Urteil des BPatG vom 12.06.2007

BPatG: marke, verwechslungsgefahr, eugh, lese, bestandteil, verkehr, begriff, patent, einheit, eigenschaft

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 52/07
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 305 53 783
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und den Richtern
Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die am 5. Januar 2006 veröffentlichte Eintragung
der am 8. September 2005 angemeldeten, für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 30, 38 und 41 geschützten
Marke Nr. 305 53 783
LESERABE
hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 Wider-
spruch eingelegt aus ihrer am 20.
November
2002 angemeldeten und seit
22. Januar 2003 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42
eingetragenen Marke Nr. 302 57 013
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. November 2006 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die
Marken einander selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen nicht
in einer die Verwechslungsgefahr begründenden Weise ähnlich seien. Auch wenn
auf Seiten der Widerspruchsmarke allein das Markenwort „RAABE“ berücksichtigt
werde, stehe diesem die nicht verkürzbare angegriffene Marke gegenüber, die
klanglich und schriftbildlich von der Widerspruchsmarke erheblich abweiche und
wegen ihres unterschiedlichen Sinngehalts auch keine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr begründe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
hält eine Verwechslungsgefahr weiterhin für gegeben, weil der Bestandteil „LESE“
in der angegriffenen Marke zumindest bei den angegriffenen Waren der Klasse 16
warenbeschreibend sei und die angegriffene Marke daher nach der THOMSON
LIFE-Entscheidung des EuGH zu beurteilen sei.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 17. November 2006 aufzuheben
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich
der angegriffenen Waren und Dienstleistungen anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen. Die Widerspruchsmarke
werde schon nicht allein durch das Markenwort „RAABE“ geprägt. Auf jeden Fall
könne aber die angegriffene Marke nicht allein auf die zweite Worthälfte reduziert
werden, so dass weder klangliche noch bildliche Ähnlichkeiten bestünden und
- 4 -
auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehe, weil es sich bei beiden
Markenworten nicht um Synonyme handele.
II
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmar-
ken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurück-
gewiesen.
1.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung
stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923
- Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringer Grad der
Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387,
389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH
GRUR 1999, 241, 243). Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch
angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die
Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die
Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung
der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern be-
einträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51]
- Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/
Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
Nach diesen Grundsätzen ist der Grad der Markenähnlichkeit selbst auf dem Be-
reich der identisch beanspruchten Waren zu gering, um eine Verwechslungsge-
- 5 -
fahr zwischen der nomal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke und der
angegriffenen Marke zu begründen.
2.
Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn nicht nur unmaßgebliche Teile
der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT. 2), an welche
sich die jeweils beanspruchten ähnlichen Waren oder Dienstleistungen richten, die
Zeichen aufgrund ihres Gesamteindrucks nicht mehr hinreichend auseinander
halten können. Auf den Gesamteindruck ist grundsätzlich und unabhängig vom
Prioritätsalter der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.
]
- Thomson Life; GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch). Eine Ähnlichkeit in
einem der drei Aspekte, Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeu-
tung, reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH GRUR
1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368
- alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551
- ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions).
3.
Nach diesen Grundsätzen scheidet eine kollisionsbegründende Markenähn-
lichkeit selbst dann aus, wenn auf Seiten der Widerspruchsmarke allein das Mar-
kenwort „RAABE“ zugrundegelegt würde.
a) Die Widersprechende kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die THOMSON
LIFE-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2005, 1042, 1044
[Rz. 30]) berufen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Sonderfall für die
Zusammensetzung des jüngeren Zeichens aus der identisch übernommenen
älteren Marke und der Hinzufügung des Unternehmenskennzeichens ihres
Inhabers oder einer diesem gehörenden bekannten Kennzeichnung. Diese
Rechtsprechung ist auf Fälle nicht anwendbar, bei denen es sich bei einem der
Zeichen - wie vorliegend bei dem angegriffenen Zeichen - um einen Gesamtbegriff
handelt, da in einem solchen die einzelnen Bestandteile - selbst wenn sie bei
- 6 -
isolierter Betrachtung waren- oder dienstleistungsbeschreibend wären - nicht
selbständig kennzeichnend sein können (vgl. Rohnke GRUR 2006, 21, 22).
b) Die jüngere Marke kann entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht auf
den Bestandteil „-RABE“ verkürzt werden, weil der vorangestellte Bestandteil
„LESE“ mit ihm eine Einheit bildet. Daran ändert es auch nichts, dass der Begriff
„Lese“ für sich betrachtet die beanspruchten Waren der Klasse 16 beschreibt. Der
Bestandteil „Lese“ bezieht sich aufgrund der Bildung der angegriffenen Marke se-
mantisch nicht auf die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren,
sondern allein auf den nachfolgenden Markenbestandteil, indem er der im zweiten
Markenteil benannten Vogelart eine bestimmte Eigenschaft zuordnet. Dass der im
angegriffenen Zeichen verkörperte Begriff neu ist, steht dem nicht entgegen, weil
der Verkehr nach allgemeinen Sprachregeln die angegriffene Marke „LESERABE“
ohne weiteres im Sinne von „lesender Rabe“ versteht. Um den Bestandteil „LESE“
auf die gekennzeichneten Waren zu beziehen, bedürfte es somit einer eingehen-
den analytischen Betrachtung, indem er zunächst aus der angegriffenen Marke
herausgegriffen, sodann von seiner Verbindung mit dem weiteren Markenbe-
standteil gedanklich isoliert, anschließend auf die gekennzeichneten Waren bezo-
gen und hierbei mit deren Bestimmungszweck verglichen wird; zu solchen analy-
sierenden Betrachtungen neigt der Verkehr jedoch nicht (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
c) Stehen sich aber das Markenwort „RAABE“ in der Widerspruchsmarke und der
Gesamtbegriff „LESERABE“ im angegriffenen Zeichen gegenüber, scheidet eine
optische und akustische Ähnlichkeit schon aufgrund der unterschiedlichen Wort-
länge und in schriftbildlicher Hinsicht auch wegen der unterschiedlichen Schreib-
weise erkennbar aus. Auch begrifflich bestehen keine Berührungspunkte, denn
zum einen erschöpft sich schon der Sinngehalt des Bestandteils „RAABE“ in der
Widerspruchsmarke allein auf einen (Familien-) Namen, während beim Markenteil
„RABE“ in der angegriffenen Marke die hiermit bezeichnete Vogelart im Vorder-
grund steht; und zum anderen wird der angegriffenen Marke durch den vorange-
- 7 -
stellten Bestandteil „LESE“ ein ganz bestimmter und wegen der fantasievollen
Aussage auch besonders einprägsamer eigentümlicher Sinngehalt vermittelt, den
der Verkehr selbst dann, wenn er die Widerspruchsmarke bei bloß klanglicher
Wahrnehmung mit der Vogelart assoziieren würde, von dieser deutlich unterschei-
det.
4.
Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat die Markenstelle den Widerspruch
zu Recht zurückgewiesen, so dass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei
zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz