Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

LG Frankfurt(oder ): ordentliche kündigung, wichtiger grund, grundstück, vertragsabschluss, wahrscheinlichkeit, vertragsschluss, gespräch, eigentümer, mietsache, bestätigung

1
2
3
4
Gericht:
LG Frankfurt (Oder) 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 O 258/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 312 Abs 1 BGB, § 355 BGB
Widerruf eines Vertrages über die Nutzung eines Grundstücks
für eine Windparkanlage wegen eines Haustürgeschäfts; Recht
zur vorzeitigen Kündigung des auf 25 Jahre geschlossenen
Nutzungsvertrages
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag über Nutzungsrechte an Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb von
Windanlagen unwirksam ist.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in der Errichtung und dem
Betrieb von Windenergieanlagen besteht. Der Kläger ist Eigentümer des in der
Gemarkung xxx, Flur 2, Flurstück 22 gelegenen Grundstücks, dessen Nutzung die
Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien am 17.01.2008 geschlossenen
Nutzungsvertrages begehrt. Nunmehr besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit des
Nutzungsvertrages. Der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag enthält
folgende Vorbemerkung: „Die Betreiberin plant, innerhalb eines Eignungsgebietes für
Windenergieanlagen in den Gemeinden xxx, Landkreis xxx, Bundesland xxx eine oder
mehrere Windenergieanlagen bis zur jeweils planungsrechtlich maximal zulässigen
Leistungsklasse zu errichten und langfristig zu betreiben bzw. diese an einen oder
mehrere Dritte weiter zu veräußern, der die Windenergieanlagen langfristig betreiben will.
Die detaillierte Planung der Errichtung der Windenergieanlagen und damit auch deren
Standort sowie der Standort bzw. der Verlauf der zu ihrem Betrieb erforderlichen
Nebeneinrichtungen wird erst noch erfolgen. Die Betreiberin will sich aber bereits jetzt
die Nutzungsrechte an den in dem in Rede stehenden Gebiet liegenden
Grundstücksflächen sichern. Der Grundstückseigentümer ist Eigentümer des in § 1
näher bezeichneten Flurstücks, welches in dem Gebiet gelegen ist. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Vertrages steht noch nicht fest, ob und inwieweit das Grundstück
des Grundstückeigentümers im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der noch zu
planenden Windenergieanlagen nebst Nebeneinrichtungen genutzt werden wird.
Dennoch sollen die Nutzungsrechte an dem vorgenannten Grundstück umfassend für
alle ggf. in Frage kommenden Nutzungsmöglichkeiten gesichert werden. Der
Grundstückeigentümer soll ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Windparks auf jeden
Fall eine Vergütung erhalten, die abhängig von der Art und in Anspruchnahme seines
Grundstücks ist.“ (vgl. Vertrag, Blatt 45, 46 d. A.). Gemäß § 6 (5) des Vertrages ist das
Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen, das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch unberührt.
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf Blatt 45 ff d. A. Bezug
genommen.
Der Kläger behauptet, am Abend des 17. Januar 2008 hätten völlig überraschend zwei
Mitarbeiter der Beklagten, nämlich die Herren xxx und xxx vor seiner Tür gestanden. Sie
hätten dem Kläger völlig überraschend eröffnet, dass sein Grundstück eine gewisse
Schlüsselposition in der Planung der Beklagten einnehme und er entgegen der
ursprünglichen Planung einen Vertrag über eine Standortfläche erhalten könne.
Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Kläger sich schnell entscheide und noch
heute einen Nutzungsvertrag unterschreiben müsse, andernfalls werde er „leer
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
heute einen Nutzungsvertrag unterschreiben müsse, andernfalls werde er „leer
ausgehen“. Der entsprechende Vertrag sei dann von Herrn xxx dem Kläger präsentiert
worden, Herr xxx und Herr xxx hätten auf den Kläger eingedrungen und hätten ihn
aufgefordert, diesen Vertrag zu unterzeichnen, um „sich seine Rechte zu sichern“. Es
habe eine Drucksituation für den Kläger bestanden, die noch dadurch verstärkt worden
sei, dass Herr xxx während des Gesprächs mehrmalig auf die Zeit gedrängt habe, da er
andernfalls seinen Zug verpasse. Außerdem sei Seitens Herrn xxx dem Kläger offeriert
worden, dass die Beklagte an diesen eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 € leiste,
wenn er den aktuell vorgelegten Nutzungsvertrag noch am 17. Januar 2008
unterzeichnen würde.
Der Kläger hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – den Vertrag mit Schreiben
vom 24. Januar 2008 nach den Vorschriften über das Haustürwiderrufsgesetz widerrufen,
ihn mit Schreiben vom 28. März 2008 gekündigt und diesen außerdem vorsorglich
angefochten. Er meint, vorliegend handele es sich um ein Haustürgeschäft. Am
17.01.2007 sei er durch die Mitarbeiter der Beklagten überrumpelt worden. Zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe ihn eine völlig überraschende und ihn
überfordernde neue Situation vorgelegen, in deren Ergebnis er nur dem Druck der
Mitarbeiter der Beklagten nachgegeben habe und nur deshalb den Vertrag
unterzeichnet habe. Zudem habe der Kläger den Nutzungsvertrag wirksam gekündigt,
hierdurch sei das Vertragsverhältnis jedenfalls zum 30.06.2008 beendet worden. Die
Beklagte könne sich insoweit nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der
ordentlichen Kündigung berufen, da der Vertrag keine wirksame Befristung i. S. d. § 542
Abs. 2 BGB enthalte. Ferner sei der Vertrag auch unwirksam, weil er gemäß § 123 Abs. 1
BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden sei, denn die Mitarbeiter
der Beklagten hätten den Kläger arglistig getäuscht, indem sie ihm am 17. Januar 2008
vorgespielt hätten, dass sein Grundstück nunmehr in der Planung der Beklagten eine
Schlüsselposition einnehme, sie es erforderlich mache, dass der Kläger den
streitgegenständlichen Nutzungsvertrag unverzüglich unterzeichne.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene
Vertrag über Nutzungsrechte an Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen vom 17. Januar 2008 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Vertrag sei nicht in einer
Haustürsituation geschlossen worden, weshalb der Kläger diesen nicht wirksam
widerrufen könne. Vielmehr sei es zu ersten Kontakt schon im Juli 2007 gekommen, bei
denen der Kläger umfangreiches Informationsmaterial und einen Vertragsentwurf
erhalten habe, darüber hinaus seien zahlreiche Besprechungen zwischen dem Kläger
und den Mitarbeitern der Beklagten geführt worden. Bei dem Vertragsentwurf habe es
sich um das gleiche Modell gehandelt, wie der hier streitgegenständliche Vertrag. Der
Kläger habe insgesamt vier Monate Zeit gehabt, sich mit dem sogenannten
Flächenpoolmodell vertraut zu machen. Der Kläger selbst sei sehr an der Einbeziehung
seines Grundstückes in den Windpark interessiert gewesen. Schließlich hätte er auch
10.000,00 € bei sofortigem Vertragsschluss erhalten.
Die Beklagte meint, eine wirksame Kündigung läge nicht vor, weil das ordentliche
Kündigungsrecht nach § 542 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Bei der Zeit der
Gebrauchsüberlassung würde es sich um die Mietzeit handeln.
Ferner sei der Vertrag auch nicht wirksam angefochten worden. Der Kläger sei nicht über
die Verwendungsmöglichkeit seines Grundstücks getäuscht worden, weil noch keine
endgültige Entscheidung über die Verwendung des Grundstücks getroffen worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.04.2009 (Band II, Blatt
263 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 31.08.2009 (Blatt 330 ff) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
16
17
18
19
20
21
Der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag vom 17.01.2008 besteht fort.
Der Nutzungsvertrag ist nicht gemäß §§ 312 Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen
worden. Zwar handelt es sich bei der Beklagten um einen Unternehmer und beim Kläger
um einen Verbraucher, die Verhandlungen wurden auch im Bereich der Privatwohnung
des Klägers, zumindest teilweise geführt. Vorliegend fehlt es jedoch an dem
erforderlichen Überraschungsmoment.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vor
dem eigentlichen Vertragsabschluss eine Reihe von Besprechungen zwischen
Mitarbeitern der Beklagten und dem Kläger stattgefunden haben, in denen der Kläger
umfangreich über das Vorhaben informiert worden ist, zumal hat der Kläger selbst, in
der mündlichen Verhandlung informell angehört, gesagt, dass er einen Vertragsentwurf
zwar nicht auf der ersten Eigentümerversammlung, aber drei bis vier Wochen danach
von Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe. Der Zeuge xxx, der bei der Beklagten
tätig ist, hat glaubhaft bekundet, insgesamt ca. neun Mal beim Kläger gewesen zu sein.
Außerdem hat der Zeuge bekundet, dass am Tag des Vertragsschlusses der Kläger
noch einmal Gelegenheit gehabt hat, den Vertrag zu lesen, weshalb dieses Gespräch
länger gedauert habe. Bei der Vertragsunterzeichnung habe Herr xxx die Gespräche
geführt und der Zeuge selbst habe daneben gesessen. Der Kläger habe noch Fragen
zum Vertrag gehabt und es sei sozusagen „jeder Satz durchgekaut“ worden. Auch sei
dem Kläger eine Sonderprämie angeboten worden, für den Fall, dass er den Vertrag
unterschreibt. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Vertragsschlusses habe eine
Wahrscheinlichkeit von 50 : 50 bestanden, dass es tatsächlich zur Errichtung von
Windkraftanlagen kommt. Diese Aussage stimmt im Wesentlichen überein mit der
Aussage des Zeugen xxx, der Projektleiter und Prokurist bei der Beklagten ist. Auch der
Zeuge xxx hat bestätigt, dass der Kläger den Vertrag komplett durchgelesen habe.
Deshalb habe dieses Gespräch lange gedauert. Er könne nicht mehr sagen, welche
Fragen der Kläger an diesem Tag noch zum Vertrag gehabt habe, es seien aber nicht
sehr viele Fragen gewesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen bedarf
es nach Auffassung des Gerichts nicht, da der Kläger selber im Anschluss an die
Zeugenvernehmung erklärt hat, dass die Zeugen den Hergang des Vertragsabschlusses
im Wesentlichen zutreffend geschildert haben. Zwar sei es, so hat der Kläger geschildert,
schon so gewesen, dass Herr xxx zu ihm gesagt habe, es müsse nun unterschrieben
werden, sonst sei er „tot“. Er würde dann keinen einzigen Cent mehr erhalten, keiner
könne ihm dann mehr helfen. Ferner gebe es die 10.000,00 € nur, wenn noch am
selbigen Tag unterschrieben werde.
Die Äußerung der Zeugen können nur dahingehend verstanden werden, dass, wenn der
Kläger nicht unterschreibe, ihm eine Möglichkeit zum Geld verdienen verloren ginge.
Eine Überraschungssituation im Sinne des Haustürwiderrufsgesetz liegt jedoch in
keinem Fall vor, weil sowohl nach den Schilderungen der Zeugen als auch der
Bestätigung durch den Kläger mehrfach, ca. neun Mal, über die streitgegenständliche
Sache zwischen den Parteien verhandelt worden ist. Auch lag das
Vertragsentwurfsmodell, welches mit dem tatsächlich geschlossenen Vertrag identisch
ist, lange Zeit vor dem eigentlichen Vertragsschluss vor und der Kläger hat, was er auch
im Termin nicht bestritten hat, den Vertrag noch einmal komplett durchlesen können,
bevor er ihn unterschrieben hat.
