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BGH - V ZR 61/99
Bundesgerichtshof vom 11.02.2000
- Inhalt
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- trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die H. A. AG erwarb 1991 einen größeren Grundbesitz in
- Betrag von wenigstens 1.333.392,32 DM in Verzug gewesen, so daß die H. A. AG insoweit die Rechte aus
- Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein für Recht
- Kaufvertrag heißt es unter "IX. Erschließungsmaßnahmen" wie folgt: "Der Erschließungsaufwand im Sinne
- verpflichtet sich, die Verhandlungen im Rahmen des Vorverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan mit der
EuGH - C-307/02
Europäischer Gerichtshof vom 16.10.2003
- Inhalt
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- anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in
- der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der
- Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten
- aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1
- hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser
BPatG - 24 W (pat) 123/99
Bundespatentgericht vom 18.07.2000
- Inhalt
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- Widerspruchsmarke im Eintragungsverfahren nur in ihrer Gesamtheit mit Bindungswirkung für spätere Verfahren
- jedoch eine Verwechslungsgefahr im Ergebnis zu Recht verneint. Voraussetzung hierfür wäre, daß es sich
- Scheibenreinigungsmittel, auch mit Frostschutz; Mittel zur Verwendung in der Automobilwaschanlage, wie Shampoos
- “ in das Register eingetragen worden. Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der in den
- Treibstoffe aus Erdölprodukten sowie für technische Öle und Heizöle" geschützt ist. Die mit einem Beamten
BGH - 3 StR 461/00
Bundesgerichtshof vom 14.02.2001
- Inhalt
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- und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 461/00 vom 14. Februar 2001 in der Strafsache
- Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision
- und den Erlös für sich zu behalten. Der von St. in den betrügerischen Zweck des Unternehmens voll
- eigenen Interesse mit seinen Mittätern S. und St. an der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses
OLG Karlsruhe - 13 W 110/06
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16.04.2007
- Inhalt
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- ist, dass der Pächter St. als Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz auch nach
- . 29 2. Ist aber ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz bei Anpachtung von Pachtflächen im
- Pachtflächen im deutschen Grenzgebiet an einen Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz
- Leitsätze 1. Ein Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz ist bei der Anpachtung von
- Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz landwirtschaftliche Flächen im deutschen
Zweifelhaft: Mieter darf Transparent an Balkon hängen
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 03.12.2014
- Inhalt
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- Recht. Ist der Balkon Teil der Fassade Das Gericht ist der Ansicht, der Balkon gehöre zur vermieteten
- – 1 BvR 184/54. Denn die Meinungsfreiheit ist ein Recht des Bürgers gegen Eingriffe staatlicher
- Das Amtsgericht Mitte in Berlin hat einem Mieter gestattet, ein Transparent mit der Aufschrift „Wir
- Straße aus leicht wahrnehmbar ist. Für die Arbeiten wurde das Haus eingerüstet und mit Fangnetzen
- „dekoriert“ werden. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass auch die Balkonaußenseiten und
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 U 549/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21.07.2008
- Inhalt
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- . Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm
- gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht
- Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landesverband B im Deutschen Mb und e. V.. Er bezweckt
- sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten
- nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des
OLG Brandenburg - 7 U 105/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 15.05.2006
- Inhalt
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- Rechts. Die Inanspruchnahme der Schuldnerin und des Beklagten ist in der für ein hoheitliches Handeln
- Berechtigten darauf einrichten durfte, dass das Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht werde
- seiner Forderungen in den Insolvenzplan. Dem Kläger stünden Rechte auf abgesonderte Befriedigung nach
- mit der Maßgabe, dass die Absonderungsrechte dem Kläger für die Durchführung des Insolvenzplans in
- der Kläger ist, Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 46.006,86 € an. Der Beklagte
VG Frankfurt (Main) - 9 E 4731/02
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 30.04.2004
- Inhalt
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- Kläger war im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Zollverwaltung der Beklagten tätig; mit Wirkung
- rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 14 Zu Recht hat die Beklagte
- , wenn er unter Geltung des bis zum 31.12.1998 geltenden Rechts in den Ruhestand getreten wäre
- Rechts soll indes durch § 81 Abs. 2 BBesG geschützt werden, was sich aus Abs. 2 S. 2 mit hinreichender
- die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der
HessVGH - 4 A 882/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 04.12.2008
- Inhalt
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- 19. Oktober 1998 im Wege einer Änderung von § 50 BImSchG in nationales Recht transformiert worden
- zu Recht stattgegeben. 49 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß
- Weise ihre Vorgaben in nationales Recht umgesetzt würden (vgl. Art. 249 EGV). Dies gelte umso mehr
- 884/08). 21 Im Juni 2006 ist ein von der Stadt C-Stadt in Auftrag gegebenes Gutachten des TÜV Nord
- angefochtenen Urteil sei festzustellen, dass im deutschen Recht nicht festgelegt sei, welche
Cornelia Kähler
Cornelia E. Kähler Fachübersetzungen
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LAG Hessen - 17 Sa 570/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.08.2008
- Inhalt
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- EGBGB anzuwendenden Rechts gewährt würde. 49 Die Kammer ist in diesem Zusammenhang im Berufungsurteil
- das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht anwendbar, da die Beklagte in B mit ihrer Base
- international tätige Fluggesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in A, die weltweit über 16.000
- garantiert. Die Klägerin ist seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in C sozialversichert
- Sitz der Beklagten in A. Mit der bereits im Pre- Hire Agreement enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung
§ 1 SEBG
Zielsetzung des Gesetzes
- Inhalt
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- Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) ist. Ziel des Gesetzes ist, in einer
- SE die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an
- SE gründen.(2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhö
- (1) Das Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE
- Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften, die die
OLG Celle - Not 31/04
Oberlandesgericht Celle vom 02.03.2005
- Inhalt
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- Notarkammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. eingegangen ist, hat der Notar im Wesentlichen mit dem
- Oberlandesgerichtsbezirk B. hat den Notar mit Recht gem. § 75 Abs. 1 BNotO mit einer Ermahnung belegt, weil dem Notar ein
- vor, in dem der Notar von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen ist. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG
- unmittelbar betroffen sind. Dazu gehöre insbesondere auch die Prozessgegnerin, in deren Rechte die
- Rz. 122 ff.). D. h. eine Person ist beteiligt, wenn ihre Rechte und Pflichten durch den
BGH - 5 StR 408/00
Bundesgerichtshof vom 25.10.2000
- Inhalt
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- abgeschlossen. II. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht. 1. Schon der Vorlauf der
- Pflichtverteidigerbestellung, die dann im Revisionsverfahren nicht widerrufen werden könnte, zu entnehmen ist. Daß er in
- Pflichtverteidigerbestellung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens verletzte dessen Recht
- Pflichtverteidigerbestellung ersichtlich vor. Deren Ablehnung verletzte folglich das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires
- Strafkammervorsitzende die Bedeutung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verkannt