Urteil des HessVGH vom 21.02.1989

VGH Kassel: berufliche tätigkeit, rechtsbeistand, persönliche eignung, qualifikation, steuerberater, wirtschaftsprüfer, fremder, erwerb, ausbildung, gesetzesänderung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 989/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 S 2 BRAGebOÄndG 5,
Art 1 § 1 Abs 2 RBerG vom
24.06.1975
(Zulassung als Rechtsbeistand; Steuerberater;
Wirtschaftsprüfer)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des
Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts.
Nach Erlangung der Fachhochschulreife im Jahre 1968 besuchte der Kläger die
Fachhochschule Siegen-Gummersbach. Am 3. Februar 1972 wurde ihm der Grad
"Betriebswirt (grad.)" verliehen. Von 1974 bis 1978 studierte der Kläger
Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule Berlin und erhielt dort am
4. Januar 1978 den akademischen Grad "Dipl.-Kaufmann". Vom 1. September
1977 bis zum 31. August 1981 war er als Handlungsbevollmächtigter bei der
Treuverkehr AG in Frankfurt am Main tätig. Während dieser. Tätigkeit wurde er am
18. Januar 1979 zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Seit dem 19. Mai 1982 ist
der Kläger Steuerberater. Ab 7. Mai 1980 nahm er an einem
Wirtschaftsprüferlehrgang teil und wurde am 26. Juni 1981 für das Examen als
Wirtschaftsprüfer zugelassen. Seit Juni 1984 ist der Kläger Wirtschaftsprüfer.
Am 4./13. August 1981 beantragte der Kläger seine Zulassung nach Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz für die Teilgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht und
Gesellschaftsrecht.
Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main wies den Antrag mit Bescheid
vom 15. Oktober 1981 zurück. Er führte in dem Bescheid u.a. aus, der Kläger habe
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 keine
erheblichen und zielgerichteten Vorbereitungen zur Erlangung der Erlaubnis
getroffen gehabt. Solche erheblichen Vorbereitungen könnten insbesondere nicht
in der Anmeldung und dem Beginn des Besuchs eines
Wirtschaftsprüfungslehrgangs gesehen werden, da dessen Ziel nicht unmittelbar
auf die Zulassung als Rechtsbeistand gerichtet gewesen sei, sondern der
Lehrgang der Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüferexamen gedient habe.
Gegen diesen ihm am 29. Oktober 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger
am 10. November 1981 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 6. Januar 1982,
auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher begründete. U.a.
machte er geltend: Es sei seit 1977/1978 sein Berufsziel gewesen, freiberuflich die
Tätigkeit eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands
auszuüben. Mit Eintritt in den juristischen Teil des
Wirtschaftsprüferexamenslehrgangs am 7. Mai 1980 habe er mithin die
notwendigen erheblichen Vorbereitungen für die Erlangung der Erlaubnis als
Rechtsbeistand getroffen. Rechtliche Kenntnisse seien ihm im übrigen auch im
Hauptstudium vor der Verleihung des Grades eines Dipl.-Kaufmanns vermittelt
worden. Ferner sei "Wirtschaftsrecht" Prüfungsgegenstand der
Steuerbevollmächtigtenprüfung gewesen. Durch seine insgesamt neunjährige
berufliche Tätigkeit in Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (als Revisor,
Prüfungsleiter und Steuerbevollmächtigter) und die dazu erforderlichen
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Prüfungsleiter und Steuerbevollmächtigter) und die dazu erforderlichen
Ausbildungen habe er die nötige Sachkunde und Eignung zur Wahrnehmung der
Rechtsberatung in den Teilbereichen, für die er die Erlaubnis beantragt habe.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies den Widerspruch mit
Bescheid vom 16. August 1982 als unbegründet zurück. In den Gründen des
Widerspruchsbescheides ist u.a. ausgeführt, der Widerspruchsführer könne sich auf
Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 nicht berufen, weil er bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes keine erheblichen Vorbereitungen getroffen habe,
um eine Erlaubnis zu erlangen. Die Übergangsvorschrift des Art. 3 wolle das
Vertrauen in das Fortbestehen des Rechtszustandes und die hierauf gemachten
erheblichen Dispositionen und erbrachten Opfer schützen. Dahingehende
schätzenswerte Vorbereitungen habe der Widerspruchsführer jedoch nicht
getroffen. Die im Rahmen seiner Ausbildung erworbenen Rechtskenntnisse hätten
durchweg der Erweiterung der bisherigen Berufsausübung, nämlich dem
erkennbaren Streben des Widerspruchsführers gedient, in der Steuerberatung und
Wirtschaftsprüfung tätig zu sein. Der Widerspruchsführer habe auch keine
Tatsachen vorgetragen, aus denen zu ersehen sei, daß er zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes nach außen erkennbar seinen Willen
geäußert habe, neben der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung auch in der
Rechtsberatung tätig zu sein.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. August 1982 zugestellt.
Am 23. September 1982 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem
Ziel der Zulassung als Rechtsbeistand für die Teilgebiete Bürgerliches Recht,
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht bzw. der Zulassung zur
Rechtsbeistandsprüfung. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im
wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug zuletzt,
das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 1981 und
vom 16. August 1982 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies er auf, den Inhalt der angefochtenen Bescheide und
führte ergänzend u.a. aus: Bestandteil der erheblichen Vorbereitungen im Sinne
des Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 sei die Zielgerichtetheit
dieser Vorbereitungen im Hinblick auf die erstrebte Erlaubnis zur Rechtsberatung.
Der Kläger habe erhebliche Vorbereitungen in diesem Sinne nicht getroffen. Er
habe vielmehr zu erkennen gegeben, daß er die juristischen Vorbereitungskurse
ausschließlich im Hinblick auf den angestrebten Beruf zunächst als Steuerberater
und sodann als Wirtschaftsprüfer besucht habe. Daß die gewonnenen
Rechtskenntnisse quasi als Reflex auch für andere Bereiche des Berufslebens
nutzbar seien, ändere daran nichts, daß der Kläger sich nur auf die Steuerberater
bzw. Wirtschaftsprüferprüfung habe vorbereiten wollen. Durch die Schließung des
Rechtsbeistandsberufes habe erreicht werden sollen, daß Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern die Möglichkeit genommen wurde, sich durch Erwerb der
Rechtsberatungserlaubnis umfassend als Wirtschafts- und Rechtsberater zu
betätigen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 26. Februar 1986 ab. Es
führte im wesentlichen aus: Die Klage sei unbegründet, da die angefochtenen
Bescheide zu Recht von der Unanwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes in der
bis zum 27. August 1980 geltenden Fassung ausgingen und deshalb die begehrte
Bescheidung des beklagten Landes nicht erfolgen könne. Art. 1 § 1 des
Rechtsberatungsgesetzes in der bis zum 27. August 1980 geltenden Fassung sei
auf den Kläger nicht mehr anwendbar. Weder seien Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Fünften
Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.
August 1980, der die vom Kläger begehrte Erlaubnis beseitigt habe, und als Folge
dessen die Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes
verfassungswidrig, noch lägen die Voraussetzungen der genannten
Übergangsvorschrift vor. Die Kammer teile nicht die aus dem Grundrecht der
freien Berufswahl abgeleiteten Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 2 Abs. 6 Nr.
1 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980, wie sie teilweise in
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1 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980, wie sie teilweise in
Rechtsprechung und Schrifttum zum Ausdruck gebracht worden seien. Sie folge
vielmehr der vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen
(Rechtsbeistand 1984, 161) dazu vertretenen Auffassung, wonach die Neufassung
des Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz nicht gegen Art. 12 Abs. 1
Grundgesetz verstoße. Der Kläger habe zwar den Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis rechtzeitig gestellt, jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 27. August
1980, keine "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne der Vorschrift getroffen
gehabt. Die Kammer lasse dabei die umstrittene Frage offen, ob erhebliche
Vorbereitungen nur dann vorliegen könnten, wenn der Erwerber finale, d.h. zweck-
oder zielgerichtete, primär auf die angestrebte Erlaubnis abgestellte
Vorbereitungshandlungen getroffen habe, oder ob es unabhängig von einer durch
äußere Tatsachen nachzuweisenden "Finalität" ausreiche, daß am Stichtag die
Zulassungsvoraussetzungen überwiegend erfüllt gewesen seien, also eine
Rechtsposition bestanden habe, die dem Berufsbewerber einen Erlaubnisanspruch
vermittelt hätte oder eine Anwartschaft, einen solchen Anspruch in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Stichtag zu erwerben. Entscheidend für die
Anwendung der Übergangsvorschrift sei nach Auffassung der Kammer, ob der
Berufsbewerber bei Inkrafttreten der einschneidenden Neuregelung, die einer
Schließung des bisherigen Berufs des Rechtsbeistandes gleichkomme, eine
Rechtsposition innegehabt habe, die unter dem Gesichtspunkt des
Rückwirkungsverbots als schutzwürdig anzuerkennen sei. Daran fehle es. Der
Kläger habe durch die Teilnahme am Wirtschaftsprüfungslehrgang weder in
finanzieller noch zeitlicher Hinsicht ein unzumutbares Opfer gebracht, da er
unabhängig von seiner möglicherweise enttäuschten Erwartung, sich auf diese
Weise die für die begehrte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen, einen vollwertigen,
berufsqualifizierenden Abschluß für die Bestallung als Wirtschaftsprüfer erlangt
habe. Der Kläger übe diesen Beruf inzwischen auch aus. Unabhängig davon habe
der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß er am maßgeblichen
Stichtag erst einen Wochenkurs mit einem Tag Rechtsunterricht im Rahmen des
Wirtschaftsprüferlehrganges absolviert gehabt habe. Ob darüber hinaus von
"erheblichen Vorbereitungen" im Sinne von Art. 3 Satz 2 des Änderungsgesetzes
hier auch deshalb nicht gesprochen werden könne, weil der Kläger im
maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht über eine ausreichende berufspraktische
Erfahrung verfügt habe, könne offenbleiben.
Gegen dieses ihm am 14. März 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April
1986 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er zunächst auf sein
erstinstanzliches Vorbringen verweist. Ergänzend führt er u.a. aus: Art. 3 des
Gesetzes vom 18. August 1980 schütze sowohl den Besitzstand der bis zum
Stichtag zugelassenen Rechtsbeistände als auch den Besitzstand derjenigen, die
im Hinblick auf die Zulassungsmöglichkeiten nach altem Recht und die hierzu nach
altem Recht erforderlichen Qualifikationen Vorbereitungen getroffen gehabt
hätten. Bei der Abfassung der in Rede stehenden Vorschrift sei der Gesetzgeber
zunächst einmal davon ausgegangen, daß der Bewerber - als
Mindestvoraussetzung Vorbereitungen getroffen haben müsse, die in irgendeiner
Weise überhaupt der Erlangung der Erlaubnis bzw. der hierfür erforderlichen
Qualifikation förderlich gewesen seien. Maximalforderung könne andererseits
allenfalls die Vorbereitung zum Erlangen der Qualifikation in dem Umfang und mit
solchen Maßnahmen sein, die nach altem Recht zum Erlangen der Qualifikation
möglich und ausreichend gewesen sei. Als ausreichende Qualifikation sei aber vor
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes das über das Übliche hinausgehende Wissen
von Diplom-Volkswirten und vor allem von Wirtschaftsprüfern angesehen worden.
Schutzwürdiger Besitzstand in seinem Falle sei eine langwierige Ausbildung über
das akademische Studium und langjährige Tätigkeit als Prüfungsleiter und letztlich
der begonnene Schritt der Vorbereitung zum Wirtschaftsprüferexamen. Es
bedeute einen unerträglichen Eingriff in den Besitzstand, wenn dies alles nicht
gewürdigt würde. Der tatsächliche Eingriff in einen Besitzstand werde nicht dadurch
ungeschehen gemacht, daß ein anderer Besitzstand unangetastet bleibe. Die
Rüge eines Verstoßes gegen Art. 12 GG werde aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar
1986 (III/V E 4392/82) aufzuheben und das beklagte Land unter Aufhebung der
dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide vom 15. Oktober 1981 und vom 16.
August 1982 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im ersten
Rechtszug Bezug und führt ergänzend aus: Zielgerichtete Vorbereitungen auf den
Erwerb der Erlaubnis als Rechtsbeistand habe der Kläger nicht getroffen. Die
Übergangsregelung sei unabhängig davon aber auch deshalb nicht auf ihn
anwendbar, weil er keine erheblichen Vorbereitungen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Gesetzesänderung getroffen gehabt habe. So habe er die
Qualifikation als Steuerberater erst fast ein Jahr nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung erworben; diese Qualifikation sei im übrigen nicht automatisch
auch als Qualifikation für die Erlaubnis als Rechtsbeistand angesehen worden.
Nach eigenem Vortrag habe sich der Kläger im Mai 1980 zu dem
Wirtschaftsprüferkurs angemeldet und danach bis zum Inkrafttreten der
Gesetzesänderung lediglich an einer einwöchigen Studienzeit in Köln vom 23. Juni
bis 28. Juni 1980 teilgenommen, von der ein einziger Tag dem Wirtschaftsrecht
gewidmet gewesen sei. Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung habe der Kläger
auch nur einen geringen Teil der Kursgebühr von 4.000,-- DM gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Prozeßakten und der dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge (1 Blatthülle
mit Unterlagen) des Beklagten Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als
Verpflichtungs- bzw. als Bescheidungsklage zulässige Klage zu Recht als
unbegründet abgewiesen; denn die angefochtene Verfügung des Beklagten, durch
die die Erteilung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen
Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts abgelehnt worden ist, sowie der
dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Der Beruf des Rechtsbeistandes, dessen - auf die von ihm näher bezeichneten
Sachbereiche eingeschränkte - Ausübung der Kläger anstrebt, ist durch Art. 2 § 6
Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) auf wenige, hier nicht
einschlägige Spezialgebiete beschränkt und im übrigen geschlossen worden.
Allerdings ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des vorgenannten
Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz noch in der bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden, wenn der Bewerber um die Erlaubnis bei dem Inkrafttreten dieser
Übergangsvorschrift (27. August 1980) erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte,
um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift gestellt hat.
Die Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und die
vorgenannte Übergangsvorschrift verstoßen - entgegen der Auffassung des
Klägers - nicht gegen Art. 12 GG und sind auch sonst in verfassungsrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluß vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - (DVBl. 1988, 93 ff = NJW 1988, 545
ff) im einzelnen mit näherer Begründung dargelegt hat. Der erkennende Senat
hatte bereits vor Ergehen dieser Entscheidung die in Rechtsprechung und
Schrifttum bisweilen geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von
Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 in ständiger
Rechtsprechung nicht geteilt, sondern unter Berücksichtigung der damaligen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG in ähnlich
gelagerten Fällen, die die erstmalige Fixierung von Berufsbildern, deren
Zusammenfassung sowie deren Neuordnung zum Gegenstand hatten, in der
Neuregelung und der damit verbundenen Schließung des Berufs des
Rechtsbeistandes herkömmlicher Art eine verfassungsrechtlich zulässige
subjektive Berufszugangsregelung gesehen (vgl. etwa Urteil des erkennenden
Senats vom 20. März 1986 - 11 UE 4/85 -, S. 15 des Umdrucks). Die Richtigkeit
dieser Rechtsauffassung ist nunmehr durch den zuvor erwähnten Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts, auf dessen Begründung verwiesen wird, bestätigt
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Bundesverfassungsgerichts, auf dessen Begründung verwiesen wird, bestätigt
worden.
Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unter
Berücksichtigung der genannten Übergangsvorschrift rechtzeitig, nämlich
innerhalb eines Jahres nach dem 27. August 1980, gestellt. Er müßte allerdings
weiterhin am 27. August 1980 "erhebliche Vorbereitungen" getroffen gehabt
haben, um die Erlaubnis zu erlangen. Diese erheblichen Vorbereitungen müßten
ferner nach ständiger Rechtsprechung des Senats und entgegen der Auffassung
des Klägers bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis
getroffen worden sein. Dies folgt aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und
aus deren Sinn und Zweck, in Anbetracht der Schließung des Berufs des
Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs.
1 GG unzumutbare Härten durch eine Veränderung der Rechtslage für solche
Berufsbewerber auszuschließen bzw. zu vermeiden, bei denen die Realisierung
ihres Berufswunsches durch eigene Bemühungen bereits konkrete Formen
angenommen hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann
deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am
Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht
gerade auf die Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise
schutzwürdig seien, wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche
Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmten
Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der
Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt. Daraus folgt im übrigen weiter, daß
in diesem Zusammenhang nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen
Berücksichtigung finden können. Der Senat hat zu dieser Problematik
beispielsweise in seinem Urteil vom 20. März 1986 - 11 UE 4/85 - u.a. ausgeführt:
"Dies verlangt bereits das Gebot der Rechtssicherheit. Angesichts der
Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes kommt der Frage der Anwendung
alten oder neuen Rechts größte Bedeutung zu. Sie muß daher hinreichend sicher
beantwortet werden können. Die Entscheidung kann indessen nicht von inneren
Einstellungen des Bewerbers oder von Tätigkeiten abhängen, die für Dritte nicht
nachprüfbar sind. Das gilt insbesondere für ein behauptetes Selbststudium eines
Erlaubnisbewerbers .... . In der Sache selbst müssen die "erheblichen
Vorbereitungen" auf die Erlangung einer Erlaubnis im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2
des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478; BGBl. III,
303/12) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1975 (BGBl. I, 1509) -
RBerG a.F. - gerichtet gewesen sein, also insbesondere auf die dort geforderte
"persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde". Insbesondere ist die
Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, beachtliche
Vorbereitungen im Sinne der Übergangsvorschrift seien nur diejenigen, die der
Kläger seinem Vorbringen zufolge 1979 getroffen habe, da die früher erworbenen
Kenntnisse nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte Zulassung als
Rechtsbeistand erlangt worden seien. Soweit der Kläger diese Argumentation im
Rahmen des Berufungsverfahrens angreift und geltend macht, das Merkmal der
Zielgerichtetheit der erforderlichen erheblichen Vorbereitungen sei letztlich ein
ungeeignetes Kriterium, wenn man bei den auf den Rechtsgebieten getroffenen
Vorbereitungsmaßnahmen zwischen der Vorbereitung auf die Prüfung als
Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung auf die Zulassung als
Rechtsbeistand differenzieren wolle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der
Kläger verkennt bei seiner Argumentation, daß der wesentliche Sinn und Zweck
der Übergangsregelung darin zu sehen ist, daß eine nach außen hin bereits
erkennbar getroffene Berufswahlentscheidung und zu deren Verwirklichung
zielgerichtet durchgeführte maßgebliche Vorbereitungen unter Vertrauensschutz-
und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht durch die Schließung eines
Berufsstandes zunichte gemacht werden sollen. Dies und nicht ein wie und wann
auch immer erlangter bestimmter Kenntnisstand war in der
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Anknüpfungspunkt einer
entsprechenden Überprüfung im Hinblick auf Art. 12 GG. Es kann deshalb nicht
angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die
Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die
Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig
seien wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur
Realisierung einer derartigen bestimmten Berufswahlentscheidung getroffen
haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr
verwirklichen läßt."
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An dieser Auffassung hält der Senat fest.
Die Richtigkeit dieser von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung
vertretenen Auslegung des Begriffs der "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne des
Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte ist inzwischen durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 C 20.87 -, DVBl
1988, 750) in vollem Umfang bestätigt worden.
In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht u.a.
ausgeführt:
"Die Ansichten darüber, wie der Begriff der "erheblichen Vorbereitungen" im
Sinne des Art. 3 Satz 2 ÄndG auszulegen ist, gehen in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Nach der einen Auffassung
soll es - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - nur darauf
ankommen, ob der Bewerber am Stichtag die Sachkundevoraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis überwiegend erfüllt hatte .... . Nach der anderen - im
vorliegenden Verfahren vom Beklagten vertretenen - Auffassung müssen sich die
"erheblichen Vorbereitungen" dadurch auszeichnen, daß sie erkennbar gerade auf
das Ziel der Rechtsberatungserlaubnis gerichtet sind. Der erkennende Senat teilt
diese Rechtsauffassung. Der zuerst genannten Ansicht ist zwar insoweit
beizupflichten, als von "erheblichen Vorbereitungen" nicht gesprochen werden
kann, wenn der Bewerber am Stichtag noch keinen fortgeschrittenen Grad der
Sachkunde erreicht hatte. Der innere Zusammenhang der zwischen dem
Erfordernis der "erheblichen Vorbereitungen" und der in Art. 3 Satz 2 ÄndG
festgelegten Antragsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Vorschrift besteht,
bestätigt dies: Nur wenn der Erlaubnisbewerber schon im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung weitreichende praktische Erfahrungen und
theoretische Kenntnisse gesammelt hatte, kann es ihm gelingen, bis zum Ablauf
der Antragsfrist das für einen erfolgreichen Antrag erforderliche Maß an
Sachkunde zu erwerben.
Damit ist aber der Gehalt des Erfordernisses der "erheblichen Vorbereitungen
um eine Erlaubnis zu erlangen", noch nicht ausgeschöpft. Im Wortlaut der
Bestimmung kommt zum Ausdruck, daß die Vorbereitungen einen finalen Bezug
zur Erlangung der Erlaubnis aufweisen müssen. Dafür spricht auch ein Vergleich
der in Rede stehenden Übergangsregelung des Art. 3 Satz 2 ÄndG mit derjenigen
des Satzes 1: Würde es genügen daß der Bewerber am Stichtag (27. August 1980)
bereits einen fortgeschrittenen Kenntnis- und Erfahrungsstand erreicht hat, so
hätte Art. 3 Satz 2 ÄndG praktisch nur die Funktion die Geltung des alten Rechts
noch auf Anträge (samt Sachkundenachweisen) zu erstrecken, die innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eingehen; denn ohne einen schon
vor Inkrafttreten erreichten fortgeschrittenen Kenntnis- und Erfahrungsstand
lassen sich... die Sachkundeanforderungen des Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG a.F. bis
zum Ablauf der Jahresfrist nicht erfüllen. Die Vorschrift des Art. 3 Satz 2 ÄndG wäre
dann darauf reduziert, die Regelung des Satzes 1, wonach v o r Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes eingegangene Erlaubnisanträge nach altem Recht behandelt
werden, zeitlich auszudehnen, und die - gegenüber Satz 1 zusätzliche -
Voraussetzung der erheblichen Vorbereitungen wäre entwertet. Das
entscheidende Argument für die hier vertretene Auslegung des Art. 3 Satz 2 ÄndG
folgt aber aus dem Zweck der Vorschrift. Sie will - gemäß dem rechtsstaatlichen
Gebot des Vertrauensschutzes - gewichtige "Vertrauensinvestitionen" in den
früheren Rechtszustand schützen Dem entspricht es, wenn als "erhebliche
Vorbereitungen" nur solche Anstrengungen des Erlaubnisbewerbers angesehen
werden, die von beachtlichem Umfang und eindeutig auf den Erwerb der
Rechtsberatungserlaubnis gerichtet sind, namentlich über eine normale
Berufstätigkeit hinausgehen, so daß sie beruflich sinnlos wären, wenn sie nicht
zum Erwerb der beantragten Rechtsberatungserlaubnis führen könnten.
Erforderlich ist also ein finales Element; dabei kommt es aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht auf eine innere Willensrichtung des Bewerbers an, sondern
allein auf den objektiven Charakter der Vorbereitungen. Diese Auslegung des Art 3
Satz 2 ÄndG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Der
verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor
jeder Enttäuschung zu bewahren. Von Verfassungs wegen geschützt ist nur das
bestätigte Vertrauen, eben die "Vertrauensinvestition". Wie das
Bundesverfassungsgericht gerade im Hinblick auf Art. 3 Satz 2 ÄndG ausgeführt
hat, fehlt es an einer solchen "Vertrauensinvestition", wenn die Vorbereitungen
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hat, fehlt es an einer solchen "Vertrauensinvestition", wenn die Vorbereitungen
eines Anwärters auf den Beruf des Rechtsbeistandes ohne erheblichen Aufwand an
Zeit und Geld erfolgten oder wenn sie auch in dem von dem Bewerber bereits
ausgeführten Beruf nützlich sind."
An solchen "erheblichen Vorbereitungen" im vorgenannten Sinne fehlt es im
vorliegenden Fall. Der Kläger hat also einen erheblichen Vorbereitungsaufwand,
der objektiv durch das Ziel des Erwerbs der Rechtsberatungserlaubnis geprägt
gewesen wäre, bis zum hier maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 nicht
erbracht. Daß seine langjährige Berufstätigkeit als Betriebswirt, Diplom-Kaufmann,
bzw. Steuerbevollmächtigter und Steuerberater in diesem Zusammenhang keine
Berücksichtigung finden kann, ist offenkundig. Auch die Teilnahme an einem
Wirtschaftsprüferlehrgang ab 7. Mai 1980 kann nicht als erheblicher
Vorbereitungsaufwand für die Tätigkeit als Rechtsbeistand im vorgenannten Sinne
gewertet werden. Denn die Anmeldung und die Teilnahme an diesem Lehrgang
erfolgten bei objektiver Sicht der Dinge zum Zweck der Vorbereitung auf das
Examen als Wirtschaftsprüfer, das der Kläger im Frühsommer 1984 dann auch
bestanden hat. Abgesehen davon, daß diese Vorbereitungsmaßnahme nicht
"zielgerichtet" erfolgte, könnte sie im Hinblick auf den bis zu dem hier
maßgeblichen Stichtag verstrichenen geringen Zeitraum und den bis dahin
erreichten Ausbildungsstand auch nicht als "erhebliche Vorbereitungsmaßnahme"
angesehen werden. Wie das Verwaltungsgericht auf Seite 15 des angefochtenen
Urteils - unwidersprochen ausgeführt hat, hat der Kläger nämlich in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, daß er an dem
maßgeblichen Stichtag erst einen Wochenkurs mit einem Tag Rechtsunterricht im
Rahmen des Wirtschaftsprüferlehrganges absolviert hatte. Daß darin keine
"erhebliche" Vorbereitungsmaßnahme für den Beruf des Rechtsbeistandes
gesehen werden kann, liegt auf der Hand.
Da nach alledem schon aus den vorgenannten Gründen an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am
Main und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides keine Zweifel bestehen,
kann dahinstehen, ob eine Erteilung der erstrebten Erlaubnis zur Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten auch deswegen hier nicht in Betracht kommt, weil
der Kläger nicht über ausreichende berufspraktische Erfahrungen und damit eine
ausreichende Sachkunde und Eignung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
hierzu unter Berücksichtigung von § 8 der Verordnung zur Ausführung des
Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 303/12/1) in seiner
Entscheidung vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 4.79 - (DVBl. 1980, 640) u.a.
ausgeführt, es genüge, was die Sachkunde und Eignung des Bewerbers anlange,
nicht nur theoretisches Wissen auf den in Frage kommenden Rechtsgebieten,
sondern verlangt werden müsse eine durch entsprechende Ausbildung und
berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies komme dadurch zum Ausdruck,
daß von dem Erlaubnisbewerber die Darlegung seiner Sachkunde und Eignung
durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit
gefordert werde. Damit knüpfe die vorgenannte Verordnung an
Zulassungsvoraussetzungen an, wie sie allgemein für rechtsberatende Berufe
gelten würden. Für sie sei kennzeichnend, daß sie neben einer der Vermittlung
theoretischen Wissens dienenden Ausbildung, wie etwa einem Studium, eine der
praktischen Anwendung dieser Kenntnisse gewidmete Tätigkeit verlangten. Von
einem Erlaubnisbewerber nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz müsse deshalb
gefordert werden, daß er bereits auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder
dergleichen auf dem Gebiet, für das er die Rechtsberatungserlaubnis begehre,
verweisen könne. Diese auf die Praxis der Berufsausübung bezogene
Voraussetzung könne nicht durch den Hinweis einer auf das Abfragen
theoretischer Kenntnisse beschränkten Prüfung ersetzt werden. Diese - auch von
dem erkennenden Senat bereits in mehreren Entscheidungen geteilte -
Auffassung hat in der Rechtsprechung und in der einschlägigen Literatur
weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr.
20 B 82 A.973 -; Bay. VGH, Urteil vom 9. November 1982 - Nr. 20 B 82 A.1401 -
BayVBl. 1983, 181; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1977, OVGE Bd. 32, 283 ff
sowie Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Aufl., 1981, S. 240,
Rdnr. 746; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 1984, VBlBW 1985,
390 ff). Zu fordern ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die
praktischen Erfahrungen gerade auf den Gebieten bestehen müssen, für die die
Erlaubnis beantragt wird, da sonst das gesetzgeberische Ziel, die rechtssuchende
Bevölkerung vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen, nicht erreicht werden
kann. Ob der Kläger über ausreichende praktische Erfahrungen auf den Gebieten
verfügt, für die er die Rechtsberatungserlaubnis erstrebt, erscheint indes
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verfügt, für die er die Rechtsberatungserlaubnis erstrebt, erscheint indes
angesichts seines beruflichen Werdegangs sehr zweifelhaft. Einer vertiefenden
Erörterung bedarf diese Problematik allerdings in dem hier gegebenen
Zusammenhang nicht, weil sich die Ablehnung der Erteilung der
Rechtsberatungserlaubnis - wie bereits ausgeführt wurde - schon aus anderen
Gründen als rechtmäßig erweist und deshalb seine Bescheidungsklage zu Recht
abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf
dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem
0 Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
3500 Kassel
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.