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Vergleich vom 15. Juni 2009 sei sachgerecht
gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
22 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Müller-Glöge
Biebl
Pollert
Mattausch