Das Vertragsverhältnis ist auch nicht wirksam ordentlich gekündigt. Das Recht zur
ordentlichen Kündigung ist nach § 6 (5) ausgeschlossen. Dem ordentlichen
Kündigungsrecht steht auch § 542 Abs. 2 BGB entgegen, wonach bei Vereinbarung einer
bestimmten Mietzeit die ordentliche Kündigung nicht möglich ist. Vorliegend beträgt die
Mietzeit oder auch, wie es im Vertrag heißt, die Zeit der Gebrauchsüberlassung 25 Jahre.
Der Bestimmung der Mietzeit im Sinne von § 542 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen,
dass die Mietzeit mit der faktischen Inanspruchnahme des Grundstücks (Baubeginn)
beginnt. Der Beginn der vereinbarten Laufzeit ist hinreichend deutlich, wenn an ein
künftiges Ereignis, wie die Fertigstellung oder Übergabe der Mietsache geknüpft wird, so
dass es auf den genauen Eintritt nicht ankommt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung
würde vorliegend auch dem Vertragszweck entgegenstehen. Ausweislich der
Vorbemerkung des Vertrages, welche dem Kläger auch bekannt war, war der Beklagten
auch daran gelegen, sich die streitgegenständlichen Flächen zu sichern, die konkrete
Durchführung der Vorhaben war, was dem Kläger bei Abschluss des Vertrages auch
bekannt war, nur zu einer Wahrscheinlichkeit von 50 : 50 real. Der Kläger ist durch diese
Regelung auch nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB. Er ist durch das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend geschützt.
22
23
24
25
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend geschützt.
Gem. Vertrag liegt ein wichtiger Grund u.a. dann vor, wenn der Betrieb der
Windenergieanlagen eingestellt wird oder wenn nicht innerhalb von 2 Jahren ab vorliegen
der Genehmigungen mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen wird. Damit
ist der Kläger gegen den dem Vertrag immanenten Unsicherheitsfaktor ausreichend
geschützt. Ausweislich des Vertrages § 1 Ziff. 3 behält der Grundstückseigentümer das
Recht der landwirtschaftlichen Nutzung. Außerdem konnte er die Abschlussgebühr von
10.000,00 € beanspruchen und hatte sich selber durch den Vertragsabschluss die
Option auf ein gewinnreiches Geschäft gesichert. Eine irgendwie geartete
Benachteiligung vermag das Gericht schon deshalb nicht zu erkennen, weil die –
ausschließlich landwirtschaftlich – genutzten Flächen gewinnbringender für den Kläger
nicht hätten genutzt werden können. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich hier um
eine sehr lange Zeit der Gebrauchsüberlassung handelt und dass es zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht klar erkennbar war, was denn eigentlich auf dem
Grundstück des Klägers tatsächlich an Windkraftenergieanlagen errichtet wird oder nicht.
Dies war aber dem Kläger bei Vertragsabschluss bekannt und ist den Vertragszweck
vorliegend immanent. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vermag das
Gericht hier gerade nicht zu erkennen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Laufzeit
auch nicht unklar i. S. v. § 305 c BGB. Vorliegend ist lediglich der genaue Zeitpunkt des
Eintritts des Ereignisses, hier der Errichtung der Windenergieanlagen, noch nicht konkret
feststehend.
Der Vertrag ist auch nicht durch Anfechtung nach § 123 BGB unwirksam. Im Ergebnis der
Beweisaufnahme ließ sich nach Vernehmung der Zeugen xxx und xxx nicht feststellen,
dass der Kläger über den Verwendungszweck seines Grundstücks getäuscht worden ist.
Vielmehr haben alle übereinstimmend bekundet, dass die konkrete Verwendung des
Grundstücks eben noch nicht festgestanden habe.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 9.499,12 €
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum