Urteil des EuGH vom 09.11.2004

EuGH: datenbank, investition, sammlung, begriff, geistige schöpfung, regierung, veranstaltung, firma, anwendungsbereich, form

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
9. November 200
„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Begriff der Datenbank – Anwendungsbereich des
Schutzrechts sui generis – Fußballmeisterschaftsspielpläne – Wettspiele“
In der Rechtssache C-444/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 11. Juli 2002,
eingegangen beim Gerichtshof am 9. Dezember 2002, in dem Verfahren
Fixtures Marketing Ltd
gegen
Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas
und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin
N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.‑F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch K. Giannakopoulos, dikigoros,
der Organismos prognostikon agonon podosfairou AE, vertreten durch F. Christodoulou, K. Christodoulou,
A. Douzas, L. Maravelis und C. Pampoukis, dikigoroi,
der griechischen Regierung, vertreten durch E. Mamouna, I. Bakopoulos und V. Kyriazopoulos als
Bevollmächtigte,
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, Beistand: P. Vlaemminck,
advocaat,
der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos Barros als Bevollmächtigte,
der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Patakia als
Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures Marketing Ltd (im Folgenden:
Fixtures) und der Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (im Folgenden: OPAP) vorgelegt worden.
Der Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden, dass die OPAP für die Veranstaltung von Vorhersagespielen
Informationen verwendet, die den Spielplänen für die englischen und die schottischen
Fußballmeisterschaften entnommen sind.
Rechtlicher Rahmen
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine
Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit
elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes
eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt eingeführt:
„Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die
Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche
Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit
oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu
untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines
wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür
verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b)
‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines
wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken,
durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem
Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den
Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den
Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand
vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch
das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der
Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht
kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt
bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung
unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen
Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank
unzumutbar beeinträchtigen.“
6
Die Richtlinie ist im griechischen Recht durch das Gesetz Nr. 2819/2000 (FEK A’84/15.3.2000) umgesetzt
worden.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
7
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Veranstalter der englischen und der schottischen
Fußballmeisterschaften der Firma Football Fixtures Ltd durch Lizenzverträge die Regelung der Nutzung der
Spielpläne dieser Meisterschaften außerhalb des Vereinigten Königreichs übertragen. Der Firma Fixtures ist
ihrerseits das Recht eingeräumt worden, die Inhaber der mit diesen Spielplänen verbundenen Rechte des
geistigen Eigentums zu vertreten.
8
Die OPAP verfügt in Griechenland über ein Monopol bei der Veranstaltung von Glücksspielen. Im Rahmen
ihrer Tätigkeiten verwendet sie Informationen, die aus den Spielplänen der englischen und der schottischen
Fußballmeisterschaften stammen.
9
Die Firma Fixtures hat beim Monomeles Protodikeio Athen eine Klage gegen die OPAP mit der Begründung
erhoben, dass deren Praktiken durch das Schutzrecht sui generis, über das sie aufgrund von Artikel 7 der
Richtlinie verfüge, verboten seien.
10
Das Monomeles Protodikeio Athen hat angesichts von Problemen bei der Auslegung der Richtlinie
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1.
Was bedeutet Datenbank und was ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG und
insbesondere des Artikels 7 dieser Richtlinie, der sich auf das Schutzrecht sui generis bezieht?
2.
Sind nach der Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie die Verzeichnisse von
Fußballwettspielen als Datenbanken geschützt, für die für den Hersteller ein Schutzrecht sui generis
besteht, und unter welchen Voraussetzungen?
3.
Wie genau wird das Recht auf die Datenbank verletzt, und wird dieses Recht bei Änderung des Inhalts
der Datenbank geschützt?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
11
Die finnische Regierung verneint die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie macht geltend, im
Vorlagebeschluss fehle es an genauen Angaben zum rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des
Ausgangsverfahrens, was den Gerichtshof an einer sachdienlichen Beantwortung der gestellten Fragen und
die Mitgliedstaaten an der Vorlage sachgerechter Erklärungen zu diesen Fragen hindern könne.
12
Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen
Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen
und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die
tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 21. September 1999 in der
Rechtssache C‑67/96, Albany, Slg. 1999, I‑5751, Randnr. 39).
13
Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten
ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die
Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG‑Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der
Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass
den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil Albany,
Randnr. 40).
14
Im vorliegenden Fall geht aus den von den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Regierungen der
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der EG‑Satzung des Gerichts vorgelegten Erklärungen hervor, dass sie
aufgrund der im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben haben verstehen können, dass das
Ausgangsverfahren dadurch ausgelöst worden ist, dass die OPAP zur Veranstaltung von Sportwetten
Informationen verwendet hat, die aus den von den Berufsfußballligen aufgestellten
Meisterschaftsspielplänen stammen, und dass das vorlegende Gericht sich in diesem Rahmen Fragen zum
Begriff der Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie sowie zum Anwendungsbereich und zur
Tragweite des durch Artikel 7 der Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis stellt.
15
Außerdem enthält der Vorlagebeschluss nähere Angaben zu den zwischen den betroffenen Fußballligen,
Football Fixtures Ltd und Fixtures bestehenden Beziehungen, anhand deren zu verstehen ist, aus welchem
Grund die Letztgenannte im Ausgangsverfahren den mit dem Schutzrecht sui generis verbundenen Schutz
beansprucht.
16
Durch die Angaben des vorlegenden Gerichts erhält der Gerichtshof im Übrigen eine Kenntnis des Rahmens
des Ausgangsverfahrens, die dafür ausreicht, die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in
Bezug auf den Sachverhalt auszulegen, der Gegenstand dieses Verfahrens ist.
17
Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
Zum Begriff der Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
18
Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, was durch den Begriff der Datenbanken im
Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie erfasst wird und ob Spielpläne von Fußballmeisterschaften unter
diesen Begriff fallen.
19
Eine Datenbank im Sinne der Richtlinie ist in Artikel 1 Absatz 2 definiert als „eine Sammlung von Werken,
Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.
20
Wie die Firma Fixtures und die Kommission vortragen, kommt in mehreren Punkten der Wille des
Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, dem Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie eine weite,
von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen.
21
So heißt es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, dass dieser den Rechtschutz von Datenbanken „in jeglicher
Form“ betrifft.
22
Während der von der Kommission am 15. April 1992 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1992, C 156, S. 4) nach der in Artikel 1 Nummer 1 dieses
Vorschlags für eine Richtlinie enthaltenen Definition der Datenbank nur elektronische Datenbanken
erfasste, kam man im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens überein, den „aufgrund dieser Richtlinie
gewährte[n] Schutz … auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten“, wie aus der 14.
Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.
23
Nach der 17. Begründungserwägung der Richtlinie sollten unter dem Begriff Datenbank „Sammlungen von
literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten,
Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten“ verstanden werden. Der Umstand, dass die betreffenden Daten
oder Elemente sich auf eine Sportart beziehen, ist daher kein Hindernis für die Anerkennung der
Qualifizierung als Datenbank im Sinne der Richtlinie.
24
Während das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1993 zu dem Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. C 194, S. 144) vorgeschlagen hatte,
die Qualifizierung als Datenbank von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Sammlung aus „einer
beträchtlichen Anzahl“ von Daten, Werken und sonstigem Informationsmaterial besteht, findet sich diese
Voraussetzung nicht mehr in der Definition des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie.
25
Für die Beurteilung, ob es sich um eine Datenbank im Sinne der Richtlinie handelt, ist es unerheblich, ob die
Sammlung aus Elementen, die aus einer anderen Quelle oder aus anderen Quellen als von der Person
herrühren, die diese Sammlung erstellt, aus von dieser erzeugten Elementen oder aus Elementen besteht,
die unter die eine oder die andere dieser beiden Kategorien fallen.
26
Entgegen dem Vorbringen der griechischen und der portugiesischen Regierung lässt nichts in der Richtlinie
die Schlussfolgerung zu, dass die Qualifizierung als Datenbank davon abhängt, dass eine eigene geistige
Schöpfung ihres Urhebers vorliegt. Wie die Kommission ausführt, ist das Kriterium der Originalität nur für die
Beurteilung erheblich, ob die Datenbank die Voraussetzungen für den durch Kapitel II der Richtlinie
eingeführten urheberrechtlichen Schutz erfüllt, wie aus Artikel 3 Absatz 1 sowie aus der 15. und der 16.
Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.
27
In diesem Rahmen einer weiten Auslegung ergibt sich aus verschiedenen Elementen der Richtlinie, dass der
Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet.
28
Bei der Lektüre der Begründungserwägungen der Richtlinie zeigt sich nämlich, dass durch den durch die
Richtlinie eingeführten rechtlichen Schutz in Anbetracht der „exponentielle[n] Zunahme der Daten, die in der
Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und
verarbeitet werden“ – so die Formulierung in der 10. Begründungserwägung – die Entwicklung von Systemen
gefördert werden soll, die eine „Datenspeicher‑“ und „Datenverarbeitungs‑Funktion“ übernehmen, wie aus
der 10. und der 12. Begründungserwägung hervorgeht.
29
Die Qualifizierung als Datenbank hängt somit zunächst davon ab, ob es sich um eine Sammlung von
„unabhängigen Elementen“ handelt, d. h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass
der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch
beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist nach der 17. Begründungserwägung der Richtlinie die
Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematografischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche
vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
30
Die Qualifizierung einer Sammlung als Datenbank setzt sodann voraus, dass die diese Sammlung bildenden
unabhängigen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und auf die eine oder andere Weise
einzeln zugänglich sind. Ohne zu verlangen, dass diese systematische oder methodische Anordnung
physisch sichtbar ist – so die 21. Begründungserwägung der Richtlinie –, impliziert diese Voraussetzung, dass
die Sammlung sich auf einem festen Träger beliebiger Art befindet und ein technisches Mittel wie ein
elektronisches, elektromagnetisches oder elektrooptisches Verfahren – so die Formulierung in der 13.
Begründungserwägung der Richtlinie – oder ein anderes Mittel wie z. B. einen Index, ein Inhaltsverzeichnis,
eine Gliederung oder eine besondere Art der Einteilung umfasst, die es ermöglicht, jedes in der Sammlung
enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren.
31
Diese zweite Voraussetzung ermöglicht es, die Datenbank im Sinne der Richtlinie, die durch ein Mittel
gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich in ihr jeder ihrer Bestandteile auffinden lässt, von einer Sammlung
von Elementen zu unterscheiden, die Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der
einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt.
32
Aus der vorstehenden Untersuchung ergibt sich, dass der Begriff der Datenbank im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die
voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und
eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der bzw. dem jeder der Bestandteile der
Sammlung wiederzufinden ist.
33
Im Ausgangsverfahren fallen das Datum, die Uhrzeit und die Identität der beiden Mannschaften, der
Heimmannschaft und der Gastmannschaft, in Bezug auf ein Fußballspiel unter den Begriff „unabhängige
Elemente“ nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie indem Sinne, dass sie einen selbständigen Informationswert
besitzen.
34
Zwar liegt das Interesse an einer Fußballmeisterschaft in der Gesamtberücksichtigung der einzelnen
Begegnungen dieser Meisterschaft, jedoch besitzen die Daten, die das Datum, die Uhrzeit und die Identität
der Mannschaften in Bezug auf eine bestimmte Begegnung betreffen, insoweit einen selbständigen Wert, als
sie interessierten Dritten die sachdienlichen Informationen liefern.
35
Die Zusammenstellung der Daten, Uhrzeiten und der Namen der Mannschaften in Bezug auf die
Begegnungen der einzelnen Tage einer Fußballmeisterschaft ist unter diesen Voraussetzungen eine
Sammlung unabhängiger Elemente. Die Anordnung der Daten, Uhrzeiten und der Mannschaftsnamen für
diese einzelnen Fußballbegegnungen in Form eines Spielplans erfüllt die Voraussetzungen der
systematischen und methodischen Anordnung und der individuellen Zugänglichkeit der diese Sammlung
bildenden Elemente. Der von der griechischen und der österreichischen Regierung geltend gemachte
Umstand, dass die Paarung der Mannschaften zunächst auf einer Auslosung beruht, kann das Ergebnis der
vorstehenden Untersuchung in Frage stellen.
36
Darauf folgt, dass ein Spielplan einer Fußballmeisterschaft wie der im Ausgangsverfahren streitigen eine
Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie darstellt.
Zum Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis
37
Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof dann im Rahmen seiner ersten beiden Fragen nach dem
Anwendungsbereich des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis in einem Zusammenhang wie dem des
Ausgangsverfahrens.
38
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht sui generis Datenbanken
vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen, nämlich, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder
die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition
erforderlich ist.
39
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie soll diese, wie die OPAP und die
griechische Regierung ausführen, Investitionen in „Datenspeicher‑ und Datenverarbeitungs“‑Systeme
fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch
eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und
verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der
Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er
die der Erstellung dieser Datenbank als solcher gewidmete Investition bezeichnet.
