Urteil des BGH vom 14.02.2001

BGH (stgb, strafkammer, stand, anklage, betrug, strafzumessung, lasten, bezahlung, funktion, abgabe)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 461/00
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 10. April 2000 wird mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der
Angeklagte in den Fällen 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60,
62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 der
Anklage freigesprochen wird.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs
unter Einbeziehung von 16 Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
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desanwalts vom 18. Oktober 2000 unzulässig, die Sachrüge ist unbegründet.
Allerdings war der Angeklagte hinsichtlich der nicht als erwiesen angesehenen
Einzelfälle auch formell freizusprechen.
1. Nach den Feststellungen planten die früheren Mitangeklagten
S. und St. , eine GmbH zu übernehmen, über diese Waren zu be-
stellen, die gelieferten Waren jedoch nicht zu bezahlen, sondern weiterzuver-
kaufen und den Erlös für sich zu behalten. Der von St. in den betrü-
gerischen Zweck des Unternehmens voll eingeweihte Angeklagte veranlaßte
einen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, in der GmbH die Posi-
tion des Geschäftsführers auszuüben. In der Folgezeit wurden von Mitarbeitern
der GmbH, teilweise auch vom Angeklagten selbst, in 101 Fällen Waren bezo-
gen, die nicht bezahlt wurden. Bei den Lieferfirmen entstand ein Gesamtscha-
den von mindestens 600.000 DM.
Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines Betrugs angese-
hen. Es ist davon ausgegangen, daß er über die von ihm selbst eingeräumten
acht Fälle hinaus in weiteren Fällen Warenbestellungen selbst vorgenommen
habe. Da die GmbH in betrügerischer Absicht übernommen worden sei und die
Tatbeteiligung des Angeklagten in der ausgeübten Geschäftsleitung liege,
stellten sich - nach Auffassung des Landgerichts - die Betrugshandlungen ge-
genüber den verschiedenen Lieferanten als ein Betrug dar.
2. Die angefochtene Entscheidung weist weder zum Schuldspruch noch
zum Strafausspruch einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Ange-
klagten auf.
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a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den vom Angeklagten für
die GmbH entwickelten Aktivitäten und zu seiner Beteiligung am Gesamterfolg
der GmbH enthält keinen Rechtsfehler. Die urteilsfremden Behauptungen, ins-
besondere zu Aussagen von Zeugen, mit denen die Verteidigung die Beweis-
würdigung angreift, können im Rahmen der Sachrüge vom Revisionsgericht
nicht berücksichtigt werden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 27 und
§ 352 Rdn. 16).
b) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter und nicht
nur Gehilfe des Betrugs gewesen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Sie wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
Der Angeklagte hat im eigenen Interesse mit seinen Mittätern S.
und St. an der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses ar-
beitsteilig zusammengewirkt und für den Erfolg der Betrugshandlungen we-
sentliche Tatbeiträge geleistet. In wichtigen Funktionen war er am Aufbau, der
Organisation und dem Betrieb der nach seinem Kenntnisstand von vorneherein
auf Betrug angelegten GmbH beteiligt. Er hat nicht nur den Geschäftsführer
angeworben, der auch die Geschäftsanteile der GmbH unter falschem Namen
notariell kaufte, sondern während des gesamten Tatzeitraums innerhalb der
GmbH eine eher leitende Funktion ausgeübt. Die Aufforderungen zur Abgabe
der Angebote wurden im wesentlichen von ihm gefertigt. Bei Rückfragen von
Lieferanten, die andere Mitarbeitern nicht sofort beantworten konnten, stand er
als Ansprechpartner zur Verfügung (UA S. 35). Teilweise hat der Angeklagte
die Bestellungen bei den Lieferanten selbst aufgegeben. Er hat auch ge-
fälschte, ungedeckte Schecks erstellt, die in mehreren Fällen Lieferanten über-
geben wurden, um eine Bezahlung vorzutäuschen. Somit hatte er Tatherrschaft
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inne. Da der Angeklagte mit 10 % am Bruttoumsatz und damit am Gesamterfolg
der GmbH beteiligt war, hatte er ein erhebliches Eigeninteresse am Funktionie-
ren des betrügerischen Systems.
c) Dem Angeklagten sind als Mittäter die unter II. 1 bis 101 der Urteils-
gründe dargestellten Betrugshandlungen zuzurechnen, so daß sie bei der
Strafzumessung von der Strafkammer zu seinen Lasten berücksichtigt werden
konnten. Zwar ist dem Generalbundesanwalt darin zuzustimmen, daß der An-
geklagte nicht in allen ihm vom Landgericht angelasteten Fällen die Bestellun-
gen selbst vorgenommen oder veranlaßt hat und die Überzeugung der Straf-
kammer zum Umfang der von ihm selbst durchgeführten Bestellungen auf einer
kaum tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Da aber die Mittäterschaft auf
dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Tat-
beiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten Be-
stellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl.
BGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; Cramer in Schönke/
Schröder, StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; Lackner, StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9
und Rdn. 14).
d) Den Angeklagten beschwert es nicht, daß die Strafkammer einen be-
sonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. mit zweifelhafter
Begründung abgelehnt sowie sämtliche unter II. 1 bis 101 der Urteilsgründe
mitgeteilten betrügerischen Warenbestellungen nur als eine Betrugstat gewer-
tet hat. Da sich die Tätigkeiten des Angeklagten nicht in der Gründung und
Leitung der GmbH erschöpften, sondern er nach den Feststellungen auch
selbst mindestens acht Bestellungen vorgenommen hat und in weiteren Fällen
in anderen Funktionen an der Durchführung der Betrugstaten beteiligt gewesen
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ist, bestehen gegen die Annahme nur eines Falles des Betruges rechtliche Be-
denken. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle,
bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige Be-
trugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen
Leitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftli-
chen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abge-
urteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180).
Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender
Betrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet wer-
den müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheits-
strafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre.
3. Die Urteilsformel war um den teilweisen Freispruch zu ergänzen, weil
die Fälle 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und
124 der Anklage als Einzeltaten des Angeklagten angeklagt waren und sich
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das Tatgericht insoweit (UA S. 33, 36) zu einer Überführung des Angeklagten
außerstande gesehen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 260 Rdn. 13).
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen