Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt

Rechtsanwälte SZK
65185, Wiesbaden
Rechtsgebiete
Verwaltungsrecht Umweltrecht Immobilien, Baurecht, Architektenrecht
25.10.2013

EU-Kommission: Klage gegen Deutschland wegen des unzureichenden Zugangs zu Gerichten

Die Europäische Kommission verklagt Deutschland wegen einer Lücke in seinen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten für Beschlüsse, die im Kontext der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie über Industrieemissionen gefasst wurden, ein rechtliches Überprüfungsverfahren sicherstellen. Die Kommission ist besorgt, dass die Lücken, die im deutschen Recht in diesem Bereich offenbar bestehen, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten beeinträchtigen könnten. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik verklagt die Kommission Deutschland daher jetzt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

Im November 2012 änderte Deutschland sein Umweltrechtsbehelfsgesetz, um einem vor kurzem ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Frage des rechtlichen Status nachzukommen, d. h. zu der Frage, wer in Umweltangelegenheiten vor Gericht gehen kann. Mit den neuen Vorschriften werden zwar einige der zuvor bestehenden Unklarheiten ausgeräumt, aber die Kommission ist besorgt wegen der weiterhin bestehenden Mängel.

 

Nach den geänderten Rechtsvorschriften fallen Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, ebenso wenig unter die überarbeiteten Vorschriften wie Verfahren, die vor der Frist für die Durchführung, dem 25. Juni 2005, eingeleitet wurden und nach diesem Zeitpunkt noch im Gang waren. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Ausnahmen die Anwendung der Vorschriften über den Zugang zu Gerichten erheblich verzögern könnten.

 

Anlass zu Bedenken geben z. B. auch die Argumente, die geltend gemacht werden können, wenn ein Fall vor Gericht kommt. Hat ein Antragsteller bereits während eines Verwaltungsverfahrens bestimmte Bedenken geäußert, so darf das Gericht nach deutschem Recht nur diese Argumente berücksichtigen und muss neue Argumente, die anschließend aufgetreten sein könnten, außer Acht lassen. Zudem müssen Antragsteller vor deutschen Gerichten nachweisen, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne den beanstandeten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, wodurch die Beweislast – entgegen den Grundsätzen der Richtlinie - effektiv auf ein Mitglied der Öffentlichkeit übertragen wird.

 

Im April dieses Jahres wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Da seitdem aber kaum Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission nun beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

 

Hintergrund

 

Nach EU-Recht haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch darauf, über die Auswirkungen von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen und über die potenziellen Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt informiert zu werden, und das Recht, diesbezügliche Entscheidungen anzufechten. Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen die Mitgliedstaaten z. B. Mitgliedern der Öffentlichkeit den Zugang zum Rechtsbehelfsverfahren ermöglichen und ihnen erlauben, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen in Angelegenheiten anzufechten, bei denen die Öffentlichkeit der Richtlinie zufolge die Möglichkeit zu Beteiligung haben muss.

 

Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17.10.2013

 

Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der FH Mainz und Partner der Anwaltspartnerschaft Rechtsanwälte SZK (Wiesbaden/Darmstadt). Weitere Informationen unter http://www.rechtsanwaelteszk.de.