Urteil des OLG Celle vom 23.06.2005

OLG Celle: rückkaufswert, sicherungsabtretung, tod, erhaltung, gemeinschuldner, lebensversicherung, datum

Gericht:
OLG Celle, 16. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 16 W 54/05
Datum:
23.06.2005
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 51
Leitsatz:
Der Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung des Insolvenzschuldners steht nicht der
Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung
sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.
Volltext:
16 W 54/05
5 O 106/04 Landgericht Stade
B e s c h l u s s
in der Beschwerdesache
H.P. R. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Herrn A. H., ...,
Beklagter und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
Volksbank ..., vertreten durch den Vorstand ...,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft ...
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 4. April 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; seine Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
Der Klägerin steht ein Absonderungsrecht an dem vom Beklagten für die Insolvenzmasse vereinnahmten
Rückkaufswert aus der Kapitallebensversicherung gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu.
Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche des Versicherungsvertrages
auf den Todesfall an die Klägerin erfasst.
Mit Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall ist die Klägerin sofort Inhaberin dieser Ansprüche geworden,
auflösend bedingt durch den Eintritt des Erlebensfalles. Aus der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des BGH
folgt, dass die Ansprüche aus der Versicherung für den Todesfall und den Erlebensfall nebeneinander stehen und
unterschiedlichen Verfügungen zugänglich sind. Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere
Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2003, IV ZR 59/02, NJW
2003, 2679). Grundsätzlich ist es entweder den Ansprüchen auf den Todesfall oder den Ansprüchen im Erlebensfall
zuzuordnen. Aus § 176 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert den Ansprüchen auf den
Todesfall zuzuordnen ist, sofern sich eine Abweichung hiervon nicht ausdrücklich oder konkludent ergibt.
Hier liegt auf der Hand, dass im Vordergrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. November 2000 zwischen dem
Gemeinschuldner und der Klägerin deren Sicherung stand, bei Erhaltung der Steuervorteile für den Sicherungsgeber.
Daraus folgt nach verständiger Auslegung der Vereinbarung, dass sämtliche Ansprüche für die Geltungszeit der
Abtretung, mithin bis zum Eintritt des Erlebensfalles, erfasst sein sollten, also auch der Rückkaufswertanspruch als
Erscheinungsform der Ansprüche auf den Tod.
Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass über den Rückkaufswert auch isoliert anderweitige Vereinbarungen
getroffen werden können. Das ändert aber nichts daran, dass durch die vorliegende Abtretungsurkunde keine
abweichende Regelung getroffen wurde, es somit bei der gesetzlichen Wertung verbleibt, die den Interessen der
Parteien der Sicherungsabtretung auch gerecht wird.
Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 2. Dezember 2004, 13 U 1569/04) rechtfertigt
keine andere Beurteilung, denn sie betrifft in einem entscheidenden Punkt einen hier nicht vorliegenden Fall. Dort
fand sich in dem von der Sicherungsnehmerin verwendeten Abtretungsformular eine ausdrückliche Regelung über die
Zuordnung des Rückkaufswerts, der nach den Feststellungen des OLG Dresden gerade nicht abgetreten war,
während der Rückkaufswert hier keine gesonderte Erwähnung findet. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung
der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stade verwiesen, das sich insoweit auch in Übereinstimmung mit
den Entscheidungen des OLG Hamm, 31 U 111/04, Beschluss vom 12. November 2004 (Bl. 59 ff.) und des LG
Bielefeld in der Vorinstanz befindet (Ablichtung Bl. 63 ff.).
Celle, 23. Juni 2005
Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat
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