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Art 219 BGBEG
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom
8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
- Inhalt
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- ;r den Pachtvertrag insoweit das alte Recht fortgelten soll. Die Erklärung ist gegenüber
- Satz 1 genannten Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch § 1048 Abs. 2 in Verbindung mit den
- genannten Tages anhängig sind, ist über die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem bisher geltenden Recht zu entscheiden.
- Recht, so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis zum 30. Juni 1986 zu erklären, daß fü
- ;§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird. Auf einen vor dem in Absatz 1
Jobcenter muss nach befristetem Job teurere Wohnung bezahlen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 16.04.2014
- Inhalt
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- bekräftigte (AZ: B 4 AS 10/10 R). Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Köthen in Sachsen
- -Anhalt nun recht bekommen. Er hatte zunächst eine Wohnung mit einer Warmmiete von monatlich 207 Euro
- Hartz-IV-Bezieher müssen nicht immer bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“ in ihrer Wohnung wohnen
- hilfebedürftig geworden ist, urteilte am Mittwoch, 09.04.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in
- übernommen werden, sobald der Arbeitslosengeld-II-Empfänger mindestens einen Kalendermonat nicht im
LSG Bayern - L 6 RJ 140/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 20.01.2004
- Inhalt
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- 31.07.2000 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Zum anderen sei er noch in der Lage
- maßgeblichen Vorschriften nicht gegeben sei. Gleiches gelte für das ab 01.01. 2001 geltende Recht. Dagegen
- fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als
- unbegründet. Der Kläger ist seit Antragstellung nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch
- absehbare Zeit außerstande ist bzw war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben
LSG Bayern - L 3 U 537/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.05.2001
- Inhalt
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- ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat
- Beinverkürzung rechts (Zustand nach Oberschenkelfraktur als Kind) mit konsekutiver Wirbelsäulen-Skoliose
- erforderlichen Häufigkeit. Es ergebe sich lediglich ein Zeitraum im Jahr 1997, in welchem der Kläger
- eines Morbus Scheuermann im Bereich der oberen LWS. Mit Bescheid vom 18.03.1998, nachfolgend
- beanstanden. Sie habe es zu Recht abgelehnt, die beim Kläger vorliegende LWS-Erkrankung als BK
BFH - I B 107/08
Bundesfinanzhof vom 11.11.2008
- Inhalt
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- zu 2.: Urteil vom 8. Mai 2006 in der Sache 5 K 1831/05 mit BFH-Beschluss vom 8. März 2007 IX B 240
- . Entscheidungsgründe 6II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG die Beschwerdeführer als
- Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine
- Prozessbevollmächtigte auf. Die Beschwerdeführerin zu 3. ist eine in Großbritannien registrierte
- "Rechtsanwaltsgesellschaft Limited" mit einem "Büro" in den Niederlanden und einer "Beratungsstelle" in
Richter und Geschworene: Unterschiedliche Aufgaben
Rechtsanwalt Clemens Kochinke vom 06.08.2015
- Inhalt
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- sollten den Prozess leiten. Die reitenden Richter sprachen nicht Recht, sondern passten auf, dass die
- Dorfgemeinde gerecht Recht sprach.Die reitenden Richter waren für das Verfahren zuständig und konnten der Gemeinde das Recht erklären sowie [...]
- CK - Washington. Im alten England traf sich die Dorfgemeinde unter der alten Linde. Streithähne
BGH - V ZR 209/04
Bundesgerichtshof vom 17.06.2005
- Inhalt
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- Anspruch ist nicht verjährt. 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233
- angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es
- . Schmidt- Räntsch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
- an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort
- jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von
KG Berlin - 23 U 69/09
Kammergericht vom 11.12.2007
- Inhalt
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- in anderen Rechtsfragen gegenüber dem üblichen Recht der Personengesellschaft abweichende
- nicht der Zustimmung aller Gesellschafter. Grundsätzlich sind zwar Mehrheitsentscheidungen im Recht
- Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05 - in NJW 2007, 1685 ff., ausdrücklich betont, es
- Gesellschaftsvertrages in § 17 Nr. 3 eindeutig ist („Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
- treuwidrig in das Recht (auch der Minderheit) auf ordnungsgemäße Abrechnung eingreift. Dementsprechend
Mit Schopenhauer rhetorisch punkten und Rezension von “Störenfriedas – Feminismus radikal gedacht”
Eva Engelken vom 04.06.2018
- Inhalt
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- Angebot annimmt und mit dem Drink als Bezahlung das Recht einkauft, ihr auf den Hintern zu schlagen oder
- herab. Ein Beispiel aus der Politik ist Trumps Hillary-Bashing im US-Präsidentschaftswahlkampf mit dem
- von Mann und Frau. Und immer wird der Kampf auch um die Deutungshoheit geführt. In Kombination mit
- dem Schopenhauer-Rhetorik-Klassiker “Die Kunst, Recht zu behalten” bietet das Buchkapitel
- belästigung ist eine erfindung der gesellschaft und reiben einem beim tanzen ihren ständer in den
Mit Schopenhauer rhetorisch punkten und Rezension von „Störenfriedas – Feminismus radikal gedacht“
Eva Engelken vom 04.06.2018
- Inhalt
-
- Angebot annimmt und mit dem Drink als Bezahlung das Recht einkauft, ihr auf den Hintern zu schlagen oder
- herab. Ein Beispiel aus der Politik ist Trumps Hillary-Bashing im US-Präsidentschaftswahlkampf mit dem
- von Mann und Frau. Und immer wird der Kampf auch um die Deutungshoheit geführt. In Kombination mit
- dem Schopenhauer-Rhetorik-Klassiker „Die Kunst, Recht zu behalten“ bietet das Buchkapitel
- belästigung ist eine erfindung der gesellschaft und reiben einem beim tanzen ihren ständer in den
BGH - VII ZR 276/03
Bundesgerichtshof vom 27.01.2005
- Inhalt
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- , Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das
- als Wochenend- und Ferienwohnung nutzen. Sie schlossen im September 1997 mit dem Beklagten einen
- richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das
- Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 2. Das Klagebegehren ist entgegen der Rüge in der
- Revisionserwiderung hinreichend bestimmt. Die Kläger haben in ihrer Berufungsbegründung und mit
BPatG - 27 W (pat) 52/07
Bundespatentgericht vom 12.06.2007
- Inhalt
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- Aspekte, Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung, reicht für die Annahme einer
- Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat
- sich bei beiden Markenworten nicht um Synonyme handele. II A. Die zulässige Beschwerde hat in der
- Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die
- vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, so dass
BGH - V ZR 126/00
Bundesgerichtshof vom 18.05.2001
- Inhalt
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- werden. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. II. 1. Mit Recht
- Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die
- : Mit notariellem Vertrag vom 10. September 1993 schenkte die am 11. Januar 1994 im Alter von 83
- . Die Beklagte ist seit dem 17. Dezember 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin
- rügt die Revision, das Berufungsgericht setze sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zu den
BPatG - 27 W (pat) 65/00
Bundespatentgericht vom 14.08.2001
- Inhalt
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- vergleichbar ist, könnte selbst eine identische Voreintragung kein Recht auf Neueintragung einer Marke
- . Da somit die angemeldete Marke nicht schutzfähig ist und die Markenstelle zu Recht ihre Eintragung
- vorhandenen Hard- und Software an die Jahrtausendwende, befassen. Denn hierüber ist nicht nur in der
- "normalen" Verbrauchern bekannt ist. Da in der Zeit vor dem 1. Januar 2000 eine Vielzahl von Software
- versehenen Software auffassen, sondern vielmehr mit der vorgenannten Problematik in Verbindung bringen
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 B 1256/06
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2006
- Inhalt
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- ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser finanzielle Mehraufwand nicht ins Gewicht fällt. Nach
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage ist, diese geringen Mehrkosten zu tragen
- nachfolgenden Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung erster Instanz nicht die gemäß § 166
- des Antragstellers in seinem Widerspruch vom 7. Dezember 2005 ist davon auszugehen, dass in einem
- umfangreiche Rechte und Pflichten (z. B. §§ 42 Abs. 4 und Abs. 5, 44 Abs. 1 und Abs. 3, 62 Abs. 1 SchulG NRW