Urteil des EuGH vom 16.10.2003

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
16. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/21/EG - Kennzeichnung gefährlicher Stoffe -
Nichtumsetzung“
In der Rechtssache C-307/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der
Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen
Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. L
103, S. 70) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt
hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter V. Skouris und der Richterin N.
Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. August 2002 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie
2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen
Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates
(ABl. L 103, S. 70) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der
Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Die Richtlinie 2000/21 enthält in ihrem Anhang das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte
für Produktgruppen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Zulassungsverfahren bestehen und bei
denen die Anforderungen hinsichtlich der für die betreffenden Stoffe vorzulegenden Angaben denen
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.
1967, Nr. 196, S. 1) entsprechen. Zu diesem Verzeichnis gehört die Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-
Produkten (ABl. L 123, S. 1).
3.
Artikel 3 der Richtlinie 2000/21 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser
Richtlinie bis spätestens 1. April 2001 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich
davon.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“
Vorverfahren
4.
Nachdem die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG der Französischen
Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2001
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Zustellung nachzukommen.
5.
Die französischen Behörden verwiesen mit Schreiben vom 6. Februar 2002 darauf, dass der Entwurf
eines Dekrets über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Wirkstoffen und Biozid-Produkten eine
Vorschrift enthalte, nach der die Biozid-Wirkstoffe, wie in der Richtlinie 2000/21 vorgesehen, nicht
mehr als neue Stoffe angemeldet werden müssten.
Klage
6.
Die Kommission stellt fest, dass die Französische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Fristen
die erforderlichen Vorschriften erlassen und veröffentlicht habe, um der Richtlinie 2000/21
nachzukommen, oder ihr diese jedenfalls nicht mitgeteilt habe, wodurch sie gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie verstoßen habe.
7.
Die französische Regierung macht geltend, zur Umsetzung der Richtlinie 98/8 sei der Entwurf eines
Dekrets über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Biozid-Wirkstoffen und die Genehmigung für das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ausgearbeitet worden. Artikel 24 dieses Dekrets solle
chemische Stoffe, die nur als Wirkstoffe von Biozid-Produkten verwendet würden, vom Verfahren der
vorherigen Anmeldung ausnehmen. Mit diesem Dekret kämen die französischen Behörden sowohl der
Richtlinie 98/8 als auch der Richtlinie 2000/21 nach.
8.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist
befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März
2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4.
Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
9.
Es steht fest, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um
die Richtlinie 2000/21 innerhalb der dafür gesetzten Frist umzusetzen.
10.
Somit ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Artikel 3 der Richtlinie 2000/21 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der
Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der
gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Schintgen
Skouris
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Französisch.