Urteil des BGH vom 17.06.2005

BGH (gütliche einigung, entgelt, 1995, verhandlung, ungerechtfertigte bereicherung, wiederkehrende leistung, vermittlungsverfahren, bereinigung, ankauf, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 209/04
Verkündet am:
17. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines
Betrags von 11.643,16 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V.
V. H. -H. -M. e. G., B.
straße 33, H. , weitere 11.643,16 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen
der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des
Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemein-
schaft E. gehörenden Grundstück unter anderem mehrere Gebäude, ein
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Kadaverhaus, ein Schmier- und Treibstofflager, Leitungen und ein Straßennetz
(fortan als Anlage bezeichnet). Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flur-
neuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und
Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Be-
hörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde
eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht ge-
nommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger
am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am
24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermitt-
lungsverfahren zum Ankauf der Anlage. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni
1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am
13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995
das Vermittlungsverfahren ein. Am 12. September 1995 wurden die Beklagten
als Eigentümer der Anlage in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Ja-
nuar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen
Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der
Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid
erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nut-
zung der Anlage auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende
2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 331.718,39 € bezif-
fert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Berücksichtigung einer
zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an
die Pfändungsgläubigerin 35.991,23 € zu zahlen. Mit der von dem Berufungs-
gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantra-
gen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum
vom 12. September 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die
Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom
24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfah-
ren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der
Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es
liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig ein-
geleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum
vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe
vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30
Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.
F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger
ein jährliches Nutzungsentgelt von 17.598,18 DM zu. Das ergebe für den Zeit-
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raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsan-
spruch von umgerechnet 35.991,23 €.
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II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilwei-
se stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsent-
schädigung für die Zeit vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000
verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisions-
erwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten
Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf
eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Berei-
nigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen
Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002,
237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann,
wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136),
reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war
hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine
Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Eini-
gung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung wür-
de zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-
stellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden
wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhand-
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lung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine
zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgelt-
pflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsver-
hältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehe-
nen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als
solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getrof-
fene Absprache.
b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als
Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der
das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem
Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten
sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2
LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres
jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Ge-
danke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese
Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem
Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet
aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer
wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung
in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten
sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle
Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt
der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-
ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an
dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl.
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dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-
Drucks. 14/3428 S. 12).
c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Be-
sprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene
Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das
letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das
Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht
zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die
Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von
dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich
entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der
LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerich-
tet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der
Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon
absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforder-
lich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang
des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert
es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat,
obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit die-
sem notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde
nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft
erhalten.
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2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1.
Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., son-
dern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30
Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.
a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen,
der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach
§ 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233
§ 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram,
VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende
eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende
Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für
den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG
Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamber-
ger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187).
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz, nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der An-
spruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB ver-
gleichbar, welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.
b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem nach Satz
2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder
Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet
sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach
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Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht,
wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung,
sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers da-
für, daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechts-
verhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkeh-
renden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in
gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selb-
ständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2).
Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsberei-
nigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG
auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt
aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs.
1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4
EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie
für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt,
wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegan-
gen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf
keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jeden-
falls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wie-
derkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr
daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt
hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden
Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu ver-
langen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem An-
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spruch, der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt
und deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen
gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch
des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten
(vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereiche-
rungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung ü-
berzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000,
1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die
rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise ein-
getreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung
dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf
Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung
unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese
Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis
weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf.
Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt,
sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf
des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts
daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-
rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8
EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse
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von Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwen-
dungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-
Drucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsent-
gelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S.
2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausge-
richtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425
S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Her-
ausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungs-
vorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen An-
spruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehen-
den Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB.
Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei
Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwie-
rigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen.
Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum einge-
führt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beur-
teilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Des-
halb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß
der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.
ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. recht-
fertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender
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Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes An-
wachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02,
aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausges-
taltet, daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der
Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein
Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich
auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten
Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll
dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte
Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeit-
raum, in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch
für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nut-
zungsentschädigung von jährlich 17.598,18 DM verlangen, mithin jedenfalls
den geforderten Betrag von 22.772,04 DM, umgerechnet 11.643,16 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch