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Wahlstation: Ungleiches Recht für alle
Rechtsanwalt Clemens Kochinke vom 12.11.2013
- Inhalt
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- CK - Washington. Es ist nun einmal so: Ungleiches Recht erlernt der Referendar in der Wahlstation
- in den USA. Denn jeder Staat hat sein eigenes Recht. Der Ausbilder weiß, dass er vom Referendar
- nicht das Ziel der Station. Die Einführung ins amerikanische Recht hat Vorrang. Wer vor der Wahlstation in der Hauptstadt Washington bereits einen [...]
- oder Praktikanten nicht erwarten kann, damit gleich klar zu kommen. Arbeitsleistung ist deshalb auch
BVerfG - 1 BvL 23/97
Bundesverfassungsgericht vom 05.05.1998
- Inhalt
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- , eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Goldschmiede und Schmuckgalerie, in der
- mit 61.181 DM und die aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) mit 45.911 DM an. In ihrer
- . Die Vorlage ist unzulässig. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs
- Grundgesetz, 1976, Bd. I, S. 323 ; Zierlein in: Festschrift für Ernst Benda 1995, S. 457 ), so ist auch hier
- weiterer Gesichtspunkt ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, daß die Finanzgerichte im Grundsatz
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 258/08
Landgericht Frankfurt an der Oder vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Vertragsverhältnis ist auch nicht wirksam ordentlich gekündigt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist nach
- . Er ist durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend geschützt
- Nutzung eines Grundstücks für eine Windparkanlage wegen eines Haustürgeschäfts; Recht zur vorzeitigen
- Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
- Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung xxx, Flur 2, Flurstück 22 gelegenen Grundstücks, dessen
BGH - V ZB 83/12
Bundesgerichtshof vom 07.03.2013
- Inhalt
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- im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück ist im Gesetz nicht vorgesehen; seine
- zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht lehnt das
- gemacht worden ist; einer Glaubhaftmachung der Gefährdung der Rechte des Klägers bedarf es dagegen
- als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Der Beteiligte zu 1, der das
- Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit
BVerfG - 2 BvR 1545/05
Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2006
- Inhalt
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- die Verwirklichung dieses Rechts endgültig unmöglich ist, wenn die Ausstrahlung nicht bis zum Wahltag
- Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
- Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Klage offensichtlich unbegründet sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu
- Wahlwerbesendung zu Recht zurückgewiesen habe. 7 aa) Begehrt eine wahlwerbende Partei die angemessene
- Teilhabe an Sendezeit zur Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen, so macht sie damit ihr Recht auf
BGH - 1 StR 266/02
Bundesgerichtshof vom 13.12.2001
- Inhalt
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- Angaben der B. (in der Hauptverhandlung hat diese die Aussage verweigert) ist von Rechts wegen nichts
- sich mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen zunächst gegen die
- Gruppe Jugendlicher der Zeugin S. von links und rechts Fußtritte gegen deren Kopf "in Art eines Ping
- weiteren Täters nicht zugerechnet und darin einen Exzeß gesehen. Diese Würdigung ist von Rechts
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 266/02 vom 11. März 2003 in der Strafsache
BGH - VII ZB 15/09
Bundesgerichtshof vom 22.04.2010
- Inhalt
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- Titels bedarf, in dem der Treuhänder als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Denn diese Rechte sind
- unter II. 3) reicht nicht aus, um die Anordnung einer anderen Art der Verwertung zu tragen. Es ist
- 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 jeweils m.w.N.). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon
- Überschüsse mit der Treuhandabrede bereits gelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00
- Rechte im Wege einer Versteigerung anzuordnen. 5 Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die
KG Berlin - 2 AR 185/04
Kammergericht vom 25.11.2004
- Inhalt
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- Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger mit der Sache befasst war (vgl. zum alten Recht
- (BGBl. I S. 718, 850) als dessen Art. 3 (BGBl. I, S. 788) am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Er
- abgeholfen hatte, mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. November 2004, wobei es im wesentlichen den Gründen
- . 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG rechtzeitig erhobene weitere Beschwerde hat
- Anknüpfungsmerkmale mit § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wortgleichen § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG lässt sich sowohl in diesem
LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 13/11 B
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- des betroffenen Arztes ergibt, in den Honorarbe-richtigungsbescheid aufnimmt. 3.) Zum Recht einer KV
- Strafprozessordnung (StPO) stand ihr ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten zu, weil diese Einsicht
- Garantiefunktion ist gerade wegen der aufgrund des Sachleistungsprinzips im Vertragsarztrecht auseinander
- Recht des Arztes, allein aufgrund eigener Erklärungen über Inhalt und Umfang der von ihm erbrachten
- Honorarabrechnung des Vertragsarztes in Verbindung mit seiner Bestätigung der ordnungsgemäßen Abrechnung
OLG Düsseldorf - I-10 W 24/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.06.2005
- Inhalt
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- Unrecht zurückgewiesen hat. 3Mit ihrer Erinnerung rügte die Kostenschuldnerin zu Recht, dass im genannten
- Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2
- Parteien in Ansatz gebracht werden dürfen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die zugunsten der
- Entschädigungsanspruch; hierbei reicht schon leichte Fahrlässigkeit für den Ausschluss des
- ergibt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. 1Die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 4/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2009
- Inhalt
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- , dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II gegen europäisches Recht verstoße. Bei der
- widerspreche weder höherrangigem nationalen noch europäischem Recht. Das Arbeitslosengeld II sei anders als
- Termin in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist mit der ihm zugestellten und zusätzlich mit
- Zustellung des Urteils. 28 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die
- hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Belgien und ist damit
EuGH - C-444/02
Europäischer Gerichtshof vom 09.11.2004
- Inhalt
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- der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“ 6 Die Richtlinie ist im griechischen Recht durch das Gesetz
- Fixtures ist ihrerseits das Recht eingeräumt worden, die Inhaber der mit diesen Spielplänen
- im Sinne der Richtlinie, die durch ein Mittel gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich in ihr jeder
- qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die
- erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu
§ 5 TVG
Allgemeinverbindlichkeit
- Inhalt
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- Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß
- Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließ
- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit
- geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im ö
- und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit
OLG Brandenburg - 4 U 149/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 04.08.2008
- Inhalt
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- vereinbarten Höhe, entgangen sein soll und erst Recht nicht, in welchem Zusammenhang dies mit der
- Rechte in Bezug auf das (zu erwerbende) Grundstück zustanden, ist nicht ersichtlich. Allein das
- . 1Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht der … bank … e.G. (im Folgenden: …bank …) den Beklagten
- getilgt worden. 7Unstreitig ist auch, dass die …bank … dem Beklagten zu 1. in Bezug auf das im
- Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 44 Die Berufung ist zulässig; in
§ 33 LBG
- Inhalt
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- diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
- (1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nö
- der zum Termin Geladenen fortgesetzt.(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des
- ;tigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erö
- ;rtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß §