Urteil des BGH vom 25.10.2000
Leitsatzentscheidung
Nachschlagewerk : ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336
Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines
von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn
zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger be-
stellt worden war.
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00
LG Hamburg –
5 StR 408/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 30. März 2000, soweit es diesen
Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Ablehnung der Pflichtverteidigerbe-
stellung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens
verletzte dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c
MRK, § 336 Satz 1 StPO).
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I.
Wenige Tage nach seiner Verhaftung, am 29. November 1999, be-
antragte der Beschwerdeführer im Blick auf einen zuvor gestellten Haftprü-
fungsantrag, ihm “baldmöglichst” einen Pflichtverteidiger zu bestellen; einen
bestimmten Verteidiger, dessen Beiordnung er wünschte, bezeichnete der
Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht. Die Haftprüfung wurde am
10. Dezember 1999, noch ohne Verteidiger, durchgeführt. Erst anschließend
übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Pflichtverteidigerbestellung
(§ 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 3 StPO) an den im Ermittlungsverfahren zu-
ständigen Strafkammervorsitzenden (§ 141 Abs. 4 StPO), der am
22. Dezember 1999 – unmittelbar, nachdem die Akten bei ihm eingegangen
waren und ohne daß er dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit gegeben
hätte, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen – Rechtsanwalt J zum
Pflichtverteidiger bestellte. Der Beschluß wurde am 27. Dezember 1999 an
den Beschwerdeführer übersandt. Ebenfalls am 27. Dezember 1999 hatte
dieser Rechtsanwalt R als Verteidiger bevollmächtigt; dessen Melde-
schriftsatz gelangte am 29. Dezember 1999 zu den Akten. Anlaß für eine
Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt J
wurde nicht gesehen (vgl. § 143 StPO); dieser erhielt zunächst Akteneinsicht,
danach auch Rechtsanwalt R .
Im Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer in zwei Schreiben
unter Hinweis auf zeitliche Überschneidungen bei der Verteidigerbestellung,
anstelle von Rechtsanwalt J Rechtsanwalt R zum Pflicht-
verteidiger zu bestellen, der ihn schon früher verteidigt und den er über die
vorliegende Sache informiert habe, bevor er von der Beiordnung des
Rechtsanwalts J erfahren habe. Nach der zwischenzeitlich erfolg-
ten Anklageerhebung lehnte der nunmehr zuständige Strafkammervorsitzen-
de diesen Antrag am 8. Februar 2000 ab, nachdem er geklärt hatte, daß
Rechtsanwalt R – den der Beschwerdeführer selbst nicht honorieren
konnte – die Verteidigung nicht als Wahlverteidiger durchführen werde; ein
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wichtiger Grund, anstelle des Rechtsanwalts J Rechtsanwalt
R zum Pflichtverteidiger zu bestellen, sei ”weder vorgetragen noch
ersichtlich”. Bereits am 10. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer, dem
Rechtsanwalt R inzwischen mitgeteilt hatte, er könne ihn zu seinem
Bedauern “aufgrund der vorrangigen Bestellung eines anderen Verteidigers
als Pflichtverteidiger” nicht verteidigen, Gegenvorstellung, die aus den ge-
nannten Gründen abgelehnt wurde.
In der am 27. März 2000 begonnenen Hauptverhandlung wurde der
Beschwerdeführer von Rechtsanwalt J verteidigt. Am Schluß des
ersten Verhandlungstages teilte der Beschwerdeführer dem Strafkammer-
vorsitzenden nochmals mit, er wolle nicht weiter von Rechtsanwalt J
verteidigt werden; er bat um Unterbrechung der Verhandlung, bis er ei-
nen Rechtsanwalt P erreicht habe. Der Vorsitzende lehnte außerhalb
der Hauptverhandlung eine Entpflichtung von Rechtsanwalt J er-
neut ab. Die Hauptverhandlung wurde am 30. März 2000 unter Mitwirkung
dieses Verteidigers bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils abge-
schlossen.
II.
Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht.
1. Schon der Vorlauf der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers
war verfahrensrechtlich bedenklich. Dabei ist nämlich die Verfahrensvor-
schrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO unbeachtet geblieben, welche das im
fairen Verfahren zu beachtende Interesse des Beschuldigten konkretisiert,
von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden (vgl. dazu
Laufhütte in KK 4. Aufl. § 142 Rdn. 8 m.w.N.). Es lag kein begründeter Anlaß
vor, von der vorgesehenen Anfrage beim Beschuldigten ausnahmsweise ab-
zusehen: Eine besondere Eilbedürftigkeit ist dem erst nach über drei Wochen
beschiedenen Antrag des inhaftierten Beschwerdeführers, dessen zugleich
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erstrebte Haftprüfung noch ohne Verteidiger durchgeführt worden war, er-
sichtlich gerade nicht zuerkannt worden. Der Umstand, daß der Beschwer-
deführer in dem Antrag von sich aus keinen Rechtsanwalt als gewünschten
Pflichtverteidiger benannt hatte, machte seine Anhörung nicht grundsätzlich
entbehrlich; es war nicht ohne weiteres davon auszugehen, der Beschwer-
deführer hätte sein Vorschlagsrecht gekannt, aber darauf verzichten wollen
(vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 271).
2. Allein die Nichtbeachtung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO begrün-
det allerdings noch nicht die Revision (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 – Aus-
wahl 3). Der Beschwerdeführer sieht aber unter Berücksichtigung des an-
schließenden Verfahrensablaufs zutreffend einen durchgreifenden Ermes-
sensfehler in der Ablehnung seines Begehrens, ihm in Abänderung der ge-
troffenen Beiordnungsentscheidung den Verteidiger seiner Wahl zum Pflicht-
verteidiger zu bestellen. Mit der ablehnenden Entscheidung hat der Straf-
kammervorsitzende die Bedeutung des Rechts des Beschwerdeführers auf
ein faires Verfahren verkannt.
Danach ist bei der Auswahl des Pflichtverteidigers dem Interesse des
Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu wer-
den, ausreichend Rechnung zu tragen; grundsätzlich soll der Beschuldigte
mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichge-
stellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl.
BVerfGE 9, 36, 38; BGHSt 43, 153, 154 f.). Das bedeutet, daß einem zeitge-
recht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von
ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn,
wichtige Gründe stehen dem entgegen.
Die geschützte Interessenlage des Beschwerdeführers war hier
schon durch die unterbliebene Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vor
der Pflichtverteidigerbestellung nicht in gebotener Weise beachtet worden.
Nachdem anschließend gleichwohl der Wunsch des Beschwerdeführers, von
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einem anderen Rechtsanwalt verteidigt zu werden, alsbald – noch bevor der
bestellte Verteidiger maßgeblichen Arbeitsaufwand investiert hatte – akten-
kundig geworden und anschließend vom Beschwerdeführer noch mit sachli-
chen Argumenten besonders begründet worden war, lag hier ein – vom
Strafkammervorsitzenden zu Unrecht vermißter – wichtiger Grund für die be-
gehrte Änderung der Pflichtverteidigerbestellung ersichtlich vor. Deren Ab-
lehnung verletzte folglich das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren.
3. Daß der Beschwerdeführer sein Begehren nicht unmittelbar zu
Beginn der Hauptverhandlung nochmals vorgebracht hat, stellt seine Rüge-
befugnis hier nicht in Frage. Nach dem Verfahrensvorlauf war ihm als Laien
eine Wiederholung seines bereits mehrfach abgelehnten Wunsches, den er
aus seiner Sicht für wenig aussichtsreich erachten mußte, nicht zuzumuten;
die Hilfe seines amtierenden Verteidigers konnte er für sein Begehren nicht
in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa über einen wesentlichen
Zeitraum die Verteidigung durch Rechtsanwalt J widerspruchslos
hingenommen, so daß seinem Verhalten auch nicht etwa eine nachträgliche
Zustimmung zur Pflichtverteidigerbestellung, die dann im Revisionsverfahren
nicht widerrufen werden könnte, zu entnehmen ist. Daß er in seinem nach
Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablösung des Pflicht-
verteidigers nunmehr – nachdem eine Beiordnung von Rechtsanwalt R
stets abgelehnt worden war – noch einen anderen Rechtsanwalt benannt
hat, stellt die Revisibilität des gerügten Verfahrensfehlers ebenfalls nicht in
Frage.
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Ein Beruhen des Schuldspruchs auf dem gerügten Verfahrensver-
stoß läßt sich nicht ausschließen. Dies wäre bei der gegebenen Sachlage
nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an
umfassend geständig gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
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