Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2006
OVG NRW: wichtiger grund, schule, eltern, schüler, grundrecht, fahren, schulbesuch, stieftochter, mehrbelastung, taxi
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1256/06
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1256/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 460/06
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1256/06 wird auf 2.500
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde 19 E 748/06 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist aus den
nachfolgenden Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung
erster Instanz nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Beschwerde 19 B 1256/06 ist jedenfalls unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es
nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) stattzugeben.
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Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Gestattung des Besuchs einer anderen
als der für seine Tochter N. zuständigen Grundschule gemäß der hier noch
anzuwendenden (vgl. Art. 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni
2006, GV. NRW. S. 278) Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind nicht
erfüllt. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vor.
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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist dann gegeben,
wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der individuellen
Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht
gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit
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der aus § 39 Abs. 1 SchulG NRW sich ergebenden Pflicht zum Besuch einer
bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies
anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile
im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Festlegung eines Schulbezirks im Sinne
der §§ 39 Abs. 1, 84 Abs. 1 SchulG NRW nicht gerecht werden, im Interesse der
Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen im Bereich des
Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen
Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen
Individualinteresse des Kindes und seiner Eltern an einer Ausnahme hiervon.
OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 19 B 438/06 -, 21. Februar 2006 - 19 E
1466/04 -, und 12. Oktober 2005 - 19 B 1679/05 -, m. w. N.
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An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Bedenken des
Verwaltungsgerichts daran, dass bei der erforderlichen Abwägung nicht nur die
berechtigten Interessen der Schülerin und des Schülers, sondern auch der Eltern zu
berücksichtigen sind, teilt der Senat nicht.
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Ebenso Jehkul, in SchulG NRW, Stand: Februar 2006, § 39 Rdn. 3.1.
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Mit der Bildung von Schulbezirken (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und der sich
daraus für die Schülerin und den Schüler ergebenden Pflicht zum Besuch der für ihren
oder seinen Wohnsitz zuständigen Grundschule (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) wird
nicht nur in das Grundrecht der Schülerin und des Schülers auf Erziehung und Bildung
in der Schule (Art. 2 Abs. 1 GG), sondern auch in das Grundrecht der Eltern gemäß Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder eingegriffen. Die Eingriffe sind
zulässig, weil aus der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) die ausschließliche
Befugnis des Staates folgt zu bestimmen, auf welcher Schule die Schulpflicht erfüllt
werden soll. Die genannten Grundrechte geben den Schülern und Eltern keinen
Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule.
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BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26/74 -, MDR 1975, 605 (605); OVG
NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 19 B 927/05 -, jeweils m. w. N.
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Allerdings dürfen bei der Bildung von Schulbezirken wie auch bei anderen
schulorganisatorischen Maßnahmen die Grundrechte der Schüler und Eltern nicht in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere muss der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
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BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26/74 -, a. a. O., und Urteil vom 31.
Januar 1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40 (42), jeweils m. w. N.
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Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 1
SchulG NRW Rechnung, indem sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Möglichkeit eröffnet, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule zu
gestatten. Dieser Zweck der Vorschrift liefe teilweise leer, wenn bei der Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund" die berechtigten Interessen der Eltern nicht
berücksichtigt würden, obwohl dies nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geboten ist. Hinzu
kommt, dass die Berücksichtigung allein der schutzwürdigen Interessen der Schülerin
und des Schülers dem Kerngedanken des Gesetzgebers zuwiderliefe, dass Schule,
Schüler und Eltern vertrauensvoll zusammenarbeiten (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1
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SchulG NRW) und den Eltern deshalb umfangreiche Rechte und Pflichten (z. B. §§ 42
Abs. 4 und Abs. 5, 44 Abs. 1 und Abs. 3, 62 Abs. 1 SchulG NRW) zustehen.
Hier liegt aber kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vor,
weil die vom Antragsteller angeführten Gründe das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung nicht überwiegen. Im Kern macht er geltend,
dass ihm durch Teilnahme an Elternterminen in der Schule finanzielle
Mehraufwendungen entstünden, wenn seine Tochter die für sie zuständige Schule
besuche. Denn er sei gehbehindert und könne deshalb nur mit einem Taxi zur Schule
fahren. Wenn seine Tochter die zuständige Schule besuche, müsse er für die Hin- und
Rückfahrt jeweils 4 EUR mehr aufwenden als beim Besuch der nächstgelegenen, aber
unzuständigen Schule. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
dieser finanzielle Mehraufwand nicht ins Gewicht fällt. Nach den eigenen, auf der
Grundlage von Erfahrungen beim Schulbesuch seiner Stieftochter beruhenden Angaben
des Antragstellers in seinem Widerspruch vom 7. Dezember 2005 ist davon
auszugehen, dass in einem Schuljahr „bis zu 8" Elterntermine in der Schule
wahrzunehmen sind. Daraus ergibt sich eine finanzielle Mehrbelastung des
Antragstellers von (8 x 4 EUR : 12 Monate =) 2,66 EUR pro Monat. Dass er als
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage ist, diese geringen
Mehrkosten zu tragen, ist eine bloße Behauptung, die auch nicht ansatzweise glaubhaft
gemacht worden ist. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob die vom
Antragsteller seiner Berechnung der finanziellen Mehraufwendungen zugrunde
gelegten Angaben überhaupt zutreffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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