Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2005
OLG Düsseldorf: leichte fahrlässigkeit, entschädigung, rückforderung, bach, sachverständigenkosten, ausschluss, datum, erstellung, verjährungsfrist, sachverständiger
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 24/05
Datum:
16.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 24/05
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 9.
Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom
20.01.2005 ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 03.06.2002 wird der Kos-
tenansatz vom 14.01.2002 (Bl. XV GA) insoweit abgeändert, als sich zu-
gunsten der Beklagten ein weiterer Überschuss von DM 15.090,-,
entspre-chend EUR 7.715,39 ergibt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
I.
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Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss
ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2 GKG n.F. zulässig. Sie ist begründet, da
das Landgericht die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 03.06.2002 gegen den
Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 14.01.2002 zu Unrecht zurückgewiesen
hat.
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Mit ihrer Erinnerung rügte die Kostenschuldnerin zu Recht, dass im genannten
Kostenansatz zu Lasten der Parteien insgesamt DM 15.090,- als Entschädigung für den
Sachverständigen D. berücksichtigt sind, namentlich für die Erstellung des Gutachtens
vom 02.07.1998 DM 14.313,30 und für die Wahrnehmung des Termins am 11.02.1999
DM 776,70. Diese Kosten hätten nicht zu Lasten der Parteien in Ansatz gebracht
werden dürfen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die zugunsten der
Kostenschuldnerin bereits festgestellte Überzahlung von DM 4.086,10 (entsprechend
EUR 2.089,19) um weitere DM 15.090,- (entsprechend EUR 7.715,39) erhöht.
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Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F., § 11 Abs. 1 GKG a.F., Anlage 1, KV-Nr. 9005
gehören zu den Gerichtskosten auch die nach dem ZSEG zu zahlenden Beträge.
Hierbei kommt es aber grundsätzlich nicht darauf an, welche Zahlungen das Gericht
tatsächlich verauslagt hat; entscheidend und zu Lasten der Parteien anzusetzen sind
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vielmehr nur die Beträge, die das Gericht zahlen musste (vgl. Markl/Meyer, GKG, 5.
Aufl., KV 9005 Rn. 38; 6. Aufl., KV 9005 Rn. 47). Entsprechendes kann bezüglich der
fraglichen, vom Landgericht in Ansatz gebrachten Entschädigungsbeträge für den
Sachverständigen D. nicht festgestellt werden. Das Gericht wäre berechtigt, im Stande
und gehalten gewesen, die an den Sachverständigen D. am 16.07.1998 und 11.02.1999
im Verwaltungswege ausgezahlte Entschädigung innerhalb der zweijährigen
Verjährungsfrist des § 15 Abs. 5 ZSEG a.F. zurückzufordern.
Der Sachverständige hatte - wie sich aus den Gründen des landgerichtlichen
Beschlusses vom 25.02.1999 (Bl. 494 ff GA) ergibt - schuldhaft die Unverwertbarkeit
seines Gutachtens verursacht. Hierdurch hatte er - wie das Landgericht erst mit
Beschluss vom 11.11.2002 (Bl. 684 ff GA) festgestellt hat - seinen
Entschädigungsanspruch verloren. Zur Frage der schuldhaft verursachten
Unverwertbarkeit des Gutachtens äußerte sich der Sachverständige ausschließlich mit
Schriftsatz vom 10.06.2003 unter Ziff. 1 (Bl. 712 f GA). Seine Ausführungen rechtfertigen
insoweit jedoch keine von der Beurteilung durch das Landgericht abweichende
Bewertung. Hat ein Sachverständiger die Unbrauchbarkeit seines Gutachtens durch
inhaltliche Mängel schuldhaft verursacht, verliert er seinen Entschädigungsanspruch;
hierbei reicht schon leichte Fahrlässigkeit für den Ausschluss des
Entschädigungsanspruchs aus (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rn. 12.4).
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Die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf Null und die Rückforderung
der bereits gezahlten Beträge scheiterte - wie der Senat im Beschluss vom 29.06.2004
(Bl. 739 ff GA) ausgeführt hat - einzig daran, dass der Rückforderungsanspruch bereits
verjährt war, als der Sachverständige am 26.07.2002 erstmals davon Kenntnis erhielt,
dass das Gericht eine Rückforderung der an ihn bereits ausgezahlten Entschädigung
überprüfte. Der Sachverständige hätte also dem Rückforderungsbegehren der
Staatskasse umgehend den Einwand der Verjährung entgegen halten können. Nur
deshalb konnte er sich im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 16 ZSEG auf ein
schutzwürdiges Vertrauen berufen, dass es bei der ihm gewährten Entschädigung
verbleiben werde.
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Scheitert die Rückforderung einer im Ergebnis zu Unrecht gezahlten
Sachverständigenentschädigung - wie hier - allein an der rechtzeitigen
Geltendmachung durch das Gericht, können die Sachverständigenkosten nicht im
Kostenansatzverfahren zu Lasten der Parteien berücksichtigt werden. Der Eintritt der
Verjährung des Rückforderungsanspruchs macht die aus der Staatskasse gezahlte
Entschädigung nicht zur geschuldeten. War die Entschädigung im Ergebnis nicht
geschuldet, gehört sie nicht zu den Kosten, die ein Kostenschuldner zu tragen hat.
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II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG n.F.
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