Urteil des BGH vom 13.12.2001

BGH (gegenstand des verfahrens, nachteil, beteiligung, gruppe, bahn, zeitpunkt, vollstreckung, zweifel, bruder, boden)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 266/02
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. März 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten D. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 13. Dezember 2001 werden ver-
worfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im übrigen freigespro-
chen. Den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in
zwei Fällen zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung die-
ser Strafe hat es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung sachli-
chen Rechts gestützten Revisionen zunächst gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts: Sie erstrebt in einem der beiden verfahrensgegenständlichen
Fälle eine Verurteilung des Angeklagten G. auch wegen versuchten Tot-
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schlags und beanstandet den Teilfreispruch des Angeklagten D. vom
Vorwurf der Beteiligung an dieser Tat. Überdies rügt sie die Aussetzung der
Vollstreckung der gegen den Angeklagten D. verhängten Jugendstrafe zur
Bewährung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Gewalttätigkeiten, die auf dem Mün-
chener U-Bahnhof Quiddestraße von einer Gruppe junger Leute, zu der auch
die beiden Angeklagten gehörten, gegen den Verkehrsmeister N.
(erste Tat) und die diesem zu Hilfe eilende Zeugin S. (zweite Tat) began-
gen wurden.
1. Der Verkehrsmeister N. forderte die Gruppe um die Ange-
klagten auf, den Sicherheitsstreifen am Gleis freizumachen. Ohne Vorwarnung
schlug darauf einer der jungen Leute auf ihn ein, so daß er zu Boden ging.
Darauf traten und schlugen die Angeklagten D. und G. sowie weitere
sieben Mitglieder der Gruppe auf Kopf und Körper des am Boden liegenden
Zeugen N. ein. Durch die schmerzhaften Mißhandlungen trug der
Zeuge Abschürfungen an der Stirn, am Hals und im linken Rückenbereich da-
von.
2. Die Zeugin S. , eine Beamtin des Bundesgrenzschutzes,
eilte dem Verkehrsmeister N. zu Hilfe. Sie packte die gesondert
Verfolgte B. am rechten Oberarm und fragte sie, was das denn
solle. Ohne zu antworten griff diese unvermittelt der Zeugin S. in die Haa-
re und riß sie ruckartig nach hinten; der Kopf der Zeugin stieß dabei an den
Pfeiler einer Leuchtreklame und kam auf dem Steinboden auf. Als die Zeugin
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S. versuchte, sich wieder aufzurichten, versetzte der Angeklagte G. , der
leichte Wanderstiefel trug, ihr einen Tritt gegen die rechte Kopfseite, den er
"etwas abbremste, um ihm an Wucht zu nehmen". Anschließend zog er sich
sofort zurück, während B. der Zeugin S. einen Fußtritt in die
linke Hals-Nackenregion versetzte, worauf diese bewegungslos auf dem Rük-
ken liegen blieb. Der Angeklagte G. bemerkte, daß sich die Zeugin S.
nicht mehr rührte, B. jedoch gleichwohl weiter auf sie einschlug.
Er ging darauf zu ihr zurück und sagte: "Paßt schon, hör‘ auf, die ist doch
schon halb tot." Die B. reagierte darauf nicht, sondern versetzte nun ab-
wechselnd mit einem anderen, nicht ermittelten Täter aus der Gruppe Jugend-
licher der Zeugin S. von links und rechts Fußtritte gegen deren Kopf "in Art
eines Ping-Pong-Spiels". Nachdem sich dieser dritte Täter entfernt hatte, setzte
sie sich mit dem Gesäß auf den Bauch der nach wie vor auf dem Rücken lie-
genden Zeugin S. , packte deren Kopf mit beiden Händen und schlug ihn
mit voller Wucht drei- bis viermal auf den Steinboden des Bahnsteiges. Mit den
Schlägen hörte sie erst auf, als ihr Bruder sie von der Zeugin S. wegzog.
