Urteil des OLG Brandenburg vom 21.02.2006

OLG Brandenburg: lebensversicherungsvertrag, treu und glauben, widerklage, berechtigung, erfüllung, inhaber, herausgabe, darlehen, eigentum, pfändung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 39/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 362 Abs 1 BGB, § 372 BGB, §
242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, §
274 Abs 1 BGB
Auslegung eines Ehevertrags - Übertragung einer
Lebensversicherung - Abtretung, Rückabtretung und
Pfändbarkeit
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengerichts - Nauen - 20 F 77/04 - teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 3.587,65 €
gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zum dortigen
Aktenzeichen 87 HL 3071/02 die Herausgabe des von der … Bank AG in Berlin
hinterlegten Versicherungsscheins Nr. ..., ausgestellt am 9. Dezember 1992 durch die
G.L. Lebensversicherung AG, an den Kläger zu bewilligen.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/15 und die Beklagte
zu 13/15, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte
zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Am 27.03.2002 schlossen die Parteien auf der Grundlage einer privatschriftlichen
Vorvereinbarung vom 17.03.2002 einen notariellen Scheidungsfolgen- und
Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie unter Ziff. II.6 bzgl. eines von der Beklagten
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages die folgende Vereinbarung trafen:
"(...) Zum allgemeinen Vermögensausgleich leistet die Ehefrau (= Beklagte) die
Übertragung einer Kapitallebensversicherung bei der
G. L. Lebensversicherung AG
Policen-Nr. 3 ...
und wird entsprechend das Versicherungsunternehmen davon unterrichten, dass alle
Ansprüche aus dieser Versicherung auf den Ehemann (= Kläger) übertragen werden.
Der Wiederkaufswert dieser ruhend gestellten Lebensversicherung beträgt ca. 16.879,66
€ . Die Übertragung ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Räumungsverpflichtung
des Erschienenen zu 1. (= Kläger) in Ziff. III.2 dieser Vereinbarung."
Der unter Ziff. III.2 dieses Vertrages vereinbarten Räumungsverpflichtung kam der Kläger
nach.
Durch eine weitere privatschriftliche Vereinbarung vom 16.07.2002 übertrug der Kläger
sodann "die ihm übertragenen Rechte aus der Lebensversicherung" zur Absicherung
eines Darlehens an eine Frau S. H.; von dieser Vereinbarung trat er dann allerdings mit
Schreiben vom 21.05.2004 zurück, weil das Darlehen nicht zur Auszahlung gelangt sei.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 27.03.2002 standen die in Rede
stehenden Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag - und damit gemäß § 952 BGB
auch das Eigentum an dem Versicherungsschein - nicht der Beklagten, sondern der D.
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auch das Eigentum an dem Versicherungsschein - nicht der Beklagten, sondern der D.
Bank AG in Berlin zu, an die sie die Beklagte zu Sicherungszwecken abgetreten hatte.
Angesichts der durch den Vertrag vom 27.03.2002 entstandenen Ungewissheit über die
Person des Gläubigers des Rückübertragungsanspruches übertrug diese die ihr
übertragenen Rechte nach Erledigung des Sicherungszwecks durch gleichlautende
Schreiben vom 06.09.2002 an beide Parteien an diejenige von ihnen zurück, die
"materiell berechtigt" sei, und hinterlegte am 14.11.2002, nachdem ihr der Kläger mit
Schreiben vom 12.11.2002 auch die Abtretung vom 16.07.2002 an Frau H. angezeigt
hatte, den Versicherungsschein zugunsten der Parteien dieses Verfahrens sowie der
Frau H. (das Finanzamt …, zu dessen Gunsten die Hinterlegung zunächst ebenfalls
erfolgt war, hat inzwischen Freigabe erklärt).
Mit seiner Klage nimmt der Kläger - nach entsprechender Aufforderung durch die
Hinterlegungsstelle (vgl. § 16 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung [HinterlO]) - die Beklagte
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff 2 HinterlO auf Freigabe des Versicherungsscheins in
Anspruch. Eine entsprechende Klage gegen Frau H., verbunden mit dem Antrag, diese
zu verurteilen, die ihr übertragenen Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an ihn
zurückzuübertragen, hat er zeitgleich bei dem für deren Wohnsitz zuständigen
Landgericht eingereicht - 31 O 236/04 Landgericht … -. Das Landgericht hat Frau H.
durch am 12.05.2005 verkündetes Urteil antragsgemäß zur Rückübertragung der ihr
übertragenen Rechte und zur Freigabe des Versicherungsscheins verurteilt; das Urteil ist
seit dem 07.07.2005 rechtskräftig. Zuvor, mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
vom 24.06.2004 - 4 M 1331/04 Amtsgericht Nauen -, hatte die Beklagte im Zuge der
Zwangsvollstreckung aus den in dem Verfahren 20 F 130/02 Amtsgericht Nauen (= 15
UF 130/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht) zu ihren Gunsten gegen den Kläger
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 23.06.2003 und vom 14.11.2003 den
Anspruch des Klägers auf Rückübertragung der der Frau H. übertragenen Rechte
gepfändet. In jenem Verfahren hatten die Parteien schon einmal in zwei Instanzen um
die Rechte aus dem in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag gestritten; das
Verfahren endete letztlich damit, dass der Kläger im Senatstermin vom 04.09.2003 die
von ihm zur Klärung dieses Sachverhaltes erhobene Klage zurücknahm.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Herausgabe des hinterlegten Versicherungsscheins
an ihn zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei schon deshalb nicht materiell berechtigt, weil der
Vertrag vom 27.03.2002 allenfalls eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung der
Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag, nicht aber die Abtretung selbst beinhalte.
Selbst wenn man dies anders sähe, dem Vertrag also ein Verfügungsgeschäft in
Ansehung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag entnehme, wäre die
Abtretung schon deshalb ins Leere gegangen, weil die Rechte seinerzeit nicht ihr,
sondern der D. Bank AG zugestanden hätten.
Hilfsweise hat die Beklagte gegenüber einem etwaigen Freigabeanspruch des Klägers
Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht, und zwar:
- wegen eines Erstattungs-/Freistellungsanspruchs in Höhe von insgesamt 5.250,00
€ unter dem Gesichtspunkt, dass sie Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H...
Bank AG, für die die Parteien gesamtschuldnerisch hafteten, allein zurückgeführt habe
bzw. zurückführe;
- wegen der erwähnten titulierten Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren
20 F 130/02 Amtsgericht Nauen (= 15 UF 130/03 Brandenburgisches
Oberlandesgericht). Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten in
ihrem Schriftsatz vom 12.09.2005 belaufen sich diese Ansprüche einschließlich Kosten
und Zinsen auf insgesamt 3.587,65 € ;
- wegen eines Darlehens in Höhe von 5.113,00 €, das ein Herr P. K. dem Kläger im
Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien am
27.03.2002 gewährt habe. Die Darlehensforderung habe Herr K. im Juni 2005 an sie - die
Beklagte - abgetreten; die Beklagte hat das Darlehen in dem erwähnten Schriftsatz vom
12.09.2005 unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Klägers seit der Darlehenshingabe außerordentlich
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Vermögensverhältnisse des Klägers seit der Darlehenshingabe außerordentlich
gekündigt.
Angesichts dessen, das der Erstattungs-/Freistellungsanspruchs wegen des Darlehens
der H. Bank AG sowie die an sie abgetretene Darlehensforderung des Herrn K. nicht
tituliert sind, hat die Beklagte widerklagend beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von insgesamt (4.750,00 € + 5.113,00 € =) 9.863,00 €
nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Zahlungen an die H. Bank AG in Höhe von
jeweils 125,00 € für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass ihm Herr K. ein Darlehen gewährt habe.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Darlehensgewährung durch Herrn K. Zeugenbeweis
erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil hat es sodann die Klage abgewiesen, weil der
Kläger durch den notariellen Vertrag vom 27.03.2002 keine materielle Berechtigung an
den Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag erlangt habe. Auf die Widerklage hat
es den Kläger zur Zahlung von 5.113,00 € nebst Zinsen wegen der an die Beklagte
abgetretenen Darlehensforderung des Herrn K. verurteilt; auf Grund des Ergebnisses der
Beweisaufnahme stehe fest, dass dieser Betrag am 27.03.2003 als Darlehen an den
Kläger ausgezahlt worden sei. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, die Herausgabe des hinterlegten
Versicherungsscheins an ihn zu bewilligen;
2. die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten 20 F 130/02 Amtsgericht Nauen (= 15 UF 130/03 Brandenburgisches
Oberlandesgericht), 31 O 236/04 Landgericht Berlin und 87 HL 307/02 Amtsgericht
Tiergarten (letztere in Ablichtung) haben vorgelegen und sind zu Informationszwecken
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung
des Klägers hat überwiegend Erfolg. Sie führt - allerdings nur Zug um Zug gegen
Erstattung der der Beklagten in dem Verfahren 20 F 130/02 Amtsgericht Nauen (= 15
UF 130/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht) entstandenen Kosten - zur
Verurteilung der Beklagten zur Freigabe des Versicherungsscheins sowie zur völligen
Abweisung der Widerklage; letztere, soweit sie noch Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist, ist jedenfalls zur Zeit unbegründet.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
1. Im Verhältnis zur Beklagten - und nur darauf kommt es in diesem Verfahren an; dies
hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.02.2005 - 15 WF 362/04 - im
Prozesskostenhilfeverfahren ausgeführt - hat der Kläger die "bessere" Berechtigung an
dem hinterlegten Versicherungsschein, so dass die Beklagte grundsätzlich gegenüber
der Hinterlegungsstelle dessen Herausgabe an den Kläger zu bewilligen hat. Das gilt
selbst dann, wenn man, entsprechend der Auffassung der Beklagten, dem notariellen
Vertrag vom 27.03.2002 lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur
Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag und nicht bereits eine
Verfügung über diese Rechte entnimmt.
a) Welche Rechtsfolgen der Vertrag vom 27.03.2002 in Ansehung der Rechte an der
Lebensversicherung hatte, ist wegen der unglücklichen Formulierung von Ziff. II.6 des
Vertrages unklar, kann aber dahinstehen, weil alle denkbaren rechtlichen "Szenarien"
letztlich zu demselben rechtlichen Ergebnis führen:
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- Denkbar ist zum einen, dass der Vertrag tatsächlich nur eine schuldrechtliche
Verpflichtung zur Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag enthält.
Diese Verpflichtung wäre unstreitig bis zum heutigen Tage nicht erfüllt worden, obwohl
die Beklagte jetzt wieder zur Erfüllung in der Lage wäre, nachdem die D. Bank AG ihren
Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag durch Rückabtretung der Rechte
aus dem Lebensversicherungsvertrag an den "materiell Berechtigten" und Hinterlegung
des Versicherungsscheins gemäß §§ 362 Abs. 1, 372 BGB erfüllt hat und die Beklagte
dadurch wieder Inhaberin der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag geworden
wäre.
- Denkbar ist weiter, dass der Vertrag bereits eine Verfügung über Rechte an der
Lebensversicherung enthält. Dann wäre weiter zu bedenken, dass die Beklagte zum
Zeitpunkt der Abtretung nicht Inhaberin der Rechte aus dem
Lebensversicherungsvertrag gewesen ist, sondern diese Rechte zu Sicherungszwecken
an die D. Bank AG abgetreten hatte; insoweit wäre die Abtretung also ins Leere
gegangen. Zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangte man deshalb nur dann,
wenn die Abtretung auch den der Beklagten gegenüber der D. Bank AG zustehenden
Rückübertragungsanspruch umfasste; dies war Gegenstand des Rechtsstreits 20 F
130/02 Amtsgericht Nauen (= 15 UF 130/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht),
ohne dort allerdings abschließend geklärt worden zu sein. Nur in diesem Fall wäre der
Kläger Inhaber des Rückübertragungsanspruches geworden; andernfalls wäre die
Abtretung auch insoweit ins Leere gegangen.
- Denkbar ist schließlich - allerdings nur dann, wenn der Kläger durch den Vertrag
vom 27.03.2002 tatsächlich Inhaber des Rückübertragungsanspruches geworden sein
sollte; s.o. -, dass er diesen Anspruch am 16.07.2002 an Frau H. abgetreten hat (weitere
Rechte an der Lebensversicherung standen ihm an diesem Tag nicht zu). Dies setzte
weiter voraus, dass eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 16.07.2002, die
nur von den "ihm (= dem Kläger) übertragenen Rechte aus der Lebensversicherung"
spricht, ergibt, dass von dieser Formulierung auch der Rückübertragungsanspruch
gegenüber der D. Bank AG umfasst war; andernfalls wäre diese Abtretung ebenfalls ins
Leere gegangen.
Nur auf diesen möglicherweise abgetretenen Rückübertragungsanspruch kann sich
im übrigen auch die Pfändung der Beklagten vom 24.06.2004 - 4 M 1331/04 Amtsgericht
Nauen - beziehen. Wenn Frau H. nicht Inhaberin dieses Anspruchs geworden sein sollte,
wäre die Pfändung ins Leere gegangen.
b) Je nachdem, welchen der skizzierten rechtliche "Szenarien" man folgt, ergibt sich für
den in Rede stehenden Freigabeanspruch folgendes:
- Wäre durch den Vertrag vom 27.03.2002 nur eine schuldrechtliche Verpflichtung
zur Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag begründet worden, wäre
die Beklagte mit Erfüllung ihres Rückübertragungsanspruches gegen die D. Bank AG
durch diese wieder Inhaberin der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag und
damit gemäß § 952 BGB auch wieder Eigentümerin des hinterlegten
Versicherungsscheins geworden. Angesichts ihrer Verpflichtung, diese Rechte an den
Kläger abzutreten und ihm auf diesem Wege auch das Eigentum an dem
Versicherungsschein zu verschaffen, wäre die Rechtsposition, Eigentümerin des
Versicherungsscheins zu sein, im Verhältnis zum Kläger jedoch nur eine formale, die die
Beklagte ihm nicht entgegenhalten könnte, weil dies rechtsmissbräuchlich wäre, § 242
BGB ("dolo agit…"). In diesem Fall würde die "bessere" Berechtigung des Klägers an dem
Versicherungsschein auf dessen schuldrechtlichem Anspruch auf Verschaffung der
Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag beruhen, der die Klägerin nach Treu und
Glauben daran hindert, sich auf ihr Eigentum an dem Versicherungsschein zu berufen.
- Enthielte der Vertrag vom 27.03.2002 bereits eine Verfügung über Rechte an der
Lebensversicherung und würde diese Verfügung auch den Rückübertragungsanspruch
gegen die D. Bank AG umfasst haben, wäre der Kläger Inhaber des
Rückübertragungsanspruches geworden. In diesem Fall wären die Erfüllungshandlungen
der D. Bank AG, die diese auch ihm gegenüber vorgenommen hat, unmittelbar ihm
gegenüber wirksam geworden; er wäre mithin durch die Rückübertragung materiell
Berechtigter in Ansehung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag und damit
auch Eigentümer des Versicherungsscheins geworden und könnte aus diesem Grunde
die Freigabe des Versicherungsscheins verlangen.