40
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen
Investition, wie die OPAP sowie die belgische, die österreichische und die portugiesische Regierung
unterstreichen, dahin zu verstehen, dass er die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und
deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das
Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie
eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz für die
Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben
und nicht für das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.
41
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach dem das Ziel des
Schutzrechts sui generis darin besteht, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse
der finanziellen und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die „für die Beschaffung und das Sammeln des
Inhalts“ einer Datenbank getätigt wurden. Wie die Generalanwältin in den Nummern 67 bis 72 ihrer
Schlussanträge feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung trotz leichter
terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in
der Datenbank enthaltenen Elemente ausschließt.
42
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen
musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in
den Genuss des Rechts sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese Auslegung.
Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in
der Datenbank, in diesem Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des Inhalts
dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich bei der Beurteilung, ob die
mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden
können.
43
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu
verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen
Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der
Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank gewidmet werden. Der Begriff der
mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich seinerseits auf die
Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h.
die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen
Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.
44
Die mit der Errichtung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen
oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, sie muss aber in quantitativer oder qualitativer
Hinsicht wesentlich sein. Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen, und
die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare Anstrengungen, wie eine geistige Anstrengung oder
einen Verbrauch von Energie, wie aus der 7., der 39. und der 40. Begründungserwägung der Richtlinie
hervorgeht.
45
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Errichtung einer Datenbank mit der Ausübung
einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in
dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, als solcher nicht aus, dass diese Person den Schutz durch
das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist, dass die Beschaffung dieser
Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung in dem in den Randnummern 40 bis 43 dieses Urteils
angegebenen Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition
gegeben hat, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente
zu erzeugen.
46
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Errichtung
der Datenbank von der Person, die die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass sie besondere
Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur Verfügung stehen, die
Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der
Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit
während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können aber eine in quantitativer und/oder
qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
47
Im Ausgangsverfahren entsprechen die Mittel, die dazu eingesetzt werden, im Rahmen der Veranstaltung
von Fußballmeisterschaften die Daten, Uhrzeiten und Mannschaften, die Heimmannschaft und die
Gastmannschaft, für die Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften festzulegen, wie die OPAP
sowie die belgische, die österreichische und die portugiesische Regierung vortragen, einer Investition, die
mit der Aufstellung des Spielplans dieser Begegnungen verbunden ist. Eine solche Investition, die sich auf
die Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist mit dem Erzeugen der in der Datenbank
enthaltenen Daten, d. h. der Daten, die sich auf jede einzelne Begegnung der verschiedenen
Meisterschaften beziehen, verbunden. Sie kann daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht
berücksichtigt werden.
48
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob – abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer
angesprochenen Investition – für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts eines
Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht wesentliche Investition
erforderlich ist.
49
Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen
besteht, erfordern von Seiten der Berufsfußballligen keine besondere Anstrengung. Sie sind nämlich
untrennbar mit dem Erzeugen dieser Daten verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die
Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines
Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner Investition, die im Verhältnis zu der Investition,
die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltenen Daten erfordert, selbständig wäre.
50
Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die Meisterschaftsbegegnungen
betreffenden Daten bei der Erstellung des Spielplans keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese
Ligen am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts
der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie, wie aus den Erklärungen der Firma Fixtures
hervorgeht, darin, bestimmte Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer
Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen oder in Abstimmung mit
diesen beschlossen worden ist. Eine solche Überprüfung kann nicht als eine Maßnahme angesehen werden,
für die eine wesentliche Investition erforderlich ist.
51
Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng mit dem Erzeugen der Daten als
solchem verbunden, aus denen dieser Plan besteht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie
eine Investition erfordert, die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition
selbständig wäre.
52
Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung noch für die Überprüfung, noch für die Darstellung des Inhalts
eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch
das in Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen könnte.
53
Nach alledem sind die ersten beiden Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie wird eine Sammlung erfasst,
die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne das der
Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art
enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.
Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen stellt eine Datenbank
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie dar.
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne
von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der
Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet
werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen
der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur
Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher nicht die Mittel, die der Festlegung der
Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser
Meisterschaften gewidmet werden.
54
Nach alledem braucht die dritte Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden.
Kosten
55
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligten für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst,
die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt
wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes
der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.
Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen stellt eine
Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9 dar.
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im
Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel
bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in
dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die
Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der
Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften
erfasst er daher nicht die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der
Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet
werden.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Griechisch.