Als sie bereits die Rolltreppe zum U-Bahn-Zwischengeschoß erreicht hatte,
kehrte sie nochmals um, lief zur Zeugin S. zurück und versetzte ihr einen
weiteren wuchtigen Fußtritt von links gegen den Kopf, der im Augenbereich
traf. Erst dann ließ sie endgültig von der Zeugin S. ab. Diese war bewußtlos
und befand sich zunächst aufgrund der Schläge und Tritte gegen ihren Kopf
und nach mehrmaligem Erbrechen in konkreter Lebensgefahr. Sie erlitt eine
Gehirnerschütterung, massive Hämatome am Kopf, Rißwunden am linken Ohr,
eine Halswirbel-Schulterdistorsion, ein Brillenhämatom sowie eine Orbitabo-
denfraktur links. Weiter wurde bei ihr eine verminderte Konvergenzfähigkeit
des rechten Auges diagnostiziert.
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Die Jugendkammer hat nicht festzustellen vermocht, welche dieser Ver-
letzungen durch den Tritt des Angeklagten G. verursacht waren. Sie geht
davon aus, daß der Angeklagte G. mit seinem Eingreifen der B.
helfen wollte, weil er annahm, diese sei in Bedrängnis. Er habe indessen den
Eintritt des Todes der Zeugin S. nicht billigend in Kauf genommen und sei
sich nicht bewußt gewesen, daß ein Tritt, wie er ihn ausführte, auch tödliche
Folgen hätte haben können. Von einer Beteiligung des Angeklagten D. an
der Mißhandlung der Zeugin S. hat sich die Jugendkammer nicht überzeu-
gen können. Sie hat dementsprechend beide Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil N. und den Angeklagten G. über-
dies wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil S. schuldig gespro-
chen, den Angeklagten D. hingegen vom Vorwurf der Beteiligung an der
Tat zum Nachteil S. freigesprochen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht sich im
Fall der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil S. (zweite Tat) nicht
vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten G. überzeugt hat. Die Rüge
greift nicht durch.
Der Angeklagte G. hat sich dahin eingelassen, er habe der B.
spontan beistehen wollen, Anlauf genommen und gezielt gegen den Kopf der
Zeugin S. getreten, um diese "außer Gefecht zu setzen". Im letzten Augen-
blick sei ihm der Gedanke gekommen, er könne diese ernsthaft verletzen,
wenn er voll zutrete. Daher habe er seinen Tritt noch etwas abbremsen kön-
nen. Die Zeugin S. sei erst im weiteren Verlauf bewußtlos geworden. Er
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habe die B. aufgefordert, von weiteren Tätlichkeiten abzulassen und sei
weggegangen. Die nachfolgenden Mißhandlungen der Zeugin S. habe er
nicht mitbekommen, weil es auf dem Bahnsteig zu weiteren Auseinanderset-
zungen zwischen U-Bahn-Fahrgästen und seinen Freunden gekommen sei.
Tödliche Folgen seines Trittes habe er nie in Erwägung gezogen, geschweige
denn billigend in Kauf genommen.
Die Jugendkammer folgt im wesentlichen dieser Einlassung. Sie sieht
sie bestätigt durch die Angaben der B. im Ermittlungsverfahren. Diese
hatte angegeben, daß G. zugetreten habe, als sich die Zeugin S. gerade
wieder habe aufrichten wollen. Erst danach sei sie, B. , "völlig ausgera-
stet" und habe wie wild auf die Zeugin eingeschlagen. Die Kammer geht dem-
nach davon aus, daß der Tritt des Angeklagten G. zu einem Zeitpunkt er-
folgte, in dem die Zeugin S. noch nicht "schwer angeschlagen" war. Sie
hebt zudem hervor, daß der Angeklagte G. kein schweres Schuhwerk trug,
"nur einmal zutrat" und die B. aufforderte aufzuhören, da die Zeugin "ja
schon halb tot" sei. Da auch der in Augenschein genommene Videofilm der
U-Bahn-Leitzentrale bestätigt hat, daß sich der Angeklagte G. zu dem von
ihm angegebenen Zeitpunkt von diesem Geschehen entfernte und sich einer
anderen Auseinandersetzung mit dem U-Bahn-Personal zuwandte, hat ihm die
Strafkammer das nachfolgende Verhalten der gesondert verfolgten B.
und eines weiteren Täters nicht zugerechnet und darin einen Exzeß gesehen.
Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die An-
griffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen
sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu
berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 21). Die Würdigung der erho-
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benen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grund-
sätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses
eine abweichende Überzeugungsbildung möglich erschienen wäre. Das Revi-
sionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfeh-
lerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-
wissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit
von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die gezogenen Schlußfol-
gerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen.
Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Beschwerdeführerin nicht auf-
zuzeigen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Überzeugungsbildung der Ju-
gendkammer beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von ihr ge-
zogenen Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein.
Schließlich erweist es sich nicht als rechtlicher Mangel, daß die Jugend-
kammer nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die lebensgefährdende Behandlung
der Zeugin S. durch die B. dem Angeklagten unter dem Gesichts-
punkt einer Garantenhaftung aufgrund eigenen gefährdenden Vorverhaltens
zuzurechnen ist (sog. Ingerenz). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu
entnehmen, daß solches nicht in Betracht kam. Der Angeklagte hatte sich vom
Tatgeschehen ab- und einer anderen Auseinandersetzung zugewandt. Als Ga-
rant hätte er indessen den weiteren lebensgefährlichen Angriff der B.
erkennen müssen, um die Möglichkeit zu rechtzeitigem, hinderndem Eingreifen
zu haben (vgl. nur BGHSt 38, 356, 358; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garanten-
stellung 7).
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen
des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 6. Dezember 2002,
die dieser auch in der Hauptverhandlung vorgetragen hat.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, daß die Jugendkammer den
Angeklagten D. im Falle zum Nachteil S. (zweite Tat) freigesprochen
hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist indessen auch insoweit aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht überwinden kann, so ist auch dies durch das Revisionsgericht
regelmäßig hinzunehmen. Allerdings ist der Tatrichter gehalten, sich mit den
von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen
Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweiser-
gebnis zu beeinflussen. Das ist vorliegend geschehen. Entgegen der Auffas-
sung der Revision erweist es sich nicht als Widerspruch, daß die Jugendkam-
mer sich zur Frage der Identifizierung des Angeklagten D. als "drittem
Täter" mangels anderer unterstützender Beweismittel auf frühere polizeiliche
Angaben der gesondert verfolgten B. nicht meinte verlassen zu kön-
nen. Dafür führt die Jugendkammer Gründe an. Unter anderem habe B.
den Angeklagten D. erst als Mittäter genannt, als sie mit dem Verdacht
der Beteiligung ihres Bruders konfrontiert worden sei. Schließlich ist es nicht
etwa denkgesetzlich verfehlt, daß die Kammer auch brieflichen Andeutungen
der B. Zweifel dahin entnimmt, diese könne mit der Benennung des Ange-
klagten D. bezweckt haben, ihren Bruder zu entlasten. Angesichts weiterer
Ungereimtheiten und im Blick auf die Entstehung der polizeilichen Angaben der
B. (in der Hauptverhandlung hat diese die Aussage verweigert) ist von
Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Landgericht Zweifel an
der Schuld des Angeklagten D. insoweit nicht zu überwinden vermochte.
3. Schließlich begegnet die Aussetzung der gegen den Angeklagten
D. verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewäh-
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rung keinen rechtlichen Bedenken (§ 21 Abs. 1, 2 JGG). Zum Zeitpunkt des
Urteils hatte sich dieser erstmals inhaftierte Angeklagte bereits seit einem Jahr
in Untersuchungshaft befunden. Die Jugendkammer hat seine Entwicklung als
"günstig" beurteilt. Sie hat auch sonst die erforderlichen Wertungen vorge-
nommen. Rechtliche Mängel sind nicht erkennbar. Eine ins einzelne gehende
Richtigkeitskontrolle der Rechtsfolgenerwägungen ist ausgeschlossen.
4. Der Senat hält zudem die angesichts des aggressiven Vorgehens der
Angeklagten und der Brutalität des Tatgeschehens eher milden Strafen für
nicht so niedrig, als daß sie nicht mehr geeignet wären, den Zweck einer Ju-
gendstrafe im konkreten Fall zu erfüllen.
5. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat
auch im übrigen keinen die Angeklagten zu Unrecht begünstigenden oder sie
beschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.
Nack Boetticher Schluckebier
Kolz Elf