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LG Tübingen - 5 O 45/03
Landgericht Tübingen vom 30.03.2005
- Inhalt
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- im Rahmen der von der Firma ... in Absprache mit der Beklagten organisierten Busreise zum
- Rechtswahlvereinbarung im Hinblick auf deutsches Recht ausgegangen werden könne. 11 Der Klägerin stehe deshalb ein
- mit der Türkei die engsten Verbindungen auf. Das anzuwendende Recht bestimme sich deshalb vielmehr
- im Zusammenhang mit Haustürgeschäften des Verbrauchers der Begründetheit der Klage vorzubehalten ist
- . Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. 33 Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf die Vorschrift
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 202/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.07.2004
- Inhalt
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- SGB 4 - Verfassungsmäßigkeit) Leitsatz § 28 g Satz 3 SGB IV ist im Rahmen von § 255, § 256 SGB V
- heranzuziehen. Der in § 28 g SGB IV enthaltene Schutzgedanke zugunsten des Beschäftigten müsse auch im Rahmen
- erfolgte zu Recht. 16 § 256 SGB V enthält in seinen ersten beiden Absätzen folgende Regelungen: 17„(1
- . § 28 g Satz 3 SGB IV ist nicht analog anzuwenden. 26 Nach § 28 g Sätze 1 bis 3 SGB IV (in der bis zum
- ) auch im öffentlichen Recht allgemein anerkannt (BVerfG, DÖV 1972, 312; BSGE 7, 199, 200; 34, 211; 35
OLG Brandenburg - 15 UF 39/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 21.02.2006
- Inhalt
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- in Ansehung der Rechte an der Lebensversicherung hatte, ist wegen der unglücklichen Formulierung von
- eines Darlehens in Höhe von 5.113,00 €, das ein Herr P. K. dem Kläger im Zusammenhang mit der
- 27.03.2002 standen die in Rede stehenden Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag - und damit gemäß § 952
- ihr übertragenen Rechte und zur Freigabe des Versicherungsscheins verurteilt; das Urteil ist seit
- Anspruch des Klägers auf Rückübertragung der der Frau H. übertragenen Rechte gepfändet. In jenem
OLG Düsseldorf - I-20 U 69/07
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 18.12.2007
- Inhalt
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- Recht verleihe. Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beklagten zu 1. stünden dem
- über ein gleichrangiges, nicht indes über ein besseres Recht am Unternehmenskennzeichen. In der Zeit
- geschehen. Vielmehr ist im Gegenteil die Beklagte zu 1. – ebenso wie die Klägerin – mit dem
- tätig wie in ihrer Zeit im Konzern. Auch die Neugründung der Beklagten zu 2., verbunden mit der
- Rechte, in ihren Unternehmenskennzeichen den Namen "Mannesmann" zu führen. 38aa) Auf die von den
OVG Schleswig-Holstein - 2 LB 3/05
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Art. 6 GG und der Ausformulierung der sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen
- schulfreien Zeit und seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im
- hat die Auffassung vertreten, dass die Klage schon unzulässig sei, weil das Recht auf Kostenausgleich
- der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Die früher im Zusammenhang mit dem Besuch des
- Rechtsschutz gewährleiste. Die Kläger hätten auch zu Recht die Klage gegen das ... und nicht gegen die
EU-Kommission: Klage gegen Deutschland wegen des unzureichenden Zugangs zu Gerichten
Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt vom 25.10.2013
- Inhalt
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- Kommission ist besorgt, dass die Lücken, die im deutschen Recht in diesem Bereich offenbar bestehen, den
- den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten für
- nachzukommen, d. h. zu der Frage, wer in Umweltangelegenheiten vor Gericht gehen kann. Mit den neuen
- 25. Juni 2005, eingeleitet wurden und nach diesem Zeitpunkt noch im Gang waren. Die Kommission ist
- Verwaltungsverfahrens bestimmte Bedenken geäußert, so darf das Gericht nach deutschem Recht nur diese Argumente
BGH - 2 StR 195/12
Bundesgerichtshof vom 10.07.2013
- Inhalt
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- der Verständigung im Strafverfahren (VerstStVfÄndG, BGBl. 2009 I, S. 2353; Regierungsentwurf in BT
- . Von Rechts wegen Gründe: 1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen
- Verständigungsgesprächen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO führt in der Regel dazu, dass das Beruhen
- Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6
- dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt. I. 2Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne von
HessVGH - 11 UE 989/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 21.02.1989
- Inhalt
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- Vorbereitung zum Erlangen der Qualifikation in dem Umfang und mit solchen Maßnahmen sein, die nach altem Recht
- zu Recht abgewiesen worden ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die
- Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts abgelehnt worden ist, sowie der dazu
- Teilgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. 4Der Präsident des Landgerichts
- Frankfurt am Main wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Oktober 1981 zurück. Er führte in dem Bescheid u.a
BGH - XI ZR 36/09
Bundesgerichtshof vom 17.11.2009
- Inhalt
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- "Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Einer direkten Anwendung
- Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der
- . Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen
- Eigentumswohnung in B. zu kaufen. Am 28. Juni 1990 beauftragten sie die Firma I. mbH (im Folgenden
- Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 232.500 DM. Als
BFH - VIII S 28/07
Bundesfinanzhof vom 28.01.2008
- Inhalt
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- darüber hinaus in den Urteilsgründen auch noch im Einzelnen ausgeführt, warum nach seiner Würdigung
- das FA deshalb zu Recht eine Einspruchsentscheidung erlassen konnte. Da die Klage aus den
- , wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
- , nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die
- Rechtsverfolgung. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden
OLG Celle - 16 W 54/05
Oberlandesgericht Celle vom 23.06.2005
- Inhalt
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- Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. BGH
- . Mit Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall ist die Klägerin sofort Inhaberin dieser Ansprüche
- Erlebensfall nebeneinander stehen und unterschiedlichen Verfügungen zugänglich sind. Das Recht auf den
- , Urt. v. 18. Juni 2003, IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679). Grundsätzlich ist es entweder den Ansprüchen auf
- angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stade verwiesen, das sich insoweit auch in Übereinstimmung mit den
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OLG Zweibrücken - 4 U 65/02
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 06.03.2003
- Inhalt
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- . d.A.) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , 519, 520 ZPO. In der
- . Mit der in der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1999 unter § 3 Ziffer IV getroffenen Vereinbarung
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein Personengemeinschaft selbst Steuerschuldner sein kann. Denkbar ist
- Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Grundurteil In dem Rechtsstreit H
- für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7
Art 219 BGBEG
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom
8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
- Inhalt
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- ;r den Pachtvertrag insoweit das alte Recht fortgelten soll. Die Erklärung ist gegenüber
- Satz 1 genannten Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch § 1048 Abs. 2 in Verbindung mit den
- genannten Tages anhängig sind, ist über die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem bisher geltenden Recht zu entscheiden.
- Recht, so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis zum 30. Juni 1986 zu erklären, daß fü
- ;§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird. Auf einen vor dem in Absatz 1
OLG Celle - 4 W 184/03
Oberlandesgericht Celle vom 10.11.2003
- Inhalt
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- . Insoweit liegt auch eher eine Verbesserung des optischen Gesamteindrucks nahe. Mit Recht ist das
- : Bürgerliches Recht Normen: WEG § 22, BGB § 912 Leitsatz: Kommt eine mit einem Überbau geringen Ausmaßes
- ist in der Hauptsache nicht begründet. Der mit Mehrheit gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung
- Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, ihm also kein
- baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 I 1 WEG gleich, ist die