- Wäre durch die Abtretung vom 16.07.2002 Frau H. Inhaberin des
Rückübertragungsanspruches geworden, wäre der Rückübertragungsanspruch zunächst
nicht durch Erfüllung erloschen, weil nicht ersichtlich ist, dass die D. Bank AG auch ihr
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nicht durch Erfüllung erloschen, weil nicht ersichtlich ist, dass die D. Bank AG auch ihr
gegenüber eine Rückabtretungserklärung abgegeben hat (die gleichlautenden Schreiben
vom 06.09.2002, die jeweils eine Rückabtretungserklärung enthalten, hat die D. Bank AG
- soweit ersichtlich - nur an die Parteien dieses Rechtsstreits versandt; zu diesem
Zeitpunkt wusste die Bank noch nichts von der Abtretung an Frau H.). Durch das am
12.05.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wäre Frau H. verpflichtet worden,
den Rückübertragungsanspruch wieder an den Kläger abzutreten. Die hierfür
erforderlichen Willenserklärungen gelten mit Rechtskraft der Entscheidung als
abgegeben, § 894 Abs. 1 Satz 1 BGB; der Kläger wäre mithin am 07.07.2005 wieder
Inhaber des Rückübertragungsanspruches geworden. Dieser wäre dann allerdings
belastet gewesen mit dem Pfändungspfandrecht der Beklagten, die die der Frau H.
abgetretenen Rechte zuvor gepfändet hatte. Hiervon ist auch das Landgericht Berlin
ausgegangen, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils dieses Gerichts
ergibt.
Jedoch nützt der Beklagten diese Rechtsposition im Ergebnis nichts. Das
Pfändungspfandrecht an dem Rückübertragungsanspruch hätte der Beklagten nämlich
keine unmittelbare Berechtigung an dem Rückübertragungsanspruch im Sinne einer
Rechtsinhaberschaft verschafft, sondern lediglich die Berechtigung, das an den Kläger
zurückabgetretene Recht einzuziehen, also von der D. Bank AG Erfüllung des
Rückübertragungsanspruches an sich zu verlangen (eingehend hierzu Stöber,
Forderungspfändung, 14. Aufl., 2005, Rdnr. 66, 68; vgl. auch BGH, NJW 1986, 2430).
Dazu konnte es aber nicht mehr kommen, weil die D. Bank AG bereits lange vorher und
in Unkenntnis der Pfändung die zur Erfüllung erforderlichen Erklärungen auch gegenüber
dem Kläger abgegeben hatte. In der "juristischen Sekunde" des Rechtsübergangs auf
den Kläger sind diese Erfüllungshandlungen diesem gegenüber wirksam geworden, mit
der Folge, dass der Rückübertragungsanspruch erloschen und das Pfändungspfandrecht
der Beklagten gegenstandslos geworden ist. Dies hat das Landgericht Berlin übersehen.
An den Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag, deren Inhaber der Kläger mit
Erfüllung des Rückübertragungsanspruches geworden wäre, setzt sich das
Pfändungspfandrecht der Beklagten schon deshalb nicht fort, weil Frau H. niemals
Inhaberin dieser Rechte gewesen ist.
Mithin wäre der Kläger auch in diesem Fall materiell Berechtigter in Ansehung der
Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag und damit auch Eigentümer des
Versicherungsscheins und könnte aus diesem Grunde die Freigabe des
Versicherungsscheins verlangen.
2. Gegenüber dem Freigabeanspruch des Klägers steht der Beklagten allerdings gemäß
§ 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer fälligen
Kostenerstattungsansprüche, wie sie durch die rechtskräftigen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 23.06.2003 und vom 14.11.2003 tituliert sind, zu, so
dass sie nur Zug um Zug gegen Zahlung des insoweit noch offenstehenden Betrages in
Höhe von (unstreitig) 3.587,65 € zur Freigabe des Versicherungsscheins zu verurteilen
war, § 274 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche sind fällig und beruhen auf demselben rechtlichen
Verhältnis wie der streitgegenständliche Freigabeanspruch. Das folgt unmittelbar
daraus, dass sie in einem Verfahren entstanden sind, in dem die Parteien schon einmal -
wenn auch mit nicht ganz kongruenten Anträgen - um die bessere Berechtigung an der
in Rede stehenden Lebensversicherung gestritten haben. Entgegen der Auffassung des
Klägers kann ein Zurückbehaltungsrecht auch einem Anspruch auf Abgabe einer
Willenserklärung entgegengesetzt werden; das ergibt sich aus §§ 727 Abs. 2, 894 Abs. 1
Satz 2 ZPO.
Weitere Zurückbehaltungsrechte bestehen nicht.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Erstattungs-/Freistellungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt, dass sie Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H. Bank AG, für die
die Parteien gesamtschuldnerisch hafteten, allein zurückgeführt hat bzw. zurückführt.
Dies hat das Amtsgericht in I. Instanz festgestellt, indem es die hierauf bezogene
Widerklage der Beklagten abgewiesen hat; das Urteil ist insoweit nicht angefochten, so
dass diese Entscheidung rechtskräftig ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der an die Beklagte abgetretenen angeblichen
Darlehensforderung des Herrn K. ergibt sich nichts anderes. Dabei mag es dahinstehen,
ob seinerzeit tatsächlich eine Darlehensverpflichtung begründet worden ist oder ob die
Freunde dem Kläger das Geld als "verlorenen Zuschuss" zur Verfügung gestellt haben.
Es mag auch dahinstehen, ob die etwaige Darlehensforderung einerseits und der
Anspruch des Klägers auf Freigabe des Versicherungsscheins andererseits im Sinne des
§ 273 Abs. 1 BGB auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Denn jedenfalls ist die
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§ 273 Abs. 1 BGB auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Denn jedenfalls ist die
etwaige Darlehensforderung noch nicht fällig. Sämtliche vom Amtsgericht vernommenen
Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass nach der gemeinsamen Vorstellung
aller Beteiligten eine Rückzahlung "über die Lebensversicherung", die die Beklagte an
den Kläger abtreten würde, erfolgen sollte, also aus dem dem Kläger zufließenden
Rückkaufswert dieser Lebensversicherung. Der Eintritt der Fälligkeit setzt mithin
denknotwendig voraus, dass der Kläger über den Rückkaufswert der Lebensversicherung
auch verfügen kann. Dazu benötigt er den hinterlegten Versicherungsschein. Erst wenn
dieser zu seinen Gunsten freigegeben ist, kann er ihn dem Versicherer vorlegen und wird
dieser - vorbehaltlich anderer von dritter Seite zwischenzeitlich ausgebrachter
Pfändungen - den Rückkaufswert an ihn auszahlen; und erst dann stellt sich die Frage,
ob der Auszahlungsbetrag zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Geldbetrages
zu verwenden ist.
An diesem rechtlichen Ergebnis ändert die außerordentliche Kündigung des Darlehens,
die die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.09.2005 ausgesprochen hat, nichts. Die
Kündigung, die ausschließlich damit begründet worden ist, dass der Kläger die
eidesstattliche Versicherung gemäß § 900 ZPO abgegeben habe, ist unwirksam, weil die
Voraussetzungen des § 490 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung am
12.09.2005 nicht vorgelegen haben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
bewirkt keine Vermögensverschlechterung, sondern dokumentiert nur einen zuvor
entstandenen, also bereits bestehenden Zustand. Dass aber der Kläger bereits am
27.03.2002 vermögenslos war, ist unstreitig; dies ist ja der Grund dafür, dass Herr K. und
die anderen Freunde sich bereit fanden, dem Kläger zu "helfen", indem sie ihm den in
Rede stehenden Geldbetrag zur Verfügung stellten und jedenfalls vor der Auszahlung
des Rückkaufswertes der Lebensversicherung keine Rückzahlung erwarteten.
3. Aus demselben Grund ist auch die Widerklage, soweit sie nicht bereits durch das
Amtsgericht abgewiesen worden ist, jedenfalls zur Zeit unbegründet.
III.
Veranlassung, die Revision zuzulassen, wie es die Beklagte in der Sitzung vom
22.06.2006 angeregt hat, besteht nicht. Der Senat sieht sich in allen angesprochenen
Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: (16.879,66 € + 5.113,00 € =) 21.992,66 €
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